Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 31. Juli 2014 - 3 U 779/14

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0731.3U779.14.0A
31.07.2014

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahrens hat keinen Erfolg.

I.

2

Das Landgericht hatte die Klage zunächst mit Urteil vom 29. Januar 2013 abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat der Senat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Der Senat hat ausgeführt, dass die Sache noch nicht entscheidungsreif sei, da es einer erneuten bzw. weitergehenden Beweisaufnahme durch das Landgericht bedürfe. Das Landgericht müsse zur Aufklärung des Sachverhalts die Parteien gemäß § 141 ZPO zumindest anhören. Dabei seien den Beklagten die Berichte des Arztes Dr. R. vom 22. Januar 2011 (GA 149 f.), des Sachverständigen Oberstarzt Prof. Dr. Dr. W. vom 21. November 2011 (GA 219) und des Oberstabsarztes B. vom B.-Krankenhaus K. vom 7. Dezember 2010 (GA 17 f.) vorzuhalten und sie zu fragen, wie sie sich die schweren Verletzungen der Kläger erklärten. Aufgrund der Parteianhörung müsse sich das Landgericht ein Bild über das Gesamtgeschehen machen, um zu klären, ob die eine oder andere Partei in Notwehr gehandelt habe oder ggf. ein Notwehrexzess vorliege. Eine etwaige Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO stehe im Ermessen des Gerichts. Darüber hinaus seien auf den Beweisantrag der Kläger die Streifenwagenbesatzung und die Polizeibeamtin A. T. zu hören. Ob die Zeugin V. N. zu dem Verletzungsbild des Klägers zu 2) zu vernehmen sei, bleibe der Prüfung des Landgerichts vorbehalten.

3

Das Landgericht hat nach der Zurückverweisung der Sache nach Maßgabe der Vorgaben des Senats Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18. Oktober 2013 und die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört.

4

Sodann hat es die Klage erneut abgewiesen. Es hat im Rahmen der Beweiswürdigung den Angaben der Kläger keinen Glauben geschenkt und ist dem Vortrag der Beklagten zum Geschehensablauf gefolgt. Die Kläger hätten als Angreifer nicht nachgewiesen, dass die Beklagten das ihnen zustehende Notwehrrecht überschritten hätten. Die Feststellungen der ärztlichen Sachverständigen ließen keinen Rückschluss auf die Ursache der bei den Klägern festgestellten Verletzungen zu. Die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten hätten sich an ihre seinerzeitigen Wahrnehmungen nicht mehr erinnern und den Parteien keine Handlungsbeiträge zuordnen können. Bei seiner Würdigung hat das Landgericht das Verhalten des Klägers zu 2) im Rahmen seiner Anhörung berücksichtigt, das von aufbrausendem Temperament und erheblichem Aggressionspotential geprägt gewesen sei. Der Kläger zu 2) habe unwahre Angaben zu seinen Vorstrafen gemacht. Demgegenüber hätten die Beklagten ihre Alkoholisierung und ihr eigenes Verhalten nicht beschönigt. Der Beklagte zu 1) habe eingestanden den Kläger zu 1) mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Der Beklagte zu 2) habe eingeräumt, den Kläger zu 2) nach dessen Angriff in den Schwitzkasten genommen und solange auf ihn eingeschlagen zu haben, bis dieser zu Boden gegangen sei. Die Beklagten hätten auf Vorhalt der ärztlichen Zeugnisse und Gutachten plausible Erklärungen für die Verletzungen der Kläger angeben können. Ausweislich des ärztlichen Berichtes des Assistenzarztes St. Sch., Klinik für Unfall-, Wiederherstellungs- und Orthopädische Chirurgie im Stiftungsklinikum M. vom 11. Oktober 2010 (GA 84/85) sei der Beklagte zu 1) vom 9. Oktober bis 11. Oktober 2010 in der Klinik stationär behandelt worden. Für die dabei festgestellten Verletzungen (Schädel-Hirn-Trauma Grad I, Schürfung am Handgelenk rechts, oberflächliche Risswunde am Ellenbogengelenk links, Orbitabodenfraktur links) hätten die Kläger keine vernünftige Erklärung abgeben können.

