Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 13. Juli 2016 - 10 U 946/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0713.10U946.15.0A
bei uns veröffentlicht am13.07.2016

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23.07.2015 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird über den durch das angefochtene Urteil bereits zugesprochenen Betrag hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 15.102,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. April 2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt Leistungen aus einem Auslandsreise-Krankenversicherungsvertrag mit der Beklagten, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (...) der Beklagten (Anlage K 1, Bl. 7 ff. Anlagenheft, nachfolgend AVB) zugrunde liegen. Der Vertrag umfasst Versicherungsschutz u. a. für Krankheiten, die während einer vorübergehenden Auslandsreise auftreten; der Versicherer leiste bei einem im Ausland unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall Ersatz für Heilbehandlungen und erbringe sonstige vereinbarte Leistungen (§ 3 AVB). Nach § 12 Ziff. 2 S. 1 AVB werden die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransports aus dem Ausland erstattet, wenn an Ort und Stelle bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist.

2

Der Kläger leidet an einer Nierenkrebserkrankung mit Metastasen in der Lunge und im Bauchfell sowie an einer chronischen Niereninsuffizienz.

3

Er trat am 16.11.2012 eine ursprünglich bis zum 07.12.2012 geplante Reise nach Alicante (Spanien) an. Am 29.11.2012 begab sich der Kläger mit seit vier Tagen bestehenden Unterleibsschmerzen sowie Übelkeit und Erbrechen in die Notaufnahme nach Benidorm in das dortige I. Krankenhaus, wo er stationär aufgenommen wurde. Die den Kläger behandelnde Ärztin vermutete einen Zusammenhang mit einer karzinomatösen Aszites und der Grunderkrankung des Klägers. Sie ordnete deshalb am 03.12.2012 seine Rückführung per Ambulanzflugzeug an. Am 04.12.2012 unterrichtete der Kläger die Beklagte über seine Ehefrau und Tochter über die Einlieferung ins Krankenhaus, die bisherigen Diagnosen, die Grunderkrankung und den für den 05.12.2012 geplanten Rücktransport. Gegen 18.15 Uhr des 04.12.2012 übersandte die Beklagte die zur Prüfung notwendigen Vordrucke (Bl. 26 ff. An-lagenheft). Noch am selben Abend wurden der Beklagten die ausgefüllten Vordrucke sowie die (spanischsprachigen) ärztlichen Berichte übermittelt. Am 05.12.2012 erfolgte der Rücktransport des Klägers nach Deutschland.

4

Nachdem die Beklagte am Morgen des 06.12.2012 eine Stellungnahme des behandelnden Hausarztes eingeholt hatte (Bl. 70 Anlagenheft), wurde die Tochter des Klägers am selben Tag von der Beklagten telefonisch darüber informiert, dass diese die Kosten der Heilbehandlung und des Rücktransports nicht übernehmen werde, da es sich nicht um eine unvorhergesehene Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen handele.

5

Der Kläger wurde nach dem Rücktransport im Krankenhaus (…) in … wegen einer diagnostizierten Gallenblasenentzündung weiterbehandelt und nach antibiotischer Therapie beschwerdefrei entlassen.

6

Die Kosten für den Rücktransport beliefen sich auf 14.545,00 € (Anlage K, Bl. 22 ff. Anlagenheft), die Kosten für die Behandlung in Spanien auf 3.658,55 € (Anlage K 8, Bl. 35 Anlagenheft).

7

Der Kläger hat vorgetragen,
trotz seiner Grunderkrankung hätten aus ärztlicher Sicht vor Reiseantritt keine medizinischen Einwände gegen die geplante Reise bestanden. Vor Antritt der Reise habe er mit seinen behandelnden Ärzten, den Zeugen Prof. Dr. med. Ko. und Dr. med. Ki., Rücksprache gehalten. Da er sich in einem gesundheitlich guten Zustand befunden habe, habe der Zeuge Prof. Dr. med. Ko. die Reise befürwortet. Der Kläger habe daher davon ausgehen dürfen, dass bei Durchführung der Reise keine Heilbehandlungen notwendig sein würden.

8

Der Rücktransport sei wegen des von den spanischen Ärzten vermuteten Zusammenhangs mit der Grunderkrankung medizinisch notwendig gewesen. Vor diesem Hintergrund habe eine weitere Versorgung in dem deutschen Krankenhaus erfolgen sollen, das bereits mit der medizinischen Versorgung der Krebserkrankung vertraut gewesen sei. Jedenfalls stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Transportkosten unter Schadensersatzgesichtspunkten zu. Die von der Beklagten verwendeten Vertragsklauseln seien unwirksam, der Vertrag sei ergänzend dahin gehend auszulegen, dass die Beklagte kurzfristig die medizinische Notwendigkeit des Rücktransports hätte prüfen und ggf. den Rücktransport hätte organisieren müssen. Vorliegend sei der Kläger völlig allein gelassen worden und habe alles selbst organisieren müssen. Die Beklagte habe hinreichend Zeit gehabt, die Frage der medizinischen Notwendigkeit des Rücktransports bis zum Morgen des 05.12.2012 zu beantworten. Stattdessen habe die Beklagte sich auf die Prüfung möglicher Vorerkrankungen be-schränkt, so dass eine Pflichtverletzung vorliege und die Beklagte jedenfalls schadensersatzpflichtig sei.

9

Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 18.203,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2013 zu zahlen;

11

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weitergehenden Betrag in Höhe von 1.321,85 € (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2013 zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte hat vorgetragen,
der Eintritt des Versicherungsfalls sei nicht unvorhergesehen im Sinne des § 3 AVB gewesen, da der Kläger aufgrund seiner vorbestehenden Krebserkrankung mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe rechnen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden, wegen deren sich der Kläger in Spanien in ärztliche Behandlung habe begeben müssen, aufgrund seiner Vorerkrankung eingetreten seien. Jedenfalls sei der Rücktransport nach Deutschland medizinisch nicht notwendig gewesen. Der medizinische Standard in Spanien entspreche dem deutscher Krankenhäuser.

15

Das Landgericht hat die Zeugen Prof. Dr. med. Ko. (Bl. 42 d. A.) und Dr. med. Ki. (Bl. 57 d.A.) schriftlich vernommen sowie ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. P. (Bl. 104 ff. d.A.) nebst ergänzender Stellungnahme (Bl. 138 ff. d. A.) eingeholt. Es hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 3.658,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.04.2013 sowie weitere 548,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.04.2013 zu zahlen.

16

Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der durch die Behandlung in Spanien entstandenen Kosten in Höhe von 3.658,55 € zu. Bei der retrospektiv diagnostizierten akuten akalkulösen Cholezystitis handele es sich um einen unvorhergesehen eingetretenen Versicherungsfall im Sinne des § 3 der Versicherungsbedingungen, für den Versicherungsschutz bestehe. In diesem Sinne unvorhergesehen sei eine Er-krankung, wenn der Versicherungsnehmer vor Reiseantritt weder gewusst habe noch absehbar gewesen sei, dass vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während seiner Reise behandlungsbedürftig würden. Bei der Unvorhersehbarkeit seien dabei nicht allein objektive Kriterien entscheidend. Vielmehr komme es auf die Sicht der versicherten Person an, so dass von einer Unvorhersehbarkeit auszugehen sei, wenn der Versicherte den Versicherungsfall tatsächlich nicht vorhergesehen habe und ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch nicht habe vorhersehen können, wobei entscheidend sei, welche Informationen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person durch behandelnde Ärzte konkret gegeben worden seien.

17

Gemessen an diesen Grundsätzen stehe nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die retrospektiv diagnostizierte akute akalkulöse Cholezystitis während der Spanienreise unvorhergesehen eingetreten sei.

18

Der Kläger habe zwar bereits vor Reiseantritt an einer Nierenkrebserkrankung mit Metastasen in der Lunge und im Bauchfell gelitten. Diese Tumorerkrankung sei jedoch für die Beschwerden, die die Behandlung in Spanien erforderlich machten, letztlich nicht ursächlich geworden. Die diagnostizierte Aszites habe sich bei dem bereits bei Aufnahme bekannten multilokulär-metastasierten Nierenkarzinom mit Metastasen in Lunge und Bauchfell ohne weitere Behandlungskonsequenz gezeigt. Die Cholezystitis sei nach den Ausführungen des Sachverständigen eine denkbare, allerdings mit einer Inzidenz von 0,5 % sehr seltene Nebenwirkung einer Sutent-Therapie. Nachdem bei dem Kläger die Sutent-Therapie bereits in Deutschland etabliert worden sei, erscheine ein Beginn der Beschwerdesymptomatik ab dem 25.11.2012 mit rückläufiger Tendenz unter antibiotischer Therapie nicht in einem eindeutigen Zusammenhang mit der Sutent-Therapie.

19

Darüber hinaus habe der Kläger auch subjektiv nicht mit einer derartigen Entwicklung rechnen müssen. Wie der Zeuge Dr. med. Ki. bestätigt habe, habe der Kläger vor Antritt seiner Spanienreise mit ihm vor dem Hintergrund seiner Grunderkrankung Rücksprache gehalten. Der Allgemeinzustand des Klägers sei nach Angaben des Zeugen Dr. med. Ki. so gewesen, dass bei planmäßiger Durchführung der Reise eine Behandlung der Grunderkrankung in Spanien nicht habe stattfinden müssen.

20

Dem Kläger stehe dagegen, so das Landgericht weiter, kein Anspruch auf Erstattung der Rücktransportkosten aus dem Auslandsreise-Krankenversicherungsvertrag zu.

21

Nach den Vertragsbedingungen würden die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransports aus dem Ausland erstattet, wenn an Ort und Stelle bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten sei. Die maßgeblich Vertragsklausel sei im Hinblick auf die kumulative Voraussetzung von ärztlicher Anordnung und medizinischer Notwendigkeit unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB. Eine solche Klausel sei mit wesentlichen Rechten oder Pflichten einer Auslandsreise-Krankenrücktransportversicherung nicht vereinbar, weil sie gem. § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB die Rechte eines Versicherungsnehmers so einschränke, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet sei. Zum einen könne es nicht auf die subjektive Sicht eines Arztes im Ausland ankommen, ob ein Rücktransport erforderlich sei oder nicht. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Versicherung zugrunde lege, berechtigt zu sein, im Nachhinein überprüfen zu lassen, ob eine objektive Notwendigkeit des Rücktransports bestanden habe. Das Gericht schließe sich aus diesen Gründen der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, die die Notwendigkeit einer ärztlichen Anordnung vor einem Krankenrücktransport als unwirksam erachte.

22

Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien sei daher dahin gehend ergänzend auszulegen, dass es für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rücktransports ausschließlich darauf ankomme, ob der Rücktransport medizinisch notwendig gewesen sei.

23

Davon ausgehend stehe dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, die ihm durch den Rücktransport entstanden seien. Nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. P. stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Rücktransport nach Deutschland objektiv nicht medizinisch notwendig gewesen sei. In dem I. Krankenhaus habe nach europäischem Standard eine umfangreiche Diagnostik und Therapie stattgefunden. Ein Infekt-Fokus habe nicht sicher eruiert werden können, eine empirische antibiotische Therapie habe bereits zur Besserung geführt, eine initiale Hyponatriämie sei von den behandelnden Ärzten richtig erkannt und sukzessive ausgeglichen und eine passagere Verschlechterung der bekannten Niereninsuffizienz korrigiert worden. Auch in Anbetracht der Vorerkrankung sei mithin eine adäquate medizinische Versorgung gewährleistet gewesen.

24

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB des Versicherungsvertrages zu.

25

Zwar treffe die Beklagte nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Nebenpflicht, bei einem behaupteten Versicherungsfall die Notwendigkeit eines Krankenrücktransports vor Durchführung zu prüfen.

26

Ein Schadensersatzanspruch scheide jedoch mangels Pflichtverletzung der Beklagten aus. Die Beklagte sei ihrer Pflicht zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rücktransports nachgekommen. Unmittelbar nachdem die Tochter des Klägers die Beklagte über die Erkrankung des Klägers informiert und diese aufgefordert habe, ihre Eintrittspflicht zu prüfen, habe die Beklagte mit Faxschreiben vom 04.12.2012, 18.15 Uhr, die für die Prüfung notwendigen Vordrucke, Einwilligungserklärung, Selbstauskunft etc. übermittelt, die der Kläger am selben Abend nebst den spanischen ärztlichen Berichten zurückgesandt habe. Am 06.12.2012 habe die Beklagte nach Rückfrage bei dem Hausarzt mitgeteilt, dass sie die Kosten nicht übernehmen werde. Die Beklagte sei damit ihrer Pflicht zur Prüfung in angemessener Frist nachgekommen. Der Kläger selbst gehe davon aus, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, die eingereichten Unterlagen noch am späten Abend des 04.12.2012 zu prüfen. Am 05.12.2012 habe die Beklagte sodann die spanischsprachigen Berichte übersetzen müssen. Es möge sein, dass es keiner schriftlichen Übersetzung von dritter Seite bedurft habe, weil bei der Beklagten eine spanischsprachige Mitarbeiterin beschäftigt sei. Dennoch bedürfe es einer Übersetzung und einer anschließenden Auswertung der eingereichten Unterlagen durch einen Arzt sowie der Einholung weiterer Auskünfte. Eine Frist hierfür von 1 - 1 1/2 Tagen erscheine durchaus angemessen.

