Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. Jan. 2014 - 3 W 695/13

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0120.3W695.13.0A
20.01.2014

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Sachverständigen Ernst J. St. wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichterin - vom 05. November 2013 in Gestalt des teilweisen Abhilfe- bzw. Nichtabhilfeschlusses vom 16. Dezember 2013 dahingehend abgeändert, dass der Ordnungsgeldbeschluss aufgehoben.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss vom 12.04.2013 (GA 817) zum Sachverständigen bestellt.Das Gutachten sollte binnen 3 Monaten erstattet werden (GA 319). Nach Ablauf der gesetzten Bearbeitungsfrist wurde das Gutachten nicht vorgelegt. Die nachfolgenden Sachstandsanfragen vom 26.08 (GA 846 RS) und vom 10.09.2013 (GA 862 RS) blieben unbeantwortet. Daraufhin wurde dem Sachverständigen mit Beschluss vom 24.09.2013 (GA 867) eine Nachfrist bis zum 15.10.2013 gesetzt und ihm ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 1.000,00 € für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs angedroht. Mit Schreiben vom 02.10.2013 (GA 870) beantragte der Sachverständige wegen Krankheit und Urlaub, die Nachfrist bis zum 24.10.2013 zu verlängern. Mit Beschluss vom 04.10.2013 (GA 871) wurde die Frist dementsprechend verlängert. Das Gutachten ging innerhalb der verlängerten Frist nicht ein. Unter dem 05.11.2013 (GA 876)wurde gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld von 500,00 € festgesetzt und zugleich eine weitere Nachfrist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 29.11.2013 gesetzt unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 1.000,00 € für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs. Am 06.11.2013 (GA 880) ging das Gutachten bei Gericht ein. Mit Schreiben vom 12.11.2013 (GA 896) bat der Sachverständige um Aufhebung des Ordnungsgeldes gebeten, da er aus gesundheitlichen Gründen die gesetzte Frist versäumt habe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 06.12.2013 (GA 898) dieses Schreiben als sofortige Beschwerde ausgelegt und seinen Beschluss vom 05.11.2013 dahingehend abgeändert, dass das gegen ihn verhängte Ordnungsgeld auf 300,00 € herabgesetzt wird. Im Übrigen hat es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

2

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19.11.2013 (GA 892) keine Bedenken gegen die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses erhoben. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.11.2013 (GA 895) die Auffassung vertreten, dass für die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses keine Grundlage bestehe, weil die mit der Ordnungsgeldandrohung verbundene bereits verlängerte Frist zum 24.10.2013 nicht eingehalten worden sei.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 411 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 409 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.

4

1) Das Landgericht hat zunächst zutreffend das Schreiben des Sachverständigen vom 12.11.2013 als sofortige Beschwerde ausgelegt. Es hat der sofortigen Beschwerde nur teilweise abgeholfen, weil der Beschwerdeführer die ihm wirksam gesetzte Nachfrist bis zum 24.10.2013 versäumt habe, so dass die Ordnungsgeldfestsetzung nicht zu beanstanden sei.

5

Der Ordnungsgeldbeschluss sei auch nicht deshalb aufzuheben, weil der Sachverständige die ihm gesetzten Fristen nachträglich genügend entschuldigt habe. Der Beschwerdeführer habe die Fristversäumung im Schreiben vom 12.11.2013 mit gesundheitlichen Gründen begründet. Der Hinweis sei zu allgemein gehalten, um die verspätete Erstattung des Gutachtens zu entschuldigen (§§ 402, 381 ZPO). Der Gutachter habe die ursprüngliche Frist bereits um 2 Monate überschritten als ihm eine Nachfrist von nochmals 4 Wochen gesetzt worden sei, die wiederum um 1 1/2 Wochen verlängert worden sei. Bereits in seinem Verlängerungsantrag sei von krankheitsbedingten Rückständen sowie Urlaub die Rede gewesen. Die Formulierung des Schreibens ließe darauf schließen, dass die Erkrankung vorüber gewesen sei und der Sachverständige dabei sei, die gelaufenen Rückstände abzuarbeiten. Über das Ausmaß der Rückstände habe der Beschwerdeführer nichts mitgeteilt. Aus dem Schreiben vom 12.11.2013 ergebe sich auch nicht, dass der Sachverständige erneut erkrankt wäre. Die ihm gesetzte Nachfrist sei daher ausreichend bemessen. Allerdings sei das Ordnungsgeld herabzusetzen. Bei der Höhe der Bemessung des Ordnungsgeldes habe das Gericht alle Umstände, die für und gegen den Beschwerdeführer sprechen, gegeneinander abzuwägen. Danach erscheine die Verhängung eines ersten Ordnungsgeldes von 300,00 € ausreichend. Zwar sei zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten, dass er sich vor der Verhängung des Ordnungsgeldes nicht um eine ausreichende Zusammenarbeit mit dem Gericht bemüht habe. So seien mehrere Sachsstandsanfragen unbeantwortet geblieben. Allerdings habe er sich nach der Festsetzung des Ordnungsgeldes um eine Erklärung bemüht und es sei nicht auszuschließen, dass aufgrund seiner Erkrankung so viele Rückstände aufgelaufen seien, dass er gehindert gewesen sei, das Gutachten rechtzeitig zu erstatten. Auch wenn dies wegen der fehlenden Präzisierung und wegen des Umstands, dass er einen weiteren Verlängerungsantrag hätte stellen können, als Aufhebungsgrund nicht ausreichend sei, rechtfertige es doch eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes auf 300,00 €.

