Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 13. Mai 2009 - 11 WF 385/09

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2009:0513.11WF385.09.0A
bei uns veröffentlicht am13.05.2009

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwältin M. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bingen am Rhein vom 20.4.2009 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Rechtsanwältin M. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 20.4.2009 hat keinen Erfolg.

2

Das Amtsgericht Bingen hat zu Recht bei der Festsetzung der Gebühren im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe gestellten Kostenerstattungsantrag die gemäß §§ 45, 49, Nr. 3100 VV RVG geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 15.014,00 € in Höhe von 334,10 € mit der Begründung abgesetzt, dass insoweit eine Verrechnung mit der Hälfte der Geschäftsgebühr in Höhe von 735,80 € zu erfolgen hat, die die beschwerdeführende Rechtsanwältin gemäß der Erklärung in ihrem Kostenerstattungsantrag erhalten hat.

3

Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG wird eine wegen desselben Gegenstandes nach den Nrn. 2300 bis 2303 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, allerdings höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die so vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr nach § 3100 VV RVG mindert. Die Geschäftsgebühr bleibt also aufgrund der Regelung unangetastet. Durch die Anrechnung verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr (vgl. BGH, FamRZ 2008, 2023). Diese Regelung gilt auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts (OLG Braunschweig, FamRZ 2009, 718 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2008 – 9 WF 728/08 -). Gemäß § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung, soweit „in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist“. Also gilt auch für die Bemessung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts die Anrechnungsvorschrift in Bezug auf die Geschäftsgebühr. Dem steht nicht entgegen, dass beide Gebühren verschiedenen Gebührentabellen entnommen werden. Der Senat folgt nicht der Auffassung des OLG Düsseldorf, JurBüro 2008, 134, dass die Höhe der anzurechnenden Geschäftsgebühr unter Anwendung der Tabelle des § 49 RVG zu bestimmen ist. Dies ist ebenso wenig mit der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren wie die Auffassung, dass § 58 Abs. 2 RVG anzuwenden sei und vorrangig eine Verrechnung der anteilig anzurechnenden Geschäftsgebühr auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung vorzunehmen sei (so OLG Schleswig, MDR 2008, 947). Dem steht entgegen, dass aufgrund der Bestimmung in der Vorbemerkung 3 IV zu VV RVG Nr. 3100 vorgesehenen Anrechnung der Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr von vornherein nur in gekürzter Höhe entsteht (vgl. BGH, FamRZ 2008, 2023 f.). § 58 Abs. 2 RVG findet daher keine Anwendung (s. dazu OLG Braunschweig, FamRZ 2009, 718, 719).

4

Der Senat hat zwar Verständnis dafür, dass die getroffene gesetzliche Regelung jedenfalls in den Fällen als nicht gelungen angesehen wird, in denen sich die Verfahrensgebühr aufgrund der Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr – wie im vorliegenden Fall – auf Null reduziert und der Anwalt die Geschäftsgebühr von dem Mandanten wegen dessen Vermögens- und Einkommenssituation oder aus anderen Gründen nicht erhalten hat (s. dazu die Anmerkung von Gottwald zu OLG Braunschweig, a.a.O., FamRZ 2009, S. 720). Auch die Verweisung auf die Inanspruchnahme von Beratungshilfe (s. OLG Braunschweig, a.a.O. und OLG Koblenz, a.a.O.) ist aus der Sicht der Anwälte sicher nicht befriedigend. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist jedoch nur der Gesetzgeber in der Lage, dies zu ändern.

5

Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, § 574 Abs. 2 ZPO. Die unterschiedlichen Auffassungen erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts


(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse


Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: Gegenstands- wert bis ... EuroGebühr ... EuroGegenstands- wert bis ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen


(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet. (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisse

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 14. Nov. 2008 - 9 WF 728/08

bei uns veröffentlicht am 14.11.2008

Tenor Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bitburg vom 7. August 2008 teilweise abgeändert und die den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung anderwe

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Tenor

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bitburg vom 7. August 2008 teilweise abgeändert und die den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung anderweitig auf 977,29 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Staatskasse, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht bei der Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren über die Prozesskostenhilfe zu zahlenden Vergütung die vorprozessuale Geschäftsgebühr nicht angerechnet hat, hat Erfolg. Auf die dem Rechtsanwalt zu zahlende Vergütung ist die Geschäftsgebühr zu ½ anzurechnen.

