Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Sept. 2016 - 11 WF 718/16

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0919.11WF718.16.0A
bei uns veröffentlicht am19.09.2016

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 31.05.2016 wie folgt geändert:

Die auf den Kostenfestsetzungsantrag der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 07.03.2016 festzusetzenden Gebühren werden auf insgesamt 798,49 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit Antrag vom 13.11.2015 hat der Kindesvater die Abänderung einer am 16.08.2013 vor dem Familiengericht Mainz getroffenen Umgangsvereinbarung der Kindeseltern begehrt. Das Jugendamt der Stadt M. hat mit Schreiben vom 28.12.2015 mitgeteilt, dass gegen eine schrittweise Ausweitung der Umgangskontakte keine Bedenken bestünden. Allerdings sei die Organisation der Umgangskontakte wegen des massiven Belastungserlebens der Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater höchst problematisch. Zu einer nachhaltigen Inanspruchnahme von Beratungsangeboten, wie in einem Gerichtstermin vom 03.02.2015 zwischen den Eltern vereinbart, kam es nicht. Die Kindesmutter bestand weiterhin auf einer Begleitung der Übergabe des gemeinsamen, zum damaligen Zeitpunkt 5-jährigen Sohnes. Auch die evangelische psychologische Beratungsstelle hatte am 15.12.2015 über den Verlauf einer „hochstrittigen Beratung“ mit den Kindeseltern berichtet. Die Kindesmutter hat am 08.01.2016 beantragt, den Antrag auf Ausweitung des Umgangskontaktes zurückzuweisen.

2

In der mündlichen Erörterung der Sache am 16.02.2016 haben die Kindeseltern eine Zwischenvereinbarung geschlossen. Inhalt dieser Zwischenvereinbarung ist ein Besuchsrecht des Vaters für sechs Monate von Freitag, 15 bis 18.00 Uhr bzw. an jedem zweiten Freitag von 13 bis 18.00 Uhr. Mit seinem Antrag verlangt der Vater die Ausweitung auf einen Wochenendkontakt von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Familiengericht eine Umgangspflegerin bestellt und die Umgangspflegschaft bis 31.08.2016, begründet auf § 1684 Abs. 3 BGB, befristet.

3

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 07.03.2016 hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin, ausgehend von einem Verfahrenswert von 3.000,00 €, ihre Tätigkeit für das Verfahren gegenüber der Staatskasse auf Vorschussbasis abgerechnet und dabei eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1003 und 1000 VV-RVG in Höhe von 201,00 € geltend gemacht, die die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss nicht festsetzte.

4

Der Erinnerung der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 07.06.2016 hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und nach Stellungnahme der Bezirksrevisorin der zuständigen Dezernatsrichterin zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt, die die Erinnerung mit Beschluss vom 13.07.2016 unter Zulassung der Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung zugelassen hat. Mit ihrer Beschwerde vom 20.07.2016 begehrt die Bevollmächtigte der Antragstellerin weiterhin die Festsetzung der Einigungsgebühr aus einem Verfahrenswert von 3.000,00 €.

II.

5

Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, ohne dass es der Zulassung nach § 33 Abs. 3 S. 2 RVG bedurft hätte, da die Beschwer der Bevollmächtigten der Antragstellerin mit 201,00 € über dem Mindestbeschwerdewert nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG (200,00 €) liegt.

6

Die Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Bevollmächtigten der Antragstellerin steht aus einem Verfahrenswert von 1.500,00 € (§§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG) die Vergütung für die im Termin vom 16.02.2016 getroffene Zwischenvereinbarung zu.

7

Nach Nr. 1000 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG). Nach Nr. 1003 VV-RVG beträgt die Gebühr grundsätzlich 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren außer einem selbständigen Beweisverfahren anhängig ist. Eine weitere Voraussetzung für den Anfall der Gebühr kennt das Gesetz nicht. Nach dem Wortlaut der Gebührentatbestände kommt eine Vergütung für eine bloße Zwischenvereinbarung auf den ersten Blick nicht in Betracht. Auf der anderen Seite grenzt Nr. 1003 Abs. 2 VV-RVG den Anfall der Gebühr auch nicht auf Kindschaftssachen ein, über deren Gegenstand die Kindeseltern nicht vertraglich verfügen können, wie beispielsweise die elterliche Sorge (so aber Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. [2014] Rn. 13 zu VV 1003 Stichwort „Umgangsrechtseinigung“).

8

Nr. 1003 Abs. 2 VV-RVG legt lediglich fest, dass die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung zum Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs entsteht, wenn die Eltern über den Gegenstand (die elterliche Sorge) nicht vertraglich verfügen können. Ohne diese Feststellung wäre das Entstehen der Einigungsgebühr deshalb fraglich, weil eine Einigung i. S. Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 RVG de jure nicht zulässig wäre.