6

2) Die vom Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss dargelegten Erwägungen rechtfertigen nicht die Aufrechterhaltung des Ordnungsgeldbeschlusses in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.12.2013 (GA 898).

7

Gemäß § 411 Abs. 2 ZPO kann das Gericht gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn der Sachverständige die gemäß § 411 Abs. 1 ZPO gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens versäumt hat. § 411 Abs. 2 S. 3 ZPO verlangt, dass das Ordnungsgeld vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht wurde. Dies soll erst nach Rückfrage beim Sachverständigen erfolgen, verbunden mit dem Hinweis auf die Haftung für Schäden bei Verfahrensverzögerung. Für Schäden durch eine leichtfertige, Nachteile für die Prozessbeteiligten billigend in Kauf nehmende Gutachtensverzögerung haftet der Sachverständige unter Umständen neben dem das Beschleunigungsgebot verletzende Gericht (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 411 Rn. 6 und7; § 402 Rn. 10; BGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 32/10 - NJW 2011, 1072 Rn. 22). Der Sachverständigenbeweis ist häufige Ursache für eine überlange Verfahrensdauer. Der Richter ist daher gehalten, auf eine zügige Gutachtenserstellung hinzuwirken (EGMR, Urteil vom 21.10.2010 - 43155/08 - NJW 2011, 1055). Unvertretbare Nachsicht mit dem Sachverständigen kann Amtshaftungsansprüche begründen (Zöller/Greger, aaO, § 411 Rn. 6; BGH, Urt. v. 04.11.2010 - III ZR 32/10 - NJW 2011, 1072 Rn. 22).Bei zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (OLG Schleswig, Urteil vom 02.02.2012 - 11 U 144/10 - BeckRS 2012, 19670; OLG Celle, Urteil vom 23.06.2011 - 16 U 130/10 - NJW-Spezial 2012, 250; OLG Schleswig, Urteil vom 02.02.2012 - 11 U 144/10 - BeckRS 2012, 19670; Bamberger/Roth-Reinert in BeckOK BGB, 29. Edition 01.11.2013, § 839 Rn. 98; Stein/Itzel/Schwall, Rn 634-636). Der Zeitfaktor ist aber auch bei langer Verfahrensdauer nicht der allein entscheidende Maßstab (BGH, Urteil vom 10.07.2003 - III ZR 155/02 - NJW 2003, 3052 = BGHZ 155, 306; Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 32/10 - MDR 2011, 32 = WM 2011, 323-328 = BauR 2011, 544 ff. = VersR 2011, 494-498 = NJW 2011, 1072-1076; OLG Schleswig, Urteil vom 02.02.2012 - 11 U 144/10 - BeckRS 2012, 19670; OLG Celle, Urteil vom 23.06.2011 - 16 U 130/10 - NJW-Spezial 2012, 250; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Auflage 2012, Rn 634-636). Der Zeitfaktor ist aber auch bei langer Verfahrensdauer nicht der allein entscheidende Maßstab (BGH, Urteil vom 03.07.2003 - III ZR 326/02 - BGHZ 155, 306 = NJW 2003, 3052; BGH, Urteil vom 04.11.2010, aaO).. Der Amtshaftungsanspruch bleibt von der neu geschaffenen Entschädigungsgrundlage des § 198 GVG wegen überlanger Verfahrensdauer von Gerichtsverfahren unberührt. Zwischen beiden Anspruchsgrundlagen besteht Anspruchskonkurrenz (Bambergerger/Roth-Reinert in BeckOK, aaO, Rn 122a; Ossenbühl, DVBl 2012, 857, 859).

8

Entgegen der Auffassung des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 12.11.2013 ausreichend dargelegt, dass er unverschuldet das Gutachten zu spät an das Landgericht vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat die Fristversäumung im Schreiben vom 12.11.2013 nicht nur mit gesundheitlichen Gründen begründet, sondern auch dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 05.11.2013 das Gutachten bereits vor dem 04.11.2013 fertig gestellt und geschrieben worden sei. Das Gutachten sei am 06.11.2013 bei Gericht eingegangen. Das Landgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss selbst ausgeführt, dass aufgrund der Erkrankung des Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden könne, dass Rückstände aufgelaufen seien und er deshalb gehindert gewesen sei, das Gutachten innerhalb der Nachfrist vorzulegen. Dies rechtfertigt nicht nur eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes, sondern genügt als ausreichende Entschuldigung, um den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses aufzuheben.

9

Der Umstand, dass der Gutachter die ursprüngliche Frist bereits um 2 Monate überschritten hat, als ihm eine Nachfrist von nochmals 4 Wochen gesetzt worden ist, die nochmals um 1 1/2 Wochen verlängert wurde und bereits in seinem Verlängerungsantrag von krankheitsbedingten Rückständen sowie Urlaub die Rede gewesen ist, genügt nicht allein als Grund für die Aufrechterhaltung des Ordnungsgeldbeschlusses, auch wenn die Formulierung des Schreibens mit dem Landgericht durchaus darauf schließen lässt, dass die Erkrankung vorüber gewesen ist und der Sachverständige im Begriff war, die gelaufenen Rückstände abzuarbeiten. Unerheblich ist, dass der Sachverständige über das Ausmaß der Rückstände nichts mitgeteilt hat. Auch kommt es nicht darauf an, ob sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.11.2013 nicht ergibt, dass er erneut erkrankt wäre.

