Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 18. Dez. 2013 - 2 Ss 76/13

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2013:1218.2SS76.13.0A
18.12.2013

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Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. März 2013 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

Gründe

I.

1

Maßgebliche Rechtsfrage in diesem Verfahren ist, ob ein am 1. September 2005 - nach Ablauf der Sperrfrist - ausgestellter tschechischer Führerschein die Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, wo ihr sowohl die deutsche Fahrerlaubnis als auch das Recht entzogen worden war, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis vom 22. Dezember 1988 Gebrauch zu machen.

1.

2

Dies verneinend, verurteilte das Amtsgericht Linz am Rhein die Angeklagte am 24. Februar 2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten. Zugleich wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und den Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis von 2 Jahren angeordnet. Die hiergegen gerichtete Berufung der Angeklagten verwarf die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz mit Urteil vom 12. September 2011 zunächst als unbegründet.

3

Auf die Revision der Angeklagten hat der Senat das Berufungsurteil mit Beschluss vom 24. Mai 2012 (2 Ss 208/11) aufgehoben, die Feststellungen jedoch nur insoweit, als sie den tschechischen Führerschein vom 1. September 2005 betrafen. Diese waren unzureichend und keine ausreichende Grundlage einer Verurteilung nach § 21 StVG, weil sie zum einen offen ließen, ob es sich bei dem Führerschein vom 1. September 2005 lediglich um die Dokumentation der früher erteilten tschechischen Fahrerlaubnis handelte (mit der Folge, dass die Angeklagte nicht zum Führen von Kfz in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt wäre) oder ob vor Erteilung dieses Führerscheins die Eignungsvoraussetzungen erneut geprüft worden waren. Darüber hinaus fehlten auch Feststellungen dazu, ob aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom ausstellenden Mitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass das Wohnsitzerfordernis im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht beachtet wurde. Der Senat hat die Sache insoweit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen, wobei jedoch die folgenden Feststellungen in Teilrechtskraft erwachsen sind:

4

Die aus Tschechien stammende Angeklagte hat seit Februar 1997 ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Sie verfügt über eine am 22. Dezember 1988 ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt wurde ihr zusätzlich eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt, jedoch durch Strafbefehl des Amtsgerichts Linz wegen Trunkenheit im Verkehr vom 7. Dezember 2001 entzogen (Az. 2040 Js 45366/01) und danach nicht wieder erteilt.

5

Am 23. Oktober 2002, rechtskräftig seit dem 10. März 2003, wurde sie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 22. Januar 2003 angeordnet (Az. 2040 Js 610/02).

6

Am 14. Mai 2003, rechtskräftig seit dem 22. Mai 2003, wurde die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ihr wurde weiter das Recht aberkannt, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis vom 22. Dezember 1988 Gebrauch zu machen und es wurde eine Sperrfrist bis zum 13. Mai 2004 angeordnet (Az. 2040 Js 70042/02).

7

Am 26. Mai 2004 beantragte die Angeklagte bei der Kreisverwaltung N. die Umschreibung eines ihr am 22. September 1997 ausgestellten tschechischen Führerscheins bzw. die Anerkennung des Rechts, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen zu dürfen. Diesen Antrag nahm sie im April 2005 zurück, wobei sie die Auffassung vertrat, aufgrund europarechtlicher Bestimmungen berechtigt zu sein, mit ihrer tschechischen Fahrerlaubnis Kfz auch in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Mit Schreiben der Kreisverwaltung N. vom 28. April 2005 wurde sie darauf hingewiesen, dass ihre tschechische Fahrerlaubnis sie nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt und sie sich deshalb gemäß § 21 StVG strafbar mache, wenn sie Kraftfahrzeuge in Deutschland führe.

8

Dennoch führte die Angeklagte in der Zeit vom 19. März 2009 bis zum 20. September 2010 in insgesamt fünf - im Urteil der Strafkammer näher ausgeführten - Fällen einen VW-Bus auf bundesdeutschen Straßen.

2.