27

Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, vorrangig die Frage der medizinischen Notwendigkeit des Rücktransports zu prüfen. Grundvoraussetzung für jeden Kostenerstattungsanspruch sei der Eintritt eines Versicherungsfalles, d. h. eine unvorhergesehene Erkrankung. Es sei daher nicht ersichtlich, warum es der Beklagten verwehrt sein sollte, zunächst das Vorliegen einer unvorhergesehenen Erkrankung zu überprüfen, zumal die Anordnung des Rücktransports ärztlicherseits gerade mit dem Zusammenhang mit der Grunderkrankung begründet worden sei.

28

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus § 83 Abs. 1 VVG zu. Danach habe der Versicherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1, 2 VVG insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten habe halten dürfen. Inwieweit er den Rückflug am 05.12.2012 ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten habe halten dürfen, habe der Kläger indes nicht vorgetragen. So sei nicht ersichtlich, warum der Kläger das laufende Überprüfungsverfahren und die abschließende Entscheidung der Beklagten nicht abgewartet habe, sondern vielmehr am 05.12.2012 eigenmächtig zurückgeflogen sei, zumal es an Sachvortrag dahingehend fehle, dass der Kläger am 05.12.2012 noch einmal Rücksprache mit der Beklagten gehalten hätte. Darüber hinaus habe sich - so der Sachverständige - bereits eine Verbesserung der Nierenfunktion und eine rückläufige Tendenz der Beschwerdesymptomatik unter antibiotischer Therapie gezeigt.

29

Gegen die Versagung der Kosten des Rücktransports in Höhe von 14.545,00 € nebst anteiliger Zinsen und Rechtsanwaltskosten wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

30

Der Kläger stimmt mit der Berufung der landgerichtlichen Bewertung zur Unwirksamkeit des § 12 Ziff. 2 S. 1 AVB und zur ergänzenden Vertragsauslegung, wonach es für den vertraglichen Erstattungs-anspruch allein auf die objektive medizinische Notwendigkeit des Rücktransports ankomme, ausdrücklich zu. Auch die Bewertung, der Rücktransport nach Deutschland sei nicht medizinisch notwendig gewesen, greift der Kläger mit der Berufung nicht an.

31

Der Kläger verfolgt jedoch die in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz (§ 280 Abs. 1 BGB) sowie auf Rettungskostenersatz (§§ 83 Abs. 1, 82 Abs. 1, 2 VVG) weiter. Er wiederholt und vertieft sein hierauf bezogenes erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, die medizinische Notwendigkeit des Rücktransports zu prüfen, obwohl ihr hierfür bis zum Rückflug des Klägers genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, sich stattdessen allein auf die Prüfung der Kostenübernahmepflicht unter dem Gesichtspunkt eines unvorhergesehen eingetretenen Versicherungsfalls beschränkt und selbst hierüber den Kläger über seine Tochter erst am 06.12.2012, mithin nach dem Rückflug, unterrichtet. Unter diesen Umständen habe der Kläger den Rückflug ohne Fahrlässigkeit - jedenfalls aber ohne grobe Fahrlässigkeit i. S. v. § 82 Abs. 2 3 VVG - für medizinisch geboten halten dürfen, weil die spanischen Ärzte einen Zusammenhang zwischen der Krebserkrankung und der Gallenblaseninfektion gesehen und den Rücktransport für den 05.12.2012 angeordnet hätten und die Beklagte eine gegenteilige Einschätzung nicht mitgeteilt habe. Ergänzend trägt der Kläger vor, bei Hinweis der Beklagten, dass der Rücktransport medizinisch nicht erforderlich sei, hätte er diesen nicht angetreten.

32

Der Kläger beantragt nunmehr,

33

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils,

34

1. die Beklagte - über den vom Landgericht bereits zugesprochenen Betrag von 3.658,55 € nebst Zinsen hinaus - zu verurteilen, an den Kläger weitere 14.545,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2013 zu zahlen;

35

2. die Beklagte - neben den bereits durch das LG ebenfalls zugesprochenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 548,59 € nebst Zinsen - zu verurteilen, an den Kläger weitere 773,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2013 zu zahlen.

36

Die Beklagte beantragt,

37

die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

38

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, das sie für richtig hält. Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ungeachtet des Umstandes, dass sie ihre Verurteilung zur Erstattung der Heilbehandlungskosten mit der Berufung nicht angefochten habe, sei sie weiterhin der Auffassung, ein unvorhergesehen eingetretener Versicherungsfall i. S. von § 3 AVB habe wegen der Grunderkrankung nicht vorgelegen. Bestehe hingegen kein Zusammenhang mit der Grunderkrankung, so fehle es denklogisch an der Grundlage für die Annahme, der Rücktransport sei medizinisch notwendig gewesen. Tatsächlich sei der Rücktransport nach Deutschland medizinisch nicht notwendig gewesen, weil auch in Anbetracht der Vorerkrankung des Klägers eine adäquate medizinische Versorgung in Spanien gewährleistet gewesen sei. Vertragliche Pflichten habe die Beklagte nicht verletzt; zur Prüfung der Notwendigkeit eines krankenversicherungsrechtlich relevanten Rücktransportes gehöre auch die Prüfung der Frage, ob überhaupt ein Versicherungsfall in Form einer unerwartet schweren Erkrankung aufgetreten sei. Für diese Prüfung seien der Beklagten zumindest der 05.12. und 06.12.2012 zuzubilligen gewesen.

39

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

40

Die Berufung des Klägers ist begründet.

41

Dem Kläger steht über die vom Landgericht zugesprochene Erstattung der Kosten für die ärztliche Heilbehandlung des Klägers in Spanien in Höhe von 3.658,55 €, welche im Berufungsverfahren nicht im Streit steht, ein weiterer Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Rücktransport in Höhe von 14.554,00 € nebst anteiligen Zinsen und Rechtsanwaltskosten zu.

1.

42

Ein unvorhergesehen eintretender Versicherungsfall i. S. der §§ 3, 11 AVB lag entgegen der Auffassung der Beklagten vor. Unbestritten ist im Verlaufe des Aufenthaltes des Klägers in Spanien seine Heilbehandlung medizinisch notwendig geworden. Diese Heilbehandlung war entgegen der im Berufungsverfahren weiterhin vertretenen Auffassung der Beklagten trotz des von den spanischen Ärzten vermuteten Zusammenhangs mit der Krebserkrankung des Klägers unvorhergesehen.

43

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass eine Erkrankung unvorhergesehen ist, wenn weder der Versicherungsnehmer vor Reiseantritt wusste noch absehbar war, dass etwaige vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während der Reise behandlungsbedürftig würden. Bei der Unvorhersehbarkeit sind dabei nicht allein objektive Kriterien entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, ob die versicherte Person den Versicherungsfall nicht vorhergesehen hat und ohne grobe Fahrlässigkeit auch nicht vorhersehen konnte. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (vgl. zum Begriff „unerwartete akute Erkrankung“ BGH, Beschluss vom 21.09.2011 - IV ZR 227/09 - VersR 2012, 89; OLG Köln, Urt. v. 18. 05. 2012 - 20 U 111/11 - R+S 2013, 445 ff.; LG Bonn, Urteil vom 02.03.2009 - 9 O 485/07, jeweils zitiert nach Juris).

44

Vorliegend litt der Kläger zwar bereits vor Reiseantritt an einer Nierenkrebserkrankung mit Metastasen in der Lunge und im Bauchfell. Wie das Landgericht indes - sachverständig beraten - ausführt, war diese Tumorerkrankung für die Beschwerden, die die Behandlung in Spanien erforderlich machten, letztlich nicht ursächlich, so dass der Kläger nicht aufgrund seiner Tumorerkrankung mit dem Auftreten der späteren Beschwerden rechnen musste. Die initialen Bauchschmerzen, mit denen sich der Kläger in der Notaufnahme in Spanien vorgestellt hatte, wie auch die Elektrolytveränderungen (Hyponatriämie) waren plötzlich und unvorhersehbar. Eine Ursache der Hyponatriämie konnte nicht sicher geklärt werden. Soweit die Beschwerden auf eine Cholezystitis (Gallenblasenentzündung) zurückzuführen waren, handelt es sich dabei nach den Ausführungen des Sachverständigen um eine zwar denkbare, allerdings mit einer Inzidenz von 0,5 % sehr seltene Nebenwirkung einer Sutent-Therapie wie derjenigen, der sich der Kläger noch in Deutschland unterzogen hatte. Gerade weil bei dem Kläger die Sutent-Therapie bereits in Deutschland etabliert worden sei, so der Sachverständige weiter, erscheine ein Beginn der Beschwerdesymptomatik ab dem 25.11.2012 mit rückläufiger Tendenz unter antibiotischer Therapie nicht in einem eindeutigen Zusammenhang mit der Sutent-Therapie. Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht substanziell entgegen getreten.

45

Hinzu kommt, dass der Kläger auch subjektiv nicht mit einer derartigen Entwicklung rechnen musste. Der Kläger hatte sich vor Reiseantritt bei seinem behandelnden Onkologen, dem Zeugen Dr. Ki., rückversichert. Dieser hatte die Reise befürwortet, weil nach seiner Einschätzung bei planmäßiger Durchführung der Reise mit einer Behandlungsbedürftigkeit der Grunderkrankung im Verlaufe der Reise nicht habe gerechnet werden müssen. Auf diese fachärztliche Einschätzung durfte sich der Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit verlassen.

46

Die hiergegen gerichteten Einwände des Beklagten erster Instanz, auf die er in der Berufungsinstanz pauschal Bezug genommen hat, greifen nicht durch. Soweit der Beklagte mit seiner Berufungserwiderung die ärztliche Bestätigung der Reisefähigkeit unter Hinweis darauf bestritten hatte, dass der Kläger mit seinem Hausarzt nicht gesprochen habe, kommt es hierauf nicht entscheidend an, nachdem aufgrund der schriftlichen Aussagen des Prof. Dr. Ko. (Bl. 42 d. A.) und des Dr. Ki. (Bl. 57 d. A.) die Befürwortung der Reise durch letzteren erwiesen ist. Der entsprechenden Wertung des Landgerichts im Urteil ist der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht substanziell entgegen getreten.

2.

47

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten seines Rücktransportes lässt sich gleichwohl - wie das Landgericht zutreffend ausführt - nicht unmittelbar aus den Versicherungsbedingungen für die Auslands-Krankenversicherung (AVB) herleiten.

48

Nach § 12 Ziffer 2 der AVB werden im Versicherungsfall Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransports erstattet, wenn an Ort und Stelle bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist.

49

Die Klausel ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, unwirksam, soweit sie den vertraglichen Kostenerstattungsanspruch kumulativ sowohl von der objektiven medizinischen Notwendigkeit eines Rücktransports als auch von einer ärztlichen Anordnung des Rücktransportes abhängig macht. Nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.02.2002 - 5 U 724/01 -, 55, 5 U 7245 U 724/01 -, VersR 2002, 837, juris Rn. 22 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.11.2013 - 7 U 3/13 -, VersR 2014, 490, juris Rn. 30 OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2015 - 12 U 146/14 -, VersR 2015, 1281 ff., juris Rn. 26), der sich der Senat anschließt, benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer insoweit entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne der §§ 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB unangemessen, weil sie die Rechte des Versicherungsnehmers so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Geboten ist eine ergänzende Vertragsauslegung, weil bei ersatzlosem Wegfall der Klausel eine Kostenerstattung und somit eine Versicherungsleistung völlig entfielen. Für diese ergänzende Vertragsauslegung kommt es maßgeblich darauf an, welche Gestaltung der Klausel die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicher Weise gewählt hätten, wenn ihnen im Hinblick auf die derzeitige Ausgestaltung der Klausel deren Unwirksamkeit bewusst gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1992 - IV ZR 59/91 -, BGHZ 117, 92, juris Rn. 26; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.02.2002 - 5 U 724/01 - 55, 5 U 724/01 -, VersR 2002, 837 f., juris Rn. 26). Danach kommt es vorliegend für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rücktransports ausschließlich darauf an, ob der Rücktransport in Anbetracht der Gesundheitsschädigung des Versicherungsnehmers medizinisch notwendig gewesen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2015 - 12 U 146/14 - VersR 2015, 1281 ff., Juris Rn. 27: OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.02.2002 - 5 U 724/01 - 55, 5 U 724/01 -, VersR 2002, 837 f., juris Rn. 26).

50

Das Landgericht ist aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen zu der zutreffenden Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass der Rücktransport des Klägers objektiv nicht medizinisch geboten war. In dem I. Krankenhaus in Spanien wurde nach europäischem Standard eine umfangreiche Diagnostik und Therapie durchgeführt. Vor allem aber zeigte die antibiotische Therapie bereits Erfolge in Gestalt einer Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers und konnte bis zum Rückflug eine passagere Verschlechterung der bekannten Niereninsuffizienz korrigiert werden.

51

All dies wird von der Berufung nicht angegriffen.

3.

52

Dies voraussetzend, stützt der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rückfluges zunächst unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes auf § 280 Abs. 1 BGB.

