Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 14. Juli 2017 - 13 UF 326/17

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0714.13UF326.17.00
bei uns veröffentlicht am14.07.2017

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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 24.05.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 1.500 € festgesetzt.

3. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … aus … gewährt.

Gründe

I.

1

Die beteiligten, seit 1990 rechtskräftig geschiedenen vormaligen Eheleute streiten um die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Im Rahmen des seinerzeitigen Scheidungsverfahrens ist der Versorgungsausgleich nach Abtrennung der entsprechenden Folgesache hinsichtlich des damals noch nicht vollständig unverfallbaren Anrechts der Antragsgegnerin auf betriebliche Altersversorgung bei der ...[A] Pensionsfonds AG noch nicht geregelt worden. Vielmehr wurde insoweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten (Seite 2 [richtig: 3] des Beschlusses vom 20.04.1994, Az. 6 F 187/89, Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler).

2

Der Ehezeitanteil und die sich damit im Falle der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ergebenden Ansprüche des Antragstellers sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Die vormaligen Ehegatten streiten allein um den antragsgegnerseits erhobenen Einwand der groben Unbilligkeit.

3

Das Familiengericht hat einen Fall der groben Unbilligkeit nicht als gegeben angesehen und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von 125,32 €/mtl. für die Zeit ab 22.03.2016 bis 31.12.2016 sowie danach in Höhe von 126,58 €/mtl. durchgeführt. Ein Ausschluss wegen grober Unbilligkeit sei nach § 27 VersAusglG an enge Voraussetzungen geknüpft, welche hier nicht vorlägen. Insbesondere genüge es nicht, dass ein Ehegatte aufgrund des Versorgungsausgleichs besser dastehen würde als der andere. Denn die Ausgleichspflicht sei grundsätzlich von der wirtschaftlichen Lage unabhängig. Anderes könne nur gelten, wenn die Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten uneingeschränkt abgesichert sei, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts im Alter oder im Falle der Erwerbsminderung dringend angewiesen sei. Dies sei hier zu verneinen.

4

Hinsichtlich der Darlegungen im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

5

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie an ihrem erstinstanzlichen Antrag auf Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit festhält. Sie macht geltend, dass im Rahmen der Härtefallprüfung eine vom Antragsteller im Zuge der Beendigung seiner Tätigkeit bei der ...[A] Versicherung bezogene Abfindung unberücksichtigt geblieben sei. Diese dürfte höher als die bisher im Raum stehenden 48.000 € gewesen sein. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Antragsteller von seiner derzeitigen Ehefrau auf unabsehbare Zeit Unterhaltszahlungen erhalte. Überdies sei diese Ehe zwischenzeitlich geschieden bzw. stehe die Scheidung unmittelbar bevor, so dass der Antragsteller durch den im Zuge der Scheidung seiner zweiten Ehe durchzuführenden Versorgungsausgleich weitere Rentenanwartschaften erhalten werde.

6

Der Antragsteller tritt dem Rechtsmittel entgegen. Ein Ausschlussgrund liege nicht vor. Zahlungen durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich seien auf Unterhaltsansprüche gegen seine zweite Ehefrau anzurechnen. Der wiederholte Hinweis auf die Abfindung gehe fehl.

II.

7

Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Familiengericht hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in zutreffender Weise durchgeführt. Ein Fall der groben Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG ist auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht gegeben.

8

1. Hinsichtlich der Voraussetzungen und den Ausnahmecharakter des § 27 VersAusglG kann auf die die Rechtslage zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts verwiesen werden.

9

2. Danach stellen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der hier beteiligten vormaligen Eheleute wie folgt dar:

10

a) vor der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs:

11

aa) Einkommen Mann (Antragsteller):

12

- gesetzliche Rente:

450,62 €

- VBL-Rente:

   111,84 €

        

562,46 €

- private Krankenversicherung:    

 - 366,01 €

        

196,45 €

13

Rechnet man zugunsten der Antragsgegnerin - wie das Familiengericht - weitere 200 € aus einer fiktive Rente hinzu, weil der Antragsteller die nach Ausscheiden bei der …[A]-Versicherung erhaltene Abfindung in eine Rentenversicherung hätte einzahlen können, sowie weitere 532 € für vom Antragsteller von seiner zweiten Ehefrau bezogene Unterhaltszahlungen, ergibt sich ein Gesamteinkommen von 928,45 €.