9

Mit Urteil vom 11. März 2013 hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Berufung der Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist. Zugleich wurde die verhängte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis auf 6 Monate herabgesetzt.

10

Nach den Feststellungen der Strafkammer lag der Erteilung des Führerscheins vom 1. September 2005 keine neuerliche Prüfung der Fahreignung nach tschechischem Recht zugrunde. Geprüft wurde lediglich, ob gegen die Angeklagte ein Fahrverbot nach tschechischem Recht verhängt worden war, was nicht der Fall war. Sie hatte lediglich ihren früheren, auf der Grundlage der Fahrerlaubnis vom 22. Dezember 1988 ausgestellten Führerschein gegen das neue Dokument vom 1. September 2005 umgetauscht.

3.

11

Gegen das ihr am 29. April 2013 zugestellte Urteil hat die Angeklagte am 13. März 2013 Revision eingelegt und dieses Rechtsmittel am 8. Mai 2013 näher begründet. Sie ist nach wie vor der Auffassung, der Führerschein vom 1. September 2005 berechtige sie zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.

12

Die Revision ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der Revisionsrechtfertigung, des Schriftsatzes vom 16. Juli 2013 und der Gegenerklärung vom 23. Juli 2013 haben Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.

13

Die Angeklagte ist zu Recht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt worden. Sie verfügte zur Tatzeit über keine Fahrerlaubnis, die sie zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigte. Ihre deutsche Fahrerlaubnis war ihr durch Strafbefehl des Amtsgerichts Linz vom 7. Dezember 2001 (Az. 2040 Js 45366/01) rechtskräftig entzogen worden. Auch die tschechische Fahrerlaubnis vom 22. Dezember 1988 berechtigt sie nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr im Inland. Dem steht § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV entgegen.

1.

14

Bei dem am 1. September 2005 - nach Ablauf der Sperrfrist - ausgestellten tschechischen Führerschein handelt es sich nicht um eine ausländische Fahrerlaubnis, die sie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen würde. Nach dieser Vorschrift dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik haben, zwar im Umfang ihrer Berechtigung Fahrzeuge im Inland führen. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Der Besitz eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins ist grundsätzlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber am Tag der Erteilung des Führerscheins die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat (EuGH in st. Rspr., zuletzt C-419/10 v. 26.04.2012 [Hofmann] Rn. 46, vgl. NJW 2012, 1935; Senat, Beschl. 2 Ss 222/10 v. 07.02.2011 - juris u. 2 Ss 208/11 v. 24.05.2012).

15

Der Führerschein vom 1. September 2005 ist aber nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer keine Fahrerlaubnis im Sinne einer materiellen Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV), sondern nur die Bescheinigung zum Nachweis der bestehenden tschechischen Fahrerlaubnis vom 22. Dezember 1988. Die unionsrechtliche Anerkennungspflicht gemäß § 28 Abs. 1 FeV gilt nur für solche in einem anderen Mitgliedsstaat neu erworbenen Fahrerlaubnisse, deren Erteilung eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen ist (OLG Bamberg DAR 2013, 277; BVerwG ZfS 2012, 597 ff.). Die Anerkennungsverpflichtung eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins beruht maßgeblich darauf, dass durch die Ausstellung eines solchen Führerscheins der Nachweis erbracht wird, dass der Inhaber am Tag der Erteilung des Führerscheins die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt hat. Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, ist aber auch der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt (OLG Bamberg aaO mwN; BVerwG ZfS 2009, 298).

16

Der Führerschein vom 1. September 2005 würde die Angeklagte daher nur dann gemäß § 28 Abs. 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigen, wenn vor seiner Erteilung die Eignungsvoraussetzungen nach tschechischem Recht erneut überprüft worden wären. Dies ist nach den Feststellungen der Strafkammer jedoch nicht der Fall. Bei diesem Führerschein handelt es sich lediglich um den Umtausch des früheren tschechischen Führerscheins in einen neuen. Er dokumentiert, wie sich aus seinem im Urteil ausführlich festgestellten Inhalt unzweifelhaft ergibt, lediglich die zugrunde liegende Fahrerlaubnis vom 22. Dezember 1988.