53

Es spricht manches dafür, dass die Beklagte in der Tat durch ihre Art der Sachbehandlung, nachdem sie am 04.12.2012 von der Situation des Klägers erfahren hatte, ihre vertraglichen Pflichten verletzt hatte. Der Krankenversicherer, dessen vertragliches Leistungsspektrum die Komponente einer Auslandskrankenrücktransportversicherung umfasst, ist verpflichtet, bei einem behaupteten Versicherungsfall die Notwendigkeit eines Krankenrücktransports vor Durchführung zu prüfen (OLG Stuttgart, Urt. v. 07.11.2013 - 7 U 3/13 -, VersR 2014, 490, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2015 - 12 U 146/14 -, VersR 2015, 1281, juris Rz. 28). Der Krankenversicherer ist dem Versicherten gegenüber insoweit nicht lediglich - nach Klärung und bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen - zur Kostenerstattung verpflichtet, sondern ggf. auch zur praktischen Unterstützung. Die Beklagte könnte sich deshalb auch nicht ohne weiteres darauf berufen, sich in § 12 Ziff. 2 AVB nur zur Kostenübernahme verpflichtet zu haben. Eine Klausel, wonach dem Versicherungsnehmer auch für Fälle von schweren Erkrankungen und teuren Krankenrücktransportkosten lediglich ein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht, ist als unwirksam erachtet worden (OLG Stuttgart, Urt. v. 07.11.2013 - 7 U 3/13 -, VersR 2014, 490, juris Rz. 36 ff.), wobei die Grenze zum „teuren“ Rücktransport auf 1.500,- € angesetzt worden ist). Der Beklagten ist selbstverständlich zuzubilligen, dass sie berechtigt war, das Vorliegen eines Versicherungsfalles, namentlich unter dem Gesichtspunkt einer unvorhergesehenen Erkrankung, und damit ihre grundsätzliche Einstandspflicht zu prüfen. Nachdem eine solche unvorhergesehene Erkrankung aber objektiv vorlag, war die Beklagte nicht berechtigt, die dem Kläger geschuldete Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit des Rücktransportes bis zum Abschluss der Prüfung einer unvorhergesehenen Erkrankung zurückzustellen. Einer solchen stufenweisen Prüfung stand vorliegend entgegen, dass die spanischen Ärzte den Rückflug bereits für den 05.12.2012 angeordnet und damit - auch für die Beklagte, die den Tag des Rückfluges kannte, erkennbar - als eilbedürftig eingestuft hatten. Unter diesen Umständen wäre die Beklagte gehalten gewesen, nach Übermittlung aller erforderlichen Informationen durch den Kläger unverzüglich, d. h. noch am 04.12.2012, die Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit des Rücktransportes einzuleiten.

54

Diese Verpflichtung hat die Beklagte verletzt. Sie hat unstreitig weder mit den den Kläger in Deutschland behandelnden Onkologen noch mit den spanischen Ärzten Kontakt aufgenommen, auch den Hausarzt des Klägers nur mit Blick auf die Grunderkrankung, d. h. zur Klärung einer unerwarteten Erkrankung i. S. des § 3 AVB, befragt, und letzteres erst am 06.12.2012, mithin nach dem Tag des Rückfluges.

55

Ob die der Beklagten anzulastende Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden ursächlich war, bedarf keiner abschließenden Aufklärung und Entscheidung. Dies würde voraussetzen, dass die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit des Rücktransports bei der gebotenen beschleunigten Einleitung und Durchführung noch vor dem Zeitpunkt hätte abgeschlossen werden können, zu dem der Kläger den Rückflug angetreten hat. Dies ist zwischen den Parteien lebhaft umstritten mit Blick auf die Frage, welche Zeit der Beklagten zur Prüfung zuzubilligen war. Die Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden setzt weiter voraus, dass der Kläger - hätte die Beklagte ihn noch vor dem Rücktransport darauf hingewiesen, dass er nach dem Ergebnis ihrer Prüfung medizinisch nicht notwendig sei - vom Rücktransport Abstand genommen hätte. Zu dem hierzu zuletzt noch gehaltenen Sachvortrag des Klägers Stellung zu nehmen, hatte die Beklagte noch keine Gelegenheit.

4.

56

Ob dem Kläger unter den vorbeschriebenen Gesichtspunkten ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zusteht, kann offenbleiben. Ist das nicht der Fall, dann ist der mit der Berufung weiterverfolgte Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rückfluges jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Aufwendungsersatzanspruches gemäß § 82 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1 VVG begründet.

57

Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 82 Abs. 1 VVG nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Es handelt sich hierbei um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die beim Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist (vgl. Prölss/Martin/Voit, VVG, 29. Auflage 2015, VVG § 82 Rn. 1). Die Vorschrift des § 83 Abs. 1 VVG findet über § 194 Abs. 1 S. 1 VVG auch auf die Krankheitskostenversicherung Anwendung, weil diese Leistungen nach den Grundsätzen der Schadensversicherung erbringt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2015 - 12 U 146/14 -, VersR 2015, 1281 und juris, Rz. 38; Prölss/Martin/Voit, VVG, 29. Aufl. 2015, § 194 VVG Rn. 14). Der Begriff des Schadens im Sinne dieser Bestimmung erfasst nach Auffassung des Senats bei der Krankheitskostenversicherung mit einer Komponente zur Auslandskrankenrücktransportversicherung nicht nur entstehende Mehrkosten des Versicherers, die bei einem weiteren Aufenthalt des Versicherten am Urlaubsort - vergleichen mit dem Kosten des Rückfluges zuzüglich der Kosten seiner weiteren Behandlung am Wohnort - entstehen könnten. Für die Abwendung und Minderung „des Schadens“ im Sinne der §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 VVG sorgt vielmehr auch derjenige Versicherte, der den Rücktransport - unabhängig von finanziellen Erwägungen - als zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren und Risiken medizinisch erforderlich antritt. Das ergibt sich für den vorliegenden Fall letztlich auch aus den Kriterien des § 12 Abs. 2 AVB, der für den Rücktransport nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise aus Sicht des Versicherers (Notwendigkeit des Rücktransports zur Ersparnis höherer Aufwendungen für die Weiterbehandlung am Urlaubsort), sondern auf die medizinische Notwendigkeit des Rücktransportes zur Meidung einer Gesundheitsschädigung abstellt. Wie vorstehend (3.) ausgeführt, schuldet der Versicherer einer Auslandskrankenversicherung mit einer Komponente zur Auslandskrankenrücktransportversicherung bei mittelschweren oder schweren Erkrankungen des Versicherten auch die Organisation des Auslandskrankenrücktransports sowie die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit desselben sowie die Kostendeckungsübernahme für den Rücktransport (OLG Stuttgart, Urteil vom 07.11.2013 - 7 U 3/13 - VersR 2014, 81 ff. , Juris Rn. 43).

58

Der Kläger hat den Rückflug nach Deutschland angetreten, um einer weiteren Gesundheitsschädigung vorzubeugen bzw. den Genesungsprozess nicht zu gefährden, sondern im Gegenteil bestmöglich zu fördern. Die in Spanien behandelnden Ärzte hatten einen Zusammenhang der aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden mit der Grunderkrankung des Klägers vermutet und den Rücktransport des Klägers in der Annahme angeordnet, dass die weitere Behandlung am erfolgversprechendsten von denjenigen Ärzten durchzuführen sei, die mit der Behandlung der Grunderkrankung bereits vertraut waren. Dass auch die Entscheidung des Klägers, dem ihm erteilten Rat zum Rückflug zu folgen, von dieser Vorstellung getragen war, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.

59

Nach § 83 Abs. 1 S. 1 VVG hat der Versicherer die zur Schadensminderung getätigten Aufwendungen des Versicherungsnehmers insoweit zu erstatten, als dieser sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Geboten sind solche Maßnahmen, die Erfolg versprechen und die in ihrem Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2015 - 12 U 146/14 -, VersR 2015, 1281, juris Rz. 39 ff.; OLG Köln, Urt. v. 20.10.1998 - 9 U 176/97 -, NVersZ 1999, 137, juris, Rz. 6). Im Rahmen der §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 VVG sind dabei Fehlreaktionen und Fehleinschätzungen des Versicherungsnehmers bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit unschädlich. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in außergewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 10.05.2011 - VI ZR 196/10 -, NJW-RR 2011, 1055; juris Rz. 10; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2015 - 12 U 146/14 -, VersR 2015, 1281, juris Rz. 41).

60

Der Kläger durfte vorliegend die infolge des Rücktransports mit dem Ambulanzflugzeug entstandenen Aufwendungen von 14.545,- € trotz deren erheblicher Höhe für erforderlich halten.

61

Der Kläger war, nachdem er am 29.11.2012 das I. Krankenhaus in Benidorm aufgesucht hatte, dort notfallmäßig aufgenommen und bis zu dem ärztlich angeordneten Rückflug am 05.12.2012 stationär behandelt worden. Die Entlassung aus der stationären Behandlung erfolgte - anders als von der Beklagten zunächst behauptet - nicht bereits am 03.12.2012, sondern erst am 05.12.2012 zum Zwecke des Rücktransports. Zwar ist in dem als Anlage K2 zur Akte gereichten ärztlichen Entlassungsbericht als Entlassungsdatum der 03.12.2012 genannt. Der Kläger hat jedoch unwidersprochen dargelegt und durch Vorlage eines korrigierten Entlassungsberichts (Anlage K8) und der Behandlungsrechnung (Anlage K8, Bl. 35 des Anlagenheftes zur Akte) belegt, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handelte und die stationäre Behandlung bis unmittelbar vor dem Rückflug andauerte.

62

Die in Spanien behandelnden Ärzte hatten angesichts der Art seiner Beschwerden einen Zusammenhang mit der Grunderkrankung vermutet und die weitere Behandlung durch diejenigen Ärzte, die mit der Behandlung des Klägers und seiner Grunderkrankung vertraut waren, als medizinisch erforderlich erachtet. Der Kläger hatte keine Veranlassung, diese ärztliche Einschätzung in Frage zu stellen; erst recht ist ihm nicht als grob fahrlässig anzulasten, dass dies nicht geschehen ist. Allein aus dem Umstand, dass sich der Gesundheitszustand noch in Spanien auf die Antibiotikatherapie hin gebessert hatte, musste der Kläger als medizinischer Laie nicht den Schluss ziehen, seine Beschwerden stünden offenbar doch nicht im Zusammenhang mit seiner Krebserkrankung. Diesen Schluss hätten allenfalls die behandelnden Ärzte ziehen können und müssen; dass sie den Kläger allerdings entsprechend unterrichtet hätten, behauptet auch die Beklagte nicht. Soweit die Beklagte auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen die Chance gehabt hätte, noch vor der Rückreise zu erkennen, dass diese medizinisch nicht erforderlich sein würde, und den Kläger entsprechend zu unterrichten, hat sie eine solche Chance jedenfalls nicht genutzt. Umgekehrt deutete aus Sicht des Klägers der Umstand, dass die bereits am 04.12.2012 umfassend durch ihn informierte Beklagte dem bekanntermaßen für den 05.12.2012 angeordneten Rücktransport nicht widersprochen hatte, eher darauf hin, dass auch die Beklagte keinen Grund sah, die Erforderlichkeit des Rücktransportes in Frage zu stellen.

63

Die Kosten des Rücktransports standen auch nicht außer Verhältnis zu dem medizinischen Nutzen, den sich der Kläger hiervon ohne grobe Fahrlässigkeit versprach. Bei der Grunderkrankung des Klägers, einer Nierenkrebserkrankung mit Metastasen in der Lunge und im Bauchfell bei laufender Chemotherapie und chronischer Niereninsuffizienz, handelt es sich um eine zumindest potentiell lebensbedrohliche und kontinuierlich behandlungsbedürftige Erkrankung. Der Kläger war, nachdem er zuvor bereits vier Tage lang an Unterleibsschmerzen und krampfartigen Bauchschmerzen sowie an Übelkeit und Erbrechen gelitten hatte, am 29.11.2012 notfallmäßig untersucht und stationär aufgenommen worden, wobei die gestellte Diagnose auf Unterleibsschmerzen mit vermutetem Zusammenhang mit einer karzinomatösen Aszites lautete, ohne dass eine Pyelonephritis (Nierenbeckenentzündung) habe ausgeschlossen werden können. Sekundärdiagnostisch wurden im Krankenhaus neben einer erneut verstärkten Niereninsuffizienz eine Hyponatriämie, der Nierenkrebs sowie eine Diarrhoe unter Antibiotikatherapie festgestellt. Angesichts dieser Umstände und der ärztlicherseits dringend befürworteten Weiterbehandlung durch die deutschen Onkologen und Anordnung des Rücktransportes bereits für den 05.12.2012 durfte der Kläger von einer erheblichen, wenn nicht gar lebensbedrohlichen, Komplikation aussehen und brauchte er nicht unter dem Gesichtspunkt einer Unverhältnismäßigkeit der Transportkosten davon absehen, den Rücktransport anzutreten.

