Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 04. Juli 2014 - 13 WF 614/14

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0704.13WF614.14.0A
bei uns veröffentlicht am04.07.2014

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 23.06.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerde wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Es dürfte zwar statthaft sein. Insbesondere dürfte der nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO bzw. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche fiktive Hauptsachebeschwerdewert erreicht sein. Denn vorliegend hat der um Auskunft Nachsuchende das Rechts- mittel eingelegt.

3

Das Familiengericht hat der Antragstellerin jedoch die Kosten zu Recht auferlegt, da ein Verzug des Antragsgegners mit der Auskunftserteilung vor Antragseinreichung nicht festgestellt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Nachweis der Absendung eines einfachen Briefes nicht als Beleg dafür, dass dieser auch dem Empfänger zugegangen ist (vgl. BGH NJW 1964, 1176). Dies gilt auch noch in heutiger Zeit trotz der wohl zwischenzeitlich geringeren Verlustquote von Briefsendungen (vgl. Statt vieler: OLG Celle VersR 2008, 1477 Tz. 36). Den Nachweis dafür, dass der Antragsgegner die außergerichtliche Aufforderung zur Auskunftserteilung erhalten hat, kann die Antragstellerin hier somit - z.B. mangels Verwendung eines Einschreibens - nicht führen.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.