2.

17

Die tschechische Fahrerlaubnis vom 22. Dezember 1988 berechtigt die Angeklagte aber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Dieses Recht wurde ihr durch Urteil des Amtsgerichts Linz vom 14. Mai 2003 gemäß § 69b Abs. 1 Satz 1 StGB rechtskräftig aberkannt und danach von der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht wieder erteilt.

18

Darüber hinaus können sich auf die Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV (in der hier anzuwendenden Neufassung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009, BGBL. I S. 29) solche Personen nicht berufen, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Dies trifft auf die Angeklagte zu: ihr wurde die deutsche Fahrerlaubnis durch Strafbefehl des Amtsgerichts Linz vom 7. Dezember 2001 rechtskräftig entzogen.

3.

19

Diese im deutschen Fahrerlaubnisrecht geregelte Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz, und zwar unabhängig davon, ob die Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 (ABl. L 237 v. 24.08.1991, S. 1 ff. - sog. 2. Führerschein-Richtlinie) oder die Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 403 v. 30.12.2006, S. 18 ff. - sog. 3. Führerschein-Richtlinie) zur Anwendung kommt. Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes - dies ist vorliegend gem. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG die Bundesrepublik Deutschland, da die Angeklagte in A. lebt - auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden. In diesem Fall kann er es gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, der er in seinem Hoheitsgebiet die Fahrerlaubnis entzogen hat. Die 3. Führerschein-Richtlinie hat an dieser Rechtslage nur insoweit etwas geändert, als danach die Anerkennung in solchen Fällen zwingend zu versagen ist (vgl. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG).

20

Der EuGH hat die Übereinstimmung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit den Führerschein-Richtlinien der Europäischen Union anerkannt. In den Fällen des Entzugs der Fahrerlaubnis im Inland verstößt die Versagung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins nur dann gegen Europäisches Recht, wenn dieser nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellt wurde (EuGH C-476/01 v. 29.04.2004 [Kapper], vgl. NJW 2004, 1725 <1728>; C-227/05 v. 06.04.2006 [Halbritter], vgl. NJW 2006, 498 <499>; C-340/05 v. 28.09.2006 [Kremer], vgl. NJW 2007, 1863 <1864>). Weiter hat der EuGH vom unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz aber auch solche ausländischen Führerscheine ausgenommen, die nach Ablauf einer in dem Aufnahme-Mitgliedsstaat angeordneten Sperrfrist ausgestellt wurden, jedoch auf einer Fahrerlaubnis beruhen, die der ausstellende Mitgliedsstaat vor seinem Beitritt zur Europäischen Union erteilt hat. Eine im Ausland erteilte Fahrerlaubnis, die der Betroffene nach Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis noch besitzt, muss darüber hinaus auch dann nicht anerkannt werden, wenn die ausländische Fahrerlaubnis vor Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden war, denn die Wiederherstellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist dann im Ausland nicht geprüft worden (EuGH C-321/07 v. 19.02.2009 [Schwarz] - juris Rn. 98).

21

So aber liegt der Fall hier. Die tschechische Fahrerlaubnis wurde der Angeklagten am 22. Dezember 1988 und damit vor dem Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union (1. Mai 2004) erteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer lässt sich dies unmittelbar dem Führerschein vom 1. September 2005 entnehmen. Darüber hinaus wurde diese Fahrerlaubnis vor Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt und eine Prüfung der Wiederherstellung der Eignung zum Fahren von Kraftfahrzeugen danach fand nicht statt. Der Führerschein vom 1. September 2005 dokumentiert, wie dargelegt, nur die Erteilung der früheren Fahrerlaubnis; ihr steht deshalb § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegen (vgl. Senat Beschl. 2 Ss 206/10 v. 21.12.2010; BVerwG NJW 2009, 1687 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. FeV § 28 Rn. 28 mwN).

