Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. Dez. 2018 - 13 WF 914/18

bei uns veröffentlicht am17.12.2018

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 17.10.2018 dahingehend teilweise abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung (inkl. Auslagen) der Umgangspflegerin für den Zeitraum von April 2018 bis Juni 2018 auf 1.386,73 € festgesetzt wird.

2. Die Umgangspflegerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 251,25 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 17.10.2018 hat der Rechtspfleger des Familiengerichts die Vergütung und Auslagen der Umgangspflegerin für den Zeitraum von April 2018 bis Juni 2018 auf 1.637,98 € festgesetzt. Abgesetzt von dem Vergütungsantrag wurden dabei 5 x 30 Minuten für nicht angefallene Fahrten bei fünf infolge kurzfristiger Absage durch einen Elternteil nicht stattgefundenen Umgangsterminen. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Koblenz Erinnerung mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Beschwerde und sodann Behandlung als solche eingelegt. Er macht geltend, dass lediglich tatsächlich aufgewandte Zeit zu vergüten sei. Mithin sei die gesamte pro ausgefallenen Termin für jeweils 120 Minuten geltend gemachte Vergütung abzusetzen. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung in der Sache nicht abgeholfen, jedoch in seiner Nichtabhilfeentscheidung die Beschwerde zum Senat zugelassen.

II.

2

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat ebenfalls in der Sache Erfolg.

1.

3

Die Beschwerde ist insbesondere trotz Nichterreichens des in § 61 Abs. 1 FamFG festgelegten Beschwerdewerts zulässig. Denn der Rechtspfleger hat die Beschwerde - insoweit durch Teilabhilfe - in seiner Nichtabhilfeentscheidung nachträglich wirksam gemäß § 61 Abs. 2 FamFG zugelassen und der Senat ist nach § 61 Abs. 3 Satz 2 FamFG an diese Zulassung gebunden.

4

Der Grundsatz, dass eine Nachholung der Zulassung nicht möglich ist, gilt nicht, wenn der Ausgangsbeschluss vom Rechtspfleger erlassen worden ist. Dann ist die wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässige Beschwerde zunächst als Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu behandeln. Dieser konnte der Rechtspfleger - wie geschehen - dadurch teilweise abhelfen, dass er im Nichtabhilfebeschluss die Beschwerde zugelassen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt hat (vgl. BGH NJW-RR 2017, 900).

2.

5

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

6

Gemäß §§ 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB, 277 Abs. 2 FamFG, 3 Abs. 1 VBVG erhält der Umgangspfleger eine Vergütung für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit. Neben dem tatsächlichen Zeitaufwand ist folglich dessen Erforderlichkeit festzustellen. Darzulegen hat die Erforderlichkeit dabei zunächst der Umgangspfleger.

7

Im hiesigen Beschwerdeverfahren im Streit steht die Festsetzung einer Vergütung für Zeiten ausgefallener Umgänge. Die Umgangspflegerin macht insoweit geltend, dass es sich quasi um Leerlaufzeit gehandelt habe, die sie nicht anderweitig habe verwenden können.

8

Es ist nicht ersichtlich, dass die Thematik der Vergütung ausgefallener Umgangszeiten in Rechtsprechung oder Literatur bislang eine nähere Betrachtung erfahren hat.

9

Auch der Senat kann hier offen lassen, ob das Vergütungsrisiko bei ausgefallenen Umgängen generell den Umgangspfleger trifft, wenn dieser - wie vorliegend - noch keinen Zeitaufwand (wie z.B. eine vergebliche Anfahrt) in Bezug auf den dann konkret ausgefallenen Termin hatte. Denn jedenfalls ist dem Bezirksrevisor zuzustimmen, dass der berufsmäßig tätige Umgangspfleger konkret aufzeigen muss, warum er die ausgefallene Terminzeit nicht hat anderweitig für berufliche Tätigkeiten nutzen können. Hierzu reicht es nicht, lediglich pauschal darauf hinzuweisen, dass in der ausgefallenen Zeit, die überdies sogar jeweils 220 Minuten betragen habe, keine anderweitigen Arbeiten möglich gewesen seien, und allgemein auf die kostenneutrale Organisation eines professionellen Zeitmanagements mit einem danach erforderlichen Splitting verschiedener Tätigkeiten abzustellen. Vielmehr oblag es der Umgangspflegerin konkret für jeden abgesagten Termin u.a. mitzuteilen, wo sie sich bei Erhalt der Absage befand und welche Termine sie wo zeitlich vor sowie nach dem abgesagten Umgangstermin wahrzunehmen hatte. Ohne diese Angaben kann nicht ansatzweise beurteilt werden, ob es ihr z.B. tatsächlich nicht möglich war, die frei gewordene Zeit für Tätigkeiten in ihrem Büro zu nutzen.

10

Auf die notwendigen Darlegungen hatte der Beschwerdeführer wiederholt aufmerksam gemacht. Der Senat hatte seinerseits die Umgangspflegerin mit am 27.11.2018 zugestellter Verfügung vom 22.11.2018 darauf hingewiesen, dass er die Einwände des Beschwerdeführers für erheblich erachte. Die der Umgangspflegerin daher eingeräumte weitere Stellungnahmefrist von zwei Wochen ist indes fruchtlos abgelaufen.

11

Mangels im vorgenannten Sinne erfolgter konkreter Angaben der Umgangspflegerin kann die für die ausgefallenen Termine angesetzte Vergütung insgesamt nicht zuerkannt werden. Neben der bereits vom Familiengericht vorgenommen Kürzung um 5 x 30 Minuten hat folglich eine weitere Kürzung um 5 x 90 Minuten zu erfolgen. Das sind 7,5 Stunden a 33,50 €, mithin weitere 251,25 €. Damit ist der vom Familiengericht festgesetzte Betrag von 1.637,98 € antragsgemäß auf 1.386,73 € zu reduzieren.

3.

12

Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 84 Abs. 1 FamFG, 40 FamGKG.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern


Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG

Referenzen

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.