Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 01. Sept. 2014 - 12 U 1136/12

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0901.12U1136.12.0A
published on 01/09/2014 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 01. Sept. 2014 - 12 U 1136/12
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18.09.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Schadensereignis am 13.12.2006 im …[X]er Hauptbahnhof in Anspruch, bei dem der von der Klägerin angemietete Triebwagen VT 253 beschädigt wurde. Die Beklagte ist der Klägerin unstreitig zu 100 % schadensersatzpflichtig. Sie hat bereits Zahlungen in Höhe von 130.000,00 € erbracht.

2

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

3

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

4

1. an sie 36.304,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2007 zu zahlen;

5

2. an sie 2.180,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 34.539,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.2007 sowie 2.080,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.

9

Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 164.539,92 € zusteht. Darin sind Reservehaltungskosten von 59.892,00 € enthalten.

10

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die der Klägerin zuerkannten Vorhaltekosten. Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Reservehaltungskosten bei der Klägerin nicht gegeben sind.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18.09.2012 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Der Senat hat ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] eingeholt und den Sachverständigen im Termin vom 11.08.2014 zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich erstattete Gutachten vom 28.04.2014 (Bl. 362 - 368 GA) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11.08.2014 verwiesen.

16

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

17

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Senat sieht die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug im vorliegenden Fall als gegeben an. Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit.

18

Nach den Feststellungen des Landgerichts, die die Beklagte insoweit nicht angreift, steht fest, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt zwei Fahrzeuge als Reserve vorgehalten hat und damit auch das Risiko von fremdverschuldeten Unfällen abgedeckt werden sollte. Ein Bedürfnis für die Vorhaltung von Triebwagen auch für Ausfälle wegen fremdverschuldeter Unfälle hat nach der Aussage des Zeugen ...[B] bestanden, da es allein im Jahr 2006 fünf solcher Unfälle gegeben hat. Die Klägerin hat den Ausfall des Triebwagens wegen des Schadensereignisses vom 13.12.2006 durch ein in Reserve gehaltenes Fahrzeug kompensiert.

19

Durch das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] wird das Vorbringen der Klägerin, sie habe die beiden Reservefahrzeuge auch für Ausfälle durch fremdverschuldete Unfälle vorgehalten, letztlich bestätigt. Der Sachverständige hat berechnet, welche Reservehaltung die Klägerin ohne Berücksichtigung fremdverschuldeter Ausfälle betreiben muss. Für die präventive Instandsetzung der Fahrzeugflotte, bestehend aus 10 Fahrzeugen der Bauart Lint 27 und 18 Fahrzeugen der Bauart Lint 41, werden nach den Berechnungen des Sachverständigen 1,1 Fahrzeuge benötigt. Für das weitere Fahrzeug vom Typ GTW hat der Sachverständige für die präventive Instandsetzung 0,1 Fahrzeuge als erforderlich angesehen. Für die korrektive Instandsetzung im Fall aktueller Schäden (Ausfälle im Bereich Motor/Getriebe, Bremsen, Fenster, Türen, Heizungen, elektrische Störungen) ist nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Reservehaltung von 0,4 Fahrzeugen erforderlich. Wegen eigenverschuldeter Unregelmäßigkeiten beträgt die Reservequote 0,1 Reservefahrzeuge. Im Ergebnis summiert sich die erforderliche Reservehaltung für andere als fremdverschuldete Ausfälle so auf 1,7 Fahrzeuge.

20

Bei dieser Berechnung stehen die beiden von der Klägerin vorgehaltenen Reservefahrzeuge für fremdverschuldete Ausfälle mit einem Anteil von 0,3 Fahrzeugen zur Verfügung. Der Senat sieht bereits darin eine messbar erhöhte Reservehaltung wegen des Risikos, dass ein Fahrzeug wegen fremdverschuldeter Ereignisse ausfällt.

