Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 15. Jan. 2013 - 4 U 874/12

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0115.4U874.12.0A
bei uns veröffentlicht am15.01.2013

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 2012 -4 O 260/11- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger24.665,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2010 sowie weitere 891,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2011 zu zahlen.

b. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist, soweit der Kläger ursprünglich beantragt hat, die Beklagten zu verpflichten, ihn von allen Kosten freizustellen, die mit der Sanierung der marderbeschädigten Dachdämmung und des marderbeschädigten Daches am Hause ...[X]straße .. in ...[X] in Zusammenhang stehen und noch entstehen werden, insbesondere die Mehrwertsteuer auf entsprechende Kostenrechnungen zu übernehmen.

c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. August 2009 erwarb der Kläger von den Beklagten das im Jahre 1986/87 mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück ...[X]straße .. in ...[X]. In § 4 des Vertrages "Mängel, Gefahrübergang, Erschließungskosten" haben die Vertragsparteien vereinbart, dass jegliche Gewährleistung für Zustand und Beschaffenheit der Kaufsache ausgeschlossen ist und die Verkäufer von der Haftung für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel freigestellt sein sollen. Die Beklagten haben erklärt, dass ihnen keine versteckten Mängel bekannt seien.

2

Im Zuge der Entfernung der Speicherdecke stellte der Kläger im Dezember 2009 fest, dass die im Deckenbereich vorhandene Dämmung großflächig durch Marderfraß zerstört und mit Marderkot versetzt war.

3

Der Kläger hat behauptet, er sei vor dem Kauf des Hausgrundstücks zu keinem Zeitpunkt von den Beklagten auf den Marderbefall im Dachbereich hingewiesen worden. Der Beklagte zu 1) habe dies erstmals erwähnt, nachdem er, der Kläger, ihn auf die vorgefundenen Schäden in der Dachkonstruktion angesprochen habe. Kot und Spuren des Marders seien auch in dem von den Beklagten erneuerten Teilbereich der Dachdämmung gefunden worden.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagten wegen der vorhandenen Mängel am Kaufobjekt auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen und darüber hinaus zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihn von allen mit der Mängelbeseitigung in Zusammenhang stehenden Kosten freizustellen.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 24.665,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz seit dem 1. Februar 2010 sowie weite- re 985,40 € nebst 5 % Zinsen seit dem 5. Oktober 2011 zu zahlen;

7

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihn von allen Kosten freizustellen, die mit der Sanierung der marderbeschädigten Dachdämmung und des marderbeschädigten Daches am Hause ...[X]straße …, ...[X] in Zusammenhang stehen und noch entstehen werden, insbesondere die Mehrwertsteuer auf entsprechende Kostenrechnungen noch zu übernehmen.

8

Die Beklagten haben beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie haben behauptet, noch vor Abschluss des Kaufvertrages, anlässlich eines Besichtigungstermins im Juli 2009, sei der Kläger darüber aufgeklärt worden, dass ein Teil der Dachdämmung wegen eines durch Marderfraß bedingten Schadens saniert worden sei. Die im Jahre 2004 erfolgte Teilerneuerung der Dachisolierung habe das Bad, das Schlafzimmer und ein Kinderzimmer betroffen. In diesem Bereich habe man zudem hellere Decken angebracht. Der Beklagte zu 1) habe den Marder zuvor mit einer Art Speer durch die Decke hindurch erlegt.

11

Die Beklagten haben weiter vorgetragen, nach Durchführung der Teilsanierung seien sie davon ausgegangen, dass hiermit sämtliche marderbedingten Schäden in der Dachdämmung ordnungsgemäß beseitigt gewesen seien. Anhaltspunkte dafür, dass eine Beschädigung an weiteren Flächen der Dachisolierung vorgelegen habe, habe es nicht gegeben. Insbesondere seien nach der Schadensbeseitigung weder von ihnen noch von den übrigen Familienmitgliedern oder von Besuchern im Hause irgendwelche Geräusche im Dachbereich wahrgenommen worden, die darauf hätten schließen lassen, dass dort weiterhin Marder aktiv seien.