II.

5

Soweit die Kläger für die beabsichtigte erneute Berufung Prozesskostenhilfe begehren, war der Antrag zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

6

Die in dem Entwurf der Berufung gegen das Urteil vorgetragenen Angriffe gegen das Urteil des Landgerichts sind unbegründet.

7

1. Der Angriff des Klägers zu 1), das Landgericht habe keine wirksamen Tatsachenfeststellungen treffen können, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig sei (BB 4, GA 642), verfängt nicht.

8

Gemäß § 185 GVG ist unter Beteiligung von Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Das Gebot der Zuziehung eines Dolmetschers ist eine Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes des fairen Verfahrens (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80 - BVerfGE 64, 135 ff. = NJW 1982, 2762; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Auflage 2014, GVG § 185 Rn. 1 m.w.N.). Als der deutschen Sprache mächtig angesehen wird eine Partei, die zwar Deutsch nicht beherrscht, aber soweit versteht und spricht, so dass eine Verständigung mit ihr möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 11. September 1990 - 1 CB 6/90 - NJW 1990, 3102; Zöller/Lückemann, ebd.). In Grenzfällen steht die Mitwirkung eines (bestellten) Dolmetschers im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH, Beschluss vom 22. November 2001 - 1 StR 471/01 - NStZ 2002, 275 Zöller/Lückemann, ebd.). Dass der Kläger zu 1) der deutschen Sprache nicht mächtig und eine Verständigung mit ihm nicht möglich war, lässt sich dem Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 13. Mai 2014 (GA 580 ff.) nicht entnehmen. Beide Kläger sind gemäß § 141 ZPO angehört worden und konnten für das Landgericht nachvollziehbare und verständliche Angaben machen, die auch protokolliert werden konnten. Offensichtlich waren die Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) so gut, dass es aus Sicht des Landgerichts der Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht bedurfte. Eine entsprechende Rüge haben auch weder der Kläger zu 1), noch dessen Sitzungsvertreter erhoben. Ein Verfahrensfehler liegt damit nicht vor.

9

2. Der Entwurf der Berufung rügt auch ohne Erfolg, das Landgericht habe den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt und gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, weil es die Ehefrau des Klägers zu 2), die Zeugin V. N., nicht zu dessen Verletzungen vernommen habe. Der Vernehmung der Zeugin bedurfte es bereits deshalb nicht mehr, weil die Beklagten im Rahmen ihrer Anhörung eingeräumt hatten, die Kläger verletzt zu haben, was sie zuvor bestritten hatten (LU 15). Das Urteil beruht daher jedenfalls nicht auf der unterlassenen Vernehmung der Zeugin V. N..

10

3. Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Landgericht habe die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nicht beigezogen (BB 4, GA 642). Das Gegenteil ergibt sich aus den tatbestandlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil (LU 3). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang rügen, das Landgericht habe den Polizeibeamten im Hinblick darauf, dass sich die Beklagten nach dem Vorfall von dem Tatort entfernt und Springerstiefel getragen hätten, Vorhalte aus der Ermittlungsakte machen müssen, um deren Erinnerungslücken zu beseitigen (BB 4, GA 642), ist dies für die Frage, ob die Verletzungen der Kläger durch die Beklagten verursacht worden sind, unerheblich. Aus dem bestrittenen Vortrag der Kläger, die Beklagten hätten sich vom Ort des Geschehens entfernt und Springerstiefel getragen, ergeben sich keine hinreichenden Schlussfolgerungen, die die Annahme rechtfertigen, die Kläger seien in der von ihnen behaupteten Weise angegriffen worden.