10

Der angegriffene Beschluss in Gestalt des teilweisen Abhilfe- bzw. Nichtabhilfeschlusses vom 16. Dezember 2013 war aus den dargelegten Gründen aufzuheben.

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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 198


(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Zivilprozessordnung - ZPO | § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen


Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens


(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung


(1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich w

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 155/02 Verkündet am: 10. Juli 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 (D, Fm

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(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

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bb) Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf die erheblichen Zeitverluste , die im Zusammenhang mit der letztlich erfolglosen Beauftragung des Sachverständigen Prof. Ba. aufgetreten sind, den Umgang des Landgerichts mit dem Sachverständigen als unangemessen nachsichtig gerügt und eine pflichtwidrige Verfahrensverzögerung von mindestens 14 Monaten festgestellt hat, sind die diesbezüglichen Ausführungen, die auch vom beklagten Land nicht angegriffen werden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das - nicht unter § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB fallende - Verhalten des Landgerichts war nicht mehr vertretbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 155/02
Verkündet am:
10. Juli 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 839 (D, Fm)
Zum Umfang der Haftung des Rentenversicherungsträgers für eine unrichtige
Rentenauskunft nach § 109 SGB VI, die den Versicherten bewogen hat,
Rentenantrag zu stellen und vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02 -OLG Karlsruhe, Senat Freiburg
LG Freiburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 4. April 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlußrevision der Klägerin teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Die Zahlungsansprüche zu 1 und 2 der Berufungsanträge sind dem Grunde nach mit der Maßgabe gerechtfertigt, daß der Schadensersatzanspruch der Höhe nach durch das Interesse begrenzt wird, das sich ergibt, wenn die der Klägerin erteilten Auskünfte mit ihrem Inhalt richtig gewesen wären.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.1.2004 den aus den falschen Rentenauskünften vom 13.12.1996, 25.6.1998, 8.2.1999 und vom 14.4.1999 resultierenden weiteren Schaden zu ersetzen, der Höhe nach begrenzt durch das Interesse, das sich ergibt, wenn jene Auskünfte richtig gewesen wären.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag der Ansprüche und über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin, die seit dem 1. Oktober 1999 von der Beklagten, einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Altersrente für Frauen (§ 39 SGB VI a.F.) bezieht, nimmt diese aus Amtshaftung auf Ersatz von Vermögensnachteilen in Anspruch, die ihr nach ihrer Behauptung dadurch entstanden sind, daß sie sich auf die Richtigkeit von Rentenauskünften verlassen hat, die ihr unter dem 13. Dezember 1996, 25. Juni 1998, 8. Februar 1999 und 14. April 1999 erteilt worden sind. In diesen Auskünften waren die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs aufgrund des Ehescheidungsurteils vom 13. Juli 1981, in dem - auf das Ehezeitende 31. Oktober 1980 bezogen - Rentenanwartschaften von 249,31 DM auf dem Versicherungskonto der Klägerin begründet wurden, unrichtig angegeben: Versehentlich wurde der Ausgleichsbetrag doppelt berücksichtigt, so daß die Auskünfte 9,1026 Entgeltpunkte (das entspricht zum 1. Juli 2003 einem Rentenbetrag von 237,85 Klägerin tatsächlich zustanden.
Mit der Behauptung, im Hinblick auf die erteilten Auskünfte habe sie sich entschlossen, ihre berufliche Tätigkeit als Pharmareferentin aufzugeben und nach der Vollendung ihres 60. Lebensjahres im Mai 1999 ab dem 1. Oktober 1999 die Altersrente für Frauen in Anspruch zu nehmen, verlangt die Klägerin mit ihren Hauptanträgen, ab 1. Oktober 1999 so gestellt zu werden, als könne sie noch über ihren Arbeitsverdienst bei ihrer früheren Arbeitsstelle verfügen. Ab dem 1. Januar 2004 begehrt sie darüber hinaus Ersatz für den Verlust ihrer betrieblichen Altersversorgung, die zu diesem Zeitpunkt unverfallbar geworden wäre, und weiterer Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sie bei einer Fortdauer ihres Arbeitsverhältnisses erworben hätte. Hilfsweise
beansprucht sie als Ersatz die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Rente und der Rente, die sie erhalten hätte, wenn die Auskünfte mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen wären.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Hauptanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und - bezogen auf die ab 1. Januar 2004 geltend gemachten Schadenspositionen - festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin den aus den unrichtigen Rentenauskünften resultierenden weiteren Schaden zu ersetzen habe. Im übrigen hat es die insoweit weitergehenden Anträge als unzulässig abgewiesen. Der Senat hat auf Beschwerde der Beklagten die Revision zugelassen, mit der diese die Abweisung der Klage begehrt. Mit ihrer Anschlußrevision verfolgt die Klägerin ihre abgewiesenen Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Beklagte ist der Klägerin dem Grunde nach zwar nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die Klägerin kann schadensersatzrechtlich indes im Ergebnis nicht bessergestellt werden, als wären die erteilten Auskünfte ihrem Inhalt nach richtig gewesen. Damit erweist sich ihre Anschlußrevision zugleich als unbegründet.

I.


