Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. Feb. 2014 - 3 U 1183/13

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0220.3U1183.13.0A
bei uns veröffentlicht am20.02.2014

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Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts T. - Einzelrichter - vom 22. August 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 21. März 2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

2

Der Kläger ist ein in Luxemburg tätiger Rechtsanwalt. Er nimmt den Beklagten auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch.

3

Der Sohn des Beklagten, Jörg A., war Eigentümer einer in H., Luxemburg, gelegenen Immobilie, die der Beklagte nutzte und verwaltete. Der Beklagte war auch wirtschaftlich Begünstigter einer L. Investment and Consulting S.A. (im Folgenden L.) mit Geschäftssitz in H., Luxemburg. Einziges Verwaltungsratsmitglied der L. war die Gesellschaft englischen Rechts S.corporate Ltd. mit Sitz in Birmingham, die durch den Beklagten gesetzlich vertreten wurde. Die L. schloss am 24./27.09.2011 mit den chinesischen Staatsangehörigen, den Eheleuten Z., einen Mietvertrag mit Kaufoption über das Grundstück.

4

Der Beklagte unterschrieb am 28.09.2011 ein mit "Einverständniserklärung" überschriebenes Dokument. Darin ermächtigte die L. den Kläger, eine Verrechnung von angekündigten Zahlungen der Eheleute Z. auf sein Anderkonto gegen in der Urkunde im Einzelnen genannte Honorarforderungen über insgesamt 150.562,87 € vorzunehmen und nur die diesen Betrag übersteigenden Zahlungseingänge an die L. weiterzuleiten. Nach der Urkunde, auf deren weiteren Inhalt Bezug genommen wird (Anlagenheft, Bl. 2), hat die L. „resp. Jürgen A. (Anmerkung: der Kläger) persönlich den Auftrag („für die Honorarforderungen“) gegeben“. Der Kläger quittierte am 28.09.2011 den Erhalt von 20.000,00 € auf diese Forderungen (Anlagenheft, Bl. 7).

5

Der Beklagte unterschrieb am 07.10.2011 eine weitere "Einverständniserklärung" (Anlagenheft, Bl. 2), in der anerkannt wurde, dass die „Anwaltsleistungen allesamt ohne Vorbehalt effektiv geleistet wurden“ Zu diesen Honorarforderungen gehört eine solche, die der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit für den Beklagten in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG in Rechnung gestellt hatte. Der unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung von 20.000,00 € „noch zu zahlende Gesamtbetrag von 130.562,87 € sollte nunmehr in Höhe von 65.000,00 € durch Verrechnung mit avisierten Zahlungen der Eheleute Z. und in Höhe von 65.562,87 € durch eine Forderungsabtretung beglichen werden. Abgetreten werden sollte eine Forderung der L. gegen die Eheleute Z. aus den Miet- und Kaufoptionsverträgen vom 24./27.09.2011. Die Urkunde vom 07.10.2011 enthält ebenfalls die Erklärung, dass die L. „resp. Jürgen A. persönlich den Auftrag („für die Honorarforderungen“) gegeben hat“.

6

Die L. trat mit einer weiteren Urkunde vorn 07.10.2011, überschrieben als "Forderungsabtretung" eine Forderung gegen die Eheleute Z. in Höhe eines Teilbetrags von 65.562,87 € an den Kläger ab (Anlage E 3, GA 61 f.). Nach Ziffer 6 der Vereinbarung unterliegt der Forderungsabtretungsvertrag luxemburgischem Recht und jeder Streitfall, der nicht gütlich geregelt werden kann, der exklusiven Gerichtsbarkeit der Gerichte in Luxemburg. Die L. war tatsächlich nicht Inhaberin der abgetretenen Forderung und entgegen der Erklärung, die der Beklagte in den genannten "Einverständniserklärungen" abgegeben hatte, nicht Eigentümerin der Immobilie geworden. Vielmehr hatte der Sohn des Beklagten das Grundstück an einen Paul H. verkauft, der es an die chinesischen Eheleute weiter veräußerte. Die von dem Beklagten geführte englische Gesellschaft befand sich bereits seit Januar 2011 in Liquidation.

