Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 10. Dez. 2012 - 2 U 963/11

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2012:1210.2U963.11.0A
10.12.2012

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 19. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 27.09.2012 (GA 188 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden, wenn hinsichtlich der Klage die Hauptsache für erledigt erklärt wird. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 27.09.2012 (GA 188 ff.) Bezug.

2

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.11.2012 (GA 217 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen der Beklagten führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

II.

3

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

4

Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, hat das Landgericht in dem Versäumnisurteil vom 14.04.2010 (GA 46) zutreffend festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 23.008, 13 € (45.000,00 DM), in Höhe von weiteren 20.154,61 € (40.000,00 DM) und auf Übertragung der Grundstücke „Im B.“ gelegen in T. , Flur 7, Nummer 2409/1674, 5,31 ar, Nummer 1081/1082, 2,44 ar und Nummer 938, 2,21 ar zu Eigentum aus dem Nachlass des 11.11.2003 verstorbenen Ernst Wolfgang B. zusteht.

5

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass allerdings mit Erhebung der Widerklage (Leistungsklage) für den Kläger das Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung entfallen ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage 2011, § 256 Rn. 19 m.w.N.) und angeregt, dass der Kläger deshalb den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat daraufhin hinsichtlich seiner Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 10.10.20111 (GA 204) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Schriftsatz ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 16.10.2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (GA 206). Die Beklagte ist mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 15.10.2012 gemäß § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO darauf hingewiesen worden, dass von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auszugehen ist, wenn die Beklagte der Erledigungserklärung nicht binnen einer Notfrist von 2 Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes widerspricht. Die Beklagte hat erst mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.10.2012 vom gleichen Tage (GA 209) der Erledigungserklärung des Klägers und damit verspätet widersprochen. Es ist demnach von einer übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Klageforderung auszugehen. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses hätte der Kläger mit seiner Feststellungsklage obsiegt.

6

Der Senat nimmt hinsichtlich der Gründe für die ursprüngliche Berechtigung der Feststellungsklage auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.09.2012 Bezug.

7

Soweit die Beklagte nunmehr in ihrem dem Hinweisbeschluss des Senats widersprechenden Schriftsatz vom 26.11.2012 (GA 217 ff.) einwendet, dass sich aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 15.01.2008 (4 O 58/08, dort GA 187 ff.) und dem Beschluss des 5. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 23.04.2008 (5 U 99/08, dort GA 219 ff.) in dem vorausgegangenem Verfahren mit umgekehrtem Rubrum ergebe, dass die ursprünglichen Vermächtnisse aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 30.09.1987 (4 O 58/08, dort GA 6) trotz des Nachtrags vom 30.05.1992, (4 O 58/07 GA13) noch weiter bestehen, ist anzumerken, dass die darauf hindeutenden Ausführungen im damaligen Urteil des Landgerichts Trier vom 15.01.2008 (4 O 58/08, dort GA 187 ff. nicht in Rechtskraft erwachsen sind und der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz in seinem Hinweisbeschluss vom 23.04.2008 (GA 219 ff., dort Seite 4, GA 220 RS) ausdrücklich offen gelassen hat, ob der Meinung des Landgerichts zu folgen ist, dass die ursprünglichen Vermächtnisse durch den „Nachtrag“ vom 22.05.1992 nicht berührt würden.

8

Soweit die Beklagte nunmehr ausführt, dass der damalige Einzelrichter, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. F., im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.12.2010 (GA 89 ff.) die Rechtsansicht geäußert habe, dass der Anspruch der damaligen Klägerin und jetzigen Beklagten berechtigt sei und ohne Berücksichtigung der damaligen Widerklage einen Vergleich vorgeschlagen habe, wonach ein Betrag von 22.000,00 € an die damalige Klägerin gezahlt werden sollte (GA 90), führt dieser Einwand nicht zu einer anderen Beurteilung durch den Senat. Zum einen handelte es sich um den ersten Termin in diesem Rechtsstreit vor Anordnung einer Beweisaufnahme. Es dürfte sich dabei auch um eine vorläufige Rechtsansicht des damaligen Richters gehandelt haben, da mit Verfügung vom 30.03.2011 (GA 107) eine Beweisanordnung getroffen wurde. Zum anderen ist der Senat nicht an eine vermeintliche Rechtsauffassung eines früheren Richters, der mit dem Rechtsstreit betraut war, gebunden.