1. Die Beklagte hat der Klägerin auf der Grundlage des § 109 SGB VI Auskünfte über die Höhe der Regelaltersrente und der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erteilt, in denen die Auswirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht richtig dargestellt worden sind. Daß die für diesen Fehler verantwortlichen Sachbearbeiter der Beklagten insoweit schuldhaft gehandelt haben, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Auskünfte enthalten den Hinweis, die Rentenanwartschaft sei nach den geltenden Bestimmungen errechnet worden, Änderungen kämen insbesondere beim Bezug einer Unfallrente, bei Anwendung über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder bei Wohnsitz im Ausland in Betracht und Abweichungen könnten sich auch aus künftig wirksam werdenden neuen Rechtsvorschriften ergeben; sie seien deshalb nicht rechtsverbindlich. Insoweit nehmen die Auskünfte - bezogen auf hervorgehobene Fallgruppen, in denen typischerweise mit Änderungen gerechnet werden muß - nur die allgemein formulierte gesetzliche Regelung des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI auf, mit der klargestellt wird, daß eine Auskunft nicht den Charakter eines das Rentenversicherungsverhältnis regelnden Bescheides oder Verwaltungsaktes hat, sondern als schlichtes Verwaltungshandeln anzusehen ist (vgl. BSGE 44, 114, 119 zu einer Auskunft des Unfallversicherungsträgers; BSGE 49, 258, 260; 50, 294, 296 zu § 104 Abs. 2 AVG), das den nach § 109 SGB VI Auskunftsberechtigten über die Höhe seiner Anwartschaften informieren soll. Hieraus folgt, daß die bloße Auskunft dem Versicherten keine Ansprüche vermittelt, die ihm nach dem anzuwendenden Rentenrecht nicht zustehen (vgl. BSG SGb 1997, 214). Dies ist Ausdruck des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der sich nicht nur auf die rentenrechtlichen Ansprüche der Klägerin auswirkt, sondern auch
den Vertrauensschutz des von einer unrichtigen Auskunft Betroffenen begrenzt (vgl. BSGE 44, 114, 121; 50, 294, 296; Senatsurteil BGHZ 137, 11, 17). Die Klägerin kann daher auch im Rahmen der Amtshaftung grundsätzlich nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich in der nicht zutreffenden doppelten Höhe erworben. Dies liefe auf einen Erfüllungsanspruch hinaus, der sich aus den erteilten - nicht rechtsverbindlichen - Auskünften für sie gerade nicht ergab (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ 1990, 403, 406; vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - NVwZ 2001, 709, 712, jeweils zu Amtshaftungsansprüchen aus unverbindlichen Zusagen).
2. Die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskünfte im dargestellten Sinne bedeutet nicht, wie die Revision meint, daß diese nicht Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin sein könnten.

a) Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe sich nur mit der Regelung des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI befaßt und übersehen, daß in den Rentenauskünften ausdrücklich auf deren Unverbindlichkeit hingewiesen worden sei, verkennt sie den Inhalt der Amtspflichten der Beklagten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - NVwZ 1997, 1243). Dies gilt namentlich dann, wenn die Pflicht, eine Auskunft zu erteilen, wie hier im Rentenversicherungsrecht seit langem gesetzlich ausgeformt ist (vgl. zum früheren Recht § 104 AVG, § 1325 RVO) und ein enger Zusammenhang zu den Beratungs- und Betreuungspflichten des
Trägers (vgl. § 14 SGB I) besteht. Vor diesem Hintergrund können die Hinweise auf die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskünfte, die einer Unverbindlichkeit im umgangssprachlichen Sinn nicht ohne weiteres gleichzusetzen ist, nur so verstanden werden, daß mit ihnen eine verbindliche Regelung des Rentenversicherungsverhältnisses noch nicht verbunden ist. Wollte sich die Beklagte, wie die Revision zu vertreten scheint, darüber hinausgehend durch einen pauschalen, nicht auf bestimmte Elemente der Auskunft begründeterweise bezogenen Hinweis auf die Unverbindlichkeit gewissermaßen von einer Haftung für die Richtigkeit der erteilten Auskünfte freizeichnen, fehlte es an einer dementsprechenden rechtlichen Grundlage (a.A. offenbar Terdenge, in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 109 Rn. 11, der eine Vertrauensgrundlage verneint, wenn auf die fehlende Rechtsverbindlichkeit hingewiesen wird). Auch das Bundessozialgericht stellt nicht in Frage, daß die Versicherungsträger verpflichtet sind, Auskünfte vollständig, eindeutig und vor allem richtig zu erteilen, weil sich der Auskunftsbegehrende grundsätzlich auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen darf und er einen Anspruch hat, in seinem Vertrauen hierauf geschützt zu werden (vgl. BSGE 44, 114, 121), notfalls amtshaftungsrechtlich, wenn keine öffentlich-rechtlichen (sozialrechtlichen) Ausgleichsansprüche zur Verfügung stehen (vgl. BSGE 49, 258, 260; 50, 294, 297).

