Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 29. Juni 2017 - 13 UF 72/17

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0531.13UF72.17.00
bei uns veröffentlicht am29.06.2017

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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 13.01.2017 wird dieser unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde in Ziff. 3 seines Tenors teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen wie folgt:

- für den Zeitraum 19.04. bis 30.04.2017 in Höhe von 175,00 €;

- ab Mai 2017 in Höhe von monatlich 416 €.

Der Unterhalt wird befristet bis 31.12.2020.

Im Übrigen wird der Antrag der Antraggegnerin zurückgewiesen.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.244 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten haben am 09.08.2007 geheiratet. Sie leben seit 2014 getrennt und sind mit Ablauf des 18.04.2017 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, ...[A], geb. am ...08.2007, und ...[B], geb. am ...09.2009. Diese leben bei der Antragsgegnerin. Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren streiten die Beteiligten noch um den nachehelichen Unterhalt. Der Scheidungsantrag war am 04.07.2015 zugestellt worden.

2

Der Antragsteller ist Pilot bei der Bundeswehr und in ...[Z] stationiert. Neben seinen Soldatenbezügen erhält er Trennungsgeld. Dieses wird separat ausbezahlt, wohingegen die darauf entfallenden Steuern in den monatlichen Bezügeabrechnungen ausgewiesen sind. Er wird im kommenden Jahr im Alter von 41 Jahren pensioniert. Die Antragsgegnerin ist studierte Sozialpädagogin und arbeitete zuletzt zunächst in Teilzeit (20 Wochenstunden) als Erzieherin bei der …[C] GmbH. Aufgrund ihres Umzugs mit den beiden Kindern an die Ostsee im August 2015 wurde dieser Arbeitsvertrag zum 31.08.2015 aufgehoben. Seitdem arbeitet die Antragsgegnerin an ihrem neuen Wohnort in einer Kindertagesstätte im Umfang von 30 Wochenstunden. Ihr Monatsbruttoverdienst beträgt 1.700 €. Hortkosten für beide Kinder trägt sie in Höhe von 60 €/mtl.

3

Der Antragsteller zahlt Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 656 € im Monat.

4

Die Beteiligten sind zu je ½ Miteigentümer eines Hausgrundstücks an der Ostsee. Dieses erhielten sie mit Notarvertrag vom 29.11.2013 von der Mutter der Antragsgegnerin übertragen. Auf dem Anwesen stehen ein großes und ein kleines Haus. Während letzteres seit jeher von den Eltern der Mutter der Antragsgegnerin bewohnt wurde, lebte seinerzeit wie auch heute in dem großen Haus die Mutter der Antragsgegnerin. In dem Notarvertrag (siehe Verfahren Amtsgericht Mayen zu Az. 8c F 422/15) wurde u.a. der Mutter der Antragsgegnerin als Verkäuferin von den Eheleuten als Käufer auf Lebensdauer ein Wohnrecht (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) an dem kleinen Haus eingeräumt. Des Weiteren heißt es dort, dass die Beteiligten beabsichtigen aufgrund eines noch abzuschließenden Mietvertrags das große Haus in den nächsten vier Jahren der Mutter der Antragsgegnerin und das kleine Haus den Eltern der Mutter der Antragsgegnerin weiterhin zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Während die Eltern der Mutter der Antragsgegnerin monatlich 300 € Miete an die Eheleute zahlten, wurde ein entsprechender Mietvertrag mit der Mutter der Antragsgegnerin nicht abgeschlossen; diese zahlt auch nichts für das Wohnen im großen Haus.

5

Seit ihrem Umzug wohnt die Antragsgegnerin mit den beiden Kindern ebenfalls in dem großen Haus. Dessen Wohnfläche und ein sich daraus ergebender Wohnwert sind ebenso streitig wie die für das kleine Haus erzielbare Miete. Die Eheleute bedienen gemeinsam hälftig die Immobilienfinanzierung. Zusätzlich zahlt der Antragsteller noch auf weitere Versicherungen und Kredite. In größeren zeitlichen Abständen besucht er die gemeinsamen Kinder.

6

Streitig war in erster Instanz neben einem der Antragsgegnerin zuzurechnenden Wohnwert und der Höhe der zu berücksichtigenden Miete für das kleine Haus vor allem das Erwerbseinkommen beider Ehegatten. Auf Seiten des Antragstellers betraf dies insbesondere das bezogene Trennungsgeld, während bei der Antragsgegnerin zum Umfang ihrer Erwerbspflicht unterschiedliche Ansichten bestanden.

7

Das Familiengericht hat der Antragsgegnerin ab rechtskräftiger Scheidung einen bis zum 31.12.2020 befristeten nachehelichen Unterhalt von 437 €/mtl. zugesprochen. Dabei legt es vor allem eine Vollzeiterwerbspflicht und einen der Antragsgegnerin zuzurechnenden Wohnwert von 500 €/mtl. zugrunde.

8

Im Einzelnen ist das Familiengericht von einem nach Berücksichtigung der auf das Trennungsgeld entfallenden Steuer verbleibenden Nettoeinkommen des Antragstellers (4.049,06 €/mtl.) ausgegangen. Mangels konkreter Mitteilung der Höhe des monatlich entsprechend der Anzahl der Diensttage variierenden Trennungsgeldes hat das Familiengericht dieses sodann unberücksichtigt gelassen, zugleich jedoch auch keine Fahrtkosten bzw. keinen sonstigen pauschalen Berufsaufwand abgezogen. Denn es sei davon auszugehen, dass das Trennungsgeld jedenfalls die Fahrtkosten abdecke.

9

Zahlungen auf Versicherungen und Kredite hat das Familiengericht mit Ausnahme von 47,83 €/mtl. beim Antragsteller auf ein Darlehen bei der ...[D] Bank berücksichtigt. Letzteres sei jedenfalls nicht ehebedingt. Ebenso wenig seien Umgangskosten anzusetzen, da der Antragsteller diese aus dem ihm verbleibenden und seinen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen aufbringen könne.

10

Das Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin hat das Familiengericht dem Antragsteller folgend mit 1.668 €/mtl. (netto) aus einer fiktiven Vollzeittätigkeit angesetzt. Hiervon abgezogen hat es 100 € Fahrtkosten, 60 € Kinderbetreuungskosten (Hort) und die hälftige Immobilienfinanzierung. Mieteinnahmen aus dem kleinen Haus stellt das Familiengericht in Höhe der seinerzeit tatsächlich gezahlten 300 € bei beiden Ehegatten jeweils hälftig ein. Darüber hinaus wirke sich bei der Antragsgegnerin ein Wohnwert von 500 € (5 €/qm) einkommenserhöhend aus.