9

Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, ist der ursprüngliche Vermächtnisanspruch gemäß § 2174 BGB auf Zahlung von 23.008,13 € und Übertragung des Eigentums der Grundstücke „Im B.“ in T., begründet durch das gemeinschaftliche Testament der Eheleute B. vom 30.09.1987 (§§ 2265, 2267 BGB) infolge des Nachtrags vom 22.05.1992 (Bl. 13 Beiakte 5 U 99/08-OLG Koblenz) in Wegfall geraten. Bei diesem Nachtrag handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute B.. Dieses gemeinschaftliche Testament ist formwirksam zustande gekommen. Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann ein Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Dabei soll er nach § 2247 Abs. 2 BGB in der Erklärung angeben zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergelegt hat. Würde es sich bei dem Nachtrag um ein alleiniges Testament der Mutter der Parteien, Margot B., handeln, wäre es formunwirksam, da es nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann, Ernst Wolfgang B., geschrieben wurde.

10

Gemäß § 2084 BGB ist bei Auslegung eines Testaments im Zweifel diejenige vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. Bei trotz Auslegung mehrdeutigen Erklärungen ist der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung zu beachten (Bamberger/Roth-Litzenburger, Beck OK Kommentar BGB, § 2084 Rn. 4, 28). Das Landgericht hat zu Recht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den „Nachtrag“ vom 22.05.1992 (BI. 13 BA 4 0 58/07) als gemeinschaftliches Testament ausgelegt.

11

Die Argumentation der Beklagten, die Erblasserin Margot B. habe keine Änderung des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahre 1987 gewünscht, weil sie im Nachtrag nur enumerativ ihre Enkelkinder Lukas P. und Christopher H. (GA 221), nicht aber die Aufhebung der übrigen Vermächtnisse aus dem Jahre 1987 erwähnt habe, ist nicht überzeugend. Denn die Änderung bzw. Ergänzung der Vermächtnisse zugunsten dieser beiden Enkelkinder sagt nichts darüber aus, ob die im gemeinschaftlichen Testament vom 30.09.1987 angeordneten Vermächtnisse weiter bestehen sollten.

12

Aufgrund der Bekundungen der Zeugin Bärbel B. (GA 173) vor dem Landgericht wollte die Erblasserin Margot B. die Position ihres Ehemannes, Ernst Wolfgang B., der in dem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahre 1987 bereits als Erbe eingesetzt war, stärken, was in der Formulierung „Alleinerbe“ zum Ausdruck kommt. Außerdem hätte es keinen Anlass gegeben, dem Erblasser aufzuerlegen, alle Dinge so zu ordnen und ausgleichend zu regeln, wie sie das bereits im Jahre 1987 festgelegt habe, wenn die Vermächtnisse aus dem Jahre 1987 weiterhin hätten Bestand haben sollen. Denn ihr Ehemann wäre ohne den Nachtrag aus dem Jahre 1992 ohnehin an das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1987 gebunden gewesen. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Bekundungen der Zeugin Bärbel B. verfangen nicht. Die Berufung zeigt keine Gründe gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf, die das Beweisergebnis des Landgerichts in Frage stellen.

13

Entgegen der Argumentation der Beklagten sind durch das gemeinschaftliche Testament vom 22.05.1992 nicht nur die Vermächtnisse zugunsten der Beklagten, sondern sämtliche im gemeinschaftlichen Testament vom 30.09.1987 aufgeführten Vermächtnisse aufgehoben worden. Dem Ehemann der Erblasserin ist lediglich. allerdings ohne Bindungswirkung, aufgegeben worden, das Vermögen der Erblasserin im Sinne der Anordnung aus dem Jahre 1987 ausgleichend zu regeln.

14

Dieses gemeinschaftliche Testament ist formwirksam zustande gekommen. Der Senat hat hierzu bereits ausgeführt, dass nach § 2267 BGB für das gemeinschaftliche Testament genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit unterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat. Die Erklärung vom 22.05.1992 wurde vorliegend handschriftlich von dem Erblasser verfasst und von diesem und seiner Ehefrau unterzeichnet. Die Urkunde enthält in der oberen rechten Ecke das Datum und den Ort der Niederschrift. Der Formwirksamkeit steht nicht entgegen, dass sich auf der Urkunde eine weitere Unterschrift, nämlich diejenige der Zeugin B. befindet und dass sich oberhalb der Unterschrift des Erblassers neben der Unterschrift der Zeugin der Zusatz "Zeugen" befindet.

15

Die Berufung der Beklagten hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 91 a ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

17

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt..

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2247 Eigenhändiges Testament


(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben h

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit


Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2174 Vermächtnisanspruch


Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament


Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2265 Errichtung durch Ehegatten


Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.