12

Im Rahmen eines vor Klageerhebung durchgeführten selbstständigen Beweisverfahrens -4 OH 7/10- hat das Landgericht Koblenz den Sachverständigen Dachdeckermeister ...[B] mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu Ausmaß und Ursachen der beschädigten Dachdämmung sowie der Feststellung der Kosten für die Wiederherstellung der Dachisolierung beauftragt.

13

Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 18. August 2010 und dem Ergänzungsgutachten vom 3. März 2011 sowie die Niederschrift über die Anhörung des Gutachters bei dem Landgericht Koblenz im Termin vom 28. Juli 2011 (Bl. 114-116 d.A.- 4 OH 7/10) Bezug genommen.

14

Darüber hinaus hat das Landgericht im Hauptsacheverfahren (4 O 260/11) Beweis erhoben zu der Behauptung der Beklagten, anlässlich eines Besichtigungstermins im Juli 2009 sei der Kläger auf die erfolgte Teilsanierung des Daches und auf den Marderbefall hingewiesen worden, durch Vernehmung der Zeugin ...[C]. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 2012 (Bl. 60 d.A.) verwiesen.

15

Durch Urteil vom 2. Juli 2012 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Beklagten antragsgemäß verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 24.665,00 € nebst Zinsen sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 985,40 € nebst Zinsen zu zahlen; darüber hinaus hat das Landgericht dem Feststellungsantrag betreffend die Freistellung des Klägers von den weiter anfallenden Kosten entsprochen.

16

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hafteten auf Schadensersatz für die bei Vertragsschluss vorhandene Beschädigung der Dachisolierung. Ihnen sei es verwehrt, sich auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung zu berufen, da sie den Mangel arglistig verschwiegen hätten.

17

Unabhängig von dem seitens der Zeugin ...[C] bestätigten vorvertraglichen Hinweis an den Kläger, die Dachisolierung sei in Teilbereichen erneuert worden, sei ein arglistiges Verhalten der Beklagten darin zu sehen, dass sie das Ausmaß der Schäden verschwiegen hätten. Hierin liege ein Verstoß des Verkäufers gegen die Pflicht, sämtliche Umstände, die für den Kaufentschluss des Vertragspartners bedeutsam sind, vollständig und wahrheitsgemäß zu offenbaren. Durch die Verknüpfung der Marderschäden mit den getätigten Sanierungsmaßnahmen sei bei dem Kläger der falsche Eindruck erweckt worden, die Beklagten hätten sämtliche Spuren des Marderfraßes beseitigt. Der Kläger habe die ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen redlicherweise nur in einem umfassenden Sinne verstehen können.

18

Dieses Verhalten der Beklagten sei vom Vorsatz getragen, da ihnen die den Fehler begründenden Umstände bekannt gewesen seien, jedenfalls hätten sie in Kauf genommen, dass über die erfolgte Teilsanierung hinaus auch der weitere Dachbereich durch Marderfraß beschädigt war.

19

Gegen das ihnen zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 5. Juli 2012 zugestellte Urteil des Landgerichts Koblenz wenden sich die Beklagten mit ihrer am 26. Juli 2012 bei Gericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 4. September 2012 begründeten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Klageabweisung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils begehren.

20

Die Beklagten sind der Ansicht, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei widerlegt, dass der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig über das Nichtvorhandensein ihnen bekannter Mängel an der Dachisolierung getäuscht worden sei. Insoweit berufen sich die Beklagten auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen ...[B], wonach weitere, über die erfolgte Teilsanierung hinausgehende Schäden bei Ausführung der Arbeiten nicht hätten festgestellt werden können, da der Schaden als solcher von innen nicht einsehbar gewesen sei.