11

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit welcher er an seinem erstinstanzlichen Abweisungsantrag festhält.

12

Der Antragsteller macht geltend, dass der Antragsgegnerin kein Betreuungsunterhalt zustehe. Der Kredit bei der ...[D] Bank sei über 1.435 € vor der Trennung zur Anschaffung von nach der Trennung benötigter Möbel erforderlich gewesen. Die hohen Umgangskosten seien einkommensmindernd in einem angemessen Umfang von 400 € zu berücksichtigen. Er fahre einmal pro Monat zu den Kindern und verbringe mit ihnen das Wochenende von Freitagmorgen bis Sonntagabend. Zwar könne er bei seinen Eltern übernachten, jedoch fielen Verpflegungskosten und sehr hohe Fahrtkosten an. Diese könnten seit dem Inkrafttreten des UÄndG nicht mehr aus dem auf ihn entfallenden hälftigen Kindergeld bestritten werden. Ebenso habe das Familiengericht zu Unrecht bei ihm, dem Antragsteller, keine Fahrtkosten in Höhe von 350 €/mtl. von seinem Wohnort zu dem 35km entfernt befindlichen Einsatzort abgesetzt. Zwar erhalte er Trennungsgeld; dieses umfasse jedoch nicht Fahrtgeld oder Verpflegungskosten. Das kleine Haus mit einer Wohnfläche von 60qm müsse mit einem ortsüblichen Mietzins von 6,34 €/qm und daher mit 190,20 € auf jeder Seite in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden. Die Wohnfläche des großen Hauses umfasse demgegenüber 240 qm. Hiervon ausgehend sei der Wohnwert unter Ansatz einer Quadratmetermiete von 6,34 € zu ermitteln. Die angegeben 130 qm in der Steuererklärung rührten daher, dass die Mutter der Antragsgegnerin nur 130 qm bewohnt habe, während 50 qm unbewohnt gewesen seien. Die Entfernung zur Arbeitsstätte für die Antragsgegnerin betrage schließlich nur 1,3 km.

13

Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung; diese sei nicht fehlerhaft. Sie nimmt zunächst Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus führt sie aus, dass nach der in der Beschwerde zitierten Entscheidung OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2005, Az.: 9 UF 51/05, FamRZ 2006, 501 vorliegend angesichts der Häufigkeit des Umgangs allenfalls 200 € Umgangskosten anzusetzen seien. Letztlich käme aber auch dieser Betrag nach der zitierten Entscheidung nicht in Betracht. Denn der Antragsteller sei zur Erbringung der Umgangskosten zusätzlich zum Unterhalt ausreichend leistungsfähig. Sollten Umgangskosten dennoch zu berücksichtigen sein, müsse beachtet werden, dass im Jahr 2017 der Abstand zwischen den Umgängen zum Teil acht Wochen betrage. Umgang fand statt bzw. werde stattfinden bis 01.01.2017, vom 06. bis 12.02.2017, vom 16. bis 19.04.2017, vom 19. bis 21.05.2017, vom 02. bis 06.06.2017, vom 21.07. bis 13.08.2017, vom 08. bis 10.09.2017, vom 06. bis 18.102017, vom 03. bis 05.11.2017 und vom 15. bis 17.12.2017. Auch bestünden zwischen …[Y] und …[X] sehr gute Bahnverbindungen; aber selbst die realen Benzinkosten lägen nur bei 130 € und seien damit ziemlich genau durch das halbe Kindergeld des Antragstellers gedeckt.

14

Höhere als die vom Familiengericht angenommen Einkünfte aus der Nutzung des großen Hauses seien ihr, so die Antragsgegnerin weiter, nicht zuzurechnen. Denn es bestehe kein Grund, von der im Notarvertrag ihrer Mutter eingeräumten Nutzung abzugehen. Darüber hinaus sei sie, die Antragsgegnerin, im Hinblick auf die Kinderbetreuung zwar nicht zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit in der Lage. Jedoch solle die gegenteilige Annahme des Familiengerichts nicht beanstandet werden, soweit sich ihr Unterhaltsanspruch nicht aufgrund einer anderen Rechtsansicht des Senats zum Einkommen des Antragstellers reduziere. Sei dies hingegen der Fall, halte sie daran fest, dass sie lediglich der ausgeübten Teilzeitbeschäftigung nachgehen könne. Eine weitergehende Fremdbetreuung der Kinder sei nicht möglich. Ihre Mutter und ihr - überdies mittlerweile verstorbener - Großvater schieden alters- bzw. gesundheitsbedingt als Betreuungspersonen aus. Bei ...[A] bestehe aufgrund einer Zöliakieerkrankung außerdem ein erheblich erhöhter Betreuungsaufwand.

II.

15

Die nach §§ 58 ff., 117 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache nur in ganz geringem Umfang Erfolg. Dieser beruht im Wesentlichen auf dem Wegfall der Miete für das kleine Haus der Beteiligten ab Mai 2017.

16

1. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerdebegründung sowie in den dieser nachfolgenden Schriftsätzen lediglich dagegen, dass sich ein rechnerischer Unterhaltsanspruch ergibt. Er rügt hingegen nicht, dass ein etwaiger Anspruch kürzer als erfolgt (bis 31.12.2020) zu befristen bzw. früher herabzusetzen sei. Soweit er diesbezüglich erstmals im Senatstermin am 17.05.2017 geltend gemacht hat, dass die zeitliche Dauer des zuerkannten nachehelichen Unterhalts ein wesentlicher Gesichtspunkt für seine Entscheidung war, den Beschluss des Familiengerichts anzufechten, ist dieser Einwand verspätet, § 115 FamFG. Unabhängig davon ist nach dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht ersichtlich, dass hier insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der in dieser gelebten Rollenverteilung sowie der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse und des geleisteten Trennungsunterhalts die vom Familiengericht zuerkannte nacheheliche Unterhaltsverpflichtung über eine Zeitdauer von reichlich 3 ½ Jahren gemäß § 1578b BGB unbillig wäre.