7

Der Kläger erwirkte am 18.05.2012 einen Beschluss des Landgerichts T. (5 O 123/12, GA 15), durch den wegen der streitgegenständlichen Forderung aus der Rechtssache gegen die Commerzbank AG der dingliche Arrest in das Vermögen des Beklagten angeordnet wurde. In der Folge wurde ein Guthaben des Beklagten bei der Commerzbank AG gepfändet.

8

Der Kläger hat vorgetragen, auf die anerkannten Forderungen seien insgesamt 95.500,00 € geleistet worden, sodass noch 55.062,87 € offen stünden.

9

Das Landgericht hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 24.01.2013 verurteilt, an den Kläger 55.062,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2012 zu zahlen. Gegen das Versäumnisurteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt,

10

Der Kläger hat daraufhin beantragt,

11

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Er hat die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts gerügt, die Forderung bestritten und Erfüllung eingewandt.

15

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil mit Urteil vom 25.08.2013 aufrechterhalten. Es hat die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts T. bejaht und die Klage für begründet erachtet. Der Beklagte habe in beiden "Einverständniserklärungen" vom 28.09.2011 und 07.10.2011 anerkannt, dem Kläger aus dessen unterschiedlichen Tätigkeiten 150.562,87 €, abzüglich in der Zwischenzeit gezahlter 20.000,00 €, zu schulden. Der Beklagte habe die Anerkenntnisse nicht nur für die L. sondern auch in eigener Person abgegeben. Das folge aus der in beiden Urkunden verwendeten Passage, wonach die Gesellschaft respektive er selbst die Aufträge für die anwaltlichen Leistungen erteilt hätten. Die Forderung bestehe noch in der im Versäumnisurteil zuerkannten Höhe. Der Kläger habe die an ihn geflossenen Zahlungen und Leistungen zutreffend verrechnet. Es könne dahingestellt bleiben, ob die mit dem Vertrag vom 07.10.2011 vorgenommene Abtretung diese Forderung in Höhe von 65.562,87 € an Erfüllungsstatt oder nur erfüllungshalber vorgenommen werden sollte. Da die Forderung der L. gar nicht zugestanden habe, habe sie auch nicht abgetreten werden können. Der Beklagte sei für seine Behauptung, dass der Kläger für 35.000,00 € erst noch anwaltliche Leistungen erbringen sollte, beweisfällig geblieben. Auch könne sich der Beklagte nicht erfolgreich mit der Behauptung verteidigen, der Rechtsschutzversicherer seines Sohns habe Leistungen auf die Klageforderung erbracht. Denn auf die Aufforderung der Kammer, dazu nähere Einzelheiten vorzubringen, habe er nicht reagiert.