21

Nachdem der Kläger das Kaufobjekt inzwischen weiterveräußert hat, hat er den Rechtsstreit im Termin der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2012 für erledigt erklärt, soweit er in 1. Instanz die Feststellung begehrt hat, die Beklagten zu verpflichten, ihn von allen Kosten freizustellen, die mit der Sanierung der marderbeschädigten Dachdämmung und des marderbeschädigten Daches am Hause ...[X]straße .. in ...[X] in Zusammenhang stehen und noch entstehen werden, insbesondere die Mehrwertsteuer auf entsprechende Kostenrechnungen zu übernehmen.

22

Die Beklagten haben sich der (Teil-) Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragen insgesamt,

23

das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

24

Der Kläger beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen, soweit er den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt hat.

26

Er ist der Ansicht, ein arglistiges Verhalten der Beklagten liege auch dann vor, wenn diese im Rahmen der Vertragsverhandlungen offenbart hätten, einen Teil der Dachisolierung erneuert zu haben, dies ungeachtet der Tatsache, dass ein Gespräch diesen Inhalts nicht stattgefunden habe. Schon die Existenz von Mardern unter dem Dach sei als solches geeignet, von weitergehenden Schäden auszugehen. Darum sei es nicht ausreichend, durch einen Laien nur den Schaden bei einem Teil des Daches beseitigen zu lassen und darauf zu vertrauen, dass damit das gesamte Schadensbild behoben sei.

27

Darüber hinaus habe die Zeugin ...[C] bei ihrer Vernehmung in 1. Instanz bekundet, dass ein Marderbefall beseitigt worden sei.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat das persönliche Erscheinen der Parteien im Termin der mündlichen Verhandlung angeordnet. Wegen des Inhalts der mündlichen Erörterungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Dezember 2012 (Bl. 142-147 d.A.) verwiesen.

II.

29

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen ...[B] im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens und der im Termin der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2012 durchgeführten Beweiserhebung hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen der ihm bei Vertragsabschluss verschwiegenen Mängel des verkauften Hausgrundstücks bejaht (§§ 434, 437 Nr. 3, 444, 280 Abs. 1 BGB). Den Beklagten ist es demgegenüber verwehrt, sich auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss zu berufen (§ 444 BGB), da sie die Mangelhaftigkeit arglistig verschwiegen haben.

30

Der Sachverständige Dachdeckermeister ...[B] ist in seinem Gutachten zu der von den Beklagten nicht bestrittenen Feststellung gelangt, dass die Dachisolierung bei Kauf des Hauses in einem Ausmaß durch Marderbefall zerstört war, das es erforderlich machte, zur Herstellung einer den Regeln der Technik entsprechenden Wärmedämmung das gesamte Dach abzudecken und vollkommen neu mit luftdichter Schicht und Dämmstoff zu konzipieren. Über diese gesamten Umstände haben die Beklagten den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages in arglistiger Weise nicht aufgeklärt, so dass der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss vorliegend nicht greift.

31

Eine Arglisthaftung wegen Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der Käufer keine Kenntnis von diesen Fehlern hatte und er bei der Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH NJW-RR 1996, 1332; NJW-RR 1992, 333).

32

Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst dabei nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH IBR 2002, 383; OLG Koblenz OLGR 2006, 527). So liegt der Fall hier.

33

Selbst wenn man aufgrund der Aussage der Zeugin ...[C] mit dem Landgericht zu der Feststellung gelangt, der Beklagte zu 1) habe den Kläger bei den Vertragsverhandlungen auf die wegen Marderbefalls im Jahre 2004 erfolgte Teilsanierung der Dachisolierung hingewiesen, wurde der Kläger jedenfalls über den wahren Umfang des Schadens und dessen möglichen Fortbestand in anderen Teilbereichen des Daches im Unklaren gelassen. Dabei stellt eine mangelhafte Dachisolierung wegen des dadurch eintretenden Energieverlusts und der bestehenden latenten Gefahr von Kondensatschäden und gegebenenfalls Schimmelbildung in der Dachkonstruktion -ebenso wie auch die mangelhafte Außenabdichtung eines Hauses und die dadurch bestehende Gefahr des Feuchtigkeitseintritts- einen offenbarungspflichtigen Umstand dar, den der Verkäufer redlicherweise nicht verschweigen darf und auch ungefragt offenbaren muss (so bereits OLG Koblenz a.a.O; OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2004, 18).