64

Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers, die zum Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs oder Kürzung des Anspruchs nach §§ 82 Abs. 3 i. V. m. § 83 Abs. 2 VVG führen könnte, kann nicht darin gesehen werden, dass dieser den Rückflug nach Deutschland angetreten hat, ohne sich mit der Beklagten vorab nochmals ins Benehmen zu setzen und deren Einverständnis einzuholen. Denn der Kläger durfte, wie ausgeführt, aufgrund der fehlenden Reaktion der Beklagten auf die Übersendung der ausgefüllten Vordrucke nebst den Berichten der spanischen Ärzte davon ausgehen, dass er im Einverständnis mit der Beklagten handelte. Der Kläger musste entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht das laufende Überprüfungsverfahren der Beklagten abwarten. Ungeachtet dessen wäre eine etwaige Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig im Sinne des § 82 Abs. 3 VVG.

65

Dem Kläger steht, soweit das Urteil zu seinen Gunsten abzuändern war, ein weitergehender Zinsanspruch sowie eine weitergehende Erstattung vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen gemäß §§ 280 Abs.1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

67

Der Streitwert wird auf 18.203,55 € festgesetzt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 82 Abwendung und Minderung des Schadens


(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weis

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 83 Aufwendungsersatz


(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für di

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 227/09
vom
21. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und
die Richterin Dr. Brockmöller
am 21. September 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 23.821,33 €.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
3
1. Zwar ist - anders als das Berufungsgericht meint - bei der Auslegung von Bedingungen einer Reisekrankenversicherung, die zum Schutz des Versicherers vor vorvertraglichen Risiken das Leistungsversprechen auf Krankheiten beschränken, deren Eintritt nicht vorhersehbar oder "unerwartet" war (hier: Teil B. § 1 Nr. 1 der "Versicherungsbedingungen Reise-Versicherungen für Besucher der Bundesrepublik Deutschland - Reise-Krankenversicherung" - im Folgenden: AVB), auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen (vgl. OLG Köln NVersZ 1999, 131, 132; OLG Hamm VersR 2001, 1229 f.; vgl. auch OLG Brandenburg VersR 2002, 350; Nies, NVersZ 2001, 535, 536). Anderenfalls würde die dem Versicherer nach der gesetzlichen Konzeption des Versicherungsvertrages obliegende Gefahrtragung unzulässig auf den Versicherungsnehmer übertragen (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. März 1994 - IV ZR 109/93, VersR 1994, 549 unter 2).
4
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt aber nicht dar, dass dem Berufungsgericht damit ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler unterlaufen wäre, der die Zulassung der Revision erfordert. Das Berufungsgericht ist von seinem Rechtsstandpunkt aus zu dem Ergebnis gelangt, der von der Versicherten während ihres Deutschlandaufenthalts erlittene Herzinfarkt sei ungeachtet ihrer - insbesondere auch koronaren - Vorerkrankungen "unerwartet" eingetreten und mithin versichert.
5
Die zutreffende - subjektive - Auslegung des Begriffs "unerwartet" führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch sie erforderte es nicht, den medizinischen Sachverständigen zu der Frage zu hören, inwieweit die Vorerkrankungen der Versicherten und der mit der Reise von den Philippinen nach Deutschland verbundene Klimawechsel ihr Herzinfarktrisiko nach medizinischem Ermessen objektiv erhöht hatten (vgl. dazu auch OLG Köln NVersZ 1999, 131 ff.). Entscheidend wäre allein gewesen, welche Informationen dem Versicherungsnehmer und der Versicherten durch behandelnde Ärzte konkret gegeben worden waren. Dass der Sachverständige nicht angehört worden ist, stellt deshalb keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten dar.
6
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt auch im Übrigen keine Umstände auf, die den Schluss nahelegen, der Versicherungsnehmer oder die Versicherte hätten mit einem Herzinfarkt während des Deutschlandaufenthalts gerechnet. Dagegen spricht vor allem, dass die Versicherte ungeachtet der Lebensgefahr, die mit einem Herzinfarkt verbunden sein kann, ihre Reise angetreten hat.
7
3. Ob der Herzinfarkt "absehbar" im Sinne des Leistungsausschlusses des § 1 Nr. 2 a) Satz 1 AVB war, kann dahin stehen. Beim Vergleich der Leistungsbeschreibung des § 1 Nr. 1 AVB mit dem Risikoausschluss in § 1 Nr. 2 a) Satz 1 AVB erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer , dass akute, mithin im versicherten Zeitraum neu und plötzlich auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genießen, während die Behandlung bereits bestehender und bekannter Vorerkrankungen einschließlich möglicher Behandlungsfolgen vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Er wird daher annehmen, dass eine akute, unerwartete Erkrankung i.S. des § 1 Nr. 1 AVB etwas anderes ist als die bekannten Beschwerden, Erkrankungen und Verletzungen, denen der Leistungsausschluss allein gilt.
8
Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend zwischen erstattungsfähigen Kosten für die Behandlung der akuten Erkrankung (des Herzinfarktes) und nicht erstattungsfähigen Kosten für die Behandlung der bekannten Vorerkrankungen unterschieden. Dass es den Herzinfarkt der Versicherten als bedingungsgemäß akute Erkrankung eingestuft hat, nimmt die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich hin.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 02.03.2009 - 9 O 485/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.10.2009 - 20 U 62/09 -

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 27. August 2014 verkündete Einzelrichterurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 27. August 2014 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Berufung der Kläger ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

2

Die zulässige Berufung bietet - auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung der Kläger - offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dem Rechtsmittel kommt darüber hinaus weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Zurückweisung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Hinweise vom 05. Februar 2015 Bezug. Die ergänzende Stellungnahme der Kläger aus dem Schriftsatz vom 18. Februar 2015 gibt keinen Anlass für eine abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage. Denn darin wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen nur ihr bisheriges Berufungsvorbringen, auf das der Senat bereits im Rahmen der erteilten Hinweise eingegangen ist. Neue tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, die nicht schon zuvor in der rechtlichen Beurteilung des Senats Berücksichtigung gefunden haben, tragen sie dagegen nicht vor.

3

1. Dies gilt insbesondere, soweit sich die Kläger auf den Anfechtungstatbestand der arglistigen Täuschung berufen und hierzu behaupten, dass die Beklagte ihnen das Erlöschen der 1994 für die geplante Umbaumaßnahme erteilten Baugenehmigung arglistig verschwiegen habe.

4

Der Senat verbleibt auch nach erneuter Überprüfung unter ergänzender Würdigung der mit der Stellungnahme vom 18. Februar 2015 vorgelegten Lichtbilder von dem Objekt bei seiner Einschätzung, dass der Beklagten als Verkäuferin keine Offenbarungspflicht über die baurechtliche Situation des Grundstückes gegenüber den Klägern oblag. Sie war nicht verpflichtet, die Kläger auch darüber aufzuklären, dass eine im Jahr 1994 von ihr eingeholte Baugenehmigung für ein Umbau- und Sanierungsvorhaben, die ersichtlich nicht umgesetzt worden war, weil die Bauarbeiten unmittelbar nach Aufnahme der Umbaumaßnahme wegen Insolvenz der Bauherrin abgebrochen und das sanierungsbedürftige Bauwerk über nahezu 19 Jahren sich selbst überlassen blieb, aufgrund Zeitablaufs zwischenzeitlich erloschen ist und damit vor einer etwa beabsichtigten Grundsanierung erneut eine Baugenehmigung eingeholt werden müsste.

5

Die Kläger haben das Objekt vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages eingehend besichtigt. Ihnen war der schlechte Erhaltungszustand des sanierungsbedürftigen Hauptgebäudes nebst Saal bekannt und sie wussten insbesondere auch, dass vor Aufnahme der Nutzung als Gaststätte eine umfassende Grundsanierung und Umbaumaßnahme erforderlich wird. Die Beschreibung der baulichen Situation durch das Bauordnungsamt in dessen Schreiben vom 18. April 2013 und erneut vom 28. Mai 2013, auf die der Senat bereits in seinem Hinweis vom 05. Februar 2015 Bezug genommen hat, ist hierzu bezeichnend. Das Bauordnungsamt führt darin aus, dass sich das Gebäude gegenwärtig „in einem rohbaufertigen Zustand mit weitgehend fertiggestellter Dacheindeckung“ befinde und in diesem Bauzustand deshalb einer Nutzung im Gaststättengewerbe derzeit nicht zugänglich gemacht werden könne. Dem Schreiben des Bauordnungsamtes vom 18. April 2013 ist ferner zu entnehmen, dass die Behörde bauordnungsrechtlich tätig werden musste, weil auf dem Dach noch lose Dachsteine lagerten und die Dacharbeiten augenscheinlich nicht vollständig zu Ende gebracht worden seien.

6

Soweit die Kläger in ihrer ergänzenden Stellungnahme unter Vorlage weiterer Lichtbilder von dem Objekt einwenden, dass ihnen seinerzeit nicht erkennbar gewesen sei, dass das Bauwerk in einer „Rohbauphase“ stecken geblieben sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen sind die drei Fotografien (Anlage K 6) nur wenig aussagekräftig, da sie lediglich einzelne Ausschnitte des Gesamtgebäudekomplexes wiedergeben und keinen zuverlässigen Gesamteindruck über den baulichen Erhaltungszustand der Anlage vermitteln. Sie belegen im Übrigen auch keineswegs, dass das Gebäude einer sofortigen Verwendung als Gaststätte auch ohne eine umfassende Grundsanierung zugeführt werden könnte. Dem steht vielmehr gerade die von den Klägern selbst vorgelegte Zustandsbeschreibung des Bauordnungsamtes des Landkreises S. entgegen.

7

Die Kläger wussten zudem unstreitig bei Unterzeichnung des notariellen Vertrages, dass die im Jahr 1994 bauordnungsrechtlich genehmigte und begonnene Umbau- und Sanierungsmaßnahme wegen der Insolvenz der Beklagten vorzeitig eingestellt worden war und als unfertige Baustelle über nahezu 19 Jahren in diesem Zustand verblieb und der Witterung und dem weiteren Verfall ohne ausreichende bauliche Sicherung ausgesetzt war.

8

Dem Vorbringen der Beklagten, dass der Fußbodenbelag in den Räumlichkeiten gefehlt habe, und es vor einer Nutzungsaufnahme augenscheinlich umfangreicher Umbau-, Aufbau- und Erhaltungsmaßnahmen bedürfen würde, sind die Kläger ebenfalls nicht entgegen getreten. Sie haben vielmehr in der mit ihrer Klageschrift vorgelegten eidesstattlichen Versicherung bestätigt, dass sie nach Übergabe des Objektes zunächst eine bauliche Sicherung des Objektes durch Verschließen der bis dahin offenen Eingänge veranlasst hätten. Auch wenn sich die Kläger nunmehr in ihrer ergänzenden Stellungnahme dagegen wehren, dass das Landgericht das Gebäude in dem angefochtenen Urteil als „Bauruine“ bezeichnete, haben sie jedenfalls nichts Substantielles dazu vorgetragen, was diese Zustandsbeschreibung widerlegen könnte.

9

Der in dem notariellen Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von 14.000,- Euro, der für ein innerörtlich belegenes Grundstück mit einer Größe von 2.048 qm ungewöhnlich niedrig erscheint, legt ebenfalls nahe, dass der Gebäudezustand allenfalls Rohbaucharakter getragen haben kann und eine Nutzung zu Gastronomiezwecken ohne eine umfassende Sanierungs- und Umbaumaßnahme so nicht zuließ.

10

Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs seit Stilllegung der Baustelle musste den Klägern klar sein, dass die bauliche Anlage so nicht mehr von der im Jahr 1994 erteilten Baugenehmigung gedeckt war, zumal diese ersichtlich nicht zur Umsetzung kam.

11

In dem Erhaltungszustand, in dem sich das Gebäude den Klägern bei Besichtigung erkennbar darbot, und mit Rücksicht auf den Leerstand von nahezu 19 Jahren seit Abbruch der Baumaßnahme musste sich den Klägern bei Ankauf geradezu aufdrängen, dass eine sofortige Nutzung des Objektes für einen Gaststättenbetrieb ausgeschlossen war, sich das Objekt vielmehr in einem baurechtswidrigen Zustand befand und vor einer grundlegenden Umbau- und Sanierungsmaßnahme zunächst eine Baugenehmigung hätte eingeholt werden müssen.

12

2. Gegenüber dem titulierten Anspruch aus der vollstreckbaren Urkunde können die Kläger mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sie von dem notariellen Grundstückskaufvertrag wirksam nach §§ 437 Nr. 2, 440, 434, 346 BGB zurück getreten seien. Der Senat verbleibt dabei, dass den Klägern ein solches Rücktrittsrecht nicht zugestanden hat.

13

a) Wie die Kläger bereits dem Hinweis des Senats vom 05. Februar 2015 entnehmen können, ist keineswegs verkannt worden, dass das Fehlen einer Baugenehmigung grundsätzlich einen Sachmangel der veräußerten Baulichkeit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB darstellen kann, soweit es an der baurechtlichen Befugnis fehlt, das gekaufte Objekt für den vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Die Fehlerhaftigkeit beruht darauf, dass die Baubehörde die vertraglich vorgesehene Nutzung des Objektes in diesem Fall jederzeit bis zur Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung untersagen kann (vgl. BGH NJW 2003, 2380; BGH MDR 2013, 700; BGHZ 114, 260, 262). Die von Klägerseite in seiner ergänzenden Stellungnahme zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hat der Senat bei seiner Würdigung durchaus berücksichtigt.