17

Sodann hat das Familiengericht der Antragsgegnerin entgegen dem Beschwerdevorbringen keinen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB zuerkannt, sondern (lediglich) Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsteller im Ergebnis auch gegen diese Unterhaltsart wehrt.

18

2. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller gemäß § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt, soweit sie ihren an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten Unterhaltsbedarf nicht selbst decken kann. Danach steht der Antragsgegnerin der ihr vom Familiengericht zugesprochene Nachscheidungsunterhalt weitgehend zu. Anfangs ist ihr Anspruch sogar geringfügig höher; dies hat hier jedoch mangels eines ihrerseits durch die Antragsgegnerin eingelegten Rechtsmittels letztlich unberücksichtigt zu bleiben.

19

Die sich danach ergebende Unterhaltsberechnung ist in der nachfolgenden Tabelle (siehe 3.) dargestellt. Diese ist, soweit nicht selbsterklärend bzw. nicht lediglich die unstreitigen respektive die nicht angegriffenen Zahlen des Familiengerichts übernommen wurden, wie folgt zu erläutern:

20

a) Den Kindesunterhalt stellt der Senat für den restlichen Monat April 2017 als vollständig in der Vergangenheit (§ 1613 BGB) liegender Unterhaltszeitraum mangels eines bestehenden Titels mit dem tatsächlich gezahlten - und nicht wie das Familiengericht mit dem sich rechnerisch ergebenden - Betrag ein. Ab Mai 2017 setzt der Senat sodann den rechnerisch geschuldeten Kindesunterhalt vom Einkommen des Antragstellers ab.

21

Der Erwerbstätigenbonus ist anders zu berechnen als es das Familiengericht getan hat. Zwar ist von Mieteinnahmen und vom Wohnwert kein Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen. Allerdings ist eine Immobilienfinanzierung zunächst auf Mieteinnahmen und Wohnwert anzurechnen. Lediglich die überschießende Immobilienfinanzierung ist dann vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus vom Erwerbseinkommen abzusetzen. Dadurch ergibt sich vorliegend letztlich zum Teil ein geringfügig höherer einkommensmindernder Erwerbstätigenbonus.

22

Die Immobilienfinanzierung ist hier auf beiden Seiten in vollem Umfang in Abzug zu bringen, da sie auch nach der Scheidung weiterhin das Vermögen beider vormaliger Ehegatten gleichermaßen mehrt.

23

b) Das Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers ist mit den von diesem auch in der Beschwerde zugestandenen 4.049,06 € (gerundet 4.049 €) anzusetzen. Denn ausweislich der Bezügeabrechnung aus Dezember 2015 lag der durchschnittliche Nettoverdienst bei Steuerklasse I im Jahr 2015 jedenfalls nicht darüber (1/12 x 47.550,06 € = 3.962,50 €/mtl.) und der Antragsteller macht unbestritten geltend, dass sein Einkommen seit August 2015 konstant geblieben ist. Der in erster Instanz ebenfalls eingereichte Steuerbescheid für 2014 (Bl.14 d.A. UE), aus dem die Antragsgegnerin ein etwas höheres Einkommen (4.101,96 €, Beschluss des Familiengerichts S. 7 f.) ableiten will, ist damit als Grundlage ebenso wenig geeignet wie die Bezügeabrechnung für Dezember 2014 (Bl. 28 d.A. UE). Letzterer lag überdies noch die Steuerklasse III zugrunde.

24

Die von dem Einkommen des Antragstellers vorzunehmenden Abzüge sind weitgehend unstreitig. Soweit der Antragsteller in seiner Unterhaltsberechnung in der Beschwerde die ...[E] mit 2,67 €/mtl. anstatt wie in der angefochtenen Entscheidung 2,52 €/mtl. angibt, hat das Familiengericht allerdings übersehen, dass er diesen höheren Betrag auch schon in der ersten Instanz geltend gemacht hat (Bl. 46 d.A. UE). Belegt worden sind die 2,67 € im Parallelverfahren 13 UF 81/17 (dort Bl. 187 d.A.). Auf der anderen Seite ist der Antragsteller mit seiner Beschwerde den Ausführungen des Familiengerichts, wonach Beiträge zur ...[F] Krankenversicherung nach rechtskräftiger Scheidung infolge kostenfreier Mitversicherung der Kinder über die Antragsgegnerin nur noch in Höhe von 40 €/mtl. für seine Anwartschaftsversicherung anfallen, nicht substantiiert entgegen getreten. Hier genügt es nicht, einfach weiterhin 102,71 € in die Berechnung einzustellen (Bl. 134 d. HA.). Dass die Kinder weiter über ihn privat krankenversichert sind, trägt der Antragsteller nicht vor.

25

c) Fahrtkosten von seiner Wohnung in ...[W] zum Stationierungsort in ...[Z] hat das Familiengericht beim Antragsteller zutreffend nicht berücksichtigt. Es ist nicht zu erkennen bzw. steht jedenfalls nicht fest, dass diese das dem Antragsteller gezahlte Trennungsgeld übersteigen.

26

aa) Soweit der Antragsteller in der Beschwerde angibt, „lediglich Trennungsgeld, nicht jedoch Fahrtgeld oder Verpflegungskosten“ zu erhalten, greift dieser Einwand nicht durch. Denn nach der von ihm mit der Beschwerdebegründung eingereichten Anlage A3 (Bl. 139 ff. d. HA.) gibt es:

27

- Trennungstagegeld (für Verpflegungsmehraufwendungen) gemäß Ziff. 2,

28

- Trennungsübernachtungsgeld (zur Abgeltung der Mehraufwendungen für die Unterkunft am Dienstort) gemäß Ziff. 3 und

29

- Reisebeihilfe für Heimfahrten gemäß Ziff. 4.

30

All diese Leistungen setzen nach dem vorgelegten Merkblatt jedoch voraus, dass der Antragsteller über zwei Wohnungen verfügt, nämlich eine Hauptwohnung daheim sowie eine zweite Wohnung/Unterkunft am Dienstort. Derartiges ist hier nicht ersichtlich, was vom Antragsteller jetzt auch im Parallelverfahren 13 UF 81/17 eingeräumt wird (Bl. 361 d.A. 13 UF 81/17).