16

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

17

Er vertieft seinen Vortrag erster Instanz und rügt, das Landgericht habe die Vorschriften hinsichtlich der örtlichen, sachlichen und internationalen Zuständigkeit nicht richtig angewandt, weil zwischen den Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden sei. Dies ergebe sich bereits aus Ziffer 6 der Forderungsabtretung vom 07.10.2011. Die Annahme des Landgerichts, dass der Kläger seine Ansprüche nicht auf diese Forderungsabtretung stütze, sei falsch. Die in der Einverständniserklärung vom 07.10.2011 bezeichnete Forderung in Höhe von 65.562,87 € korrespondiere exakt mit der in der Forderungsabtretung vom 07.10.2011 bezeichneten Forderung. Die in Ziffer 6 der Forderungsabtretung vom 07.10.2011 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung korrespondiere mit den in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers. So bestimme Ziffer 30 der AGB, dass die gesamte Geschäftsbeziehung der Parteien luxemburgischen Rechts unterliege und gemäß Ziffer 31 der AGB die luxemburgischen Gerichte zuständig seien. Eine weitere Rechtsverletzung sei darin zu sehen, dass der Kläger keine seiner Honorarabrechnungen vorgelegt habe. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Zusammensetzung der Klageforderung sei unrichtig, unsubstantiiert und widersprüchlich. Ein weiterer Widerspruch sei darin zu sehen, dass der Kläger in einer Sache „0672-44698“ betreffend eine „Transaktion XZ“ laut „Einverständniserklärung“ vom 07.10.2011 noch eine Honorarforderung in Höhe von 57.000,00 € gehabt haben wolle und dann mit Schriftsatz vom 02.04.2013 einen Überweisungsträger vorlege, aus welchem sich die Rücküberweisung eines Betrages von 35.000,00 € in der Sache „0672-44698“ Eheleute Z. an die L. ergebe. Das Landgericht entnehme den Einverständniserklärungen zu Unrecht, dass er, der Beklagte, eine Forderung der L. und für sich in eigener Person von 150.562,87 € anerkannt habe, wovon zwischenzeitlich schon 20.000,00 € gezahlt worden seien.

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Der Beklagte beantragt nunmehr,

19

unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts T. vom 24.01.2013 die Klage abzuweisen.

20

Der Kläger beantragt nunmehr,

21

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

22

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

23

Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

24

1. Das Landgericht hat zu Recht gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts angenommen. Soweit der Beklagte das Vorliegen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts T. bestreitet, ist er mit diesem Einwand im Hinblick auf § 513 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage 2014, § 513 Rn. 6). Demgegenüber ist der Beklagte durch § 513 Abs. 2 ZPO nicht gehindert, das Fehlen der internationalen Zuständigkeit zu bestreiten. Die Vorschrift enthält ihrem Wortlaut nach keine Einschränkung auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Das Fehlen der internationalen Zuständigkeit kann jedoch im Berufungsverfahren gerügt werden (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 513 Rn.8; OLG Koblenz, Senatsbeschluss vom 17. Februar 2014 - 3 U 1335/13)

25

Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit unterliegt nur einer begrenzten Schlüssigkeitsprüfung dahingehend, ob bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vorbringens der Rechtsweg zulässig ist (vgl. OLG Koblenz aaO; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 01.03.2010 - 2 U 816/09 - NJW-RR 2010, 1004 = IPRspr 2010, Nr 190, 477 f.).

26

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts T. nicht die Regelung in Ziffer 6 der Forderungsabtretung vom 07.10.2011 entgegensteht. Denn die dort enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Vereinbarungen dieses Vertrages. Die Forderungsabtretung betrifft die Abtretung von Ansprüchen aus einem Kaufvertrag und einem Kaufoptionsvertrag gegen die chinesischen Eheleute Z.. Der Beklagte war an diesem Vertrag aber nur als vertretungsberechtigtes Organ der angeblichen Zedentin L. beteiligt. Zutreffend führt der Kläger daher aus, dass die Forderungsabtretung vom 07.10.2011 nicht von dem Beklagten für seine eigene Person, sondern für die luxemburgische Gesellschaft L. unterschrieben worden ist. Daraus kann nicht auf eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten oder zu Lasten des Beklagten persönlich geschlossen werden. Die Einverständniserklärung vom 07.10.2011 enthält keine Gerichtsstandsvereinbarung und keinen Verweis auf die Forderungsabtretung vom 07.10.2011, sondern nur einen Verweis auf eine Abtretung der Forderung L. gegenüber den Schuldnern aus den Miet- und Kaufoptionsverträgen. Die vermeintliche Abtretung war wirkungslos, da sie ins Leere lief.

