Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 08. Mai 2014 - 7 UF 844/13

Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 18.11.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Auf Antrag des Antragstellers wird die Urkunde des Kreisjugendamtes …, Urkundenregisternummer 194/2011 vom 26.07.2011 dahin abgeändert, dass der Antragsteller an den Antragsgegner für die Zeit vom 01.04.2012 bis 31.12.2012 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 134,36 € zu zahlen hat.
2. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 93 %, der Antragsgegner zu 7 %.
5. Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf 3.829,30 € festgesetzt, soweit er das erstinstanzliche Verfahren betrifft, in Abänderung des vom Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswertes.
Gründe
- 1
Der Antragsgegner ist der Sohn des Antragstellers. Der Antragsteller verpflichtete sich in der in der Beschlussformel genannten Jugendamtsurkunde, an den Antragsgegner ab dem 01.04.2011, befristet bis zum 02.03.2014, Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 166,01 € zu zahlen.
- 2
Der Antragsteller befand sich vom 31.10.2011 bis zum 04.04.2012 aufgrund eines Haftbefehls des Landgerichts Koblenz vom 28.10.2011 in Untersuchungshaft in der JVA …[Z]. Seit dem 05.04.2012 verbüßt er wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil seiner Tochter ...[A] in der JVA …[Y] eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Seither bezieht er aus seiner in der JVA geleisteten Arbeit Einkünfte entsprechend der zur Akte gereichten Verdienstbescheinigung (Bl. 90 GA) in unterschiedlicher Höhe.
- 3
Danach betrugen seine Einkünfte im Jahr 2012 insgesamt 2.114,58 €, im Jahr 2013 3.343,77 €.
- 4
3/7 seines Einkommens erhält der Antragsteller als sogenanntes Hausgeld zur freien Verfügung. Die restlichen 4/7, das sogenannte Eigengeld, werden dem Antragsteller auf seinem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Von seinem Guthaben wurden dem Antragsteller bis zum 06.03.2014 von der Landesjustizkasse Mainz aufgrund fälliger Forderungen der Staatsanwaltschaft Koblenz aus dem Strafverfahren insgesamt Beträge in Höhe von 1.258,66 € gepfändet.
- 5
Nach seiner Verurteilung hat der Antragsteller mit seinem am 8. April 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, die in der Beschlussformel genannte Jugendamtsurkunde dahingehend abzuändern, dass für die Zeit ab dem 01.04.2012 kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.
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Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
- 7
Er ist der Auffassung, der Antragsteller könne sich nicht auf seine Mittellosigkeit infolge der Inhaftierung berufen, da er seine Leistungsunfähigkeit durch die Straftat in unterhaltsrechtlich relevanter Weise selbst herbeigeführt habe. Zudem habe er nicht nur seine Tochter sexuell missbraucht, sondern auch den Antragsgegner.
- 8
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Jugendamtsurkunde antragsgemäß dahingehend abgeändert, dass für die Zeit ab 01.04.2012 keine Unterhaltsansprüche mehr bestehen. Der Antragsteller verfüge über keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit mehr. Dieser Umstand sei beachtlich, da die der Strafhaft zugrundeliegende Straftat nicht unterhaltsbezogen sei.
- 9
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsgegner unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrages seinen erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter. Das Amtsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass sich die Tat auch gegen den Unterhaltsberechtigten gerichtet habe. Daher könne sich der Antragsteller nicht auf seine Leistungsunfähigkeit berufen.
- 10
Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
- 11
Er hält das amtsgerichtliche Urteil für zutreffend. Zwar erziele der Antragsteller aus seiner in der JVA geleisteten Arbeit monatliche Einkünfte, hiervon sei ihm jedoch das sogenannte Hausgeld in Höhe von 3/7 zu belassen. Das Eigengeld in Höhe von 4/7 sei infolge einer von der Landesjustizkasse Mainz veranlassten Pfändung an diese geflossen.
- 12
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat in der Sache in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang überwiegend Erfolg. Aufgrund seines in der JVA …[Y] seit April 2012 erzielten Einkommens war der Antragsteller in der Lage, den Kindesunterhalt in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 02.03.2014 in der titulierten Höhe zu zahlen. Eine Abänderung der Urkunde für diesen Zeitraum kommt daher nicht in Betracht.