21

Der Fahrzeuganteil, der für fremdverschuldete Ausfälle zur Verfügung steht, ist tatsächlich sogar höher anzusetzen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] sind zur Abdeckung der präventiven Instandsetzung der Lint und des GTW 1,2 Reservefahrzeuge erforderlich. Die beiden von der Klägerin in Reserve gehaltenen Fahrzeuge werden allerdings nicht im Umfang von 1,2 Fahrzeugen für Ausfälle wegen der präventiven Instandsetzung in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte unstreitig gestellt, dass der GTW bei einem Ausfall im Rahmen der präventiven Instandsetzung nicht durch die beiden Reservefahrzeuge, sondern durch die W. Bahn ersetzt wird. Damit reduziert sich die Inanspruchnahme der beiden Reservefahrzeuge für Ausfälle wegen der präventiven Instandsetzung um 0,1 auf 1,1 Fahrzeuge. Das hat zur Folge, dass die beiden Reservefahrzeuge nur mit einem Anteil von 1,6 Fahrzeugen für andere als fremdverschuldete Ausfälle benötigt werden und somit mit einem Anteil von 0,4 Fahrzeugen für fremdverschuldete Ausfälle eingesetzt werden können.

22

Möglicherweise ist der Fahrzeuganteil, der für fremdverschuldete Ausfälle zur Verfügung steht, noch weiter zu erhöhen. Die Klägerin hat unstreitig seit dem Jahr 2011 wegen der anstehenden Revision 1 einen zusätzlichen 30. Triebwagen angemietet. Sie hat im Hinblick auf das zusätzliche Fahrzeug die Standzeiten für die Revision 1 herausgerechnet und die Inanspruchnahme der beiden zum Unfallzeitpunkt vorgehaltenen Reservefahrzeuge wegen der präventiven Instandsetzung auf lediglich 0,96 Fahrzeuge beziffert.

23

Der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 10.01.1978 (Az. VI ZR 164/75) davon aus, dass der Ersatz von Vorhaltekosten im Schadensfall nicht voraussetzt, dass eigens für fremdverschuldete Unfälle ein Reservefahrzeug vorgehalten wird. Es reicht aus, wenn der Geschädigte die Reservehaltung allgemein mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle messbar erhöht hat und sich diese Vorsorge schadensmindernd ausgewirkt hat. Aus diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs folgt nach der Auffassung des Senats, dass der Schädiger die Vorhaltekosten für ein in Reserve gehaltenes Fahrzeug bereits dann ersetzen muss, wenn der Geschädigte dieses Fahrzeug in einem nicht ganz unerheblichen Umfang auch wegen fremdverschuldeter Ausfälle vorhält. Es ist nicht erforderlich, dass ein Fahrzeug eigens für diesen Fall in Reserve gehalten wird. Die Klägerin muss sich auch nicht auf nur einen Anteil der Reservehaltungskosten verweisen lassen. Der Bundesgerichtshof weist in der oben zitierten Entscheidung eine solche Aufteilung des Vorsorgeaufwands ausdrücklich zurück (BGH aaO, zitiert nach juris, Rn. 11, 12). Die Klägerin hat daher, auch wenn ein Reservefahrzeug nur zum Teil für fremdverschuldete Ausfälle vorgehalten wird, Anspruch auf Ersatz der Vorhaltekosten für ein ganzes Reservefahrzeug.

24

Die vom Landgericht zuerkannten Vorhaltekosten in Höhe von 59.892,00 € sind damit nicht zu beanstanden. Die weiteren zuerkannten Positionen greift die Beklagte nicht an.

25

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

26

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Vorhaltekosten für Reservefahrzeuge bei fremdverschuldeten Unfällen ist bereits höchstrichterlich entschieden. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung ab.

27

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 34.539,92 €.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 27/07/2017 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Kammer beabsichtigt nach Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 23.12.2016, Az. 22 C 118/16, gemäß § 522
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)