34

Der Senat sieht den Anknüpfungspunkt für das schuldhafte Verhalten der Beklagten nicht bereits in dem bloßen Vorliegen eines Gewährleistungsansprüche auslösenden Mangels an dem verkauften Hausgrundstück. Deren Verantwortlichkeit und Haftung resultiert vielmehr aus dem Umstand, dass sie die weitergehende Schädigung der Dachisolierung durch Marderbefall zumindest für möglich hielten. Dabei haben sie ferner billigend in Kauf genommen, dass diese Umstände dem Kläger nicht bekannt waren und er den Vertrag bei Offenlegung nicht oder jedenfalls nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

35

Die Beklagten können sich bei der gegebenen Sachlage nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, sie seien bei Abschluss des Kaufvertrages davon ausgegangen, sämtliche durch den Marder verursachten Schäden des Daches seien mit der Teilsanierung behoben gewesen. Auch wenn aufgrund der insoweit mehrdeutigen Ausführungen des Sachverständigen ...[B] in seinem schriftlichen Gutachten vom 18. August 2010 (dort Seite 17) sowie im Ergänzungsgutachten vom 3. März 2011 (dort Seite 6) nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Beklagten die marderbedingten Schäden an der Dachisolierung des Hauses in ihrem gesamten Umfang positiv erkannt und in ihrer Bedeutsamkeit überblickt haben, so besteht andererseits nach Überzeugung des Senats kein Zweifel daran, dass sie die naheliegende Möglichkeit, dass sich das in dem sanierten Teilbereich vorgefundene Schadensbild auch auf weitere Teile des Daches erstreckte, sehr wohl in Betracht gezogen und bei Abschluss des Kaufvertrages dem Kläger bewusst verschwiegen haben.

36

Der Beklagte zu 1) hat im Verhandlungstermin am 18. Dezember 2012 erklärt, dass sich der Marder etwa über den Zeitraum eines ganzen Jahres im Dachbereich aufgehalten und dabei einen unvorstellbaren Lärm verursacht habe. Dies wird auch durch die gutachterlichen Ausführungen des von dem Sachverständigen zu Rate gezogenen Revierförsters ...[D] bestätigt. An Nachtruhe sei in dieser Zeit nicht zu denken gewesen. Nach den eigenen Darlegungen der Beklagten sei die durch den Marder hervorgerufene Beeinträchtigung sogar so gravierend gewesen und habe ihren Lebensalltag in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass dieser Zustand bald im "gesamten Ort" bekannt wurde. Allein aufgrund dieser Umstände mussten die Beklagten mit einer großflächigen Schädigung des Dachraumes rechnen.

37

Spätestens jedoch nachdem sie die Decken im Elternschlafzimmer, im Bad und in einem der Kinderzimmer eröffnet hatten und dabei feststellten, dass die Dachisolierung in diesem Bereich durch Marderfraß in ganz erheblichem Maße zerstört war, war ihnen auch bewusst, dass sich die Schäden mutmaßlich nicht auf dieses Areal beschränkten. Ob diese Arbeiten lediglich im Zuge von geplanten Umbaumaßnahmen oder aber zur Sanierung der Dachdämmung erfolgten, ist dabei unerheblich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) als Heizungsinstallationsmeister, der sich zudem in der Lage sah, mit entsprechender Fremdanleitung die Teilsanierung der Dachisolierung selbst auszuführen, in bauhandwerklichen Dingen über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügte. Allein der sanierte Teil des Daches erstreckte sich über den gesamten Giebelbereich des Hauses, so dass offenkundig war, dass sich der Marder weiträumig im Dachstuhl aufgehalten und dort die Dämmschicht umfangreich zerstört hatte. Diese naheliegende Schadenserstreckung auf weitere Bereiche des Daches haben die Beklagten nicht weiter aufgeklärt.