31

Der Weiteren gibt es allerdings noch Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort/nach Hause (bestehend aus Fahrtkostenerstattung und ggfls. Verpflegungszuschuss) gemäß Ziff. 7. Mangels auf erteilte Auflage (Bl. 189 d. HA.) anderweitiger Erläuterungen ist vorliegend davon auszugehen, dass das vom Antragsteller bezogene Trennungsgeld jenes gemäß Ziff. 7 bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (nach Hause) ist. Dann enthält es jedoch - wie vom Familiengericht angenommen - eine Fahrtkostenerstattung zwischen Wohn- und Dienstort.

32

Für die Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 hat der Antragsteller im Parallelverfahren (Trennungsunterhalt) eine Trennungsgeldbescheinigung vorgelegt (Bl. 223 d.A. 13 UF 81/17 = Bl. 249 d.A. 13 UF 81/17). Danach wurden für zwölf Monate insgesamt 2.989,15 € (brutto) gezahlt. Allerdings ist unstreitig, dass der Antragsteller unregelmäßig fährt (Bl. 36 d. HA.); wie oft, legt er indes weiterhin nicht ausreichend dar.

33

Obgleich grundsätzlich die Antragsgegnerin für das Einkommen des Antragstellers darlegungs- und beweispflichtig ist, unterliegt der Antragsteller hier insoweit einer gesteigerten Darlegungslast. Denn es geht dabei um die Frage, inwieweit im Regelfall abzuziehender Berufsaufwand bei ihm anderweitig (durch den Arbeitgeber) kompensiert wird. Konsequenterweise hat das Familiengericht sodann auch keinen pauschalen Berufsaufwand abgesetzt.

34

bb) Der Antragsteller kann nicht, wie mit Schriftsatz vom 02.05.2017 im Parallelverfahren 13 UF 81/17 erfolgt, unter Verweis auf den Nettobetrag des Trennungsgelds geltend machen, dass dieser die unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Fahrtkosten nicht deckt. Denn überwiesen bekommt der Antragsteller das Trennungsgeld separat als Bruttobetrag (Bl. 37 d. HA.) und die nachträgliche Versteuerung des Trennungsgeldes hat das Familiengericht schon im Rahmen des angesetzten Nettoerwerbseinkommens (Auszahlungsbetrag) berücksichtigt. Folglich hat das Familiengericht die auf das Trennungsgeld entfallende Steuerbelastung zutreffend einkommensmindernd beachtet.

35

d) Der nach dem Vorbringen des Antragstellers kurz vor der Trennung zur Anschaffung von nach der Trennung benötigter Möbel aufgenommene Kredit bei der ...[D] Bank über 1.435 € mit einer Monatsrate von 47,83 € ist nicht zu berücksichtigen.

36

Unabhängig davon, dass nicht dargetan ist, dass seinerzeit eine Finanzierung dieses recht geringen Betrags überhaupt erforderlich war, handelt es sich jedenfalls um eine niedrige monatliche Schuld. Diese stellt bei den hier gegebenen, nicht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen keinen Abzugsposten dar, sondern ist den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen (vgl. BGH FamRZ 2009, 314).

37

e) Zu den Immobilien gilt Folgendes:

38

aa) Die Mieteinnahmen für das kleine Haus an der Ostsee hat das Familiengericht in nicht zu beanstandender Weise mit 150 € je Ehegatten berücksichtigt. Das entspricht der tatsächlichen Zahlung von 300 €/mtl.

39

Es kann dahinstehen, ob tatsächlich eine Miete von 380,40 € (6,34 €/qm x 60 qm) erzielbar ist. Denn beide Ehegatten haben vor ihrer Trennung die Mietzahlung von 300 €/mtl. (5 €/qm) mit den Großeltern der Antragsgegnerin vereinbart. Es ist weder ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich in vorwerfbarer Weise einem gemeinsamen Mieterhöhungsverlangen widersetzt hat, noch dass ein solches überhaupt Erfolg gehabt hätte.

40

bb) Auch die Angriffe gegen den der Antragsgegnerin vom Familiengericht zugerechneten (objektiven) Wohnwert (500 €) verfangen nicht.

41

(1) Allerdings macht der Antragsteller vom Ansatz her zutreffend geltend, dass das mietfreie Wohnen in den eigenen vier Wänden unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu berücksichtigen und im Rahmen des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich der objektive Mietwert heranzuziehen ist.

42

Geht man von dem vom Antragsteller zur Akte gereichten Grundriss aus, so verfügt das große Haus über eine Wohnfläche von rund 150 qm (Bl. 154 f. d. HA.) ohne Lagerraum, Kohlenraum, Heizraum und Garage - mit diesen beträgt die Gesamtfläche rund 200 qm.

43

Sodann hat der Antragsteller im Senatstermin am 17.05.2017 erstmals ausgeführt, dass das Haus über die beiden aus dem vorgelegten Grundriss ersichtlichen Etagen noch zusätzlich über ein ausgebautes Dachgeschoss in Form eines großen Raums mit Dachschrägen verfügt; dieser sei über ein Treppe von einen darunterliegenden Zimmer aus zugänglich und früher von der Mutter der Antragsgegnerin und deren ehemaligen Lebensgefährten als Hobbyraum genutzt worden.

44

(2) Auch unter Berücksichtigung dieses, vom Antragsteller im Senatstermin angegebenen weiteren Raums kann der Antragsgegnerin derzeit kein höherer Wohnwert als die vom Familiengericht angesetzten 500 €/mtl. einkommenserhöhend zugerechnet werden.

45

Die Antragsgegnerin und die beiden gemeinsamen Kinder bewohnen das große Haus lediglich zusammen mit der dort weiterhin lebenden Mutter der Antragsgegnerin. Diese hat nach dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers zuvor alleine 130 qm genutzt. Eine Unentgeltlichkeit der Nutzung durch die Mutter der Antragsgegnerin entspricht zwar nicht den Absichtserklärungen im Notarvertrag vom 29.11.2013. Denn zwischen den Eheleuten einerseits und der Mutter der Antragsgegnerin andererseits war dort der Abschluss eines Mietvertrags in Aussicht gestellt worden. Tatsächlich praktizierte man es dann jedoch offenbar übereinstimmend so, dass die Eheleute die - aufgrund ihres Wohnrechts eigentlich der Mutter der Antragsgegnerin zustehende - Miete für das kleine Haus (300 €) von den Großeltern der Antragsgegnerin erhielten und die Mutter der Antragsgegnerin mietfrei (auf 130 qm) im großen Haus lebte (Bl. 36 d. HA.).