22

Entgegen der Auffassung der Angeklagten hat der Europäische Gerichtshof diese Rechtsprechung weder aufgegeben noch modifiziert. Er hat mit Urteil vom 26. April 2012 vielmehr ausdrücklich entschieden, dass die neue Regelung in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EGnicht zu einer Abänderung der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 1991/439/EWG ergangenen Rechtsprechung führt (EuGH C-419/10 v. 26.04.2012 [Hofmann] Rn. 65, vgl. NJW 2012, 1935 ff.). Soweit der EuGH in dieser Entscheidung eine Verletzung von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG durch Versagung der Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis festgestellt hat, beruhte dies ausschließlich darauf, dass mangels entgegen stehender Feststellungen davon auszugehen war, dass dem nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellten EU-Führerschein eine Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 1991/ 439/EWG zu Grunde lag. Dies ist in dem hier zu entscheidenden Fall nach den Feststellungen der Strafkammer - wie dargelegt - aber gerade nicht der Fall.

23

Aus den von der Angeklagten zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen (OLG Jena NZV 2013, 509 u. BVerwGE 144, 220 ff.) ergibt sich nichts anderes. Beide Entscheidungen betrafen - zu völlig anders gelagerten Sachverhalten - die Frage, ob es sich beim Umtausch eines ausländischen Führerscheins durch einen anderen Mitgliedsstaat gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG um die Neu-Erteilung einer Fahrerlaubnis handelt, die dem Anerkennungsgrundsatz unterliegt. Soweit das zu bejahen ist, setzt dies weder die Ausnahmetatbestände des § 28 Abs. 4 FeV außer Kraft noch kann daraus der Schluss gezogen werden, auch der Umtausch eines Führerscheinsdurch den Ausstellerstaat selbst stelle stets die Neu-Erteilung einer Fahrerlaubnis dar.

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(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Trier vom 14. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt ergänzt wird:

Angewendete Vorschriften:

§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG, 15 StGB

Die Kosten der Revision fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe

I.

1.

1

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht Trier den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,- Euro verurteilt.

2

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war dem mehrfach wegen Verkehrsdelikten (Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis u.a.) vorbestraften Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 17. Oktober 1995 (Az. 8002 Js 4513/95) die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden. Am 14. Mai 2007 ließ er sich von der tschechischen Behörde Mag. M. Karlovy Vary eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilen und den dazugehörigen Führerschein aushändigen; auf diesem ist als Wohnsitz des Angeklagten sein - auch damals - alleiniger Wohnsitz in Deutschland ausgewiesen. Am 22. März 2010 gegen 9.00 Uhr führte der Angeklagte einen Pkw in der B.straße in T., wobei er sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit dem genannten Führerschein auswies. Dass dem Angeklagten zur Tatzeit bewusst war, keine im Bundesgebiet gültige Fahrerlaubnis zu besitzen, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass er sich bei der zuständigen Führerscheinbehörde oder anderweitig nach seiner Fahrberechtigung hätte erkundigen müssen, worauf ihm mitgeteilt worden wäre, dass ihn die erteilte tschechische Fahrerlaubnis nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtige.

2.

3

Gegen das ihm am 8. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat der Angeklagte unter dem 16. September 2010 ein zunächst nicht näher bestimmtes Rechtsmittel eingelegt, welches er am 12. Oktober 2010 als Revision bezeichnet und unter dem 3. November 2010 näher begründet hat. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Auffassung, er sei mangels einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung der deutschen Führerscheinbehörde aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis zum Tatzeitpunkt im Bundesgebiet fahrberechtigt gewesen und müsse deshalb freigesprochen werden.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Trier zurückzuverweisen.

II .

5

Die als Sprungrevision gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte Revision ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden.

6

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1.

7

Die vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG in objektiver und subjektiver Hinsicht.