b) Auch im übrigen macht die Revision vergeblich geltend, die Auskünfte hätten kein schutzwürdiges Vertrauen für die Klägerin begründen können.
aa) Soweit sie sich darauf bezieht, die Auskünfte begründeten ebensowenig wie allgemein eine Erklärung, zu einem späteren Zeitpunkt werde der zuständige Beamte einen bestimmten Verwaltungsakt erlassen, ein schutzwürdiges Vertrauen dahin, daß der Verwaltungsakt auch tatsächlich erlassen wer-
de, läßt sie den Sinn des Auskunftsanspruchs nach § 109 SGB VI außer Betracht , den Versicherten zu informieren und ihm, was seine Altersvorsorge angeht, Grundlagen für eine Planung zu geben (vgl. Polster, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 109 SGB VI Rn. 3, 8; Terdenge, in: Hauck/Noftz, § 109 Rn. 1; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung Teil II, § 109 SGB VI Rn. 32).
bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Klägerin habe bei den ausführlichen Rentenauskünften vom 13. Dezember 1996 und 14. April 1999 ohne weiteres auffallen müssen, daß der Versorgungsausgleich mit zweimal 249,31 DM berücksichtigt worden sei, auch wenn ihr der genaue Betrag des mit Scheidungsurteil vom 13. Juli 1981 zugesprochenen Betrags nicht auf Anhieb erinnerlich gewesen sein sollte. Einen Rechtsfehler zeigt die Revision hiermit nicht auf. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Anlage 5 zur Rentenauskunft anhand des Scheidungsurteils zu überprüfen. Sie mußte auch nicht positiv zur Kenntnis nehmen und hinterfragen, weshalb der Ausgleichsbetrag von 249,31 DM zweimal aufgeführt und damit verdoppelt wurde. Die Überlegung der Revision, hier habe die Auskunft nicht auf fehlerhafter Anwendung einschlägiger Gesetzesbestimmungen, sondern ausschließlich auf einem Versehen hinsichtlich der tatsächlichen Bemessungsgrundlage beruht, es sei um sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten gegangen, denen die Klägerin näher gestanden habe als der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, beachtet die verfahrensrechtlichen Abläufe nicht und stellt an die Kenntnisse und Pflichten des Versicherten übertriebene Anforderungen. Der Klägerin hätte sich die doppelte Berücksichtigung nur aufdrängen können, wenn ihr der genaue Ausgleichsbetrag bekannt gewesen wäre oder sie die familienrechtliche Entscheidung zur Hand gehabt hätte. Eher hätte sich insoweit ein Sachbearbeiter
der Beklagten darüber wundern müssen, daß ein und derselbe Betrag als "ohne Beitragsentrichtung begründete" Rentenanwartschaft zweimal aufgeführt war. Es kommt hinzu, daß es nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung nach § 83b Abs. 2 i.V.m. § 83a Abs. 1 AVG (vgl. jetzt § 76 SGB VI) Sache des zuständigen Rentenversicherungsträgers war, die begründeten Rentenanwartschaften in Werteinheiten umzurechnen. Die Beklagte hat selbst vorprozessual darauf hingewiesen, die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs seien in einer Anlage zu einem Versicherungsverlauf vom 1. Dezember 1987 zutreffend mit einem Bonus von 910,26 Werteinheiten (das entspricht 9,1026 Entgeltpunkten nach neuem Recht; § 264 SGB VI) ausgewiesen worden. Wenn man davon ausgeht, daß ein Versicherter die nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung in nahem zeitlichen Zusammenhang bei ihm eingehende Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs möglicherweise darauf überprüfen sollte, ob der Ausgleichsbetrag zutreffend übernommen wurde, kann er sich jedenfalls dann, wenn diese Prüfung zu Beanstandungen keinen Anlaß geboten hat, darauf verlassen, daß dieses Element seiner Rentenberechtigung in seinem Versicherungskonto gespeichert und im Hinblick auf seine Klärung bis zu einer anderweiten Entscheidung des Familiengerichts, wie sie durch ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG veranlaßt sein kann, nicht mehr verändert wird. Dies kann ein Versicherter mit Blick auf die seit dem 1. Januar 1992 geltende Regelung des § 149 SGB VI über die Führung eines Versicherungskontos erwarten. Aber auch für die Zeit davor darf er davon ausgehen, daß das Ergebnis abgeschlossener Klärungen, wie sie insbesondere rechtskräftigen Entscheidungen der Familiengerichte innewohnen, der weiteren Tätigkeit des Rentenversicherungsträgers zugrunde gelegt wird.

c) Für die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Raum.
3. Das Berufungsgericht hat aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin die Überzeugung gewonnen, sie habe sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskünfte entschlossen, ihre Arbeitsstelle zum 30. September 1999 aufzugeben.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Klägerin kommen für die Frage, welche Dispositionen sie im Hinblick auf die erteilten Auskünfte getroffen hat, die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1988 - III ZR 77/87 - Jurisdokument Nr. KORE 558929200). Das Gericht entscheidet danach unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit es in eine förmliche Beweisaufnahme eintritt (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Klägerin mindestens als Partei vernehmen müssen (§§ 447, 448 ZPO), ist daher nicht begründet.
Soweit die Revision darauf aufmerksam macht, die Klägerin habe ihren Entschluß nicht allein unter ökonomischen Gesichtspunkten getroffen, stellt dies die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Das Berufungsgericht hat sich hiermit ausdrücklich auseinandergesetzt und es der Klägerin geglaubt , im Hinblick auf ein nach den erteilten Rentenauskünften erwartetes Einkommen die persönliche Entscheidung getroffen zu haben, auf weitere - durchaus erhebliche - Arbeitseinkünfte mit dem damit verbundenen Gewinn an Freizeit zu verzichten. Die Revision zeigt auch keine Rechtsfehler auf, so-
weit sie der Auffassung ist, die Klägerin sei im Hinblick auf ihre gesundheitliche Verfassung nicht mehr erwerbsfähig gewesen und wäre daher ohnehin aus dem Arbeitsleben ausgeschieden.
4. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne als Schadensersatz die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Altersrente für Frauen und dem Einkommen verlangen, das sie bei einer Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit erzielt hätte. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt, daß die Klägerin bei einer Amtspflichtverletzung so zu stellen ist, als hätte sich die Beklagte amtspflichtgemäß verhalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 147, 381, 392). Damit ist in den Blick zu nehmen, wie sich die Vermögenslage der Klägerin entwickelt hätte, wenn die Beklagte zutreffende Auskünfte erteilt hätte. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Klägerin dann ihre Berufstätigkeit fortgesetzt und wegen der für sie nicht ausreichend bemessenen Altersbezüge die Stellung eines Rentenantrags zurückgestellt, um den Eintritt der Unverfallbarkeit ihrer betriebsrentenrechtlichen Anwartschaft abzuwarten. Auch der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht steht dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht ohne weiteres entgegen. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Auskunftsberechtigten mit der Auskunft nicht nur eine Information über die erworbene Rentenanwartschaft gegeben, sondern zugleich eine Grundlage vermittelt werden soll, sich darüber klar zu werden, ob und unter welchen Bedingungen er in den Ruhestand einzutreten wünscht. Das wird häufig Überlegungen einschließen, die sich auch in anderen Bereichen der sozialen Sicherung des Auskunftsberechtigten auswirken.


