Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 30. Nov. 2015 - 2 Ws 656/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2015:1130.2WS656.15.0A
bei uns veröffentlicht am30.11.2015

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Tenor

1. Das Verfahren wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

2. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss der Einzelrichterin der 1. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. September 2015 aufgehoben.

Die Erinnerung der Rechtsanwältin K. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Mai 2015 wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. September 2014 wurde Rechtsanwältin K. der Zeugin D. W. gemäß § 68b Abs. 2 StPO als Zeugenbeistand beigeordnet.

2

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 beantragte die Rechtsanwältin die Festsetzung der ihr aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung in Höhe von insgesamt 918,68 €. Sie machte - offenbar versehentlich - Gebühren nach der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) geltend und brachte folgende Gebühren und Auslagen in Ansatz: Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 132 €, Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG in Höhe von 264 €, Terminsgebühr Nr. 4120 VV RVG in Höhe von 356 € und Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € (insgesamt 772 €). Daraus errechnet sich zuzüglich 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (146,68 €) die vorgenannte Gesamtforderung von 918,68 €.

3

Nachdem die Rechtspflegerin mit Verfügung vom 9. April 2015 darauf hingewiesen hatte, dass ein Zeugenbeistand nur die Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG beanspruchen könne, erwiderte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. April 2015. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz 1 Ws 201/06 vom 11. April 2006 (NStZ-RR 2006, 254) und den Beschluss des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart 6 - 2 StE 8/07 vom 23. Dezember 2009 (juris) führte sie aus, dass ihr die gleichen Gebühren wie einem Verteidiger zustünden. Das Verfahren habe sich auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der minderjährigen Zeugin erstreckt. Diese sei aus einer Wohngruppe in A. abgängig gewesen und habe im Zuge des Strafverfahrens in einer Wohngruppe in Süddeutschland ausfindig gemacht werden können. Deshalb seien Telefonate mit dem zuständigen Sozialarbeiter und der Zeugin zu führen gewesen. Nach Einarbeitung in die umfangreiche Akte habe sie schließlich ein dreistündiges Gespräch mit der Zeugin geführt. Auch nach Durchführung der etwa zweistündigen Zeugenvernehmung habe es weiterer Unterstützung der Zeugin durch Gespräche bedurft. Zumindest in solchen Fällen sei die Tätigkeit des Zeugenbeistands nach dem 1. Abschnitt des 4. Teils des Vergütungsverzeichnisses zu honorieren.

4

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Mai 2015 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Bad Kreuznach die von der Staatskasse an Rechtsanwältin K. als Zeugenbeistand zu erstattende Vergütung auf 261,80 € festgesetzt. Abweichend vom Antrag hat sie dabei, gestützt auf die Argumentation des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss 4c Ws 5/14 vom 4. März 2014 (Rpfleger 2014, 546), die seit dem 1. August 2013 gültige Gebühr Nr. 4301 VV RVG in Höhe von 200 € und die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € nebst 19 % Umsatzsteuer (41,80 €) in Ansatz gebracht.

5

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 hat Rechtsanwältin K. Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt, mit der sie im Wesentlichen ihre mit Schriftsatz vom 24. April 2015 vorgebrachte Argumentation wiederholt und weiterhin die Auffassung vertritt, nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit sei hier der 1. Abschnitt des 4. Teils des Vergütungsverzeichnisses der Kostenfestsetzung zugrunde zu legen. Darauf hat die Bezirksrevisorin erwidert. Sie hat gestützt auf zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

6

Durch Beschluss vom 28. September 2015 hat die Einzelrichterin der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bad Kreuznach auf die Erinnerung der Rechtsanwältin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Mai 2015 dahingehend abgeändert, dass ein weiterer Betrag von 552 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt wird. Sie hat damit dem Kostenfestsetzungsantrag im vollen Umfang entsprochen. Zur Begründung stützt sich die Entscheidung auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz 1 Ws 201/06 vom 11. April 2006. Die Entscheidung wurde am 9. Oktober 2015 an die Bezirksrevisorin und die Antragstellerin hinausgegeben.