46

Für die Bemessung eines der Antragsgegnerin zuzurechnenden Wohnwerts bleibt daher von vornherein nur die jenseits der einvernehmlich ihrer Mutter kostenfrei überlassenen 130 qm vorhandene Fläche übrig. Denn soweit die Antragsgegnerin mit den beiden Kindern auch einen Teil des ihrer Mutter überlassenen Bereichs (mit-)bewohnt, handelt es sich insoweit um eine freiwillige Leistung (Wohnraumüberlassung) Dritter (ihrer Mutter). Freiwillige Leistungen Dritter stellen indes unterhaltsrechtlich kein Einkommen dar.

47

Entgegen der im Senatstermin am 17.05.2017 geäußerten Ansicht des Antragstellers ist die Nutzungsberechtigung der Mutter der Antragsgegnerin an dem großen Haus auch noch nicht durch den Umzug der Antragsgegnerin entfallen. Zwar war anstatt des seinerzeit bei Abschluss des Notarvertrags geplanten Umzug der gesamten Familie Ende 2017/Anfang 2018 nun die Antragsgegnerin mit den Kindern aufgrund der Trennung bereits im August 2015 an die Ostsee zurückgekehrt. Nachdem das kleine Haus jedoch noch einvernehmlich an die Eltern bzw. den Vater der Mutter der Antragsgegnerin überlassen war, sieht der Senat die Mutter der Antragsgegnerin allein durch den Umzug der Antragsgegnerin und der Kinder noch nicht zur Räumung des großen Hauses verpflichtet an.

48

Darüber hinaus können für die Bemessung des Wohnwerts auch nicht die vom Antragsteller im vorgelegten Mietspiegel genannten 6,34 €/qm zugrunde gelegt werden. Denn diese betreffen Wohnungen von bis 120 qm (Bl. 159 d. HA.); bei größeren Objekten sinkt üblicherweise der erzielbare qm-Preis wieder. Abgesehen davon zeigt auch der eingereichte Mietspiegel - wenngleich konkret für Objekte zwischen 40 qm und 80 qm - eine nicht unerhebliche Schwankungsbreite. Daher bestehen gegen die vom Familiengericht angenommenen 5 €/qm keine Bedenken, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 287 ZPO und es ist zunächst nicht angemessen, bei der Antragsgegnerin für die Nutzung des über die im Notarvertrag einvernehmlich ihrer Mutter kostenfrei überlassenen Fläche hinausgehenden Bereichs des großen Hauses einen höheren als den vom Familiengericht angenommenen objektiven Wohnwert von 500 € anzusetzen.

49

(3) Wie mit Schriftsatz vom 02.05.2017 im Parallelverfahren 13 UF 81/17 vom Antragsteller mitgeteilt und von beiden Seiten im Senatstermin am 17.05.2017 bestätigt, steht das kleine Haus nunmehr allerdings nach dem Tod des Großvaters der Antragsgegnerin im April 2017 leer - die Großmutter der Antragsgegnerin ist bereits 2016 verstorben. Die Mieteinnahmen beider vormaliger Ehegatten sind damit ab Mai 2017 weggefallen.

50

(a) Der Wegfall der Miete ist in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

51

(b) Hinsichtlich des der Antragsgegnerin zuzurechnenden Wohnwerts für das große Haus ergeben sich demgegenüber momentan noch keine Änderungen.

52

Die Mutter der Antragsgegnerin lebt weiterhin in dem großen Haus. Wie bereits ausgeführt hat diese zunächst gemäß der Absichtserklärung in dem oben genannten Notarvertrag und der anschließenden Übung aller Beteiligten bis Ende 2017 ein unentgeltliches Nutzungsrecht an diesem eingeräumt erhalten.

53

Auf der anderen Seite dürften beide vormalige Ehegatten allerdings angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung (Trennung der Eheleute mit Umzug der Antragsgegnerin nebst den beiden Kindern in das große Haus sowie sodann Freiwerden des kleinen Hauses) grundsätzlich nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen Anspruch darauf haben, dass die Mutter der Antragsgegnerin schon demnächst in das kleine Haus, an dem sie ein Wohnrecht hat, umzieht. Diese Verpflichtung trifft die Mutter der Antragsgegnerin jedoch nicht unmittelbar mit dem Versterben des Großvaters. Vielmehr ist ihr eine angemessen Übergangszeit zuzubilligen, welche nach den Umständen des Einzelfalls auch davon abhängt, inwieweit das kleine Haus noch hergerichtet werden muss. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist dem Senat so kurz nach dem Freiwerden des kleinen Hauses indes noch keine ausreichend sichere Prognose möglich, wann dieser Zeitpunkt sein wird.

54

Der Antragsteller selbst hat im Senatstermin am 17.05.2017 mitgeteilt, dass zwischen den vormaligen Eheleuten, die weiterhin Miteigentümer des Anwesens sind, bislang noch nichts besprochen worden sei. Obgleich dies nun zu geschehen haben wird, kann die im Rahmen des Instituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage stets vorzunehmende Billigkeitsabwägung somit noch nicht abschließend erfolgen. Zwar wird sich mit dem Umzug ihrer Mutter der der Antragsgegnerin zuzurechnende objektive Wohnwert sodann, weil nunmehr das gesamte große Haus umfassend, erhöhen. Insoweit sind die Beteiligten indes auf ein gerichtliches Abänderungsverfahren zu verweisen, sollten sie sich nicht miteinander gütlich verständigen können.

55

f) Eine Reduzierung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragstellers ist wegen erhöhter Umgangskosten vorzunehmen, allerdings nicht in dem mit der Beschwerde geltend gemachten Umfang.

56

aa) Die Kosten des Umgangs treffen grundsätzlich den Umgangsberechtigten, ohne dass dieser diese unterhaltsrechtlich einkommensmindernd ansetzten kann.

57

Nach KoL Ziff. 10.7. ist es im Einzelfall jedoch möglich, erhöhte (weil atypische) Umgangskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das Familiengericht hat dies hier indes mit der Begründung abgelehnt, dass der Selbstbehalt des Antragstellers auch nach Ansatz der höheren Umgangskosten noch gewahrt sei.