b) Bei wertender Betrachtung muß aber berücksichtigt werden, daß die Entscheidung der Klägerin, ihre Arbeitsstelle aufzugeben, auch von Erwägungen geleitet war, für die die erteilten Auskünfte letztlich nicht von Bedeutung waren. Die Auskünfte waren für den Entscheidungsprozeß der Klägerin nur insoweit erheblich, als sie sich auf dieser Grundlage Gewißheit verschaffen wollte, mit welchem Einkommen sie bei einer Verrentung rechnen konnte. Die weitere Entscheidung, aus dem aktiven Erwerbsleben auszuscheiden und damit - bei gewonnener Freizeit - auf ein erhebliches Mehreinkommen zu verzichten , baute zwar auf den Rentenauskünften auf, bedurfte aber als solche einer gesonderten Entschließung über die weitere Lebensgestaltung, die für sich gesehen mit den erteilten Auskünften nichts mehr zu tun hatte. Wären die Auskünfte mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen, hätte sich die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit diesem Renteneinkommen zufrieden gegeben und bewußt darauf verzichtet, durch Einsatz ihrer Arbeitskraft ein höheres Einkommen zu erzielen, weitere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben und die Voraussetzungen für eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung zu erfüllen. Unter diesen Umständen ist ihr Schadensersatzanspruch zur Vermeidung einer Besserstellung auf die Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und dem Betrag begrenzt, auf den sie nach den erteilten Auskünften vertrauen durfte (vgl. BGHZ 116, 209, 213 f; LG Karlsruhe VersR 1996, 607, 608; a.A. OLG München MDR 2000, 213).

c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klägerin müsse die nachstehend erörterten weiteren Begrenzungen ihres Schadensersatzanspruchs hinnehmen.

aa) Die Revision meint, im Rahmen der Schadensberechnung sei die Bestimmung des § 48 Abs. 3 SGB X zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist bei der rechtswidrigen Bewilligung einer Leistung, die aus Vertrauensgründen nicht wieder entzogen werden darf, der weitere Zuwachs, wie er hier beispielsweise mit den regelmäßigen Rentenanpassungen verbunden ist, so weit und so lange ausgeschlossen, bis der Inhalt des Bescheids und die wahre Sach- und Rechtslage wieder übereinstimmen. Der nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Leistungsbestandteil wird damit auf die Höhe der erstmaligen Festsetzung "eingefroren", bis das materielle Recht nachgewachsen ist. Die Revision verkennt nicht, daß eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung - allerdings im Rentenversicherungsverhältnis - nur dann in Betracht käme, wenn auch der Bescheid über die Altersrente für Frauen den Versorgungsausgleich versehentlich doppelt berücksichtigt hätte und der Fehler von der Beklagten erst nach der Bestandskraft des Bescheids entdeckt worden wäre. Die Revision meint aber, der Rechtsgedanke dieser Bestimmung sei - erst recht - heranzuziehen, wenn es nur um den Ersatz des Vertrauensschadens infolge einer unrichtigen Auskunft gehe. Dem folgt der Senat nicht. § 48 Abs. 3 SGB X ist eine auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung zugeschnittene Vorschrift bei einer Änderung der Verhältnisse. Die Klägerin befindet sich von vornherein nicht in der Lage, daß zu ihren Gunsten ein rechtswidriger Bescheid erlassen worden wäre. Sie ist amtshaftungsrechtlich auch nicht so zu stellen, als hätte sie Anspruch auf eine doppelte Berücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs. Nur dann müßte man erwägen, ob ihr Schadensersatzanspruch seine Grenze an § 48 Abs. 3 SGB X fände. Demgegenüber liegt der Schaden der Klägerin darin, daß sie sich infolge der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit nicht mehr das Einkom-
men verschaffen kann, das ihr durch die Auskünfte der Beklagten als den laufenden Rentenanpassungen unterliegendes in Aussicht gestellt war und das nur aus Gründen der Begrenzung der Haftung der Beklagten in die Betrachtung einzubeziehen ist.
bb) Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, bei der Bemessung des Schadens müsse wegen der hinzugewonnenen Freizeit ein angemessener Abschlag gemacht werden. Unabhängig von der Frage, inwieweit Freizeit als vermögenswertes Gut anzusehen ist, hat sich die Klägerin diesen Vorteil durch den Verzicht auf wesentlich höhere Einkünfte erkauft, für die die Beklagte haftungsrechtlich nicht einstehen muß. Dann besteht aber auch kein Anlaß, sie von ihrer Schadensersatzpflicht zu entlasten.

II.