14

Allerdings liegt der vorliegende Fall anders, denn die Kläger haben das Grundstück nicht mit einer aktuellen Nutzung als Gaststätte bzw. mit einem entsprechenden unmittelbar vertraglich vorgesehenen Nutzungszweck erworben. Die bauliche Anlage war so, wie sie sich den Klägern bei Kaufvertragsabschluss darbot, nämlich zum Betrieb einer gastronomischen Einrichtung augenscheinlich - ohne umfassende Umbau- und Sanierungsmaßnahmen - nicht geeignet. Gegenstand des Kaufvertrages war eine sanierungsbedürftige, seit vielen Jahren leer stehende und ungenutzte bauliche Anlage, die die Bauordnungsbehörde in ihren Schreiben vom 18. April und 28. Mai 2013 bezeichnender Weise als Gebäude „in einem rohbaufertigen Zustand mit weitgehend fertiggestellter Dacheindeckung“ beschreibt und von dem die Kläger wussten, dass die im Jahr 1994 genehmigte Umbaumaßnahme unmittelbar nach Baubeginn eingestellt worden war. Selbst wenn die Kläger mithin die Wiederaufnahme des 1994 stillgelegten Bauprojekts zur Eröffnung eines Gaststätten- und Beherbergungsbetriebes planten und ihr Vorhaben der Beklagten auch vor Kaufvertragsabschluss offenbarten, musste jedoch allen Beteiligten bei Vertragsabschluss klar sein, dass die bauliche Anlage diese geplante Verwendung in ihrem derzeitigen baulichen Erhaltungszustand so nicht zuließ, es vielmehr zunächst umfangreicher Bauarbeiten bedürfen würde, um das zukünftige Vorhaben umsetzen zu können.

15

b) Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob das Kaufobjekt wegen des Fehlens einer aktuell gültigen Baugenehmigung mit einem Sachmangel behaftet ist, muss ein kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch aus §§ 437 Nr. 2, 440, 346 BGB hier aber auch deshalb ausscheiden, weil auch dessen übrige anspruchsbegründende Voraussetzungen nicht vorliegen. Hierzu verhalten sich die Kläger in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Februar 2015 selbst auch nicht.

16

Die Parteien haben unter Abschnitt V Ziffer 1) des notariellen Vertrages eine Sachgewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Auf diese vertragliche Haftungsfreizeichnungsregelung kann sich die Beklagte im Streitfall berufen, weil sie den von Klägerseite gerügten Mangel weder arglistig verschwiegen, noch eine Garantie für das Bestehen einer Baugenehmigung vertraglich bindend übernommen hat (§ 444 BGB). Wie bereits zuvor zum Anfechtungsgrund aus § 123 Abs. 1 BGB ausgeführt, können die Kläger insbesondere nicht mit dem von ihnen erhobenen Arglistvorwurf durchdringen.

17

Darüber hinaus haben die Kläger aber auch versäumt, der Beklagten im Hinblick auf den aus ihrer Sicht bestehenden Mangel eine Frist zur Nacherfüllung nach § 439 BGB zu setzen (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB).

18

Das Recht des Käufers, vom Vertrag nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB zurückzutreten, setzt voraus, dass der Käufer vom Verkäufer eine Nacherfüllung (§ 439 BGB) fordert und hierfür eine angemessene Frist bestimmt hat (§ 323 Abs. 1 BGB). Dies ist hier unstreitig nicht geschehen. Die Kläger haben von der Beklagten nicht die Beschaffung einer Baugenehmigung verlangt. Da die Kläger (wie sie selbst in der ergänzenden Stellungnahme hervorheben) noch nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen waren, wäre es der Beklagten grundsätzlich möglich gewesen, eine Baugenehmigung einzuholen. Die Fristsetzung war hier auch keinesfalls nach §§ 440 S. 1, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn eine Arglisthaftung der Beklagten bejaht werden könnte, was hier nicht der Fall ist.

II.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

20

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

21

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.

(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 27. August 2014 verkündete Einzelrichterurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 27. August 2014 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Berufung der Kläger ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

2

Die zulässige Berufung bietet - auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung der Kläger - offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dem Rechtsmittel kommt darüber hinaus weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Zurückweisung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Hinweise vom 05. Februar 2015 Bezug. Die ergänzende Stellungnahme der Kläger aus dem Schriftsatz vom 18. Februar 2015 gibt keinen Anlass für eine abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage. Denn darin wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen nur ihr bisheriges Berufungsvorbringen, auf das der Senat bereits im Rahmen der erteilten Hinweise eingegangen ist. Neue tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, die nicht schon zuvor in der rechtlichen Beurteilung des Senats Berücksichtigung gefunden haben, tragen sie dagegen nicht vor.

3

1. Dies gilt insbesondere, soweit sich die Kläger auf den Anfechtungstatbestand der arglistigen Täuschung berufen und hierzu behaupten, dass die Beklagte ihnen das Erlöschen der 1994 für die geplante Umbaumaßnahme erteilten Baugenehmigung arglistig verschwiegen habe.

4

Der Senat verbleibt auch nach erneuter Überprüfung unter ergänzender Würdigung der mit der Stellungnahme vom 18. Februar 2015 vorgelegten Lichtbilder von dem Objekt bei seiner Einschätzung, dass der Beklagten als Verkäuferin keine Offenbarungspflicht über die baurechtliche Situation des Grundstückes gegenüber den Klägern oblag. Sie war nicht verpflichtet, die Kläger auch darüber aufzuklären, dass eine im Jahr 1994 von ihr eingeholte Baugenehmigung für ein Umbau- und Sanierungsvorhaben, die ersichtlich nicht umgesetzt worden war, weil die Bauarbeiten unmittelbar nach Aufnahme der Umbaumaßnahme wegen Insolvenz der Bauherrin abgebrochen und das sanierungsbedürftige Bauwerk über nahezu 19 Jahren sich selbst überlassen blieb, aufgrund Zeitablaufs zwischenzeitlich erloschen ist und damit vor einer etwa beabsichtigten Grundsanierung erneut eine Baugenehmigung eingeholt werden müsste.

5

Die Kläger haben das Objekt vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages eingehend besichtigt. Ihnen war der schlechte Erhaltungszustand des sanierungsbedürftigen Hauptgebäudes nebst Saal bekannt und sie wussten insbesondere auch, dass vor Aufnahme der Nutzung als Gaststätte eine umfassende Grundsanierung und Umbaumaßnahme erforderlich wird. Die Beschreibung der baulichen Situation durch das Bauordnungsamt in dessen Schreiben vom 18. April 2013 und erneut vom 28. Mai 2013, auf die der Senat bereits in seinem Hinweis vom 05. Februar 2015 Bezug genommen hat, ist hierzu bezeichnend. Das Bauordnungsamt führt darin aus, dass sich das Gebäude gegenwärtig „in einem rohbaufertigen Zustand mit weitgehend fertiggestellter Dacheindeckung“ befinde und in diesem Bauzustand deshalb einer Nutzung im Gaststättengewerbe derzeit nicht zugänglich gemacht werden könne. Dem Schreiben des Bauordnungsamtes vom 18. April 2013 ist ferner zu entnehmen, dass die Behörde bauordnungsrechtlich tätig werden musste, weil auf dem Dach noch lose Dachsteine lagerten und die Dacharbeiten augenscheinlich nicht vollständig zu Ende gebracht worden seien.

6

Soweit die Kläger in ihrer ergänzenden Stellungnahme unter Vorlage weiterer Lichtbilder von dem Objekt einwenden, dass ihnen seinerzeit nicht erkennbar gewesen sei, dass das Bauwerk in einer „Rohbauphase“ stecken geblieben sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen sind die drei Fotografien (Anlage K 6) nur wenig aussagekräftig, da sie lediglich einzelne Ausschnitte des Gesamtgebäudekomplexes wiedergeben und keinen zuverlässigen Gesamteindruck über den baulichen Erhaltungszustand der Anlage vermitteln. Sie belegen im Übrigen auch keineswegs, dass das Gebäude einer sofortigen Verwendung als Gaststätte auch ohne eine umfassende Grundsanierung zugeführt werden könnte. Dem steht vielmehr gerade die von den Klägern selbst vorgelegte Zustandsbeschreibung des Bauordnungsamtes des Landkreises S. entgegen.

7

Die Kläger wussten zudem unstreitig bei Unterzeichnung des notariellen Vertrages, dass die im Jahr 1994 bauordnungsrechtlich genehmigte und begonnene Umbau- und Sanierungsmaßnahme wegen der Insolvenz der Beklagten vorzeitig eingestellt worden war und als unfertige Baustelle über nahezu 19 Jahren in diesem Zustand verblieb und der Witterung und dem weiteren Verfall ohne ausreichende bauliche Sicherung ausgesetzt war.

8

Dem Vorbringen der Beklagten, dass der Fußbodenbelag in den Räumlichkeiten gefehlt habe, und es vor einer Nutzungsaufnahme augenscheinlich umfangreicher Umbau-, Aufbau- und Erhaltungsmaßnahmen bedürfen würde, sind die Kläger ebenfalls nicht entgegen getreten. Sie haben vielmehr in der mit ihrer Klageschrift vorgelegten eidesstattlichen Versicherung bestätigt, dass sie nach Übergabe des Objektes zunächst eine bauliche Sicherung des Objektes durch Verschließen der bis dahin offenen Eingänge veranlasst hätten. Auch wenn sich die Kläger nunmehr in ihrer ergänzenden Stellungnahme dagegen wehren, dass das Landgericht das Gebäude in dem angefochtenen Urteil als „Bauruine“ bezeichnete, haben sie jedenfalls nichts Substantielles dazu vorgetragen, was diese Zustandsbeschreibung widerlegen könnte.

9

Der in dem notariellen Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von 14.000,- Euro, der für ein innerörtlich belegenes Grundstück mit einer Größe von 2.048 qm ungewöhnlich niedrig erscheint, legt ebenfalls nahe, dass der Gebäudezustand allenfalls Rohbaucharakter getragen haben kann und eine Nutzung zu Gastronomiezwecken ohne eine umfassende Sanierungs- und Umbaumaßnahme so nicht zuließ.

10

Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs seit Stilllegung der Baustelle musste den Klägern klar sein, dass die bauliche Anlage so nicht mehr von der im Jahr 1994 erteilten Baugenehmigung gedeckt war, zumal diese ersichtlich nicht zur Umsetzung kam.

11

In dem Erhaltungszustand, in dem sich das Gebäude den Klägern bei Besichtigung erkennbar darbot, und mit Rücksicht auf den Leerstand von nahezu 19 Jahren seit Abbruch der Baumaßnahme musste sich den Klägern bei Ankauf geradezu aufdrängen, dass eine sofortige Nutzung des Objektes für einen Gaststättenbetrieb ausgeschlossen war, sich das Objekt vielmehr in einem baurechtswidrigen Zustand befand und vor einer grundlegenden Umbau- und Sanierungsmaßnahme zunächst eine Baugenehmigung hätte eingeholt werden müssen.

12

2. Gegenüber dem titulierten Anspruch aus der vollstreckbaren Urkunde können die Kläger mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sie von dem notariellen Grundstückskaufvertrag wirksam nach §§ 437 Nr. 2, 440, 434, 346 BGB zurück getreten seien. Der Senat verbleibt dabei, dass den Klägern ein solches Rücktrittsrecht nicht zugestanden hat.

13

a) Wie die Kläger bereits dem Hinweis des Senats vom 05. Februar 2015 entnehmen können, ist keineswegs verkannt worden, dass das Fehlen einer Baugenehmigung grundsätzlich einen Sachmangel der veräußerten Baulichkeit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB darstellen kann, soweit es an der baurechtlichen Befugnis fehlt, das gekaufte Objekt für den vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Die Fehlerhaftigkeit beruht darauf, dass die Baubehörde die vertraglich vorgesehene Nutzung des Objektes in diesem Fall jederzeit bis zur Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung untersagen kann (vgl. BGH NJW 2003, 2380; BGH MDR 2013, 700; BGHZ 114, 260, 262). Die von Klägerseite in seiner ergänzenden Stellungnahme zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hat der Senat bei seiner Würdigung durchaus berücksichtigt.

14

Allerdings liegt der vorliegende Fall anders, denn die Kläger haben das Grundstück nicht mit einer aktuellen Nutzung als Gaststätte bzw. mit einem entsprechenden unmittelbar vertraglich vorgesehenen Nutzungszweck erworben. Die bauliche Anlage war so, wie sie sich den Klägern bei Kaufvertragsabschluss darbot, nämlich zum Betrieb einer gastronomischen Einrichtung augenscheinlich - ohne umfassende Umbau- und Sanierungsmaßnahmen - nicht geeignet. Gegenstand des Kaufvertrages war eine sanierungsbedürftige, seit vielen Jahren leer stehende und ungenutzte bauliche Anlage, die die Bauordnungsbehörde in ihren Schreiben vom 18. April und 28. Mai 2013 bezeichnender Weise als Gebäude „in einem rohbaufertigen Zustand mit weitgehend fertiggestellter Dacheindeckung“ beschreibt und von dem die Kläger wussten, dass die im Jahr 1994 genehmigte Umbaumaßnahme unmittelbar nach Baubeginn eingestellt worden war. Selbst wenn die Kläger mithin die Wiederaufnahme des 1994 stillgelegten Bauprojekts zur Eröffnung eines Gaststätten- und Beherbergungsbetriebes planten und ihr Vorhaben der Beklagten auch vor Kaufvertragsabschluss offenbarten, musste jedoch allen Beteiligten bei Vertragsabschluss klar sein, dass die bauliche Anlage diese geplante Verwendung in ihrem derzeitigen baulichen Erhaltungszustand so nicht zuließ, es vielmehr zunächst umfangreicher Bauarbeiten bedürfen würde, um das zukünftige Vorhaben umsetzen zu können.

