Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 11. Sept. 2018 - Verg 3/18

11.09.2018

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung zugunsten der Auftraggeberinnen im Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2018 ist unbegründet.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Auftraggeberinnen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 9.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags hat die Vergabekammer mit Beschluss vom 19. Juli 2018 der Antragstellerin die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Auftraggeberinnen und der Beigeladenen auferlegt. Weiterhin hat sie die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten sowohl für die Auftraggeberinnen als auch für die Beigeladene für notwendig erklärt.

2

Mit ihrer statthaften, form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde strebt die Antragstellerin eine teilweise Abänderung der Kostenentscheidung an und beantragt,

3

- die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer den Auftraggeberinnen aufzuerlegen;

4

- von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen der Auftraggeberinnen abzusehen;

5

- hilfsweise festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Auftraggeberinnen nicht notwendig war.

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II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg

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1. Zu Recht hat die Vergabekammer die Antragstellerin nach billigem Ermessen mit den Verfahrenskosten (§ 182 Abs. 3 Satz 5 GWB) und den notwendigen Auslagen der Auftraggeberinnen (§ 182 Abs. 4 Satz 3 GWB) belastet, weil der Nachprüfungsantrag nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg geblieben wäre. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Inhalt des Absageschreibens der Auftraggeberinnen vom 3. Mai 2018 in jeder Hinsicht tragfähig ist oder ob insbesondere die Begründung für das Absehen von der Nachforderung fehlender leistungsbezogener Erklärungen auf tönernen Füßen steht. Die fehlende Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrags ergibt sich u.a. aus Folgendem:

8

a) Die Auftraggeberinnen hatten den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin u.a. mit dem Fehlen des in der Bekanntmachung vom 3. März 2018 näher bezeichneten Fachkundenachweises für die Verlegung von Gas- und Wasserversorgungsleitungen (z.B. DVGW-Zertifikat) begründet. Soweit sich der Nachprüfungsantrag dagegen richtete, war er nach Lage der Dinge zur Zeit der Antragsrücknahme unzulässig, weil die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis (§ 160 Abs. 2 GWB) nicht dargelegt hatte. Sie trug zwar vor, es sei ermessenfehlerhaft gewesen, von der nach § 51 Abs. 2 SektVO grundsätzlich möglichen Nachforderung abzusehen. Sie hätte allerdings, da dies hier nicht offensichtlich ist, auch darlegen müssen, dass ihr durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 Satz 2 GWB). Durch das Absehen von einer Nachforderung hätte ihr aber nur dann ein Schaden entstehen können, wenn sie auch zu einer Nachlieferung eines Fachkundenachweises in der Lage gewesen wäre. Dazu hat sie nichts vorgetragen; vielmehr blieb die bereits im Absageschreiben vom 3. Mai 2018 enthaltene Behauptung der Auftraggeberinnen, ihnen sei aus anderen Vergabeverfahren bekannt, dass die Antragstellerin den geforderten Nachweis überhaupt nicht führen könne, unwidersprochen.

9

b) Ausweislich der Bekanntmachung sollten die Bieter nachweisen, dass sie über eine Betriebshaftpflichtversicherung für die vom Auftrag umfassten Tätigkeiten mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € verfügen oder die Bestätigung eines Versicherer vorlegen, dass er den Bieter im Falle der Auftragsvergabe entsprechend versichern werde. Der von der Antragstellerin mit dem Angebot vorgelegte Nachweis bescheinigt eine Versicherungssumme von höchstens 3 Mio. € je Versicherungsfall und eine maximale Versicherungssumme pro Versicherungsjahr von 6 Mio. €. Da der Begriff „Deckungssumme“ und damit die Forderung der Auftraggeberinnen nur so verstanden werden kann, dass bei der Auftragsausführung entstehende Schäden auch bei nur einem Versicherungsfall mit mindestens 5 Mio. € abgesichert sein müssen, war die vorgelegte Unterlage nicht geeignet, den geforderten Beweis zu erbringen. Gegenteiliges wurde auch von der Antragstellerin nicht behauptet (die im Übrigen auch nicht vorgetragen hat, sie wäre im Falle der von ihr für geboten erachteten Nachforderung in der Lage gewesen, den Nachweis zu führen). Damit hatte die Antragstellerin ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (im Schadensfall) nicht nachgewiesen mit der Folge, dass zwar nicht ihr Angebot (wegen Unvollständigkeit) auszuschließen war, sondern sie selbst als ungeeignet.

10

Eine Nachforderung eines Nachweises über eine ausreichende Deckungssumme kam nicht in Betracht, weil der Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2 Satz 1 SektVO nicht eröffnet war. Danach kann der Auftraggeber Bieter auffordern,

11

- fehlende unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen,

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- unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen zu vervollständigen,

13

- fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen zu korrigieren.

14

Vorliegend fehlte nichts, weil ein Nachweis über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung vorgelegt wurde. Der Nachweis enthielt auch alle Angaben bzw. Seiten, die er enthalten musste; er war also nicht unvollständig. Damit stellt sich die Frage, ob das Begriffspaar „fehlerhaft - korrigieren“ auch Unterlagen erfasst, die exakt den Inhalt haben, den sie nach dem Willen des Ausstellers haben sollen, deren Inhalt aber - wie hier - nicht ausreicht, das zu beweisen, was bewiesen werden soll. Letztlich geht es darum, ob § 51 Abs. 2 SektVO (oder § 56 Abs. 2 VgV) die Möglichkeit eröffnet, einen Eignungsnachweis, der formgerecht, lesbar und vollständig ist, aber inhaltlich als Beweismittel nicht ausreicht, ausgetauscht oder inhaltlich angereichert werden kann.