11

4. Das Landgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es „die Ärzte“ und die als Sachverständige tätig gewesenen Prof. Dr. Dr. W., Dr. S. Dr. H. und Dr. K. nicht geladen und angehört und kein weiteres Gutachten zu der Ursache der erlittenen Verletzungen eingeholt hat.

12

Der Vortrag des Klägers zu 2) geht dahin, er sei von hinten geschubst und sodann von einem Metallgegenstand oder einer Flasche von hinten auf die rechte Gesichtshälfte und den Hinterkopf geschlagen worden. Dadurch seien Hinterkopf, Auge und Kiefer in Mitleidenschaft gezogen worden.

13

Der Senat geht im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens und der dort in Grenzen zulässigen Beweisantizipation (Zöller/Geimer, aaO, § 114 Rn. 26) davon aus, dass im Streitfall aus dem Verletzungsbild keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Ursache der Verletzungen gezogen werden können.

14

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. R. W., Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in seinem Gutachten vom 21. November 2011 (S. 3, GA 216, 219) erlauben die von dem Kläger zu 2) erlittenen Gesichtsverletzungen hinsichtlich der Fraktur- und Verletzungsmuster keine Rückschlüsse auf das verursachende Trauma. Die erlittenen Gesichtsfrakturen kämen sowohl bei Rohheitsdelikten als auch bei Sportunfällen und Stürzen zu Stande. Auch ein oder mehrere Fußtritte könnten zu diesen Verletzungen geführt haben. Der Kläger zu 2) habe im Rahmen der ärztlichen Befragung am 10. Oktober 2010 angegeben, dass er einen Faustschlag ins Gesicht bekommen habe.

15

Die Kläger haben nicht dargetan und es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände sich nunmehr neue Erkenntnisse im Hinblick auf die Ursache der Verletzungen ergeben können, insbesondere aus welchen Gründen der Sachverständige, abweichend von seinem schriftlichen Gutachten, etwas anderes bekunden soll. Im Hinblick auf die Einlassung des Klägers zu 2) im Rahmen der ärztlichen Befragung, einen Faustschlag ins Gesicht bekommen zu haben und den Umstand, dass der Beklagte zu 2) bei seiner Anhörung eingeräumt hat, den Kläger zu 2) nach dessen Angriff in den Schwitzkasten genommen und solange auf ihn eingeschlagen zu haben, bis dieser zu Boden gegangen sei, erscheint es dem Senat plausibel, dass die Verletzungen des Klägers zu 2) durch den Beklagten zu 2) ohne Einsatz eines Metallgegenstandes oder einer Flasche hervorgerufen worden sind.

16

Deshalb geht auch der Angriff fehl, das Landgericht habe im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu der Überzeugung gelangen müssen, die Verletzungen des Klägers zu 2) könnten nur durch einen Schlag mit einem Gegenstand auf den Kopf verursacht worden sein (BB 7, GA 645), was für einen Notwehrexzess sprechen könnte.

17

5. Auch die von dem Entwurf der Berufung in mehrfacher Hinsicht gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vorgebrachten Angriffe decken keinen durchgreifenden Fehler des Landgerichts auf. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des Landgerichts an. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an dem Beweisergebnis begründen, bestehen zur Überzeugung des Senats nicht (vgl. Zöller/Heßler, aao, § 529 Rn. 3).

18

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Landgericht habe bezüglich des Klägers zu 2) zu Unrecht ausgeführt, dass dieser über ein aufbrausendes Temperament und erhebliches Aggressionspotential verfüge. Angesichts der erlittenen Verletzungen und anhaltenden Beschwerden, „einer bereits unterlegenen Instanz, einer Überprüfung durch das Oberlandesgericht, der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, sei eine gewisse Aggression nur zu menschlich“ (BB 7, GA 645).

19

Es stand dem Landgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung zu, sich aus dem Verhalten im Rahmen der Anhörung eine Überzeugung zu bilden, von welcher Partei eher eine tätliche Auseinandersetzung zu erwarten war. Gleiches gilt für die Würdigung, dass der Kläger zu 2) zu Unrecht bestritten hat, bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein.