7

Am 23. Oktober 2015 hat die Bezirksrevisorin des Landgerichts Bad Kreuznach Beschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung eingelegt. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Erinnerung der Rechtsanwältin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 10. November 2015 hat sie ihr Rechtsmittel umfangreich begründet.

8

Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. November 2015 nicht abgeholfen.

II.

9

1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 RVG statthaft und fristgerecht eingelegt. Mangels förmlicher Zustellung ist die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht in Lauf gesetzt worden. Sie wäre im Übrigen aber auch gewahrt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 €.

10

2. Gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG überträgt die Einzelrichterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat.

11

3. Die Beschwerde der Staatskasse hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückweisung der Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss.

12

Der Kostenfestsetzungsbeschluss legt zutreffend lediglich die (seit dem 1. August 2013 gültige) Gebühr Nr. 4301 VV RVG in Höhe von 200 € und die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € nebst 19 % Umsatzsteuer (41,80 €) zugrunde. Der Senat gibt seine abweichende Rechtsprechung (Einzelrichterbeschluss 2 Ws 842/04 vom 05.01.2005) auf und schließt sich der nunmehr herrschenden Auffassung (vgl. zum Meinungsstand OLG Stuttgart, Beschluss 6 - 2 StE 2/10 vom 15.08.2011, juris Rn. 6 und 7, Justiz 2011, 367) an, wonach die Tätigkeit des gemäß § 68b StPO bestellten Zeugenbeistands grundsätzlich nur als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zu vergüten ist. Auf die eingehende Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München 4c Ws 5/14 vom 4. März 2014 (juris Rn. 17 ff., JurBüro 2014, 359; vgl. auch Beschluss 4c Ws 4/14 vom 7. März 2014, juris Rn. 17 f., 22 ff., Rpfleger 2014, 546) wird Bezug genommen. Der Senat macht sich diese zu eigen.

13

Der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz hat nach mündlicher Anfrage am 26. November 2015 gegenüber der Berichterstatterin des erkennenden Senats mitgeteilt, dass auch der 1. Strafsenat an seiner abweichenden Rechtsprechung (Beschluss 1 Ws 201/06 vom 11.04.2006, NStZ-RR 2006, 254; s.a. Beschlüsse 1 Ws 511/11 vom 10.10.2011 und 1 Ws 540 vom 17.10.2011) künftig nicht festhalten wird. Da auch das Oberlandesgericht Zweibrücken der vorgenannten Auffassung folgt (vgl. Beschluss 1 Ws 346/07 vom 19.02.2008, juris), ist die Rechtsfrage nunmehr landeseinheitlich geklärt.

14

4. Der Senat weist darauf hin, dass ein besonderer Mehraufwand, wie er hier vorgelegen haben dürfte, mit einem Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 51 RVG geltend gemacht werden kann.

15

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

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Oberlandesgericht München Beschluss, 04. März 2014 - 4c Ws 5/14

bei uns veröffentlicht am 04.03.2014

Gründe I. Der nach § 68b StPO für die ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeugin ... beigeordnete Zeugenbeistand wendet sich vorliegend mit seiner weiteren Beschwerde gegen seine Vergütung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV

Referenzen

(1) Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.
der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist,
2.
das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, oder
3.
der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im Sinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder in einer den Untersuchungszweck gefährdenden Weise weitergibt.

(2) Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. Ihre Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.
der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist,
2.
das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, oder
3.
der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im Sinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder in einer den Untersuchungszweck gefährdenden Weise weitergibt.

(2) Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. Ihre Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet.

Gründe

I.

Der nach § 68b StPO für die ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeugin... beigeordnete Zeugenbeistand wendet sich vorliegend mit seiner weiteren Beschwerde gegen seine Vergütung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG und begehrt die Vergütung für seine Tätigkeit wie ein Verteidiger mit einer Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nr. 4100, 4104, 4102, 7002 und 7008 VV RVG.

Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschuldigten ... ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Mit Schriftsatz vom 12.12.2012 zeigte Rechtsanwalt ... unter Vorlage einer Vollmacht der alleinsorgeberechtigten ... (Mutter der Zeugin) die anwaltliche Vertretung der am 8.11.2000 geborenen Geschädigten ..., sowie der ... und der ... an und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht, die ihm mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.1.2013 gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 15.2.2013 nahm Rechtsanwalt ... Stellung zum bisherigen Akteninhalt und stellte für seine Mandanten Strafantrag gegen den Beschuldigten.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft unter anderem die ermittlungsrichterliche Vernehmung der am 8.11.2000 geborenen .... Die Vernehmung der Zeugin durch die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) wurde am 15.7.2013 in Anwesenheit von Rechtsanwalt ... durchgeführt. Dieser beantragte am Beginn der Vernehmung seine Beiordnung als Zeugenbeistand. Die Ermittlungsrichterin stellte die Entscheidung hierüber zurück. Sie ordnete mit Beschluss vom 16.7.2013 (Az.: 1 Gs 1657/13) der Zeugin ... Rechtsanwalt ... für die Dauer der ermittlungsrichterlichen Vernehmung als Beistand gemäß § 68b Abs. 2 StPO bei.

Mit Schriftsatz vom 7.8.2013 hat Rechtsanwalt ... die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand für seine Tätigkeit für die Zeugin ... in der Zeit von 25.7.2013 bis 7.8.2013 unter Angabe des Aktenzeichens 1 Gs 1657/13 beantragt. Er hat die Festsetzung folgender Beträge beantragt: eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 132 €, eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG in Höhe von 112 €, eine Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG in Höhe von 112 €, eine Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € und die Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG, insgesamt einen Gesamtbetrag in Höhe von 447,44 €.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.10.2013 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) die von der Staatskasse an den Zeugenbeistand ... die für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand der Zeugin ... zu erstattende Vergütung auf 223,72 € festgesetzt. Dieser Betrag wurde sogleich an den Rechtsanwalt zur Auszahlung angewiesen. Hierbei hat sie abweichend von dessen Antrag die Tätigkeit des Zeugenbeistands als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zuzüglich Mehrwertsteuer bewertet. Dieser Beschluss ist Rechtsanwalt ... am 15.10.2013 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2013, der an diesem Tag auch beim Amtsgericht eingegangen ist, hat Rechtsanwalt ... „Beschwerde“ gegen diesen Beschluss eingelegt. Der Erinnerung hat das Amtsgericht Kempten (Allgäu) mit Beschluss vom 28.10.2013 nicht abgeholfen.

Die Erinnerung hat das Amtsgericht Kempten (Allgäu) mit Beschluss vom 28.10.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist Rechtsanwalt ... am 30.10.2013 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 5.11.2013, der an diesem Tag beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) eingegangen ist, hat Rechtsanwalt ... gegen diesen Beschluss „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6.11.2013 nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 22.1.2014 hat das Landgericht Kempten (Allgäu) durch den Einzelrichter die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 28.10.2013 als unbegründet zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Zeugenbeistand am 24.1.2014 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 27.1.2014, der am 28.1.2014 beim Landgericht eingegangen ist, hat Rechtsanwalt ... gegen diesen Beschluss weitere Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat mit Verfügung vom 29.1.2014 die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die weitere Beschwerde veranlasst und hierdurch konkludent der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers ... ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 und 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zulässig. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen wurde eingehalten (§ 33 Abs. 6 Satz 4 und 3 Satz 3 RVG).

2. Das Verfahren war gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat zur Entscheidung zu übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Mit Verwunderung hat der Senat zur Kenntnis genommen, dass das Landgericht die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat, aber dennoch von der Übertragung der Entscheidung auf die Kammer abgesehen hat.

3. Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des Rechtsanwalt ... als Zeugenbeistand für die am 8.11.2000 geborenen Zeugin ... bei der ermittlungsrichterliche Vernehmung durch die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) am 15.7.2013. Soweit er die Festsetzung für seine Tätigkeit für die Zeugin ... in der Zeit von 25.7.2013 bis 7.8.2013 unter Angabe des Aktenzeichens 1 Gs 1657/13 beantragt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen des Namens der Zeugin und des Tätigkeitszeitraums. Rechtsanwalt ... war der letztgenannten Zeugin nicht als Zeugenbeistand beigeordnet. Er hatte mit Schriftsatz vom 19.8.2013 mitgeteilt, dass er die Zeugin ... nicht mehr vertritt. Mit Beschluss vom 20.8.2013 (AZ.: 1 Gs 1928/13) war Rechtsanwalt ... dieser Zeugin als Zeugenbeistand für deren ermittlungsrichterliche Vernehmung am 27.8.2013 beigeordnet worden. Das Aktenzeichen 1 Gs 1657/13 betrifft den Beschluss vom 16.7.2013, mit dem Rechtsanwalt ... der Zeugin ... nachträglich als Zeugenbeistand beigeordnet worden war.

4. In der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weil die angegriffene Entscheidung des Landgerichts und die Bemessung der Vergütung des Zeugenbeistandes nach Teil 4 Abschnitt 3 als nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu vergütende Einzeltätigkeit der Rechtslage entspricht.

a) Der Senat gibt seine mit Beschluss vom 25.3.2008 (Az.: 4 Ws 27/08) im Einzelnen begründete Rechtsauffassung auf, wonach die Vergütung des Zeugenbeistandes nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG wie bei einem Pflichtverteidiger zu bemessen ist. Die Frage der Vergütung des gemäß § 68b StPO bestellten Zeugenbeistandes ist in der Rechtsprechung umstritten. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, wonach dem für die Dauer der Zeugenvernehmung beigeordneten Rechtsbeistand nur eine Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zusteht.

b) Die Vorbemerkung Teil 4 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses zum VV RVG bestimmt, dass die Vorschriften des 4. Teils des VV RVG für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand entsprechend anzuwenden sind. Damit gilt grundsätzlich auch Abschnitt 3 des 4. Teils der VV RVG entsprechend. Denn wäre Abschnitt 3 nicht anwendbar, hätte hinsichtlich der Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistandes statt auf den gesamten Teil 4 lediglich auf den 1. Abschnitt des 4. Teils verwiesen werden dürfen (OLG Bamberg 1. Strafsenat Beschluss vom 14.4.2008 AZ.: 1 Ws 157/08 zitiert nach juris Rdn. 19). Welcher Vergütungsanspruch letztlich erfüllt ist, richtet sich nach Art und Umfang der im Rahmen der Bestellung erbrachten Tätigkeit (§ 48 Abs.1 RVG). Die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgt hier lediglich für eine Einzeltätigkeit, nämlich die Beistandsleistung während der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Zeugin ... am 15.7.2013. Aus Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG ergibt sich, dass auch ein Rechtsanwalt, dessen Beistandsleistung für den Beschuldigten sich auf eine entsprechende Tätigkeit beschränkt, keine höhere Vergütung verlangen kann.

