Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 23. Juli 2013 - 2 U 156/13
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21.12.2012 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46.939,03 Euro festgesetzt.
Gründe
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Das Landgericht hat mit dem im Tenor genannten Beschluss antragsgemäß ein Urteil des Landgerichts Venedig vom 15.07.2011 in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. Zur Begründung ihrer gegen diese Entscheidung fristgerecht eingelegten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Urteil des Landgerichts Venedig sei fehlerhaft, weil eine Verpflichtung der Firma S. zu ihrer Freistellung dort versehentlich nicht aufgenommen worden sei - insoweit im Ursprungsstaat inzwischen berichtigt -. Außerdem erklärt sie die Aufrechnung mit einer durch Urteil des Landgerichts Venedig in einem anderen Verfahren ihr gegenüber der Antragstellerin rechtskräftig zuerkannten Kostenforderung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 11 Abs. 1 AVAG, Artikel 43 Abs. 1 EuGVVO statthaft, jedoch nicht mit im Exequaturverfahren zulässigen Einwendungen begründet. Gemäß Artikel 45 Abs. 1 EuGVVO darf die Vollstreckbarerklärung von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 EuGVVO befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 34 und 35 EuGVVO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Gründe dieser Art hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht; vielmehr begehrt sie eine Überprüfung der italienischen Entscheidung in der Sache, was nach Art. 45 Abs. 2 EuGVVO generell nicht zulässig ist.
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Die Frage, ob Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die Firma S. in der ursprünglichen Fassung des Urteils des Landgerichts Venedig vom 15.07.2011 ordnungsgemäß tenoriert waren, ist für das Vollstreckungsverhältnis der hiesigen Parteien zueinander ohne jede Bedeutung und vom Katalog des Artikel 34, 35 EuGVVO nicht umfasst.
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Die Aufrechnung ist im Exequaturverfahren nicht möglich. § 12 AVAG, wonach der Verpflichtete mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen kann, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der Entscheidung entstanden sind, ist gemäß § 55 Abs. 1 AVAG in der seit 26. Februar 2013 geltenden Fassung (Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts vom 20.02.2013, Bundesgesetzblatt I, 273, 275) auf das Verfahren nach dem EuGVVO nicht mehr anwendbar. Damit hat der Gesetzgeber Konsequenzen aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.10.2011 - C - 139/10 - (NJW 2011, 3506) gezogen, wonach die Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung durch das Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 43 oder 44 EuGVVO zu entscheiden hat, aus einem anderen als einem in Artikel 34 und 35 EuGVVO genannten Grund grundsätzlich unzulässig ist (entschieden für den auch hier von der Antragsgegnerin erhobenen Einwand der nachträglichen Erfüllung durch Aufrechnung). Damit ist der in der Vergangenheit in Literatur und Rechtsprechung bestehende Streit, ob § 12 AVAG als gemeinschaftswidrige Norm im Anwendungsbereich der EuGVVO nicht oder einschränkend nur bei liquiden Einwendungen greift oder diese Vorschrift auch im Rechtsbehelfsverfahren nach dem EuGVVO umfassend Anwendung finde, für die Zukunft obsolet (vgl. zu diesem Streit BGH IX ZB 267/11, Beschluss vom 12.07.2012, NJW 2012, 2663 m.w.N.). Keiner Entscheidung bedarf daher auch die Frage, ob es sich bei der von der Antragsgegnerin erklärten Aufrechnung überhaupt um eine nachträglich entstandene Einwendung im Sinne des § 12 AVAG handelt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Annotations
(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben.
(3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.
(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.
(1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.
(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Verpflichtete die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.
(1) Die §§ 3, 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 12, 14 und 18 finden keine Anwendung.
(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
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innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat; - 2.
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.
(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.
(1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.
(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Verpflichtete die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)