58

Damit stellt das Familiengericht auf einen wesentlichen Gesichtspunkt für die nach KoL Ziff. 10.7. im Ergebnis im Einzelfall vorzunehmende Billigkeitsabwägung ab. Gleiches gilt jedoch für die Beschwerde, die sich darauf beruft, dass Umgangskosten nach dem aktuellen Unterhaltsrecht nicht (vollständig) aus dem hälftigen Kindergeldteil bestritten werden können.

59

Selbst wenn erhöhte Umgangskosten beachtlich sein sollten, kann der Antragsteller dabei jedoch weder einkommensmindernd Verpflegungskosten geltend machen (vgl. BGH FamRZ 1984, 470 und Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. 2015 § 2 Rn. 274) noch belaufen sich seine einkommensmindernd anzuerkennenden Umgangskosten auf 400 € im Monat.

60

bb) Ausgangspunkt ist, dass ein minderjähriges Kind das Recht zum Umgang mit jedem Elternteil hat; damit korrespondieren das Recht und die Pflicht des nicht betreuenden Elternteils zum Umgang, § 1684 Abs. 1 BGB. Der nicht betreuende Elternteil hat somit ein subjektives Recht auf Umgang. Dem entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht gefordert, dass auch das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen dürfe, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung unter Berücksichtigung des Kindeswohls auszuüben (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1371, 1377). Folglich hatte der Bundesgerichtshof die gesonderte Berücksichtigung von Umgangskosten vor allem im Hinblick auf die frühere Regelung zur eingeschränkten Kindergeldanrechnung nach § 1612b V BGB a.F. anerkannt. Denn nach dieser am 1.1.2001 in Kraft getretenen Vorschrift stand das Kindergeld dem Unterhaltspflichtigen nicht oder nur noch eingeschränkt zur Finanzierung der Umgangskosten zur Verfügung (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. 2015 § 2 Rn. 271).

61

Durch die Unterhaltsreform 2007 hat sich die Systematik zur Kindergeldanrechnung erneut geändert. Dieses ist nun zur Hälfte auf den Barbedarf des minderjährigen Kindes anzurechnen. Der Bundesgerichtshof schlussfolgert daraus, dass in diesem Umfang - derzeit 192 € : 2 = 96 € - der barunterhaltspflichtige Elternteil entlastet werde. Da jedoch bei der anschließenden Bemessung des nachehelichen Unterhalts als Kindesunterhalt nur noch der Zahlbetrag abgesetzt werden kann, verringere sich die genannte Entlastung im Rahmen eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt auf - derzeit - (192 € : 2 x 4/7 =) 54,86 €. Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über diesen verbleibenden Anteil hinausgehen, können somit durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts im Rahmen des Ehegattenunterhalts berücksichtigt werden (vgl. BGH FamRZ 2009, 1391). In dem vorgenannten Fall hatte der Bundesgerichtshof keine Bedenken dagegen, dass das Oberlandesgericht vom Einkommen des Vaters, der zur Ausübung seines 14-tägigen Umgangsrechts mehrere Hundert Kilometer fahren musste, einen Teil der Umgangskosten von 30 €/mtl. abgesetzt hat.

62

Keinen wesentlichen Unterschied zur Rechtslage vor 2008 sieht demgegenüber Klinkhammer. Zwar werde das Kindergeld nun abweichend von § 1612b Abs. 5 BGB a.F. beim zu zahlenden Unterhalt berücksichtigt. Allerdings erfolge die Kindesgeldanrechnung nach § 1612b Abs. 1 BGB auch bedarfsdeckend. Während bisher dem Unterhaltspflichtigen also noch über den Selbstbehalt hinaus das hälftige Kindergeld verblieb, sei das nun nicht mehr der Fall. Im Ergebnis bleibe das Kindergeld auch heute entsprechend der Regelung in § 1612b Abs. 5 BGB a.F. regelmäßig unberücksichtigt (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. 2015 § 2 Rn. 272). Danach komme erst recht ein Teilabzug hoher Umgangskosten im Rahmen der Unterhaltsberechnung in Betracht. Allerdings sollen erhöhte Umgangskosten auch nach Klinkhammer regelmäßig nicht zu berücksichtigen sein, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier vom Familiengericht angenommen - auch nach Abzug der Umgangskosten noch über ausreichendes, seinen Selbstbehalt wahrendes Einkommen verfügt. Dies lasse sich mit § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB begründen. Denn wenn zum Bedarf des Kindes auch der Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil gehöre, fielen diesem die dadurch entstehenden Kosten in der Regel allein zur Last (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. 2015 § 2 Rn. 272 f. m.w.Nw.). Jedoch seien nach Klinkhammer sodann auch im letztgenannten Fall wieder Ausnahmen denkbar, wenn das Kind beim betreuenden Elternteil in einem weit entfernten Ort lebt und deshalb durch die Ausübung des Umgangs beachtliche Kosten entstehen, die vom Berechtigten angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in zumutbarer Weise aufgebracht werden können. Allerdings müsse der Umgangsberechtigte alle Möglichkeiten nutzen, um diese Kosten so niedrig wie möglich zu halten, z.B. sich auf die Benutzung günstigerer öffentlicher Verkehrsmittel verweisen lassen (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. 2015 § 2 Rn. 273 m.w.Nw.).

63

cc) Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hatte zum alten, vor 2008 maßgeblichen Recht im Anschluss an die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen eines Antrags auf Kindesunterhalt entschieden, dass dann, wenn der barunterhaltspflichtige Unterhaltsschuldner die notwendigen Kosten des Umgangs mit seinem Kind nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben, und ihm das anteilige Kindergeld gem. § 1612b Abs. 5 BGB a.F. ganz oder teilweise nicht zugute kommt, der notwendige Selbstbehalt um die angemessenen Umgangskosten zu erhöhen sei (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2006, 501 m.w.Nw.). Im Ergebnis wurde dort so bei einem zweiwöchigen Umgang über eine einfache Entfernung von 500 km ein Betrag von 200 €/mtl. anerkannt. Danach wären die Umgangskosten vorliegend nicht zu berücksichtigen, weil der Selbstbehalt des hiesigen Antragstellers nicht tangiert ist.

64

Im Ehegattenunterhalt hat sodann der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hohe Umgangskosten berücksichtigt, ohne - soweit ersichtlich - zuvor zu prüfen, ob der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen tangiert ist (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2008, 417). Damit tendiert er in Richtung der bereits oben zitierten Entscheidung BGH FamRZ 2009, 1391.