aa) Die Beiordnung eines Beistandes für einen schutzbedürftigen Zeugen auf das Kostenrisiko des Staates wird nur in Ausnahmefällen erlaubt. Sie ist nach § 68b Abs. 2 StPO in zweifacher Hinsicht subsidiär. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Zeuge bereits einen anwaltlichen Beistand oder (wie vorliegend) selbstständig beigezogen hat. Sie setzt zudem voraus, dass der Zeuge seine Befugnisse nicht selbst wahrnehmen kann (Meyer-Goßner 56. Aufl. StPO § 68b Rdn. 12). Die Beiordnung beschränkt sich auf die Dauer der Vernehmung, d. h. auf alle Vorgänge, die mit ihr in engerer Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln. Sie umfasst ein vorheriges Beratungsgespräch mit dem Zeugen und endet grundsätzlich mit der Entlassung des Zeugen (Meyer-Goßner a. a. O. § 68b Rdn. 12). Bei einer wiederholten, nicht nur unterbrochenen Vernehmung des Zeugen bedarf es einer erneuten Entscheidung über die Beiordnung (Meyer-Goßner a. a. O. § 68b Rdn. 12). Die Rechtsstellung des Zeugenbeistands leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine Rechte als Verfahrensbeteiligter und nicht mehr Befugnisse als der Zeuge selbst. Er ist somit über § 475 StPO hinaus nicht zur Akteneinsicht befugt (Meyer-Goßner a. a. O. § 68b Rdn. 5). Er hat ein durch seinen Aufgabenkreis beschränktes Mitwirkungsrecht. Er kann unzulässige Fragen beanstanden. Er soll ferner die Wahrnehmung der Weigerungsrechte des Zeugen nach § 52 ff. StPO ermöglichen und bei Zeugen, die in ihrer Aussagefähigkeit oder -bereitschaft gehemmt sind, Aussagefehler und Missverständnisse verhindern (Meyer-Goßner a. a. O. § 68 b Rdn. 5). Er hat kein selbstständiges Antragsrecht und darf den Zeugen nur beraten. Er kann für den Zeugen jedoch Anträge und Erklärungen anbringen, auf die Protokollierung der Aussage und die Vermeidung von Aussagefehlern und Missverständnissen Einfluss nehmen, ihn aber nicht bei der Aussage vertreten (Meyer-Goßner a. a. O. § 68 b Rdn. 5).

bb) Demgegenüber erstreckt sich die Bestellung eines Verteidigers auf das gesamte Verfahren einschließlich des Verfahrens vor dem beauftragten oder ersuchten Richters bis zur Urteilsrechtskraft (Meyer-Goßner a. a. O. § 140 Rdn. 5, 7 und 8). Sie umfasst daher auch die Einlegung von Rechtsmitteln, so die Einlegung und Begründung der Revision und das gesamte Revisionsverfahren (Meyer-Goßner a. a. O. § 140 Rdn. 8). Etwas andere gilt nur, wenn sie im Rahmen der Bestellung nach § 140 Abs. 2 StPO beschränkt wird z. B. auf die erste Instanz (Meyer-Goßner a. a. O. § 140 Rdn. 6). Innerhalb dieser Instanz umfasst sie aber die Vertretung des Beschuldigten im vollen Umfang. Ein Verteidiger hat die Rechte des Beschuldigten allseitig zu wahren, zur Beachtung aller ihm günstigen rechtlichen und tatsächlichen Umstände beizutragen und auf die strenge Justizförmigkeit des Verfahrens hinzuwirken (Meyer-Goßner a. a. O. vor § 137 Rdn. 1). Er ist hierbei auch berechtigt, eigene Ermittlungen zu tägigen, insbesondere Zeugen, Mitbeschuldigte und Sachverständige vor und außerhalb der Hauptverhandlung zu befragen (Meyer-Goßner a. a. O. vor § 137 Rdn. 2).

cc) Die Tätigkeit eines nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalts ist somit im Gegensatz zu der umfassenden Vertretungsbefugnis eines Verteidigers vergleichbar mit dem im 3. Abschnitt (Einzeltätigkeit) unter Ziffer 4301 Ziffer 4 VV RVG erfassten Sachverhalt, nämlich der Beistandsleistung eines Rechtsanwaltes, dem nicht die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen worden ist. Auch wenn eine sachdienliche Tätigkeit bei dieser Beistandsleistung eine Information über den Verfahrensstand und/oder ein Vorgespräch mit dem Beschuldigten/Zeugen erfordert, hat der Gesetzgeber für diesen Bereich der Einzeltätigkeit keine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG für die Einarbeitung in die Sache vorgesehen (OLG Stuttgart 6. Strafsenat Beschluss vom 15.8.2011 AZ.: 6-2 StE 2/10 zitiert nach juris Rdn. 10). Die Subsidiarität von Nr. 4301 VV RVG läge nur dann vor, wenn dem Rechtsanwalt auch sonst die Vertretung des Zeugen übertragen worden wäre. Mit einer umfassenden Vertretung des Zeugen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht vom Gericht beauftragt worden.