38

In diesem Zusammenhang hat der Beklagte zu 1) im Termin der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe die Decke im Bereich der sich mittig des Hauses befindlichen Galerie, die sich ebenfalls über die gesamte Querseite des Gebäudes erstreckt, nicht untersucht, da dies nur mithilfe eines Gerüstes möglich gewesen wäre, was ihm jedoch zu aufwändig gewesen sei. Obwohl die Beklagten den durch einen oder mehrere Marder erzeugten Lärm nach eigenen Angaben akustisch schwerpunktmäßig im Bereich des Elternschlafzimmers wahrgenommen haben, haben sie eine Überprüfung des räumlich hieran unmittelbar angrenzenden, und wie sich nachträglich herausstellte, ebenfalls erheblich von Marderfraß betroffenen Galeriebereichs und des übrigen Dachstuhls unterlassen, weil ihnen der Aufwand für eine mögliche Schadensfeststellung in diesen Bereichen zu hoch erschien. Selbst wenn man vor diesem Hintergrund die klägerseits bestrittene Behauptung der Beklagten zu Grunde legt, dass sie aufgrund der fehlenden Überprüfung keine positive Kenntnis von dem weitergehenden Schaden hatten, haben sie die sich aufdrängende Möglichkeit der Schadensfortsetzung in den weiteren Teilbereichen des Daches erkannt. Sie waren deshalb zumindest verpflichtet, den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages über die Tatsache der fehlenden Nachschau und die daraus resultierende (naheliegende) Wahrscheinlichkeit des Fortbestehens von Mängeln in diesen Bereichen aufzuklären, um ihm Gelegenheit zu geben, sich ein eigenes Bild über den Zustand der Dachisolierung zu verschaffen. Ohne diese Klarstellung musste selbst ein (von dem Kläger bestrittener) Hinweis auf die Teilsanierung der Dachdämmung zwangsläufig dahin (miss-)verstanden werden, dass die vorhandenen Schäden umfänglich beseitigt wurden und die Dachisolierung damit insgesamt mangelfrei sei.

39

Da die Beklagten eine ordnungsgemäße und vollständige Aufklärung des Klägers bedingt vorsätzlich und damit pflichtwidrig unterlassen haben, haben sie arglistig im Sinne des § 444 BGB gehandelt und können sich nicht auf den im notariellen Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss berufen.

40

Die Beklagten sind nach allem gemäß §§ 434, 437 Nr. 3, 444, 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger den bei Abschluss des Kaufvertrages aufgrund vertraglicher Pflichtverletzung verursachten Vermögensschaden zu ersetzen. Dieser besteht in den Kosten, die der Kläger aufwenden musste, um das Dach in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

41

Hinsichtlich der Schadenshöhe kann sich der Kläger insoweit auf die von dem Sachverständigen ...[B] im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens getroffenen und insoweit unstreitig gebliebenen Feststellungen berufen. Der Gutachter hat in nachvollziehbarer und überzeugender Weise erläutert, dass es aus fachlicher Sicht erforderlich ist, das gesamte Dach abzudecken und neu mit luftdichter Schicht und Wärmedämmung zu konzipieren, um eine den anerkannten Regeln der Technik und der Energieeinsparverordnung genügende Dachkonstruktion zu erzielen.

42

Soweit das Landgericht zu der Feststellung gelangt ist, ein Abzug "neu für alt" sei nicht veranlasst, folgt der Senat diesen Ausführungen unter Berücksichtigung der überzeugend begründeten Darlegungen des Sachverständigen ...[B]. Dieser hat hierzu ausgeführt, dass die bei der Dachisolierung verwendete Zwischensparrendämmung eine Lebensdauer aufweise, die mindestens der Haltbarkeit der Dacheindeckung entspreche.