Da die Schadensersatzansprüche der Höhe nach durch das Interesse begrenzt werden, das sich ergibt, wenn die erteilten Auskünfte mit ihrem Inhalt richtig gewesen wären, muß der Anschlußrevision der Klägerin im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben. Der Senat kann daher offenlassen, ob die Klageanträge , die auf Ersatz einer Betriebsrente und weiterer Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2004 gerichtet sind, zulässig sind.

III.


Nach allem ist der Amtshaftungsanspruch der Klägerin, soweit er sich auf die Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und den in den
Auskünften aufgeführten Beträgen ergibt, dem Grunde nach gerechtfertigt, während die darüber hinausgehende Klage unbegründet ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts zur weiteren Ersatzpflicht bleibt mit der Maßgabe bestehen , daß die Beklagte auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2003 nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zu haften hat.
Zur Höhe des Anspruchs ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen , weil die genauen Beträge nicht feststehen. Nach dem gegenwärtigen Stand kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die von der Beklagten geschuldete Differenz dem Fehler bei der Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs entspricht. Jedenfalls bleibt die der Klägerin zuerkannte Rente nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um 359,27 DM hinter der Auskunft vom 14. April 1999 zurück, was zum Teil allerdings darauf beruht, daß sich der aktuelle Rentenwert des Rentenbescheids gegenüber demjenigen der genannten Auskunft erhöht hatte. Andererseits hat die Klägerin nach dem Rentenbescheid insgesamt 8,1415 Entgeltpunkte weniger erworben als die fiktive Auskunft vom 14. April 1999 zugrunde legt. Es wird daher noch genauer zu klären sein, welche relevanten Unterschiede zwischen dem Rentenbescheid und den Auskünften bestehen, auf deren Richtigkeit die Klägerin vertraut hat. Soweit die Klägerin zwischenzeitlich eine Tätigkeit mit einem Einkommen aufgenommen hat, das sich im Rahmen der für die in Anspruch genommene Rente zulässigen Hinzuverdienstgrenze bewegt, ist eine Anrechnung auf ihren Schadensersatzanspruch nicht veranlaßt.
Wurm Streck Schlick Dörr Galke
22
bb) Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf die erheblichen Zeitverluste , die im Zusammenhang mit der letztlich erfolglosen Beauftragung des Sachverständigen Prof. Ba. aufgetreten sind, den Umgang des Landgerichts mit dem Sachverständigen als unangemessen nachsichtig gerügt und eine pflichtwidrige Verfahrensverzögerung von mindestens 14 Monaten festgestellt hat, sind die diesbezüglichen Ausführungen, die auch vom beklagten Land nicht angegriffen werden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das - nicht unter § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB fallende - Verhalten des Landgerichts war nicht mehr vertretbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 326/02
Verkündet am:
3. Juli 2003
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 839 G; FGG § 70 h

a) Eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme
, ist kein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839
Abs. 2 Satz 1 BGB.

b) Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs
des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Verfassungsgrundsatz der
richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im
Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der
Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig
gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur
bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf
eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus.

c) Einstweilige Anordnungen im Unterbringungsverfahren sind im Amtshaftungsprozeß
nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern
nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02 - OLG Jena
LG Erfurt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. September 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Auf Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes am Gesundheitsamt des I. -Kreises ordnete das Amtsgericht Gotha durch mit sofortiger Wirksamkeit versehenen Beschluß vom 2. April 2000 die einstweilige Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Krankenabteilung des Landesfachkrankenhauses M. bis zu einer Dauer von sechs Wochen an. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde dieser Beschluß am 19. April 2000 durch das Landgericht Erfurt mit der Begründung aufgehoben, daß eine jene Unterbringungsmaßnahme rechtfertigende Gefahrenlage nicht feststellbar sei.
Die Klägerin hält den Beschluß des Amtsgerichts vom 2. April 2000 für rechtswidrig und nimmt den beklagten Freistaat wegen Amtspflichtverletzung auf Ersatz des ihr durch den zeitweisen Freiheitsentzug entstandenen materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
Die Vorinstanzen haben die Amtshaftungsklage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.
1. Beide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch bereits daran scheitern, daß der Beschluß des Amtsgerichts ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen sei und somit dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) unterfalle. Darin vermag der Senat ihnen nicht beizutreten.

a) Das Verfahren der hier in Rede stehenden vorläufigen Unterbringungsmaßnahme richtete sich nach § 7 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker (ThürPsychKG) vom 2. Februar 1994 (GVBl. S. 81) in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG; § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürPsychKG).

b) Es trifft zu, daß auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit urteilsvertretende Beschlüsse möglich sind, die einem "Urteil in einer Rechtssache" gleichgestellt werden müssen und dementsprechend in den Anwendungsbereich des "Richterprivilegs" fallen (s. dazu insbesondere Senatsurteil BGHZ 36, 379, 384 f). Die Gleichstellung hängt insbesondere davon ab, ob das der betreffenden Entscheidung zugrundeliegende gerichtliche Verfahren ein "Erkenntnisverfahren" ist, das sich nach bestimmten prozessualen Regeln richtet und dessen Ziel im wesentlichen die Anwendung materieller Rechtsnormen auf einen konkreten Fall ist. Dazu gehören insbesondere die Wahrung des rechtlichen Gehörs, die Ausschöpfung der in Betracht kommenden Beweismittel und die Begründung des Spruchs (Senatsurteil BGHZ 36, 379, 382/383). Für die Beurteilung, ob ein urteilsvertretender Beschluß vorliegt, sind stets der materielle Gehalt des Streitgegenstands und die materielle Bedeutung der Entscheidung maßgeblich. Eine urteilsvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wenn nach Sinn und Zweck der Regelung eine jederzeitige erneute Befassung des Gerichts (von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten) mit der formell rechtskräftig entschiedenen Sache ausgeschlossen ist, die Entscheidung vielmehr eine Sperrwirkung in dem Sinne entfaltet, daß eine erneute Befassung nur unter entsprechenden Voraussetzungen in Betracht kommt wie bei einer rechtskräftig durch Urteil abgeschlossenen Sache (d.h. wenn die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen), oder wenn eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eintritt, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift eine erneute Entscheidung rechtfertigt (Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 332).

