Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 11. Sept. 2015 - 2 Ws 389/15

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0911.2WS389.15.0A
published on 11/09/2015 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 11. Sept. 2015 - 2 Ws 389/15
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Tenor

1. Dem Verurteilten wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt G. aus K. als Pflichtverteidiger beigeordnet (§ 140 Abs. 2 StPO analog).

2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 8. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Mainz vom 23. Juni 2015 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1.

1

Das Amtsgericht Bad Kreuznach verurteilte den Beschwerdeführer am 28. Juli 2010, rechtskräftig seit dem 27. September 2011, wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Bl. 1 ff. VH). In der Folge tauchte der Verurteilte im europäischen Ausland (Portugal) unter, so dass gegen ihn am am 13. Januar 2013 Vollstreckungshaftbefehl (Bl. 47 ff. VH) und auf dessen Grundlage am 31. Januar 2013 Europäischer Haftbefehl (Bl. 110 ff. VH) erging. Zuvor war der Verurteilte am 15. November 2012 in Portugal wegen des Verdachts neuer Straftaten (Diebstahls von Geldautomaten unter Nutzung von Sprengvorrichtungen) festgenommen worden und befand sich seit diesem Tag in portugiesischer Untersuchungshaft. Der Europäische Haftbefehl wurde dem Verurteilten am 10. April 2013 vom Landgericht Porto verkündet, dieses sah jedoch mit Beschluss vom gleichen Tag davon ab, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, da er sich noch in Untersuchungshaft befand (Bl. 242 ff. VH). Erst nachdem das portugiesische Appellationsgericht den Verurteilten am 16. April 2015 freigesprochen hatte (Bl. 412 ff. VH), bewilligten die portugiesischen Behörden die Auslieferung, überstellten den Verurteilten in Auslieferungshaft und lieferten ihn am 29. April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland aus. Nach Auskunft der portugiesischen Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Mai 2015 (Bl. 324 VH) betreffend den Mitverurteilten F. (Parallelverfahren 2 Ws 390/15) erstreckte sich die Auslieferungshaft auf den Zeitraum vom 16. bis zum 28. April 2015.

2.

2

Am 18. Mai 2015 beantragte der Verurteilte, die in Portugal in der Zeit vom 15. November 2012 bis 16. April 2015 verbüßte Untersuchungshaft auf den Vollzug der am 28. Juli 2010 verhängten Freiheitsstrafe anzurechnen, und zwar wegen der nicht dem europäischen Standard entsprechenden dortigen Haftbedingungen im Verhältnis 1 : 1,5. Dem ist die Staatsanwaltschaft nicht nachgekommen; sie hat nur die Zeit der verbüßten Auslieferungshaft vom 16. bis zum 28. April 2015 im Verhältnis 1 : 1,5 angerechnet und die Sache im Übrigen auf die Einwendungen des Verurteilten gegen die Strafzeitberechnung der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung vorgelegt.

3

Diese hat die Einwendungen des Verurteilten mit Beschluss vom 23. Juni 2015 unter Abänderung des Anrechnungsmaßstabs in 1 : 1,2 zurückgewiesen und diese Entscheidung am 7. Juli 2015 dahingehend berichtigt, dass die Anrechnung der Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1,5 zu erfolgen hat. Hiergegen richtet sich der Verurteilte mit seiner am 1. Juli 2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

II.

4

Das Rechtsmittel ist gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden. In der Sache hat es keinen Erfolg. Die Staatsanwaltschaft und die Strafvollstreckungskammer haben zu Recht davon abgesehen, die in Portugal verfahrensfremd verbüßte Untersuchungshaft auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 28. Juli 2010 anzurechnen.

5

Hat der Verurteilte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird diese auf zeitige Freiheitsstrafe angerechnet (§ 51 Abs. 1 S. 1 StGB). Vorliegend geht es um die Frage der Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft, da der Verurteilte eine vorläufige Freiheitsentziehung ohne Rechtfertigung durch ein Urteil erlitten hat, ohne dass dieses Verfahren mit dem früher zur Verurteilung führenden wenigstens zeitweise verbunden war. In diesen Fällen erfolgt eine Anrechnung nur bei Bestehen einer funktionalen Verfahrenseinheit. Dies bedeutet, dass zwischen den Strafverfolgungen wegen der die Untersuchung auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein Zusammenhang besteht oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug vorhanden ist (vgl. BVerfG, 2 BvR 1532/07 v. 25.01.2008 - Rn. 7 n. juris). Die vorläufige Freiheitsentziehung in dem einen Verfahren muss sich auf den Gang oder den Abschluss des anderen Verfahrens konkret ausgewirkt haben (vgl. BGH, StB 30/96 v. 26.06.1997 - BGHSt 43, 112 ), z.B. durch die Anordnung von Überhaft, durch die sich die Vollziehung des einen Haftbefehls zugleich als Maßnahme zur Sicherung des anderen Verfahrens auswirkt (BGH aaO. Rn. 20). Über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus ist verfahrensfremde Untersuchungshaft auch dann anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (BVerfG aaO.).

6

Ein solcher Fall einer zur Anrechnung führenden funktionalen Verfahrenseinheit ist hier aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und der dem Verteidiger von hier aus übermittelten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Juli 2015 nicht gegeben.

7

Auch eine Anrechnung nach § 450a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung erlitten hat. Dies betrifft vorliegend nur die Zeit vom 16. bis zum 28. April 2015. Zwar gebietet Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine verfahrensübergreifende Anrechnung im Ausland erlittener Haft bei solchen Verurteilten, die sich nach Rechtskraft des Urteils in Abschiebehaft befanden oder wenn ein Fall der funktionalen Verfahrenseinheit anzunehmen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Festnahme des Verurteilten im Ausland aufgrund eines internationalen Haftbefehls erfolgte, der aus Anlass der Verurteilung erging, die nunmehr vollstreckt werden soll (vgl. BVerfG, 2 BvR 1825/03 v. 14.01.2005 - BVerfGK 5, 17

8

Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Verurteilte wurde nicht aufgrund des am 31. Januar 2013 erlassenen Europäischen Haftbefehls, sondern schon vorher - am 15. November 2012 - auf der Grundlage des Haftbefehls des portugiesischen Gerichts in Haft genommen. Die Untersuchungshaft in Portugal hatte auch keine verfahrenssichernde Funktion im Hinblick auf die beantragte Auslieferung und die Vollstreckung der in der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe; eine entsprechende Überhaft bestand nicht. Denn die portugiesischen Behörden haben ausdrücklich von Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl abgesehen und den Verurteilten erst am 16. April 2015 in Auslieferungshaft genommen; nur die ab diesem Zeitpunkt erlittene Auslieferungshaft ist anrechenbar.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last g

Annotations

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist.

(2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe anzurechnen, die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst vollstreckt wird.

(3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten, nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht eine solche Anordnung, so wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die Strafe nicht überschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.