20

b) Der Entwurf der Berufung der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die im Urteil wiedergegebene Bekundung des Beklagten zu 1), „es sei keinesfalls so, dass sie, die Beklagten, vor der Polizei weggelaufen seien“. Die Berufung führt hierzu aus, dass sich aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ergebe, dass die Beklagten vor der Polizei davon gelaufen seien (BB 8, GA 646). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Ausweislich des Vermerks des POK Sch. vom 9. Oktober 2010 sind beim Eintreffen der Polizei alle vier Beteiligten angetroffen worden (2010 JS 77267/10, Bl. 5 f. ErmA; 2010 JS 77270/10, Bl. 5 f. ErmA). In dem der Strafanzeige beigefügten Aktenvermerk des Prozessbevollmächtigten der Kläger, Herrn Rechtsanwalt J., vom 20. Oktober 2010 (2010 JS 77267/10, Bl. 38 ErmA; 2010 JS 77270/10, Bl. 43 ErmA) ist zwar niedergelegt, dass die Beklagten geflüchtet und von der Polizei aufgegriffen worden seien. Allerdings kommt diesem Vermerk, der auf der Grundlage der Angaben der Kläger gefertigt worden ist, kein über eine Parteierklärung hinausgehender Beweiswert zu.

21

c) Soweit der Entwurf der Berufung auf vermeintliche Widersprüchlichkeiten in dem Urteil hinweist (BB 9, GA 647), ist nicht dargetan und erschließt sich für den Senat nicht, warum das Urteil hierauf beruhen soll.

22

d) Nach Auffassung des Landgerichts haben die beweisbelasteten Kläger nicht den Nachweis erbracht, dass die Beklagten ein ihnen zustehendes Notwehrrecht überschritten hätten. Hiergegen wendet die Berufung (BB 10, GA 648) ohne Erfolg ein, eine Notwehrlage habe nicht vorgelegen, in jedem Fall liege angesichts der „Schwerstverletzungen“ der Kläger ein Notwehrexzess der Beklagten vor. Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der beantragten Prozesskostenhilfe würdigt der Senat die Gesamtumstände des Vorfalls in der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 2010 wie das Landgericht dahingehend, dass die den Klägern zugefügten Verletzungen nicht auf ein Angriffsverhalten der Beklagten zurückzuführen sind, sondern der Abwehr der andauernden Angriffe der Kläger dienten und den Klägern nicht der Nachweis gelungen ist, dass die Beklagten ihr Notwehrrecht überschritten haben.

23

Dem Senat lagen bei der Beratung die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Koblenz, Aktenzeichen 2010 JS 77267/10 und 2010 Js 77270/10 vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 31. Juli 2014 - 3 U 779/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 31. Juli 2014 - 3 U 779/14

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 31. Juli 2014 - 3 U 779/14 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Zivilprozessordnung - ZPO | § 448 Vernehmung von Amts wegen


Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Ta

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 185


(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprac

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 31. Juli 2014 - 3 U 779/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 31. Juli 2014 - 3 U 779/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2001 - 1 StR 471/01

bei uns veröffentlicht am 22.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 471/01 vom 22. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten

Referenzen

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.