27

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Beklagte sich nicht erfolgreich darauf berufen kann, dass der Kläger selbst in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Gerichtsstandsvereinbarung verwende. Denn Art. 23 Abs. 1 S. 2 lit. a) EuGVVO sieht für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung eine Schriftform oder eine schriftliche Bestätigung einer mündlichen Vereinbarung vor. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung ist zwischen den Parteien nicht wirksam getroffen worden, da diese von dem Beklagten nicht unterschrieben worden sind und die Forderungsabtretung sowie die Einverständniserklärung vom 07.10.2011 auf diese nicht verwiesen. Der Hinweis auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in den laufenden Auftragsbestätigungen der Rechnungen erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine wirksame Schriftform. Auch genügt eine Zahlung einer Honorarrechnung unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für die Erteilung der Zustimmung des Beklagten für eine solche Vereinbarung.

28

Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung ergibt sich auch nicht aus Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. a) 2. Alt. EuGVVO. Danach kann eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen werden, wenn die Parteien mündlich eine solche vereinbart haben und diese schriftlich bestätigt wird (sog. halbe Schriftlichkeit; vgl. Zöller/Geimer, aaO, Art. 23 EuGVVO R. 15 m.w.N.). Mit Recht wendet der Kläger hierzu ein, dass der Beklagte zum Erfordernis einer sog. halben Schriftlichkeit nichts vorgetragen hat. Es wird nicht dargelegt, dass mündlich über eine Vereinbarung des Gerichtsstands verhandelt wurde, die schriftlich bestätigt worden ist.

29

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung auch nicht gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 2 lit. b) EuGVVO aus einer zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheit geschlossen werden. Zwischen den Parteien haben keine laufenden Geschäftsbeziehungen bestanden, die die Annahme einer Gepflogenheit rechtfertigen. Der Umstand, dass der Beklagte oder die von ihm geführten Gesellschaften dem Kläger mehrere Mandate übertragen haben, führt noch nicht zum Entstehen einer Gepflogenheit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 S. 2 lit. b) EuGVVO. Mit Recht legt das Landgericht dar, dass der Beklagte überdies für seine bestrittene Behauptung keinen Beweis angetreten hat.

30

Mit Recht führt das Landgericht aus, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung sich auch nicht aus Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. c) EuGVVO ableiten lässt. Danach muss eine hierauf gestützte Gerichtsstandsvereinbarung im internationalen Handel in einer Form geschlossen werden, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten. Ein derartiger Handelsbrauch ist nicht ersichtlich.

31

2. Der von dem Kläger verfolgte Zahlungsanspruch ist begründet.

32

Der Beklagte hat in den beiden "Einverständniserklärungen" vom 28.09.2011 und 07.10.2011 anerkannt, dem Kläger aus dessen unterschiedlichen Tätigkeiten 150.562,87 € bzw. abzüglich in der Zwischenzeit gezahlter 20.000,00 €, 130.562,87 € zu schulden. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagte dieses Anerkenntnis nicht nur für die L.. sondern auch in eigener Person abgegeben hat. Dies lässt sich aus den in beiden Urkunden verwendeten Passage entnehmen, wonach die Gesellschaft "resp. Jürgen A. persönlich“, dem Kläger die Aufträge für dessen anwaltliche Leistungen erteilt haben, wobei „resp.“ für respektive oder beziehungsweise steht. Daraus ergibt sich die eigene Einstandspflicht des Beklagten. Es ist für den Senat nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt, welche andere Bewandtnis es mit dem Zusatz haben sollte, als dass (auch) der Beklagte Auftraggeber für die anwaltliche Tätigkeit war und als solcher für die Forderungen einstehen sollte. Für diese Einschätzung spricht auch, dass der Beklagte die Einverständniserklärung vom 28.09.2011 ohne Vertretungszusatz und damit als natürliche Person unterzeichnet hat.

33

Der Beklagte vermag nicht mit seinem Hinweis durchzudringen, der Kläger habe die Honorarrechnungen nicht vorgelegt. Denn der Beklagte hat in der Einverständniserklärung vom 28.09.2011 bestätigt, Originale respektive Kopien der Honorarforderung erhalten zu haben.