15

b) Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob das Kaufobjekt wegen des Fehlens einer aktuell gültigen Baugenehmigung mit einem Sachmangel behaftet ist, muss ein kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch aus §§ 437 Nr. 2, 440, 346 BGB hier aber auch deshalb ausscheiden, weil auch dessen übrige anspruchsbegründende Voraussetzungen nicht vorliegen. Hierzu verhalten sich die Kläger in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Februar 2015 selbst auch nicht.

16

Die Parteien haben unter Abschnitt V Ziffer 1) des notariellen Vertrages eine Sachgewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Auf diese vertragliche Haftungsfreizeichnungsregelung kann sich die Beklagte im Streitfall berufen, weil sie den von Klägerseite gerügten Mangel weder arglistig verschwiegen, noch eine Garantie für das Bestehen einer Baugenehmigung vertraglich bindend übernommen hat (§ 444 BGB). Wie bereits zuvor zum Anfechtungsgrund aus § 123 Abs. 1 BGB ausgeführt, können die Kläger insbesondere nicht mit dem von ihnen erhobenen Arglistvorwurf durchdringen.

17

Darüber hinaus haben die Kläger aber auch versäumt, der Beklagten im Hinblick auf den aus ihrer Sicht bestehenden Mangel eine Frist zur Nacherfüllung nach § 439 BGB zu setzen (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB).

18

Das Recht des Käufers, vom Vertrag nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB zurückzutreten, setzt voraus, dass der Käufer vom Verkäufer eine Nacherfüllung (§ 439 BGB) fordert und hierfür eine angemessene Frist bestimmt hat (§ 323 Abs. 1 BGB). Dies ist hier unstreitig nicht geschehen. Die Kläger haben von der Beklagten nicht die Beschaffung einer Baugenehmigung verlangt. Da die Kläger (wie sie selbst in der ergänzenden Stellungnahme hervorheben) noch nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen waren, wäre es der Beklagten grundsätzlich möglich gewesen, eine Baugenehmigung einzuholen. Die Fristsetzung war hier auch keinesfalls nach §§ 440 S. 1, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn eine Arglisthaftung der Beklagten bejaht werden könnte, was hier nicht der Fall ist.

II.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

20

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

21

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.


(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 27. August 2014 verkündete Einzelrichterurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 27. August 2014 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Berufung der Kläger ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

2

Die zulässige Berufung bietet - auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung der Kläger - offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dem Rechtsmittel kommt darüber hinaus weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Zurückweisung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Hinweise vom 05. Februar 2015 Bezug. Die ergänzende Stellungnahme der Kläger aus dem Schriftsatz vom 18. Februar 2015 gibt keinen Anlass für eine abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage. Denn darin wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen nur ihr bisheriges Berufungsvorbringen, auf das der Senat bereits im Rahmen der erteilten Hinweise eingegangen ist. Neue tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, die nicht schon zuvor in der rechtlichen Beurteilung des Senats Berücksichtigung gefunden haben, tragen sie dagegen nicht vor.

3

1. Dies gilt insbesondere, soweit sich die Kläger auf den Anfechtungstatbestand der arglistigen Täuschung berufen und hierzu behaupten, dass die Beklagte ihnen das Erlöschen der 1994 für die geplante Umbaumaßnahme erteilten Baugenehmigung arglistig verschwiegen habe.

4

Der Senat verbleibt auch nach erneuter Überprüfung unter ergänzender Würdigung der mit der Stellungnahme vom 18. Februar 2015 vorgelegten Lichtbilder von dem Objekt bei seiner Einschätzung, dass der Beklagten als Verkäuferin keine Offenbarungspflicht über die baurechtliche Situation des Grundstückes gegenüber den Klägern oblag. Sie war nicht verpflichtet, die Kläger auch darüber aufzuklären, dass eine im Jahr 1994 von ihr eingeholte Baugenehmigung für ein Umbau- und Sanierungsvorhaben, die ersichtlich nicht umgesetzt worden war, weil die Bauarbeiten unmittelbar nach Aufnahme der Umbaumaßnahme wegen Insolvenz der Bauherrin abgebrochen und das sanierungsbedürftige Bauwerk über nahezu 19 Jahren sich selbst überlassen blieb, aufgrund Zeitablaufs zwischenzeitlich erloschen ist und damit vor einer etwa beabsichtigten Grundsanierung erneut eine Baugenehmigung eingeholt werden müsste.

5

Die Kläger haben das Objekt vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages eingehend besichtigt. Ihnen war der schlechte Erhaltungszustand des sanierungsbedürftigen Hauptgebäudes nebst Saal bekannt und sie wussten insbesondere auch, dass vor Aufnahme der Nutzung als Gaststätte eine umfassende Grundsanierung und Umbaumaßnahme erforderlich wird. Die Beschreibung der baulichen Situation durch das Bauordnungsamt in dessen Schreiben vom 18. April 2013 und erneut vom 28. Mai 2013, auf die der Senat bereits in seinem Hinweis vom 05. Februar 2015 Bezug genommen hat, ist hierzu bezeichnend. Das Bauordnungsamt führt darin aus, dass sich das Gebäude gegenwärtig „in einem rohbaufertigen Zustand mit weitgehend fertiggestellter Dacheindeckung“ befinde und in diesem Bauzustand deshalb einer Nutzung im Gaststättengewerbe derzeit nicht zugänglich gemacht werden könne. Dem Schreiben des Bauordnungsamtes vom 18. April 2013 ist ferner zu entnehmen, dass die Behörde bauordnungsrechtlich tätig werden musste, weil auf dem Dach noch lose Dachsteine lagerten und die Dacharbeiten augenscheinlich nicht vollständig zu Ende gebracht worden seien.

6

Soweit die Kläger in ihrer ergänzenden Stellungnahme unter Vorlage weiterer Lichtbilder von dem Objekt einwenden, dass ihnen seinerzeit nicht erkennbar gewesen sei, dass das Bauwerk in einer „Rohbauphase“ stecken geblieben sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen sind die drei Fotografien (Anlage K 6) nur wenig aussagekräftig, da sie lediglich einzelne Ausschnitte des Gesamtgebäudekomplexes wiedergeben und keinen zuverlässigen Gesamteindruck über den baulichen Erhaltungszustand der Anlage vermitteln. Sie belegen im Übrigen auch keineswegs, dass das Gebäude einer sofortigen Verwendung als Gaststätte auch ohne eine umfassende Grundsanierung zugeführt werden könnte. Dem steht vielmehr gerade die von den Klägern selbst vorgelegte Zustandsbeschreibung des Bauordnungsamtes des Landkreises S. entgegen.

7

Die Kläger wussten zudem unstreitig bei Unterzeichnung des notariellen Vertrages, dass die im Jahr 1994 bauordnungsrechtlich genehmigte und begonnene Umbau- und Sanierungsmaßnahme wegen der Insolvenz der Beklagten vorzeitig eingestellt worden war und als unfertige Baustelle über nahezu 19 Jahren in diesem Zustand verblieb und der Witterung und dem weiteren Verfall ohne ausreichende bauliche Sicherung ausgesetzt war.

8

Dem Vorbringen der Beklagten, dass der Fußbodenbelag in den Räumlichkeiten gefehlt habe, und es vor einer Nutzungsaufnahme augenscheinlich umfangreicher Umbau-, Aufbau- und Erhaltungsmaßnahmen bedürfen würde, sind die Kläger ebenfalls nicht entgegen getreten. Sie haben vielmehr in der mit ihrer Klageschrift vorgelegten eidesstattlichen Versicherung bestätigt, dass sie nach Übergabe des Objektes zunächst eine bauliche Sicherung des Objektes durch Verschließen der bis dahin offenen Eingänge veranlasst hätten. Auch wenn sich die Kläger nunmehr in ihrer ergänzenden Stellungnahme dagegen wehren, dass das Landgericht das Gebäude in dem angefochtenen Urteil als „Bauruine“ bezeichnete, haben sie jedenfalls nichts Substantielles dazu vorgetragen, was diese Zustandsbeschreibung widerlegen könnte.

9

Der in dem notariellen Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von 14.000,- Euro, der für ein innerörtlich belegenes Grundstück mit einer Größe von 2.048 qm ungewöhnlich niedrig erscheint, legt ebenfalls nahe, dass der Gebäudezustand allenfalls Rohbaucharakter getragen haben kann und eine Nutzung zu Gastronomiezwecken ohne eine umfassende Sanierungs- und Umbaumaßnahme so nicht zuließ.

10

Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs seit Stilllegung der Baustelle musste den Klägern klar sein, dass die bauliche Anlage so nicht mehr von der im Jahr 1994 erteilten Baugenehmigung gedeckt war, zumal diese ersichtlich nicht zur Umsetzung kam.

11

In dem Erhaltungszustand, in dem sich das Gebäude den Klägern bei Besichtigung erkennbar darbot, und mit Rücksicht auf den Leerstand von nahezu 19 Jahren seit Abbruch der Baumaßnahme musste sich den Klägern bei Ankauf geradezu aufdrängen, dass eine sofortige Nutzung des Objektes für einen Gaststättenbetrieb ausgeschlossen war, sich das Objekt vielmehr in einem baurechtswidrigen Zustand befand und vor einer grundlegenden Umbau- und Sanierungsmaßnahme zunächst eine Baugenehmigung hätte eingeholt werden müssen.

12

2. Gegenüber dem titulierten Anspruch aus der vollstreckbaren Urkunde können die Kläger mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sie von dem notariellen Grundstückskaufvertrag wirksam nach §§ 437 Nr. 2, 440, 434, 346 BGB zurück getreten seien. Der Senat verbleibt dabei, dass den Klägern ein solches Rücktrittsrecht nicht zugestanden hat.

13

a) Wie die Kläger bereits dem Hinweis des Senats vom 05. Februar 2015 entnehmen können, ist keineswegs verkannt worden, dass das Fehlen einer Baugenehmigung grundsätzlich einen Sachmangel der veräußerten Baulichkeit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB darstellen kann, soweit es an der baurechtlichen Befugnis fehlt, das gekaufte Objekt für den vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Die Fehlerhaftigkeit beruht darauf, dass die Baubehörde die vertraglich vorgesehene Nutzung des Objektes in diesem Fall jederzeit bis zur Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung untersagen kann (vgl. BGH NJW 2003, 2380; BGH MDR 2013, 700; BGHZ 114, 260, 262). Die von Klägerseite in seiner ergänzenden Stellungnahme zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hat der Senat bei seiner Würdigung durchaus berücksichtigt.

14

Allerdings liegt der vorliegende Fall anders, denn die Kläger haben das Grundstück nicht mit einer aktuellen Nutzung als Gaststätte bzw. mit einem entsprechenden unmittelbar vertraglich vorgesehenen Nutzungszweck erworben. Die bauliche Anlage war so, wie sie sich den Klägern bei Kaufvertragsabschluss darbot, nämlich zum Betrieb einer gastronomischen Einrichtung augenscheinlich - ohne umfassende Umbau- und Sanierungsmaßnahmen - nicht geeignet. Gegenstand des Kaufvertrages war eine sanierungsbedürftige, seit vielen Jahren leer stehende und ungenutzte bauliche Anlage, die die Bauordnungsbehörde in ihren Schreiben vom 18. April und 28. Mai 2013 bezeichnender Weise als Gebäude „in einem rohbaufertigen Zustand mit weitgehend fertiggestellter Dacheindeckung“ beschreibt und von dem die Kläger wussten, dass die im Jahr 1994 genehmigte Umbaumaßnahme unmittelbar nach Baubeginn eingestellt worden war. Selbst wenn die Kläger mithin die Wiederaufnahme des 1994 stillgelegten Bauprojekts zur Eröffnung eines Gaststätten- und Beherbergungsbetriebes planten und ihr Vorhaben der Beklagten auch vor Kaufvertragsabschluss offenbarten, musste jedoch allen Beteiligten bei Vertragsabschluss klar sein, dass die bauliche Anlage diese geplante Verwendung in ihrem derzeitigen baulichen Erhaltungszustand so nicht zuließ, es vielmehr zunächst umfangreicher Bauarbeiten bedürfen würde, um das zukünftige Vorhaben umsetzen zu können.

15

b) Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob das Kaufobjekt wegen des Fehlens einer aktuell gültigen Baugenehmigung mit einem Sachmangel behaftet ist, muss ein kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch aus §§ 437 Nr. 2, 440, 346 BGB hier aber auch deshalb ausscheiden, weil auch dessen übrige anspruchsbegründende Voraussetzungen nicht vorliegen. Hierzu verhalten sich die Kläger in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Februar 2015 selbst auch nicht.