65

dd) Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass im Rahmen des Ehegattenunterhalts hohe Umgangskosten durchaus anteilig wie prägende Ausgaben abgezogen werden können. Dies kann man im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung als Ausfluss des Halbteilungsprinzips sehen. Dabei kann ein Abzug auch unabhängig davon in Betracht kommen, ob der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen andernfalls berührt wäre, wenngleich in letztgenannter Konstellation die Berücksichtigung erhöhter Umgangskosten umso zwingender erscheint.

66

ee) Im vorliegenden Fall beträgt die einfache Strecke vom Wohnort des Antragstellers zu den Kindern rund 700 km. Der Antragsteller trägt vor, einmal monatlich Umgang wahrzunehmen; die Antragsgegnerin zeigt für 2017 insgesamt neuneinhalb geplante Umgänge konkret auf.

67

Weitgehend Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur darüber, dass Pkw-Fahrtkosten zur Wahrnehmung von Umgang weder mit den Sätzen nach § 5 JVEG noch mit jenen zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich anzuerkennenden berufsbedingten Fahrtkostenaufwands (vgl. KoL Ziff. 10.2.2.) zu bemessen sind. Vielmehr können allein die reinen Betriebskosten in Form von Kraftstoff und Motorenöl angesetzt werden.

68

In Anwendung dieses Grundsatzes geht der 7. Zivilsenat des OLG Koblenz von 0,15 € pro gefahrenem Kilometer aus (vgl. FamRZ 2008, 417), während der 9. Zivilsenat des OLG Koblenz (zitiert in FamRZ 2008, 417) 1,50 € pro Liter Kraftstoff für Benzin und Motorenöl zugrunde legt, was etwa zum gleichen Ergebnis führt. Danach beliefe sich der Kostenaufwand für den Antragsteller vorliegend pro Umgang auf zwischen 150 € und 200 €.

69

Demgegenüber kostet eine Bahnfahrt von …[Y] nach ...[V] bzw. ...[U] (Bl. 362 d.A. 13 UF 81/17) bei etwa gleicher Dauer wie bei der Nutzung des Pkw im Flexpreis 2. Klasse mit Bahncard 50 hin und zurück 127 €. Die Nutzung von Sparpreisen erachtet der Senat hier mangels damit gegebener Flexibilität bei kurzfristigen Änderungen, z.B. wegen Erkrankung eines Kindes, nicht für zumutbar. Hinzu kommen weitere 255 € im Jahr für die Bahncard 50 und pro Umgang die An- und Abfahrt nach bzw. von …[Y] mit dem Pkw. Im Ergebnis führt die Nutzung der Bahn somit nicht zu einer wesentlichen Verringerung der Umgangskosten, weshalb dem Antragsteller die Fahrt mit dem Pkw zuzugestehen ist.

70

Unter Berücksichtigung, dass allein erhöhte (atypische) Umgangskosten unterhaltsrechtlich einen Abzug rechtfertigen und der Umfang dieses Abzugs vom Einkommen sich im Einzelfall nach Billigkeitsgesichtspunkten bestimmt, erachtet der Senat vorliegend angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Häufigkeit des Umgangs einen Abzug von 100 €/mtl. für sachgerecht. Dies gilt aus Gründen der Praktikabilität pauschal unabhängig davon, ob der Antragsteller im laufenden Jahr unter Umständen etwas weniger als durchschnittlich einmal pro Monat Umgang hat.

71

g) Rechtlich zutreffend und mit nicht zu beanstandender Begründung hat das Familiengericht der Antragsgegnerin ein fiktives Vollzeiterwerbseinkommen zugerechnet. Zwar hält die Antragsgegnerin an ihrem Vorbringen fest, dass sie lediglich der aktuell ausgeübten Teilzeitbeschäftigung (30-Stunden-Woche) nachgehen könne. Sie hat jedoch auch weiterhin weder ausreichend kind- noch durchgreifende elternbezogene Gründe dargetan, die eine bloße Teilzeitbeschäftigung rechtfertigen würden.

72

In diesem Zusammenhang kommt es auf - im Streit stehende - Betreuungsmöglichkeiten durch Familienmitglieder nicht an. Beide heute sieben und neun Jahre alten Kinder erfahren seit dem Umzug während der möglichen Arbeitszeiten der Antragsgegnerin von 7 Uhr bis 17.30 Uhr eine Ganztagsbetreuung inklusive Verköstigung durch Schule, Kindergarten und Hort. Folglich besteht hier eine für die Antragsgegnerin sehr günstige Beschäftigungs- und Fremdbetreuungssituation. Überdies wohnt ihre Mutter im gleichen Haus wie die Antragsgegnerin mit den beiden Kindern, so dass diese für den Notfall ebenfalls zur Verfügung steht, ohne dass der Senat bei ihr eine wesentliche Mitbetreuungstätigkeit ansetzt.

73

Eine Unvereinbarkeit ihrer aktuell ausgeübten Tätigkeit in Vollzeit mit dem vorgenannten außerhäuslichen Betreuungsangebot hat die Antragsgegnerin - auch in erster Instanz (Bl. 9 ff. d.A. UE) - nicht  ausreichend aufgezeigt. Die Arbeitsstelle der Antragsgegnerin befindet sich in unmittelbarer Nähe sowohl zu ihrer Wohnung als auch zu Schule, Kindergarten und Hort. Selbst falls ihr aktueller Arbeitgeber der Antragsgegnerin keine Vollzeittätigkeit anbieten könnte, hat die Antragsgegnerin nicht ausreichend dargetan, dass sie eine solche im Zuge ihres Umzugs nicht hätte in zumutbarer Entfernung bei einem anderen Arbeitgeber finden können und sich darum ausreichend bemüht hat.

74

Ebenso wenig genügt der allgemeine Hinweis auf den Umzug, die Einschulung von ...[B] und den bevorstehenden Wechsel von ...[A] auf eine weiterführende Schule. Gleiches gilt für einen geltend gemachten und bestrittenen (Bl. 194 d. HA.) erheblich erhöhten Betreuungsaufwand aufgrund der Zöliakieerkrankung von ...[A]. Auch nach dem im Senatstermin am 17.05.2017 vorgelegten Attest geht der Senat davon aus, dass hierdurch kein signifikanter Mehraufwand in der Versorgung und Betreuung des Kindes gegeben ist, auch wenn der Einkauf von Lebensmitteln in Spezialgeschäften erfolgen muss.