8

a) Rechtsfehlerfrei geht das Amtsgericht davon aus, dass auf Grundlage seiner Feststellungen die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG gegeben sind. Danach führte der Angeklagte zum Tatzeitpunkt ein Kraftfahrzeug, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß. Die ihm am 14. Mai 2007 in Tschechien ausgestellte Fahrerlaubnis gewährte und gewährt ihm kein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland.

9

Zwar berechtigt § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV den Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland hat, im Umfang seiner Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Aus diesem Grund darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht von einer Formalität abhängig machen (EuGH NJW 2008, 2403 ff., Abs.-Nr. 50 f.). Es ist vielmehr Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind, und ob somit die Erteilung – gegebenenfalls die Neuerteilung - der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (EuGH aaO, Abs.-Nr. 52). Die Mitgliedstaaten sind auch nicht befugt, die Beachtung der durch die Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen einer Fahrerlaubnis nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist grundsätzlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllt hat (EuGH aaO, Abs.-Nr. 53; BVerwG NJW 2009, 1689 <1691>).

10

Allerdings ist ein Mitgliedstaat berechtigt, den Führerschein eines anderen Mitgliedstaates dann nicht anzuerkennen, wenn der Führerschein unter Missachtung der in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist und sich dies auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt (EuGH aaO, Abs.-Nr. 67-72; BVerwG, aaO; OLG Oldenburg NZV 2010, 305). Dem trägt § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV Rechnung, wonach sich auf die Anerkennungspflicht solche Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis nicht berufen können, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Anerkennung ausländischer EU-Führerscheine auch nicht für Personen, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Diese Vorschriften sollen verhindern, dass sich Personen, denen die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik rechtskräftig entzogen wurde, unter Umgehung der für eine Neuerteilung vorgesehenen strengen Anforderungen eine neue Fahrerlaubnis im EU-Ausland erteilen lassen.

11

Die Voraussetzungen des – im Einklang mit europäischem Gemeinschaftsrecht stehenden – § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV sind vorliegend nach den Urteilsfeststellungen gegeben, da im tschechischen Führerschein des Angeklagten dessen deutscher Wohnsitz Igel eingetragen ist. Dass der Angeklagte die Fahrerlaubnis als Studierender oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthaltes in Tschechien erworben haben könnte, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV vor, da sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, dass dem Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 17. Oktober 1995 die (deutsche) Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden war. Seine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt den Angeklagten mithin nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland.

12

Es bedurfte - entgegen der mit der Revision vertretenen Rechtsansicht - auch keiner förmlichen Aberkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis nach § 46 FeV, auch wenn ein gesondertes verwaltungsrechtliches Aberkennungsverfahren grundsätzlich durchgeführt werden kann (BVerwG, aaO; OLG Oldenburg, aaO; vgl. auch Koehl, SVR 2010, 377 <383>). Nach der - auch vom Senat vertretenen (vgl. OLG Koblenz 2 Ws 206/10 v. 21.12.2010) - überwiegenden Auffassung der Obergerichte (vgl. OVG Koblenz SVR 2009, 396; BayrVGH, Beschl. 11 Cs 08.832 v. 11.08.2008 - juris Rdnr. 21; OLG Oldenburg aaO.; OLG Celle NStZ-RR 2009, 110) wie auch des Schrifttums (vgl. Janker, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 21 Rdnr. 6a; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 21 Rdnr. 2a) entfaltet die ausländische Fahrerlaubnis in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bereits vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an keine Rechtswirkungen in der Bundesrepublik Deutschland, ohne dass es einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung in Gestalt eines Verwaltungsaktes bedarf. Dies folgt schon aus dem Wortlaut von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV, nach dem die Berechtigung nach Absatz 1, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, in den dort aufgeführten Fällennicht gilt . Aus § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der seit dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung folgt nichts anderes: Danach kann (nicht: muss) die Behörde in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung erlassen. Der vom Oberverwaltungsgericht Münster (SVR 2009, 433 ff.) vertretenen Auffassung, wonach die Nichtanerkennung der bis zum 19. Januar 2009 erworbenen EU-/EWR-Fahrerlaubnisse durch den Aufenthaltsstaat – bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen – der Umsetzung in Gestalt einer konstitutiven Einzelfallentscheidung bedarf, folgt der Senat nicht. Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV ersichtlich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Interpretation der herrschenden Auffassung in Rechtssprechung und Schrifttum kodifizieren, wonach die Durchführung eines förmlichen Aberkennungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben ist. Sinn und Zweck von § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, im allgemeinen Interesse der öffentlichen Verkehrssicherheit die Umgehung der im deutschen Recht vorgesehenen besonderen Voraussetzungen für die Neuerteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis zu verhindern, kann nur dann verwirklicht werden, wenn ausländische Fahrerlaubnisse in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bereits vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an unwirksam sind. Andernfalls müsste in Kauf genommen werden, dass Personen bis zur Rechtskraft der Aberkennungsentscheidung ein Kraftfahrzeug führen dürften, ohne dass die auf die Fahrtauglichkeit abzielenden besonderen Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deutschem Recht geprüft worden wären. Dies würde aber ersichtlich dem Allgemeininteresse an der öffentlichen Verkehrssicherheit zuwiderlaufen.