(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 471/01
vom
22. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. Mai 2001, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend. Sie beanstandet als Verstoß gegen § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, daß die Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstage nicht in Anwesenheit eines die Heimatsprache des Angeklagten hinreichend beherrschenden Dolmetschers geführt worden sei und "das Pensum" dieses ersten Hauptverhandlungstages am folgenden Verhandlungstag - nunmehr in Anwesenheit eines anderen Dolmetschers - auch nicht wiederholt worden sei. Sie trägt vor, die Strafkammer habe sich auf eine entsprechende Rüge des Verteidigers hin zur Beratung zu-
rückgezogen; nach Wiedereintritt in die Verhandlung habe der Vorsitzende erklärt, die Strafkammer sei "ebenfalls zu der Überzeugung gekommen ..., daû die Ladung eines anderen Dolmetschers notwendig erscheine". Letzteres wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll und die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft bestätigt. Ein Dolmetscher muû nach § 185 Abs. 1 GVG grundsätzlich während der ganzen Hauptverhandlung zugegen sein. Ist dies nicht der Fall, greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 3, 285; Kleinknecht/ Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 338 Rdn. 44). Anders liegt es, wenn sich der Angeklagte auch in der deutschen Sprache verständigen kann; dann ist auch die zeitweilige Abwesenheit des Dolmetschers unschädlich. Ist der Angeklagte der deutschen Sprache nur teilweise mächtig und nach § 185 GVG ein Dolmetscher bestellt, so bleibt es dem pflichtgemäûen Ermessen des Tatrichters überlassen, in welchem Umfang er unter Mitwirkung des Dolmetschers mit den Prozeûbeteiligten verhandeln will. In diesem Falle gehört der Dolmetscher nicht zu den Personen, deren Anwesenheit im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich ist (BGHSt 3, 285; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Dolmetscher 2, 3; BGH NStZ 1984, 328). Die Revision behauptet, der Angeklagte E. sei der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen. Das Hauptverhandlungsprotokoll belegt, daû der zunächst tätige Dolmetscher am ersten Verhandlungstag – u.a. nach den Angaben des Angeklagten sowie des Mitangeklagten U. zur Person, nach Verlesung der Anklage und während der Einlassung des Mitangeklagten U. zur Sache – abgelöst wurde, nachdem der Verteidiger die "getätigten Übersetzungen" gerügt und die Bestellung eines Dolmetschers für die "nigerianisch-englische Sprache" beantragt hatte. Der Senat geht aufgrund der weiteren Umstände
auch im übrigen von dem Vortrag der Revision aus. Den Urteilsgründen zufolge hält sich der Angeklagte zwar seit dem Jahr 1990 in Deutschland auf, ist seit 1992 mit einer Frau deutschen Namens verheiratet, hat mit dieser zwei Kinder und arbeitet seit 1994 in einer deutschen Firma (UA S. 6). Gleichwohl versteht sich hier nicht von selbst, daû er die deutsche Sprache teilweise hinreichend beherrscht. Immerhin war der Strafkammer die Beiziehung eines anderen Dolmetschers "notwendig" erschienen. Das legt nahe, daû es tatsächlich zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen war. Dabei ist das Erfordernis einer korrekten Übertragung der Sacheinlassung des ebenfalls aus Nigeria stammenden Mitangeklagten U. für die Strafkammer im Auge zu behalten, die auch den Angeklagten als Mittäter U. s betreffen konnte. Die Staatsanwaltschaft hat eine Gegenerklärung abgegeben (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO), die lediglich den von der Revision vorgetragenen Verlauf durch Wiedergabe eines Protokollauszuges bestätigt. Den weiteren Behauptungen der Revision ist sie indessen nicht entgegengetreten. Der Gegenerklärung ist auch keine dienstliche Äuûerung des Vorsitzenden der Strafkammer, des beisitzenden Richters oder des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, aus der sich insoweit Gegenteiliges ergäbe (vgl. Nr. 162 Abs. 2 bis 4 RiStBV; siehe auch BGH StV 2000, 652, 653). Der Senat hat deshalb keinen Grund an dem Revisionsvorbringen zu zweifeln, daû die Beteiligung eines Dolmetschers auch am ersten Sitzungstag erforderlich war, der zunächst
tätige Dolmetscher wegen Besonderheiten der Heimatsprache der Angeklagten nicht geeignet und die Verhandlung des ersten Sitzungstages auch später nicht mit dem dann zugezogenen Dolmetscher wiederholt worden ist. Die Verfahrensrüge greift mithin durch. Herr VRiBGH Dr. Schäfer ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Nack Wahl Schluckebier Kolz

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.