2

Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG wird eine wegen des selben Gegenstandes nach den Nrn. 2300 – 2303 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die so vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG mindert. Die Geschäftsgebühr bleibt also aufgrund der Regelung unangetastet; durch die Anrechnung verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr (vgl. dazu m.w.N. BGH, FamRZ 2008, 2023).

3

Diese Regelung gilt auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts. Gemäß § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt „die gesetzliche Vergütung“, soweit „in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist“. Etwas anderes ist insoweit in § 49 RVG bestimmt, indem dort andere als in § 13 für den Wahlanwalt geltende Gebühren festgesetzt sind. Im Übrigen gelten (mit Ausnahme von Regelungen um die es vorliegend nicht geht) die gleichen Vorschriften, die die Vergütung des Wahlanwalts regeln (vgl. dazu Gerold/Schmidt, RVG, 17. A., § 45 Rn. 7).

4

Es gilt also auch für die Bemessung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts die eingangs dargestellte Anrechnungsvorschrift in Bezug auf die Geschäftsgebühr, obwohl beide Gebühren verschiedenen Gebührentabellen entnommen sind (§ 13 und § 49 RVG). Folge dieser Regelung ist es, dass ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt, der vorprozessual für seinen Mandanten tätig war, im Ergebnis für die gerichtliche Tätigkeit eine geringere Vergütung erhält als ein Rechtsanwalt, der erst im Klageverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung für den Mandanten tätig wird. Dies ist hinzunehmen und hat seinen Grund darin, dass der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass der Anwalt, der bereits vorprozessual mit der Angelegenheit befasst war, einen geringeren Arbeitsaufwand für die Einarbeitung in den Prozess hat, als derjenige, der erstmals mit der Prozesslage befasst ist (vgl. dazu OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. September 2008 – 2 W 358/08 – zitiert nach juris – ausführlich). Freilich führt die Anrechnungsbestimmung aufgrund der unterschiedlichen Gebührenregelungen in § 13 und § 49 RVG bei steigendem Gegenstandswert zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr bis auf 0, wenn der Rechtsanwalt vorprozessual als Wahlanwalt tätig war und mithin die (im Vergleich zu den PKH-Gebühren höhere) Geschäftsgebühr angefallen und anzurechnen ist. Allerdings stellt sich die Problematik dann nicht, wenn der Anwalt von vorne herein aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten im Wege der Beratungshilfe tätig wird. Dann entsteht nur die (niedrigere) Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VVRVG, die nach Abs. 2 der Regelung zur Hälfte auf die Gebühren für das anschließende gerichtliche Verfahren anzurechnen ist. In diesem Fall verbleibt dem Anwalt als Ausgleich ein größerer Anteil der Verfahrensgebühr, weil ihm ja weniger für seine vorprozessuale Tätigkeit zusteht (vgl. dazu OLG Braunschweig, a.a.O. - ausführlich).

5

Bei Zugrundelegung der Darlegungen der Prozessbevollmächtigten ist eine 1,3-Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von bis zu 7.000 € in Höhe von 487,50 € entstanden. Diese ist zu ½, also in Höhe von 243,75 € anzurechnen. Wie viel der Anwalt insoweit tatsächlich erhalten hat, ist unerheblich (BGH, a.a.O., m.w.N.). Rechnerisch steht dem Prozessbevollmächtigten daher eine Verfahrensgebühr von 55,25 € zu (1,3 Verfahrensgebühr gemäß § 49 RVG in Höhe von 299 € abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG). Der Höchstgebührensatz für die Anrechnung von 0,75 gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG wird dabei nicht überschritten.

6

Ausgehend von dem Festsetzungsantrag ergibt sich somit ein Zwischenbetrag von 821,25 €. Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer ergibt sich der Festsetzungsbetrag von 977,29 €.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.