13

b) Der Angeklagte hat auch den subjektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfüllt. Er hat zwar nicht vorsätzlich gehandelt, denn Vorsatz setzt gemäß § 16 Abs. 1 StGB die Kenntnis der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstände voraus. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts kann hingegen nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte davon ausging, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis auch im Bundesgebiet fahrberechtigt zu sein. Er unterlag damit einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Begehungsweise ausschließt.

14

Dieser Irrtum des Angeklagten über die Fahrberechtigung im Bundesgebiet lässt seine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung des Tatbestandes gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StVG jedoch nicht entfallen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB). Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter einen Tatbestand rechtswidrig verwirklicht, indem er objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt und durch diesen Pflichtverstoß eine Rechtsgutverletzung verursacht, die er nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 15 Rdnr. 12 mwN).

15

Dass der Angeklagte in diesem Sinne pflichtwidrig und damit fahrlässig handelte, ergibt sich aus den hier festgestellten Tatumständen mit hinreichender Deutlichkeit. Er hat ein Fahrzeug im Bundesgebiet geführt, ohne sich zuvor nach der Gültigkeit seiner in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis erkundigt zu haben. Eine Erkundigung musste sich ihm nach den konkreten Umständen des Falles aber schon deshalb aufdrängen, weil der Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis – nach den Urteilsfeststellungen offensichtlich – der Umgehung der strengen Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nach Ablauf der verhängten Fahrerlaubnissperre dienen sollte. Unter diesen Umständen war eine Erkundigungspflicht unabweisbar. Im Falle einer Erkundigung bei der für ihn zuständigen Führerscheinbehörde wäre ihm, wie das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, auch die Auskunft erteilt worden, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet gerade nicht fahrberechtigt zu sein. Soweit – wie oben dargestellt – in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einer Mindermeinung vertreten wird, dass es zur Aberkennung des Fahrrechts eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes bedurfte (vgl. OVG Münster aaO), lässt dies den Sorgfaltspflichtverstoß des Angeklagten nicht entfallen, selbst wenn ihm diese Rechtssprechung bekannt gewesen wäre und er sich hierauf berufen hätte. Zum einen handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Mindermeinung, die nicht geeignet ist, entsprechenden Vertrauensschutz zu begründen. Im allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit wäre dem Angeklagten vielmehr zumutbar gewesen, von einem auf Grundlage einer einzigen Rechtsmeinung beanspruchten Fahrrecht keinen Gebrauch zu machen, bis die Rechtsfrage endgültig geklärt ist. Zum anderen wäre dem Angeklagten im Falle einer Erkundigung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Führerscheinbehörde (hier: die Kreisverwaltung T.) die für ihren Zuständigkeitsbereich maßgebliche, mit der herrschenden Auffassung in Einklang stehende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz mitgeteilt worden, wonach die von ihm erworbene tschechische Fahrerlaubnis ohne weiteres ungültig ist (vgl. OVG Koblenz aaO).