dd) Der Bewertung der Tätigkeit des für die Vernehmung beigeordneten Zeugenbeistandes als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG stehen auch die Gesetzesmaterialien nicht entgegen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes sollen erstmals auch im Strafverfahren die Gebühren eines Rechtsanwaltes für seine Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen gesetzlich geregelt werden. Der Rechtsanwalt soll zwar bei diesen Tätigkeiten die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten (BT-Drucksache 15/1971 S. 220). Dagegen sollen nach dem Gesetzeswortlaut in der Vorbemerkung die Regelungen nur entsprechend anwendbar sein (Teil 4 Ziffer 1 VV RVG). Der Versuch der Bundesregierung im Jahre 2012, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, den Meinungsstreit über die Vergütung des Zeugenbeistandes zu beenden, indem die Vorbemerkung zu Teil 4 Ziffer 1 VV RVG die Regelung erhalten sollte, dass „der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger im Strafverfahren“ für entsprechende Beistandsleistungen erhalten sollte und damit eine entsprechende Formulierung wie bei der Vorbemerkung zu Teil 5 Absatz 1 VV RVG zu wählen (BT-Drucksache 17/11471 S. 123), ist gescheitert. Der Bundesrat hat diese Änderung mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Vergütung an Art und Umfang der erbrachten Leistung orientieren soll. Die Verantwortung des Zeugenbeistandes könne jedoch nicht mit der eines Verteidigers, der seinen tatsächlich mit dem konkreten Strafvorwurf konfrontierten Mandanten umfassend vertritt, gleichgesetzt werden. Der Zeugenbeistand könne lediglich unzulässige Fragen beanstanden und solle die sachgerechte Ausübung von Zeugnisverweigerungsrechten ermöglichen. Er habe ein Recht zur Anwesenheit nur während der Vernehmung des von ihm vertretenen Zeugen, nicht während der gesamten Verhandlung. Seine Tätigkeit ende mit dem Abschluss der Vernehmung des von ihm vertretenen Zeugen. Er habe kein Antrags- und Fragerecht im Termin. Er habe ein Akteneinsichtsrecht nur im Rahmen des § 475 StPO. Es sei daher nicht sachgerecht, für diese begrenzte Tätigkeit die gleichen Gebühren anzusetzen wie für das Wirken eines Verteidigers (BR-Drucksache 517/1/12 Seiten 94 und 95).

ee) Auch der Umstand, dass die Vorbemerkung Teil 5 Ziffer I für Bußgeldsachen folgende Regelung enthält: „Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligen, eines Zeugen oder eines Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren“ führt zu keiner anderen Betrachtung. Es handelt sich um einen gesetzgeberischen Widerspruch, der nicht aufgeklärt werden kann. Trotz des Hinweises im Gesetzgebungsverfahren durch die Bundesregierung (BT-Drucksache 17/11471 S. 123 zu Nr. 60), wurde der Wortlaut der Vorbemerkung zu Teil 4 Ziffer 1 nicht abgeändert bzw. der Vorbemerkung zu Teil 5 Ziffer I angepasst.

ff) Da der bestellte Zeugenbeistand kein Vollvertreter des Zeugen ist, sondern ihm nur für die ermittlungsrichterliche Vernehmung beigeordnet worden ist, steht dem Beschwerdeführer eine Vergütung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG in Höhe von 168 €, sowie eine Auslagenpauschale von 20 € (Nr. 7002 VV RVG) zuzüglich 19% Mehrwertsteuer zu, somit 223,72 €, wie bereits mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.10.2013 festgesetzt, zu. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach bisherigen Recht zu vergüten, da der Zeugenbeistand vor Inkrafttreten der Erhöhung der Einzeltätigkeitsgebühr beigeordnet worden ist. Die weitere Beschwerde des Zeugenbeistandes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.