- 13
Für die Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2012 war er zur Zahlung in Höhe von monatlich 134,26 € in der Lage. Unbeachtlich ist die von der Landesjustizkasse Mainz erfolgte teilweise Pfändung des Eigengeldes in Höhe von 1.258,66 €.
- 14
Entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Antragsteller seit seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht ohne Einkommen.
- 15
Aus der nach Anforderung durch den Senat zur Akte gereichten Verdienstbescheinigung ergibt sich für die Zeit von 01.04.2012 bis 31.12.2012 ein Gesamtverdienst von 2.114,58 €, für das Jahr 2013 ein solcher in Höhe von 3.343,77 €.
- 16
Dieses Einkommen des Strafgefangenen ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Unterhaltsbemessung heranzuziehen. Es ist für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit es über dem zu beachtenden Selbstbehalt eines Strafgefangenen liegt und nicht durch eine unterhaltsrechtlich verbindliche konkrete Zweckbestimmung nach dem Strafvollzugsgesetz der Unterhaltsbemessung entzogen ist (OLG München, FamRZ 2010, 127; Niepmann/ Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Aufl., Rdnr. 8042 ff., jeweils m.w.N.).
- 17
Danach ist das Eigengeld in Höhe von 4/7 des Arbeitsentgeltes für Unterhaltszwecke heranzuziehen.
- 18
Demgegenüber ist das sogenannte Hausgeld in Höhe von 3/7 dem Strafgefangenen zum Zwecke des Einkaufs von Nahrungs- und Genussmitteln, von Körperpflegemitteln oder zur Bezahlung von Postgebühren zu belassen. Das Hausgeld übersteigt auch unter Berücksichtigung der freien Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und Gesundheitsfürsorge nicht den Mindestbedarf der notwendigen Ausgaben des Strafgefangenen, auch unter Berücksichtigung der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB (Wendl/ Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1, Rdnr. 731 m.w.N.).
- 19
Umgekehrt deckt das Hausgeld im Zusammenhang mit den sonstigen Leistungen wie Unterkunft und Versorgung allerdings den vollständigen Unterhaltsbedarf des Inhaftierten. Darüber hinaus besteht kein weiterer Unterhaltsbedarf. Insoweit ist der notwendige Selbstbehalt gedeckt, sodass das das Hausgeld übersteigende Arbeitsentgelt (Eigengeld) für Unterhaltszwecke zu verwenden ist.
- 20
Soweit das Eigengeld teilweise, und nicht in voller Höhe wie vom Antragsteller behauptet, durch die Landesjustizkasse gepfändet worden ist, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Den Antragsteller traf nämlich die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, aus dem ihm auf seinem Konto gutgeschriebenen Eigengeldanteil den Kindesunterhalt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu zahlen. Dies war ihm auch möglich, da der Gefangene grundsätzlich frei über sein Eigengeld verfügen kann. Da das Eigengeld dem Pfändungsschutz des § 51 Abs. 4 S. 2 StVollzG, nicht jedoch den §§ 850 ff ZPO unterliegt (BGH, NJW 2013, 3312), wäre eine Pfändung durch die Justizkasse ohne Erfolg geblieben, da ein Betrag in Höhe des Überbrückungsgeldes unpfändbar ist und infolge der Unterhaltszahlungen dieser Betrag nicht überschritten worden wäre (vgl. dazu auch BGH, FamRZ 2004, 1717).
- 21
Ebenso war es dem Antragsteller unbenommen, seine Ansprüche auf Auszahlung des künftig aus seinen Bezügen zu bildenden Eigengeldes vor der Pfändung durch die Landesjustizkasse an den Antragsgegner abzutreten (BGH a.a.O.). In jedem Fall aber hätte der Antragsteller die Landesjustizkasse von dem bestehenden Titel in Kenntnis setzen und so Vollstreckungsmaßnahmen verhindern müssen.
- 22
Das dem Antragsteller in der Zeit vom 01.04.2012 bis 31.12.2012 zur Verfügung stehende Eigengeld betrug insgesamt 1.208,33 €. Damit standen dem Antragsgegner monatlich 134,26 € für Unterhaltszwecke zur Verfügung. Demzufolge war die Jugendamtsurkunde für den vorgenannten Zeitraum entsprechend abzuändern.