16

Die Parteien haben unter Abschnitt V Ziffer 1) des notariellen Vertrages eine Sachgewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Auf diese vertragliche Haftungsfreizeichnungsregelung kann sich die Beklagte im Streitfall berufen, weil sie den von Klägerseite gerügten Mangel weder arglistig verschwiegen, noch eine Garantie für das Bestehen einer Baugenehmigung vertraglich bindend übernommen hat (§ 444 BGB). Wie bereits zuvor zum Anfechtungsgrund aus § 123 Abs. 1 BGB ausgeführt, können die Kläger insbesondere nicht mit dem von ihnen erhobenen Arglistvorwurf durchdringen.

17

Darüber hinaus haben die Kläger aber auch versäumt, der Beklagten im Hinblick auf den aus ihrer Sicht bestehenden Mangel eine Frist zur Nacherfüllung nach § 439 BGB zu setzen (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB).

18

Das Recht des Käufers, vom Vertrag nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB zurückzutreten, setzt voraus, dass der Käufer vom Verkäufer eine Nacherfüllung (§ 439 BGB) fordert und hierfür eine angemessene Frist bestimmt hat (§ 323 Abs. 1 BGB). Dies ist hier unstreitig nicht geschehen. Die Kläger haben von der Beklagten nicht die Beschaffung einer Baugenehmigung verlangt. Da die Kläger (wie sie selbst in der ergänzenden Stellungnahme hervorheben) noch nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen waren, wäre es der Beklagten grundsätzlich möglich gewesen, eine Baugenehmigung einzuholen. Die Fristsetzung war hier auch keinesfalls nach §§ 440 S. 1, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn eine Arglisthaftung der Beklagten bejaht werden könnte, was hier nicht der Fall ist.

II.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

20

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

21

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.


(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 196/10 Verkündet am:
10. Mai 2011
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei der Verursachung eines Brandschadens
durch Erhitzung von Fett auf einem Küchenherd.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - VI ZR 196/10 - LG Osnabrück
AG Nordhorn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, Feuerversicherer des Hauseigentümers, nimmt den beklagten Wohnungsmieter aus gemäß § 67 VVG a.F. übergegangenem Recht wegen eines von diesem verursachten Brandschadens in Regress. Der Beklagte bewohnte eine Dachgeschosswohnung, in die er am 3. Februar 2007 gegen 4:00 Uhr zurückkehrte. Er wollte sich auf dem Küchenherd in einem Kochtopf mit Frittiereinsatz Kartoffelröllchen zubereiten und erhitzte dazu Fett. Als dieses geschmolzen und warm war, gab er die tiefgefrorenen Kartoffelröllchen hinein. Sodann verließ er die Küche und begab sich ins Wohnzimmer. Während er dort war, erhitzte sich das im Topf befindliche Fett so stark, dass es sich entzündete. Der Brand ergriff die Küchenzeile und den Deckenbereich. Von dort breitete sich das Feuer auf den Dachstuhl aus und erfasste schließlich das gesamte Haus. Der Beklagte wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe verurteilt.
2
Der Kläger hält die Brandverursachung für grob fahrlässig. Er behauptet, er habe den Brandschaden mit 145.689,77 € reguliert und darüber hinaus Sachverständigenkosten von 2.076,79 € und 48,12 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 2.475,80 € erstattet.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe objektiv grob fahrlässig gehandelt. Das Erhitzen von Öl oder Fett in einem offenen Kochtopf sei wegen des damit verbundenen sehr hohen Gefahrenpotentials mit höchster Aufmerksamkeit durchzuführen und zumindest im Grundsatz stetig zu überwachen. Diese Sorgfaltspflicht habe der Beklagte in besonders gravierender Weise verletzt, als er sich nach dem Anstellen der Herdplatte für etwa fünf bis 15 Minuten aus der Küche entfernt und Fett und Frittiergut unbeaufsichtigt gelassen habe. Jedoch sei der Vorwurf eines besonders schwerwiegenden persönlichen Verschuldens in subjektiver Hinsicht nicht gerechtfertigt. Ein Anscheinsbeweis komme dafür nicht in Betracht. Von Bedeutung sei lediglich, ob die gebotene Sorgfalt hätte bekannt sein müssen, wie erheblich gegen die Sorgfaltsanforderungen verstoßen worden sei und ob insgesamt ein schweres persönliches Verschulden vorliege. Im Streitfall liege ein Augenblicksversagen des Beklagten vor, das unter Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse und der konkreten Umstände der Brandentstehung den Pflichtenverstoß insgesamt in einem milderen Licht erscheinen lasse. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte erst seit kurzer Zeit eigene Erfahrungen mit der Essenszubereitung gesammelt habe. Den Topf mit dem Frittiereinsatz habe er zuvor für die Zubereitung anderer Speisen benutzt, ohne dass es zu einem Brand gekommen sei. Unwiderlegt sei, dass der als Hausmann unerfahrene Beklagte hinsichtlich der erheblichen Brandgefahr nicht ausreichend sensibilisiert gewesen sei. Unbewiesen sei, dass er wegen seiner Alkoholisierung zu einer sicheren Bedienung des Herdes nicht mehr in der Lage gewesen oder vor dem Fernseher eingeschlafen sei.

II.

5
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass ein Regressanspruch des Klägers nur unter der Voraussetzung besteht, dass der Beklagte den Brandschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Auffassung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in der Gebäudefeuerversicherung eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, 395 ff. und vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 8 ff.; - IV ZR 378/02, VersR 2006, 1530 Rn. 14 ff. und - IV ZR 116/05, VersR 2006, 1533 Rn. 10 f.). Da im Streitfall Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten nicht gegeben sind und der Beklagte einfache Fahrlässigkeit nicht in Abrede stellt, kommt es für seine Haftung allein darauf an, ob ihm grobe oder lediglich einfache Fahrlässigkeit anzulasten ist. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, dass der Kläger als Versicherer die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO S. 400).
7
2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Verhalten des Beklagten bei der Zubereitung der Kartoffelröllchen sei in objektiver Hinsicht grob fahrlässig gewesen. Diese tatrichterliche Beurteilung wird von der Revision als ihr günstig hingenommen.
8
3. Die Revision wendet sich allein dagegen, dass das Berufungsgericht ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten in subjektiver Hinsicht für nicht bewiesen erachtet hat. Damit hat sie keinen Erfolg.
9
a) Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 353; vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82, VersR 1984, 775, 776; vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87, VersR 1988, 474; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88, VersR 1989, 109; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, VersR 2001, 985 und vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08, VersR 2009, 839 Rn. 9).
10
b) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hat seinem Urteil die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt, wonach grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt , wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, VersR 2005, 1559, insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, VersR 2001, 985, 986; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, VersR 2003, 364). Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (Senatsurteile vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87, aaO, 474 f. und vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08, aaO Rn. 10).
11
c) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, brandursächlich sei ein Augenblicksversagen, das in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse des Beklagten und der konkreten Umstände der Brandentstehung den Vorwurf eines schlechthin unentschuldbaren Fehlverhaltens nicht rechtfertige, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
12
aa) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Begriff des Augenblicksversagens nicht verkannt. Der Ausdruck "Augenblicksversagen" beschreibt nur den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ (BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91, BGHZ 119, 147, 149). Die Beurteilung des Berufungsgerichts , ein solcher Fall sei vorliegend gegeben, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht offen gelassen, in welchem konkreten Umstand das Augenblicksversagen gelegen habe. Es hat berücksichtigt, dass der Beklage nach eigenen Angaben den Garzustand der Kartoffelröllchen in gewissen Zeitabständen überprüfen wollte, jedoch nach dem Einschalten des Fernsehgeräts von dem Frittiervorgang vollständig abgelenkt wurde. Seine Unaufmerksamkeit dauerte demnach nur kurze Zeit und war für ihn nicht vorhersehbar, als er die Küche verließ, um das Fernsehgerät einzuschalten. Er war nach eigenen Angaben nicht etwa, wie die Revision ausführt, zum Fernsehen in das Wohnzimmer gegangen, sondern vielmehr nur, um das Gerät einzuschalten und sodann in die Küche zurückzukehren. Die Annahme eines Augenblicksversagens setzt, anders als die Revision wohl meint, auch nicht voraus, dass der Schädiger irrtümlich annimmt, der gefahrträchtige Vorgang sei bereits beendet. Dass der Beklagte beim "Zappen" durch die Programme hängengeblieben ist und sich bei seiner mehr als drei Jahre nach dem Brandereignis erfolgten Anhörung vor dem Berufungsgericht an konkrete Programminhalte nicht mehr erinnern konnte, spricht ebenfalls nicht gegen eine kurzfristige Unaufmerksamkeit.
13
bb) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der subjektiven Seite der groben Fahrlässigkeit auch nicht verkannt, dass die Bejahung eines Augenblicksversagens für sich allein nicht ausreicht, um grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Es hat, ausgehend von seiner Annahme, dass die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben seien, zutreffend darauf abgestellt, dass vorliegend weitere subjektive Umstände hinzukämen, die es im konkreten Einzelfall gerechtfertigt erscheinen ließen, unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91, aaO, 149 ff.). Als solche Umstände hat das Beru- fungsgericht zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass er erst seit relativ kurzer Zeit eigene Erfahrungen mit der Essenszubereitung gesammelt habe. Hiergegen wendet die Revision ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht habe die mangelnde Erfahrung bereits bei der Prüfung der objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit berücksichtigt und in diesem Zusammenhang selbst entkräftet. Insoweit weist die Revisionserwiderung mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der Erörterung der objektiven Merkmale ausschließlich darauf abgestellt hat, ob der zum Schadenszeitpunkt 33-jährige Beklagte in objektiver Hinsicht einem durchschnittlichen Verkehrskreis zuzurechnen sei, in dem ein verantwortungsvoller Umgang mit Kochplatten und mit siedendem Öl bzw. Fett ohne Einschränkung erwartet werden könne. Subjektive Merkmale hat das Berufungsgericht dabei nicht geprüft. Entgegen der Auffassung der Revision lässt die Berücksichtigung der Unerfahrenheit des Beklagten infolge des späten Beginns seiner eigenen Haushaltsführung auch keinen Verfahrensfehler erkennen.
14
cc) Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe die Verneinung der subjektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit auch damit begründet, dass der Beklagte die Herdplatte gerade erst angestellt gehabt und das Öl gerade erst angefangen habe sich zu erhitzen, als er die Küche verließ. Richtig ist, dass dieser Teil der Urteilsbegründung auf Antrag des Klägers durch Beschluss vom 18. August 2010 berichtigt und durch folgenden Satz ersetzt worden ist: "Das Fett war zerschmolzen und schon warm, als der Beklagte die tiefgefrorenen Kartoffelröllchen hineingab und die Küche verließ." Die Revisionserwiderung weist aber mit Recht darauf hin, dass der Beklagte auch nach der in dieser Weise berichtigten Urteilsfassung die Küche am Anfang des Frittiervorgangs verlassen hat. Die tatrichterliche Beurteilung , dass sich dieses Verhalten des Beklagten noch nicht als unvertretbares Fehlverhalten darstelle, wird auch von der berichtigten Fassung der getroffenen Feststellungen getragen.
15
dd) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass den Schädiger, soweit die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben seien, eine besondere Substantiierungspflicht hinsichtlich der ihn entlastenden subjektiven Umstände treffen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gebäudeversicherung ist für die Frage eines Regressverzichts im Falle leichter Fahrlässigkeit des Wohnungsmieters die versicherungsrechtliche Lösung maßgebend (BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO, 398 ff.). Danach obliegt es dem Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dass dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO, 400). Demgemäß ist der Kläger nicht nur für die objektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit, sondern auch für die subjektive Seite des Pflichtenverstoßes des Beklagten darlegungsund beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, VersR 2003, 364, 365). Die Revision verkennt nicht, dass insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1970 - VI ZR 226/68, VersR 1970, 568, 569). Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden könne (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91, aaO, 151 und vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88, NJW 1989, 1354, 1355) und dass es in diesem Zusammenhang Sache des Beklagten sei, in seiner Person liegende entlastende Umstände vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, VersR 2003, 364, 365). Dabei vernachlässigt die Revision indessen, dass der Beklagte sich ausdrücklich auf seine mangelnde Erfahrung mit der Zubereitung von Speisen berufen hat und Unerfahrenheit ein subjektiver Umstand ist, der es im Einzelfall rechtfertigen kann, einen Pflichtenverstoß geringer als grob fahrlässig zu bewerten. Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die subjektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit seien hier deshalb nicht gegeben, weil der Beklagte unwiderlegt hinsichtlich der erheblichen Brandgefahr eines solchen Topfes nicht ausreichend sensibilisiert gewesen sei, berücksichtigt die besonderen Umstände des Einzelfalls und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
16
ee) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Vorfalls unter Alkoholeinwirkung stand. Das Maß seiner Alkoholisierung ist nicht festgestellt worden. Eine Blutprobe wurde nicht entnommen. Konkrete Umstände, die auf den Grad der Alkoholisierung schließen lassen könnten, hat der Kläger nicht dargetan. Sie lassen sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dem von dem Polizeikommissar B. erstellten Brandbefundbericht entnehmen. Das Berufungsgericht hat in dem Inhalt der dort wiedergegebenen Befragung des Beklagten durch B. und in dessen subjektiver Einschätzung der Alkoholisierung des Beklagten mit Recht keine hinreichend tragfähige Grundlage für die Bejahung subjektiver Merkmale grober Fahrlässigkeit gesehen. Es war deshalb nicht verfahrensfehlerhaft, dass es von einer Vernehmung des als Zeugen benannten Polizeikommissars B. abgesehen hat, zumal das Amtsgericht, auf dessen Tatsachenfeststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ausgeführt hat, der Beklagte habe glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er im Verlaufe des Abends zwar vier bis fünf Flaschen Bier à 0,33 l getrunken, sich aber angesichts des Umstands, dass er den Alkohol über einen längeren Zeitraum hinweg zu sich genommen habe, absolut "fit" gefühlt habe. Diese tatrichterliche Würdigung des Amtsgerichts , der das Berufungsgericht gefolgt ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Sie trägt die Beurteilung, dass sich die erforderlichen subjektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit im Streitfall nicht feststellen lassen.