14

bb) Einkommen Frau (Antragsgegnerin):

15

- betriebliche Altersversorgung ...[A]    
  (Gegenstand des schuldrechtlichen
  Versorgungsausgleichs):

746,63 €

- gesetzliche Rente:

   535,37 €

        

1.282,00 €

- Krankenversicherung ...[B]:

 - 224,81 €

        

1.057,19 €

16

b) nach der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs:

17

aa) Einkommen Mann (Antragsteller):

18

Das vorstehend genannte Gesamteinkommen (928,45 €) erhöht sich zunächst um 125,32 €/mtl. für die Zeit ab 22.03.2016 bis 31.12.2016 sowie danach um 126,58 €/mtl.

19

Mit dieser Einkommenserhöhung einher geht aber eine Reduzierung etwaiger Unterhaltsansprüche des Antragstellers gegenüber seiner zweiten Ehefrau. Der diesbezügliche Einwand erweist sich somit dem Grunde nach als zutreffend.

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die ehelichen Lebensverhältnisse der zweiten Ehe und damit der sich aus diesen ergebende Unterhaltsbedarf wegen des zu beachtenden Prioritätsgrundsatzes abhängig – also geprägt – vom Unterhaltsanspruch des ersten Ehegatten (vgl. BGH FamRZ 2012, 281, 287 (Tz. 45) und Wendl/Dose/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Auflage 2015 § 8 Rn. 107). Die zweite Ehe ist quasi mit der Unterhaltspflicht (als negative Einkünfte = Schulden) aus der ersten Ehe belastet. Im Umkehrschluss muss dies dann aber auch bedeuten, dass die ehelichen Lebensverhältnisse der zweiten Ehe und damit der sich aus diesen ergebende Unterhaltsbedarf der Ehegatten in der zweiten Ehe von sich aus der ersten Ehe ergebenden (positiven) Einkünften geprägt ist. Hierzu können z.B. Vermögenseinkünfte aus einem nach Beendigung der ersten Ehe durchgeführten Zugewinnausgleich zählen. Nichts anderes kann dann jedoch auch für Einkünfte eines Ehegatten der zweiten Ehe gelten, die dieser aufgrund eines nach Beendigung der ersten Ehe durchgeführten Versorgungsausgleichs bei Eingehung der zweiten Ehe oder zu einem späteren Zeitpunkt bezieht. Selbst wenn diese erst dann fließen, wenn die zweite Ehe schon wieder gescheitert ist, handelt es sich in Bezug auf die zweite Ehe um Einkünfte, die – wie bei Renteneinkünften üblich – auf einer vorhersehbaren Entwicklung beruhen und daher in der Trennungs- und nachehelichen Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind.

21

Ein etwaiger Trennungs- und nachehelicher Unterhaltsanspruch des Antragstellers gegen seine zweite Ehefrau reduziert sich damit um die Hälfte der schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Insgesamt ergibt sich unter Fortschreibung der vorstehenden Zahlen somit ein Gesamteinkommen des Antragstellers von 991,11 €/mtl. bzw. 991,74 €/mtl. (928,45 € + 125,32 € bzw.126,58 € - 1/2 x 125,32 € bzw. 1/2 x 126,58 €).

22

bb) Einkommen Frau (Antragsgegnerin):

23

Die oben ausgewiesenen 1.057,19 € reduzieren sich um zunächst um 125,32 €/mtl. für die Zeit ab 22.03.2016 bis 31.12.2016 sowie danach um 126,58 €/mtl. Mithin beläuft sich das Gesamteinkommen der Antragsgegnerin nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf nur noch 931,87 €/mtl. bzw. 930,61 €/mtl.