- 23
Im Jahr 2013 stand dem Antragsteller insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.910,73 € zur Verfügung. Dies entspricht einem monatlichen Betrag in Höhe von 159,23 €. Allein aufgrund dieser geringen Abweichung vom titulierten Betrag bestehen bereits Bedenken, ob eine erhebliche Änderung der früheren Verhältnisse, die eine Abänderung rechtfertigen, gegeben ist. Denn die Abweichung beträgt lediglich 4,2 %. Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, da der schriftlich angehörte Zeuge ...[B] in seiner Stellungnahme vom 27.03.2014 ausgeführt hat, dass dem Antragsteller aufgrund von Leistungsschwankungen eine Leistungszulage in der Zeit von August 2013 bis Dezember 2013 nicht in voller Höhe gewährt werden konnte. Bei einer lückenlos gewährten Leistungszulage hätte das Arbeitsentgelt in diesem Zeitraum 100 € bis 200 € höher sein können. Da der Jahresfehlbetrag nur 81,39 € ausmacht, wäre der Antragsteller somit in der Lage gewesen, den titulierten Kindesunterhalt in Höhe von 166,01 € in voller Höhe zu zahlen. Eine Abänderung der Jugendamtsurkunde für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 kommt daher nicht in Betracht.
- 24
Für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 02.03.2014 hat der Antragsteller keine Umstände dargetan, die eine Abänderung der Urkunde rechtfertigen könnten. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich war, ein durchschnittliches Arbeitseinkommen in Höhe von zumindest 290,52 € zu erzielen, welches es ihm ermöglicht hätte, von dem darauf entfallenden Eigenanteil den titulierten Kindesunterhalt zu zahlen.
- 25
Entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Rechtsauffassung kann der Antragsteller sich für das Jahr 2012 auch auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, verstößt die Berufung des Unterhaltsverpflichteten auf seine Leistungsunfähigkeit nur dann gegen Treu und Glauben, wenn das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich gerade als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (BGH, FamRZ 2002, 813 ff.). Für den erforderlichen unterhaltsrechtlichen Bezug reicht es nicht aus, dass Hintergrund der (teilweisen) Leistungsunfähigkeit eine Sexualstraftat dem Unterhaltsberechtigten gegenüber ist (BGH, a.a.O.).
- 26
Nach alledem war der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern.
- 27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG.
- 28
Für die Bestimmung des Verfahrenswertes war neben dem Jahresbetrag nach § 51 Abs. 2 FamGKG, hier allerdings begrenzt durch den Ablauf der Unterhaltspflicht am 02.03.2014, der Betrag für den bei Einreichung des Antrags rückständigen Unterhalt, also für April 2012 bis April 2013, hinzuzurechnen. Damit errechnet sich der Verfahrenswert aus 23 Monatsbeträgen in Höhe von 166,01 € und den anteiligen Monatswert für 2 Tage im März 2014 - 11,07 € - und nicht, wie das Amtsgericht angenommen, lediglich aus 12 Monatsbeträgen.

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(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.
(2) Das Überbrückungsgeld wird dem Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Vollzugsbehörde kann es auch ganz oder zum Teil dem Bewährungshelfer oder einer mit der Entlassenenbetreuung befaßten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an den Gefangenen ausgezahlt wird. Der Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befaßte Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung des Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
(3) Der Anstaltsleiter kann gestatten, daß das Überbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung des Gefangenen dienen.
(4) Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. Erreicht es nicht die in Absatz 1 bestimmte Höhe, so ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar. Bargeld des entlassenen Gefangenen, an den wegen der nach Satz 1 oder Satz 2 unpfändbaren Ansprüche Geld ausgezahlt worden ist, ist für die Dauer von vier Wochen seit der Entlassung insoweit der Pfändung nicht unterworfen, als es dem Teil der Ansprüche für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf der vier Wochen entspricht.
(5) Absatz 4 gilt nicht bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche. Dem entlassenen Gefangenen ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung bedarf.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.