III.

17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, Entscheidung vom 23.09.2009 - 3 C 445/09 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 30.06.2010 - 1 S 446/09 -

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 27. August 2014 verkündete Einzelrichterurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 27. August 2014 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Berufung der Kläger ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

2

Die zulässige Berufung bietet - auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung der Kläger - offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dem Rechtsmittel kommt darüber hinaus weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Zurückweisung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Hinweise vom 05. Februar 2015 Bezug. Die ergänzende Stellungnahme der Kläger aus dem Schriftsatz vom 18. Februar 2015 gibt keinen Anlass für eine abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage. Denn darin wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen nur ihr bisheriges Berufungsvorbringen, auf das der Senat bereits im Rahmen der erteilten Hinweise eingegangen ist. Neue tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, die nicht schon zuvor in der rechtlichen Beurteilung des Senats Berücksichtigung gefunden haben, tragen sie dagegen nicht vor.

3

1. Dies gilt insbesondere, soweit sich die Kläger auf den Anfechtungstatbestand der arglistigen Täuschung berufen und hierzu behaupten, dass die Beklagte ihnen das Erlöschen der 1994 für die geplante Umbaumaßnahme erteilten Baugenehmigung arglistig verschwiegen habe.

4

Der Senat verbleibt auch nach erneuter Überprüfung unter ergänzender Würdigung der mit der Stellungnahme vom 18. Februar 2015 vorgelegten Lichtbilder von dem Objekt bei seiner Einschätzung, dass der Beklagten als Verkäuferin keine Offenbarungspflicht über die baurechtliche Situation des Grundstückes gegenüber den Klägern oblag. Sie war nicht verpflichtet, die Kläger auch darüber aufzuklären, dass eine im Jahr 1994 von ihr eingeholte Baugenehmigung für ein Umbau- und Sanierungsvorhaben, die ersichtlich nicht umgesetzt worden war, weil die Bauarbeiten unmittelbar nach Aufnahme der Umbaumaßnahme wegen Insolvenz der Bauherrin abgebrochen und das sanierungsbedürftige Bauwerk über nahezu 19 Jahren sich selbst überlassen blieb, aufgrund Zeitablaufs zwischenzeitlich erloschen ist und damit vor einer etwa beabsichtigten Grundsanierung erneut eine Baugenehmigung eingeholt werden müsste.

5

Die Kläger haben das Objekt vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages eingehend besichtigt. Ihnen war der schlechte Erhaltungszustand des sanierungsbedürftigen Hauptgebäudes nebst Saal bekannt und sie wussten insbesondere auch, dass vor Aufnahme der Nutzung als Gaststätte eine umfassende Grundsanierung und Umbaumaßnahme erforderlich wird. Die Beschreibung der baulichen Situation durch das Bauordnungsamt in dessen Schreiben vom 18. April 2013 und erneut vom 28. Mai 2013, auf die der Senat bereits in seinem Hinweis vom 05. Februar 2015 Bezug genommen hat, ist hierzu bezeichnend. Das Bauordnungsamt führt darin aus, dass sich das Gebäude gegenwärtig „in einem rohbaufertigen Zustand mit weitgehend fertiggestellter Dacheindeckung“ befinde und in diesem Bauzustand deshalb einer Nutzung im Gaststättengewerbe derzeit nicht zugänglich gemacht werden könne. Dem Schreiben des Bauordnungsamtes vom 18. April 2013 ist ferner zu entnehmen, dass die Behörde bauordnungsrechtlich tätig werden musste, weil auf dem Dach noch lose Dachsteine lagerten und die Dacharbeiten augenscheinlich nicht vollständig zu Ende gebracht worden seien.

6

Soweit die Kläger in ihrer ergänzenden Stellungnahme unter Vorlage weiterer Lichtbilder von dem Objekt einwenden, dass ihnen seinerzeit nicht erkennbar gewesen sei, dass das Bauwerk in einer „Rohbauphase“ stecken geblieben sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen sind die drei Fotografien (Anlage K 6) nur wenig aussagekräftig, da sie lediglich einzelne Ausschnitte des Gesamtgebäudekomplexes wiedergeben und keinen zuverlässigen Gesamteindruck über den baulichen Erhaltungszustand der Anlage vermitteln. Sie belegen im Übrigen auch keineswegs, dass das Gebäude einer sofortigen Verwendung als Gaststätte auch ohne eine umfassende Grundsanierung zugeführt werden könnte. Dem steht vielmehr gerade die von den Klägern selbst vorgelegte Zustandsbeschreibung des Bauordnungsamtes des Landkreises S. entgegen.

7

Die Kläger wussten zudem unstreitig bei Unterzeichnung des notariellen Vertrages, dass die im Jahr 1994 bauordnungsrechtlich genehmigte und begonnene Umbau- und Sanierungsmaßnahme wegen der Insolvenz der Beklagten vorzeitig eingestellt worden war und als unfertige Baustelle über nahezu 19 Jahren in diesem Zustand verblieb und der Witterung und dem weiteren Verfall ohne ausreichende bauliche Sicherung ausgesetzt war.

8

Dem Vorbringen der Beklagten, dass der Fußbodenbelag in den Räumlichkeiten gefehlt habe, und es vor einer Nutzungsaufnahme augenscheinlich umfangreicher Umbau-, Aufbau- und Erhaltungsmaßnahmen bedürfen würde, sind die Kläger ebenfalls nicht entgegen getreten. Sie haben vielmehr in der mit ihrer Klageschrift vorgelegten eidesstattlichen Versicherung bestätigt, dass sie nach Übergabe des Objektes zunächst eine bauliche Sicherung des Objektes durch Verschließen der bis dahin offenen Eingänge veranlasst hätten. Auch wenn sich die Kläger nunmehr in ihrer ergänzenden Stellungnahme dagegen wehren, dass das Landgericht das Gebäude in dem angefochtenen Urteil als „Bauruine“ bezeichnete, haben sie jedenfalls nichts Substantielles dazu vorgetragen, was diese Zustandsbeschreibung widerlegen könnte.

9

Der in dem notariellen Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von 14.000,- Euro, der für ein innerörtlich belegenes Grundstück mit einer Größe von 2.048 qm ungewöhnlich niedrig erscheint, legt ebenfalls nahe, dass der Gebäudezustand allenfalls Rohbaucharakter getragen haben kann und eine Nutzung zu Gastronomiezwecken ohne eine umfassende Sanierungs- und Umbaumaßnahme so nicht zuließ.

10

Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs seit Stilllegung der Baustelle musste den Klägern klar sein, dass die bauliche Anlage so nicht mehr von der im Jahr 1994 erteilten Baugenehmigung gedeckt war, zumal diese ersichtlich nicht zur Umsetzung kam.

11

In dem Erhaltungszustand, in dem sich das Gebäude den Klägern bei Besichtigung erkennbar darbot, und mit Rücksicht auf den Leerstand von nahezu 19 Jahren seit Abbruch der Baumaßnahme musste sich den Klägern bei Ankauf geradezu aufdrängen, dass eine sofortige Nutzung des Objektes für einen Gaststättenbetrieb ausgeschlossen war, sich das Objekt vielmehr in einem baurechtswidrigen Zustand befand und vor einer grundlegenden Umbau- und Sanierungsmaßnahme zunächst eine Baugenehmigung hätte eingeholt werden müssen.

12

2. Gegenüber dem titulierten Anspruch aus der vollstreckbaren Urkunde können die Kläger mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sie von dem notariellen Grundstückskaufvertrag wirksam nach §§ 437 Nr. 2, 440, 434, 346 BGB zurück getreten seien. Der Senat verbleibt dabei, dass den Klägern ein solches Rücktrittsrecht nicht zugestanden hat.

13

a) Wie die Kläger bereits dem Hinweis des Senats vom 05. Februar 2015 entnehmen können, ist keineswegs verkannt worden, dass das Fehlen einer Baugenehmigung grundsätzlich einen Sachmangel der veräußerten Baulichkeit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB darstellen kann, soweit es an der baurechtlichen Befugnis fehlt, das gekaufte Objekt für den vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Die Fehlerhaftigkeit beruht darauf, dass die Baubehörde die vertraglich vorgesehene Nutzung des Objektes in diesem Fall jederzeit bis zur Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung untersagen kann (vgl. BGH NJW 2003, 2380; BGH MDR 2013, 700; BGHZ 114, 260, 262). Die von Klägerseite in seiner ergänzenden Stellungnahme zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hat der Senat bei seiner Würdigung durchaus berücksichtigt.

14

Allerdings liegt der vorliegende Fall anders, denn die Kläger haben das Grundstück nicht mit einer aktuellen Nutzung als Gaststätte bzw. mit einem entsprechenden unmittelbar vertraglich vorgesehenen Nutzungszweck erworben. Die bauliche Anlage war so, wie sie sich den Klägern bei Kaufvertragsabschluss darbot, nämlich zum Betrieb einer gastronomischen Einrichtung augenscheinlich - ohne umfassende Umbau- und Sanierungsmaßnahmen - nicht geeignet. Gegenstand des Kaufvertrages war eine sanierungsbedürftige, seit vielen Jahren leer stehende und ungenutzte bauliche Anlage, die die Bauordnungsbehörde in ihren Schreiben vom 18. April und 28. Mai 2013 bezeichnender Weise als Gebäude „in einem rohbaufertigen Zustand mit weitgehend fertiggestellter Dacheindeckung“ beschreibt und von dem die Kläger wussten, dass die im Jahr 1994 genehmigte Umbaumaßnahme unmittelbar nach Baubeginn eingestellt worden war. Selbst wenn die Kläger mithin die Wiederaufnahme des 1994 stillgelegten Bauprojekts zur Eröffnung eines Gaststätten- und Beherbergungsbetriebes planten und ihr Vorhaben der Beklagten auch vor Kaufvertragsabschluss offenbarten, musste jedoch allen Beteiligten bei Vertragsabschluss klar sein, dass die bauliche Anlage diese geplante Verwendung in ihrem derzeitigen baulichen Erhaltungszustand so nicht zuließ, es vielmehr zunächst umfangreicher Bauarbeiten bedürfen würde, um das zukünftige Vorhaben umsetzen zu können.

15

b) Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob das Kaufobjekt wegen des Fehlens einer aktuell gültigen Baugenehmigung mit einem Sachmangel behaftet ist, muss ein kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch aus §§ 437 Nr. 2, 440, 346 BGB hier aber auch deshalb ausscheiden, weil auch dessen übrige anspruchsbegründende Voraussetzungen nicht vorliegen. Hierzu verhalten sich die Kläger in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Februar 2015 selbst auch nicht.

16

Die Parteien haben unter Abschnitt V Ziffer 1) des notariellen Vertrages eine Sachgewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Auf diese vertragliche Haftungsfreizeichnungsregelung kann sich die Beklagte im Streitfall berufen, weil sie den von Klägerseite gerügten Mangel weder arglistig verschwiegen, noch eine Garantie für das Bestehen einer Baugenehmigung vertraglich bindend übernommen hat (§ 444 BGB). Wie bereits zuvor zum Anfechtungsgrund aus § 123 Abs. 1 BGB ausgeführt, können die Kläger insbesondere nicht mit dem von ihnen erhobenen Arglistvorwurf durchdringen.

17

Darüber hinaus haben die Kläger aber auch versäumt, der Beklagten im Hinblick auf den aus ihrer Sicht bestehenden Mangel eine Frist zur Nacherfüllung nach § 439 BGB zu setzen (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB).

18

Das Recht des Käufers, vom Vertrag nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB zurückzutreten, setzt voraus, dass der Käufer vom Verkäufer eine Nacherfüllung (§ 439 BGB) fordert und hierfür eine angemessene Frist bestimmt hat (§ 323 Abs. 1 BGB). Dies ist hier unstreitig nicht geschehen. Die Kläger haben von der Beklagten nicht die Beschaffung einer Baugenehmigung verlangt. Da die Kläger (wie sie selbst in der ergänzenden Stellungnahme hervorheben) noch nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen waren, wäre es der Beklagten grundsätzlich möglich gewesen, eine Baugenehmigung einzuholen. Die Fristsetzung war hier auch keinesfalls nach §§ 440 S. 1, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn eine Arglisthaftung der Beklagten bejaht werden könnte, was hier nicht der Fall ist.

II.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

20

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

21

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.


(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.