24

Im Ergebnis verbleibt dem Antragsteller nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorliegend somit – unter zugunsten der Antragsgegnerin erfolgter Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs gegen seine zweite Ehefrau und fiktiver Einkünfte aus der erhaltenden Abfindung – allenfalls ein geringfügig höheres Einkommen als jenes, welches die Antragsgegnerin nach Abzug des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zur Verfügung hat.

25

Auch wenn diese Einkommen dann beide unter 1.000 € liegen und somit auf beiden Seiten beengte wirtschaftliche Verhältnisse vorherrschen, wird damit kein Fall des § 27 VersAusglG ausgelöst. Denn das Einkommen der Antragsgegnerin fällt nach der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegenwärtig nicht unter das Grundsicherungsniveau. Dahinstehen kann deshalb, ob die Antragsgegnerin noch weitere Leistungen aus zwei hier im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigenden Lebens-/Rentenversicherungen bei der ...[A] (Bl. 27 f. d.A.) zu erwarten hat.

26

4. Auch die (weiteren) Beschwerdeangriffe greifen nicht durch.

27

a) Soweit die Beschwerde geltend macht, dass Familiengericht habe die vom Antragsteller im Zuge der Beendigung seiner Tätigkeit bei der ...[A] Versicherung bezogene Abfindung nicht berücksichtigt, ist dies unzutreffend. Denn diese hat das Familiengericht - wie vorstehend der Senat - mit dem antragsgegnerseits angesetzten monatlichen Rentenbetrag von 200 € (Bl. 43 d.A.) hier zugunsten der Antragsgegnerin in die Berechnung eingestellt. Von daher bedarf es keiner Entscheidung, ob diese nachehezeitliche Kapitalzahlung überhaupt im Rahmen der Härtefallprüfung des § 27 VersAusglG zu berücksichtigen ist.

28

Mit dem nunmehr mit Schriftsatz vom 06.07.2017 erhobenen Einwand eines nicht näher bezifferten höheren als bisher vorgetragenen erhaltenen Kapitalbetrags kommt die Antragsgegnerin schließlich der sie im Rahmen von § 27 VersAusglG treffenden Darlegungslast nicht nach.

29

b) Ebenfalls schon zugunsten der Antragsgegnerin im Rahmen der nach § 27 VersAusglG vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt wurde ein Fortbestand der Unterhaltspflicht der zweiten Ehefrau des Antragstellers. Das sich der Unterhaltsanspruch des Antragstellers in Zukunft hingegen im wesentlichen Umfang erhöhen wird, ist weder dargetan noch ersichtlich.

30

Zutreffend ist sodann zwar zunächst der Einwand der Beschwerde, dass sich das Renteneinkommen des Antragstellers im Zuge des nach Scheidung der zweiten Ehe durchzuführenden Versorgungsausgleichs erhöhen kann. Abgesehen davon, dass die nach § 27 VersAusglG darlegungspflichtige Antragsgegnerin auch hier keine konkreten Zahlen nennt, würde sich im Gegenzug dazu dann jedoch der nacheheliche Unterhaltsanspruch des Antragstellers reduzieren.

31

5. Nach alledem kann (derzeit) kein Fall des § 27 VersAusglG angenommen werden. Die Beschwerde war folglich zurückzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG.

III.

33

Dem Antragsteller war die begehrte Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu gewähren. Dabei kann er momentan (noch) keine Raten auf die Verfahrenskosten leisten. Zwar kommt eine Ratenzahlungsverpflichtung unter Berücksichtigung des durchgeführten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs möglicherweise in Betracht. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 224 Abs. 1 FamFG jedoch die Rechtskraft des vorliegenden Senatsbeschlusses. Somit ist nach deren Vorliegen eine nachträgliche Ratenzahlungsanordnung nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a ZPO zu prüfen.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 14. Juli 2017 - 13 UF 326/17 zitiert 8 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs


Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich


(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. (2) Die Endentscheidung ist zu begründen. (3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder

Referenzen

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.