43

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nach den Umständen des Falles auch nicht gerechtfertigt, den Ersatzanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung wegen des zu verwendenden dickeren (und damit hochwertigeren) Isoliermaterials zu kürzen. Nach ständiger höchstrichterliche Rechtsprechung beruhen die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten, letztlich den Rechtsgedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) konkretisierenden Grundsätze der Vorteilsausgleichung auf der Erwägung, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzubilligen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf wegen des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind aber nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmen, d.h. deren Berücksichtigung dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen deshalb bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (vgl. nur BGH NJW 2007, 2695 mwN).

44

Vorliegend hat der Sachverständige ...[B] in seinem schriftlichen Gutachten vom 18. August 2010 (dort Seite 26) ausgeführt, die neue Wärmedämmung besitze entsprechend den Anforderungen der Energieeinsparverordnung eine höhere Dicke. In seiner mündlichen Anhörung vom 28. Juli 2011 (Bl. 116 d.A. -4 OH 7/10) hat der Gutachter sodann ergänzend erläutert, dass die bei Errichtung des Hauses verwendete Wärmedämmung auf dem Markt nicht mehr erhältlich sei. Die Herstellung einer von den Beklagten vertraglich geschuldeten ordnungsgemäßen Dachisolierung war somit nur durch die Verwendung der den Anforderungen der Energiesparverordnung entsprechenden (hochwertigeren) Dämmmaterialien möglich. Diesen „Vorteil“ braucht sich der Geschädigte aus den dargelegten Gründen nicht ersatzmindernd anrechnen zu lassen.

45

Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer eventuellen größeren Energieeinsparung. Insoweit haben die Beklagten nämlich nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls welche messbare Energieeinsparung durch die Verwendung des dickeren Mineralfasermaterials erzielt werden kann oder inwieweit das Haus im Vergleich zu einer ordnungsgemäßen "alten Wärmedämmung" eine Wertsteigerung erfahren hat, die sich wirtschaftlich zu Gunsten des Klägers auswirkt. Eine Vorteilsausgleichung ist daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

46

Schließlich steht dem Kläger nach § 280 Abs. 1 BGB auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu. Soweit der Klägervertreter hierfür jedoch in seinem Schreiben vom 31. März 2011 (Anlage K 6) unter Berufung auf die Feststellungen des Sachverständigen ...[B] eine Schadensersatzforderung in Höhe von 25.900,35 € zugrunde legt, ist der zu der Klageforderung von 24.665,00 € geltend gemachte Mehrbetrag von 1.235,35 € nicht nachvollziehbar. Die nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG berechnete Geschäftsgebühr war daher aus einem Wert von 24.665,00 € zu erheben, so dass sich die Schadensersatzforderung in diesem Punkt auf 891,80 € reduziert. Nur hinsichtlich dieses erstinstanzlich zugesprochenen weitergehenden Betrages war das angefochtene Urteil abzuändern.

47

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglich gestellten Feststellungsantrags, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihn von allen mit der Sanierung der Dachdämmung zusammenhängenden Kosten freizustellen, einseitig für erledigt erklärt. Diesem geänderten Feststellungsbegehren war zu entsprechen.

48

Der Kläger hat nach insoweit unbestrittener Einlassung zwischenzeitlich das streitgegenständliche Hausgrundstück weiterveräußert. Sein ursprünglich bestehendes Interesse an der Feststellung der Pflicht zur weiteren Kostenübernahme besteht damit nicht mehr. Diesem geänderten Feststellungsantrag war in der Sache stattzugeben, da der ursprünglich gestellte Antrag zulässig und begründet war.

49

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten ist nur geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

52

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage der materiellen Entschädigung wegen arglistiger Täuschung bei Abschluss eines Kaufvertrages ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.

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(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.