9

Das ist aber für Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 2 RVG, § 1684 f. FamFG gerade anders. Das heißt, die hier - unabhängig von einer amtswegig möglichen Verfahrensführung einer Umgangssache - gegebene „Verfügungsmacht“ der Kindeseltern über den Verfahrensgegenstand zwingt zu der Annahme, dass eine Einigung in einer derartigen Sache automatisch eine Einigungsgebühr auslöst. Soweit Hartmann (a.a.O.) das Amtsgericht Koblenz (FamRZ 2011, 1814) und das OLG Saarbrücken (Rechtspfleger 2012, 470) zitiert, wird dort (OLG Saarbrücken, a. a. O.) lediglich festgestellt, dass die Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 und 1003 VV-RVG auch dann verdient ist, wenn die Kindeseltern in einem Umgangsverfahren eine Vereinbarung über die Durchführung eines Mediationsverfahrens zwecks Aussetzung einer bereits bestehenden Umgangsregelung treffen. Nicht erwähnt wird in den genannten Entscheidungen aber, dass eine Gebühr für die Einigung in einer Umgangssache nach den Nrn. 1000 und 1003 RVG nicht entstünde; das Amtsgericht Koblenz hatte insoweit lediglich zu befinden, ob bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung in einer Umgangssache die Gebühr entsteht oder nicht.

10

Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere zuletzt vom Thüringischen Oberlandesgericht (Beschluss vom 16.06.2016 - 3 WF 279/15, juris) vertreten wird, dass der Abschluss eines Zwischenvergleichs in Kindschaftssache keine Einigungsgebühr auslöse, da die Einigungsgebühr in diesen Sachen nur entstehe, wenn eine gerichtliche Entscheidung durch den Vergleich oder eine Vereinbarung entbehrlich wird oder wenn sich die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung anschließe und das an Nr. 1003 Abs. 2 RVG fest macht, kann sich der Senat dem aus den genannten Gründen nicht anschließen. Denn wie dargelegt entsteht eine Einigungsgebühr in einer Umgangsrechtssache immer schon dann, wenn sich die Eltern über den Umgang nach § 1684 BGB einigen.

11

Eine ganz andere Frage ist, ob die Gebühr auch (schon) dann entsteht, wenn sich die Eltern nicht abschließend, sondern lediglich vorläufig geeinigt haben. Soweit das pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in seiner Entscheidung vom 06.03.2014 (6 WF 16/14, juris) dies dann für möglich hält, wenn die Zwischenvereinbarung (über das Umgangsrecht), eine abschließende Entscheidung des Gerichts nicht erspart aber durch die Zwischenvereinbarung eine wenigstens praktisch dauerhafte Regelung auch nur über einen Teil des Verfahrensgegenstands getroffen wird und dies damit begründet, dass eine zusätzliche Gebühr honoriere, dass der Rechtsanwalt mit der Einigung eine besondere Verantwortung übernommen habe und die Vereinbarung deshalb vergütungspflichtig sei, weil sie das Gericht entlastet habe und der Sicherung des Rechtsfriedens diene, verdient diese Auffassung den Vorzug.

12

Die Nrn. 1000 und 1003 VV-RVG haben die Beseitigung eines Streites im Blick. Dieser Streit muss dauerhaft beseitigt sein. Wenn aber, wie hier, eine dringend notwendige einstweilige Klärung der Umgangsproblematik in einem hochemotionalen Umgangsverfahren endgültig - für sechs Monate - durch eine Zwischenvereinbarung geklärt werden kann, schafft das Rechtsfrieden und vermeidet ein zusätzliches einstweiliges Anordnungsverfahren. Das dann der die Vergütung festsetzende Rechtspfleger erwägen muss, ob eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt der Zwischenvereinbarung erlassen worden wäre, dürfte zutreffen, ändert aber nichts an der Feststellung, dass durch die Zwischenvereinbarung eine Regelung geschaffen worden ist, die zwar nur vorläufig ist, aber für diesen Zeitraum der gerade in Kindschaftssachen wesentlich ist, eine nachhaltige Lösung gefunden wurde. Dem Gericht ist für diese Zeit Arbeit erspart worden.

13

Die Kontrollüberlegung, ob ein einstweiliges Anordnungsverfahren durch die Zwischenvereinbarung vermieden worden ist, verhindert auch, dass in einem über mehrere Jahre andauernden Umgangsverfahren unzählige, jeweils abrechenbare Zwischenvereinbarungen getroffen werden. Denn nach einer ersten Zwischenvereinbarung dürfte ein Zustand geschaffen sein, der ein weiteres dringendes Regelungsbedürfnis i. S. von § 49 Abs. 1 FamFG kaum entstehen lassen wird.

14

Die Anknüpfung der Einigungsgebühr an den Verfahrenswert nach § 41, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG trägt der bloßen Vorläufigkeit der getroffenen Regelung Rechnung.

15

Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 RVG. Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG nicht erstattet.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Sept. 2016 - 11 WF 718/16 zitiert 8 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 49 Einstweilige Anordnung


(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. (2)

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 41 Einstweilige Anordnung


Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

Referenzen

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.