15

Dies ist zu verneinen. Es ist bereits mehr als fraglich, ob ein als Eignungsnachweis dienendes Schriftstück, das genau den Inhalt hat, den es nach dem Willen des Verfassers haben soll und das auch sonst keine Mängel aufweist, überhaupt als fehlerhaft qualifiziert werden kann. Davon unabhängig wäre ein Austausch oder eine inhaltliche Änderung jedenfalls dann, wenn sie über die bloße Korrektur offensichtlicher Tippfehler, Rechenfehler o.ä. hinausginge, eine unzulässige nachträgliche Veränderung des Inhalts eines Teilnahmeantrags oder Angebots (siehe OLG Düsseldorf v. 28.03.2018 - VII-Verg 42/17 - juris Rn. 41 f. m.w.N.).

16

Hiergegen könnte man vielleicht einwenden, dass eine Nachforderung in Betracht gekommen wäre, wenn die Antragstellerin überhaupt keinen Nachweis vorgelegt hätte, weshalb es ungerecht sei, ihr nur deshalb eine Nachreichung zu verweigern, weil etwas Unzureichendes vorgelegt wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Schaffung begrenzter Ausnahmetatbestände nahezu zwangsläufig zu tatsächlichen oder vermeintlichen Ungerechtigkeiten führt, die man beklagen, nicht aber durch die Ausweitung eng auszulegender Regelungen beseitigen kann.

17

III. Auch die Entscheidung der Vergabekammer, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Auftraggeberinnen für notwendig zu erklären, ist nicht zu beanstanden, weil schwierige Rechtsfragen im Raum standen, denen sich die Auftraggeberinnen nicht ohne externen fachkundigen Beistand stellen mussten. Zum einen regelt die hier anzuwendende SektVO in § 51 Abs. 1 den Umgang mit mangelhaften Angeboten allenfalls rudimentär; die Anweisung, Angebote vor dem Zuschlag zu prüfen und zu werten, ist für Sektorenauftraggeber nicht wirklich hilfreich. Zum anderen warf § 51 Abs. 2 SektVO (wie § 56 Abs. 2 VgV) neue Fragen auf, zu denen es noch keine (gefestigte) Rechtsprechung gab (siehe zur Problematik auchHorn in: Müller-Wrede, VgV, 5. Aufl. § 56 Rn. 43 f.). Hinzu kommt, dass sich der Nachprüfungsantrag u.a. auch dagegen richtete, dass die Auftraggeberinnen, statt nachzufordern, den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin auch mit dem Fehlen leistungsbezogener Erklärungen (Produkte, Verfahren u.ä.) begründet hatten. Insoweit ist nach wie vor umstritten, was überhaupt nachgefordert werden kann (siehe z.B. VK Münster v. 09.06.2017 - VK 1 - 12/17, VK Thüringen v. 27.07.2016 - 250-4002-5385/2016-N-007-IK einerseits; Steck in: Ziekow/Völlink, 3. Aufl., VgV § 56 Rn. 11 andererseits). Dass viele offene Rechtsfragen im Ergebnis nicht entscheidungserheblich waren, weil die Vergabekammer die (Un-)Zulässigkeit der Nachforderung eines Versicherungsnachweises in den Vordergrund rückte (was letztlich zur Antragsrücknahme führte), war zu Beginn des Verfahrens, als die Antragstellerinnen auf den Nachprüfungsantrag reagieren mussten, nicht absehbar.

18

IV. Es entspricht der Billigkeit anzuordnen, dass die Antragstellerin als Unterlegene die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Auftraggeberinnen zu tragen hat (§§ 175 Abs. 2, 78 Satz 1 GWB). Die Beigeladene (§ 174 GWB) bleibt bei der jetzigen Kostenentscheidung außen vor, weil die zu ihren Gunsten ergangene Kostenentscheidung der Vergabekammer von der Antragstellerin nicht angegriffen wurde und somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.

19

V. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird analog § 3 ZPO auf bis zu 9.000 € festgesetzt (Stichwort: Kosteninteresse). Er setzt sich zusammen aus der von der Vergabekammer beanspruchten Gebühr und dem Anwaltshonorar, das die Auftraggeberinnen der Antragstellerin als notwendige Auslagen in Rechnung stellen wollen.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 160 Einleitung, Antrag


(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 dur

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer


(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 175 Verfahrensvorschriften


(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten l

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen


(1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhal

Sektorenverordnung - SektVO 2016 | § 51 Prüfung und Wertung der Angebote; Nachforderung von Unterlagen


(1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird. (2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder f

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 174 Beteiligte am Beschwerdeverfahren


An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht beteiligt sind die an dem Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten.

Referenzen

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird.

(2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.

(3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen.

(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

(5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird.

(2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.

(3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen.

(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

(5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

(1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.

(3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

(5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

(1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird.

(2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.

(3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen.

(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

(5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

(1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.

(3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

(5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

(2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6, die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht beteiligt sind die an dem Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.