75

Soweit die Antragsgegnerin schließlich darauf abstellt, dass sie nun infolge der Trennung nicht wie geplant Karriere machen könne, hat dies für den zeitlichen Umfang ihrer Erwerbspflicht keine Bedeutung.

76

h) Korrekt ist schließlich der Einwand der Beschwerde, dass der Arbeitsweg der Antragsgegnerin nur 1,3 km und nicht 10 km beträgt (vgl. den Plan Bl. 146 f. d. HA.). Damit sind nicht Fahrkosten in Höhe von 100 €, sondern nur in Höhe von 10 € abzuziehen. Bei einem (teilweise fiktiven) Nettoeinkommen von 1.668 € ist der pauschale Berufsaufwand mit 83,40 € dann für die Antragsgegnerin günstiger.

77

i) Keine Berücksichtigung finden bei der Unterhaltsberechnung kann schließlich der im Senatstermin am 17.05.2017 erhobene Einwand des Antragstellers, wonach ihm Kosten für private Arztrechnungen für die beiden gemeinsamen Kinder in nicht unerheblicher Höhe entstehen. Abgesehen davon, dass er diese Kosten nicht näher spezifiziert hat, steht ihm insoweit gegenüber der privaten Krankenversicherung und ggfls. unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten ein Erstattungsanspruch zu. Allein der Gesichtspunkt, dass der Antragsteller über einen begrenzten Zeitraum für diese Kosten in Vorlage gegangen ist, führt unterhaltsrechtlich zu keiner Herabsetzung seines Einkommens. Darüber hinaus sind beide Kinder unbestritten ab Rechtskraft der Scheidung gesetzlich krankenversichert.

78

3. Somit ergibt sich folgende nacheheliche Unterhaltsberechnung:

79

        

im April 2017

ab Mai 2017

        

(anteilig ab 19.04.)

        

Mann

        

        

Netto Erwerbseinkommen

4.049,00 €

4.049,00 €

Fahrtkosten/Berufsaufwand

0,00 €

0,00 €

Immo.-finanz. ...[G]

-243,50 €

-243,50 €

Immo.-finanz. ...[H]bank

-158,75 €

-158,75 €

...[J] LV

-102,26 €

-102,26 €

…[E] KV

-2,67 €

-2,67 €

...[F] PV

-12,56 €

-12,56 €

...[J] LV

-28,99 €

-28,99 €

...[F] KV

-40,00 €

-40,00 €

Kredit ...[D]

0,00 €

0,00 €

erhöhte Umgangskosten

-100,00 €

-100,00 €

Mieteinkünfte kleines Haus

150,00 €

0,00 €

-> ergibt Summe Einkommen

3.510,27 €

3.360,27 €

gezahlter Kindesunterhalt
(im April 2017)

656,00 €

        

rechnerischer Kindesunterhalt
(ab Mai 2017)

        

        

Einkommensgruppe (Rückstufung 1 St.)

        

5

ergibt Zahlbetrag ...[A] (geb. ,,.8.07)

        

376,00 €

ergibt Zahlbetrag ...[B] (geb. ,,.9.09)

        

376,00 €

-> ergibt Gesamtkindsunterhalt

        

752,00 €

Erwerbsbonus (Rechenposten)

-407,75 €

-372,61 €

-> ergibt bereinigtes Einkommen

2.446,52 €

2.235,66 €

Frau

        

        

Mieteinkünfte kleines Haus

150,00 €

0,00 €

Wohnwert

500,00 €

500,00 €

Immo.-finanz. ...[G]

-243,50 €

-243,50 €

Immo.-finanz. ...[H]bank

-158,75 €

-158,75 €

-> ergibt Immobilieneinkünfte

247,75 €

97,75 €

Netto Erwerbseinkommen

1.668,00 €

1.668,00 €

Berufsaufwand (5%)

-83,40 €

-83,40 €

Kinderbetreuungskosten

-60,00 €

-60,00 €

Übertrag negatives Immo.-einkommen

0,00 €

0,00 €

-> ergibt Summe Erwerbseinkommen

1.524,60 €

1.524,60 €

Erwerbsbonus (Rechenposten)

-217,80 €

-217,80 €

-> ergibt bereinigtes Erwerbseinkommen

1.306,80 €

1.306,80 €

-> ergibt bereinigtes Einkommen

1.554,55 €

1.404,55 €

Unterhaltsanspruch Frau

        

        

Gesamtbedarf beide Ehegatten

4.001,07 €

3.640,21 €

Bedarf Frau (1/2)

2.000,53 €

1.820,11 €

Eigeneinkommen Frau

1.554,55 €

1.404,55 €

Unterhaltsbetrag vor Rundung

445,98 €

415,56 €

dem Mann verbleiben (SB 1.200 €)

2.408,29 €

2.192,72 €

Unterhaltsbetrag nach Rundung

446,00 €
(anteilig ab 19.04.:
178,40 €

416,00 €

vom Familiengericht tenoriert

437,00 €
(anteilig ab 19.04.:
175,00 €

437,00 €

80

Gegenwärtig nicht berücksichtigt werden kann die Anfang 2018 bevorstehende Pensionierung des Antragstellers. Zwar kann sich in deren Zuge das sein Einkommen reduzieren. Dadurch bzw. zusammen mit einem dann auch maßgeblichen höheren Wohnwert auf Seiten der Antragsgegnerin kann dies durchaus zu Folge haben, dass sich rechnerisch kein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin mehr ergibt. Auch insoweit steht aber momentan das dann maßgebliche Einkommen des Antragstellers noch nicht ausreichend sicher fest, insbesondere ob er noch anderweitig erwerbstätig sein wird. Daher sind die Beteiligten auch insoweit auf ein gerichtliches Abänderungsverfahren angewiesen, sollten sie sich nicht außergerichtlich auf einen Titelverzicht oder eine Unterhaltsanpassung verständigen können.

81

4. Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 243 FamFG, 40, 51 FamGKG. Nachdem das Rechtsmittel des Antragstellers nahezu vollumfänglich keinen Erfolg hat, ist es angemessen, ihm die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 29. Juni 2017 - 13 UF 72/17 zitiert 16 §§.

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(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtig

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In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.