34

Soweit der Beklagte einwendet, dass von der Gesamtforderung von 130.562,87 € ein Teilbetrag von 65.562,87 € „mittels einer Abtretung der Unterzeichneten ( (L.) gegenüber den Schuldnern aus den Miet- und Kaufoptionsverträgen vom 24.-27.09.2011“ erfüllt worden sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn bei der Forderungsabtretung handelt sich weder um eine Erfüllung der anwaltlichen Honorarforderung gemäß § 362 BGB noch um eine Leistung an Erfüllungsstatt gemäß § 364 BGB. Vielmehr liegt lediglich eine Leistung erfüllungshalber vor. Mit der Leistung an Erfüllungsstatt wird dem Schuldner die Befugnis eingeräumt, das Schuldverhältnis durch eine andere als die geschuldete Leistung zum Erlöschen zu bringen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 364 Rn. 1). Demgegenüber tritt bei der Leistung erfüllungshalber die Erfüllung der Leistung erst ein, wenn der Gläubiger sich aus dem Geleisteten befriedigt hat (Palandt/Grüneberg, aaO, § 364 Rn. 5). Da die L. tatsächlich nicht Inhaberin der abgetretenen Forderung gegen die chinesischen Eheleute Z. war, musste die Abtretung dieser Forderung ins Leere gehen. Der Senat legt die Einverständniserklärung vom 07.10.2011 dahingehend aus, dass die Abtretung der vorgenannten Forderung nur als Leistung erfüllungshalber anzusehen ist, so dass der Kläger bei Nichtbefriedigung aus dieser Abtretung seine Ansprüche unmittelbar gegen den Beklagten geltend machen kann.

35

Das Landgericht hat auch zu Recht der Forderung des Klägers in der im Versäumnisurteil zuerkannten Höhe entsprochen. Soweit die Berufung vorträgt, die Zusammensetzung der Forderung des Klägers sei bestritten worden, der Vortrag sei unsubstantiiert und widersprüchlich, verfängt dieser Angriff nicht. Der Kläger hat die an ihn geflossenen Zahlungen und Leistungen zutreffend verrechnet.

36

Es ist von folgender Abrechnung auszugehen: Der Kläger hat unter dem 01.07.2011 vier Honorarrechnungen erstellt, die einen Gesamtbetrag von 93.562,87 € ausmachen (Akte 0672.43400, 8.903,09 €; Akte 0672-42773, 6.960,49 €; Akte 0672-42857, 4.538,07 €; Akte 0672-41911, 73.161,22 €). Dazu kommt eine Provisionsabrechnung vom 27.09.2011 in Höhe von 57.000,00 €. Danach betrug die Gesamtforderung 150.562,87 €. Dies entspricht dem in der Einverständniserklärung vom 28.09.2011 anerkannten Betrag. Nachdem am 28.09.2011 eine Zahlung in Höhe von 20.000,00 € eingegangen war, über die sich die Quittung vom gleichen Tage verhält, reduzierte sich die Forderung auf 130.562,87 €, wie in der Einverständniserklärung des Beklagten vom 07.10.2011 anerkannt. Der Kläger hat daraufhin von den chinesischen Eheleuten Z. 100.000,00 € erhalten, davon konnte er aufgrund der am 07.10.2011 getroffenen Vereinbarung 65.000,00 € behalten, den Rest von 35.000,00 € hat er an die L. überwiesen. Über den Restbetrag von 65.562,87 € (130.562,87 € - 65.000,00 €) erfolgte eine Forderungsabtretung von Ansprüchen gegenüber den Schuldners aus den Miet- und Kaufoptionsverträgen. Im Rahmen dieser Abtretung erhielt der Kläger von den chinesischen Kunden nochmals 10.000,00 €, so dass sich eine noch offene Gesamtforderung von 55.062,87 € ergibt.

37

Die Berufung des Beklagten hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

38

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 55.062,87 € festzusetzen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 364 Annahme an Erfüllungs statt


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. (2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.