c) Im vorliegenden Fall geht es um eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme , die durch einstweilige Anordnung auf Grundlage der §§ 70h, 69f Abs. 1
FGG getroffen worden war. Dieses Verfahren ist auf solche Fallgestaltungen zugeschnitten, bei denen dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß die Voraussetzungen für eine endgültige Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und bei denen mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden ist, d.h. für den Betroffenen selbst oder im Falle der öffentlich-rechtlichen Unterbringung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eine Gefahr besteht, deren Abwendung keinen Aufschub duldet (Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 15. Aufl. 2003 § 70h Rn. 4, 5 m.w.N.). Eine derartige Verfahrensgestaltung hat - anders als etwa das frühere Entmündigungsverfahren nach § 645 ZPO a.F. (dazu Senatsurteil BGHZ 46, 106) - notwendig einen summarischen Charakter, was sich auch darin widerspiegelt , daß bei Gefahr im Verzug die einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen erlassen werden kann (§ 69f Abs. 1 Satz 4 FGG). Deswegen kann nicht angenommen werden, daß das hier in Rede stehende Verfahren einem "Erkenntnisverfahren" im vorbezeichneten Sinne gleichsteht und daß die darauf beruhende Entscheidung die für ein Urteil zu fordernde Richtigkeitsgewähr bietet. Eher bestehen - trotz der vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigten Unterschiede im Verfahren - Ähnlichkeiten mit der einstweiligen Unterbringung im Strafprozeß nach § 126a StPO, die in ihrem Anwendungsbereich dem ThürPsychKG vorgeht (§ 7 Abs. 4) und bei der anerkannt ist, daß der Unterbringungsbefehl kein "Urteil" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist (Staudinger/Wurm Rn. 334 m.w.N.). Keiner Klärung bedürfen die Fragen, ob Beschlüsse der freiwilligen Gerichtsbarkeit von vornherein nur insoweit dem Richterprivileg unterfallen können, als sie "Streitsachen" betreffen (in diesem Sinne: Palandt/Thomas, BGB 62. Aufl. 2003 § 839 Rn. 69), und ob gegebenenfalls die Hauptsacheentscheidung im Unterbringungsverfahren
eine solche in einer "Streitsache" ist (verneinend Schmidt in Kei- del/Kuntze/Winkler aaO § 12 Rn. 233 m.w.N.).
2. Gleichwohl ist die Amtshaftungsklage im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden.

a) Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nämlich der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91 = BGHR BGB § 839 Abs. 2 Richter 1 m.w.N.); inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (OLG Frankfurt NJW 2001, 3270; Staudinger/Wurm Rn. 316).

b) Darüber hinaus hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken, auch bei der hier in Rede stehende einstweilige Anordnung im Unterbringungsverfahren dieselben Grundsätze anzuwenden, die für den Richter gelten, der über die Anordnung oder Fortdauer von Untersuchungshaft zu entscheiden hat: Danach sind derartige Entscheidungen im Amtshaftungsprozeß nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege - vertretbar sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 268, 270/271; Se-
natsurteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 = VersR 2001, 586, 587; Staudinger /Wurm Rn. 630 i.V.m. 632).

c) Insoweit weist die Revisionserwiderung zutreffend auf folgende Ge- sichtspunkte hin: Die Voraussetzungen des § 70h Abs. 1 i.V.m. § 69f Abs. 1 FGG lagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsrichters vor. Der Richter durfte davon ausgehen, daß die Angaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes zutrafen, wonach die Klägerin psychisch krank sei und mit einem Luftgewehr mehrfach in einen Hof geschossen habe, wo Kinder spielten. Somit durfte er dringende Gründe dafür annehmen, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 ThürPsychKG gegeben seien und mit einem Aufschub Gefahr verbunden wäre (§ 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG). Ein vom Vortag, dem 1. April 2000, datierendes ärztliches Zeugnis über den Zustand der Klägerin lag ebenfalls vor. Ein besonderes fachpsychiatrisches Gutachten war nicht zwingend erforderlich (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ThürPsychKG).

d) Die Revisionserwiderung zieht nach alledem mit gutem Grund in Zweifel, ob überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen einer einfachen Amtspflichtverletzung vorgelegen haben. Erst recht sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß den entscheidenden Richter der Vorwurf einer groben Pflichtverletzung im vorbezeichneten Sinne getroffen hat und daß die Grenzen des erweiterten Beurteilungsspielraums nicht eingehalten worden sind, deren Überschreitung eine amtshaftungsrechtliche Verantwortlichkeit überhaupt erst hätte begründen können. Abweichendes läßt sich insbesondere auch nicht aus der den Beschluß des Amtsgerichts aufhebenden Beschwerde-
entscheidung des Landgerichts entnehmen, die auf den zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen und somit auf einer geänderten Beurteilungsgrundlage beruhte.
Rinne Wurm Schlick Kapsa Galke

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.