16

Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges war für den Angeklagten auch vorhersehbar und vermeidbar; da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er schon die Tatbestandsverwirklichung nicht voraussah, handelte er unbewusst fahrlässig.

17

c) Ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB scheidet in der vorliegenden Fallkonstellation aus.

18

Zwar enthält die Vorschrift keine Beschränkung auf Vorsatztaten, so dass sie grundsätzlich auch auf fahrlässig begangene Delikte Anwendung finden kann (vgl. Joecks, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 1, § 17 Rdnr. 73 mwN). Nach allgemeiner Auffassung, der sich der Senat anschließt, kommt ein Verbotsirrtum in den Fällen einer – wie hier vorliegenden – unbewussten Fahrlässigkeit jedoch ausschließlich in Form der sog. Regelunkenntnis in Betracht, in den Fällen also, in denen dem Täter auch bei vorsätzlichem Handeln die Unrechtseinsicht gefehlt hätte (Sternberg-Lieben, in: Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 17 Rdnr. 9; Vogel, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Bd. 1., 12. Aufl. 2006, § 17 Rdnr. 109). Wie bei einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung kann ein solcher auf einer Regelunkenntnis beruhender Verbotsirrtum auch bei fahrlässigem Handeln zu einer Strafmilderung führen (Joecks, aaO). Eine Regelunkenntnis kann beim Angeklagten jedoch ausgeschlossen werden. Sie läge vor, wenn er das Verbot, ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen, nicht kannte. Eine derartige Annahme liegt allein aufgrund der Tatsache, dass er bereits wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorbestraft ist, so fern, dass der Tatrichter entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft dazu keine näheren Untersuchungen anstellen musste.

19

Die Unkenntnis des Angeklagten von der Rechtswidrigkeit des Tuns beruhte vielmehr auf der irrtümlichen Annahme, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, mithin auf einer bloßen Tatsachenunkenntnis. In einem solchen Fall ist im Bereich der unbewussten Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts für die Annahme eines Verbotsirrtums mit der Möglichkeit einer Strafmilderung gem. § 17 StGB kein Raum (Sternberg-Lieben, aaO). Denn der Irrtum über das Verbotensein ist dann nur die Kehrseite der subjektiven Fahrlässigkeit. Das im Subjektiven geminderte Tatunrecht wird schon durch die fahrlässige Begehungsweise des Tatbestands und seiner deutlich herabgesetzten Rechtsfolgenandrohung erfasst (vgl. Joecks, aaO).

2.

20

Auch die Strafzumessung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

21

Zwar ist das Amtsgericht vom Strafrahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe - ausgegangen und hat hierbei verkannt, dass dieser nur für die vorsätzliche Begehungsweise gilt. Der Strafrahmen für die fahrlässige Verwirklichung des Straftatbestandes sieht hingegen nur Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor (§ 21 Abs. 2 Nr.1 StVG).

22

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch erkennbar nicht. Das Gericht hat mit der Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen eine Rechtsfolge festgesetzt, die sich trotz einer Vielzahl einschlägiger Vorverurteilungen – wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, aber auch wegen anderer Verkehrsdelikte – ohnehin schon im Bereich der gesetzlichen Mindeststrafandrohung für Geldstrafen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB) bewegt. Der nach unten verschobene Strafrahmen ändert an der Mindeststrafandrohung nichts, er setzt nur das Höchstmaß der möglichen Strafen um jeweils die Hälfte herunter; an diesem Höchstmaß hat sich das Amtsgericht aber erkennbar nicht ausgerichtet. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass das Amtsgericht, selbst wenn es zutreffend vom Strafrahmen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG ausgegangen wäre, zum Ausspruch einer noch milderen Geldstrafe gelangt wäre.

III.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind

1.
einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a.
Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,
1b.
zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
2.
motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3.
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.