Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 25. Juni 2010 - 10 U 924/09

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0625.10U924.09.0A
bei uns veröffentlicht am25.06.2010

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückerstattung von Beträgen, die die Beklagte in behauptet anfechtbarer Weise aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erhalten hat.

2

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 1.8.2006 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B… GmbH und Co KG, in G… bestellt.

3

Im Laufe des Jahres 2004 geriet die Gemeinschuldnerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten; sie zahlte Löhne, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge mit wachsender Verzögerung. Schon am 31. 12. 2004 bestanden fällige Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 279.402,66 Euro; es handelte sich dabei zunächst um Lohn- und Umsatzsteuerrückstände in Höhe von insgesamt 95.616,59 Euro. Weiter waren Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von zusammen mindestens 159.330,91 Euro fällig und unbezahlt, wobei allein gegenüber der A… ein noch zu Ende Januar 2005 ausgewiesener Jahresrückstand über 107.658,49 Euro aufgelaufen war. Diesen allein gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungseinrichtungen fälligen 279.402,66 Euro standen am 3.1.2005 lediglich verfügbare Mittel in Höhe nicht ausgeschöpfter 160.018,08 Euro aus einem insoweit nicht in Anspruch genommenen von der V… L… auf dem Konto Nummer 5…..7000 eingeräumten Kontokorrentkredit über 900.000 Euro gegenüber. Das bei der Sparkasse L... geführte Konto war überzogen. Zum 1.1.2006 sah die Gemeinschuldnerin sich fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 452.140,84 Euro gegenüber, ohne zu deren Ausgleich über irgendwelche Mittel zu verfügen. Diese Deckungslücke konnte auch unter Berücksichtigung der Zahlungseingänge der drei Folgewochen über insgesamt 352.008,57 Euro nicht geschlossen werden.

4

Die Beklagte erhielt von der Gemeinschuldnerin 5.000 Euro am 14.7.2005, 5.000 Euro am 11.8.2005, 5.000 Euro am 14.9.2005, zweimal je 3.500 Euro am 12. 10. 2005, 7.500 Euro am 7.12.2005, 3500 Euro am 28.12.2005, 7.000 Euro am 6.2.2006 und 7.000 Euro am 5.4.2006. Diese Zahlungen erfolgten unter folgenden Umständen:

5

Auf den am 14.6.2005 erteilten Zwangsvollstreckungsauftrag hin, der sich auf 39.165,82 Euro belief, übergab die Gemeinschuldnerin dem bei ihr erschienenen Obergerichtsvollzieher am 12.7.2005 einen über 5.000 Euro lautenden Scheck. Am 8.8.2005 bestätigte der Obergerichtsvollzieher den Erhalt eines weiteren Schecks über 5.000 Euro. Dennoch folgte schon am 10.8.2005 ein zusätzlicher Vollstreckungsauftrag durch die Beklagte über weitere 15.109 Euro. Ungeachtet der insgesamt erheblich steigenden Rückstände erhielt der Obergerichtsvollzieher auch am 14.9.2005 lediglich einen Abschlag über 5.000 Euro, am 12.10.2005 nochmals insgesamt 7.000 Euro und erst am 21.11. 2005 einen weiteren Abschlag über 7.500 Euro. Die Rückstände wuchsen während dessen weiter an. Am 5.12.2005 erteilte die Beklagte dem Obergerichtsvollzieher einen weiteren Zwangsvollstreckungsauftrag über zusätzliche unbezahlte 15.109 Euro. Von den beiden dem Obergerichtsvollzieher am 16.12.2005 übergebenen Schecks über jeweils 3.500 Euro wurde jedoch einer am 29.12.2005 mangels Deckung zurückgebucht.

6

Während der gesamten Zeit liefen immer höhere Rückstände auf, wie sich nicht zuletzt der Aufstellung und Festsetzung angefallener Säumniszuschläge vom 6.1.2001 entnehmen lässt. Bezüglich der Rückstände im Einzelnen wird auf Seite vier des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

7

Bei der Sparkasse E... bestand mit Vereinbarung vom 7.11.2005 ein bestätigter Kontokorrentkredit in Höhe von 30.000 Euro für das für die Gemeinschuldner geführte Konto Nr. 3…..32. Auch die V... L... eG hatte der Gemeinschuldnerin einen Kontokorrentkredit über 900.000 Euro auf dem Konto Nr. 5…..7000 eingeräumt. Diese Konten wurden teilweise über die eingeräumte Kreditlinie hinaus belastet. Zeitweise wurden die Konten durch die Verrechnung von Zahlungseingängen wieder in den Bereich der Kreditlinie oder sogar zu einem Guthaben gebracht. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite fünf des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

8

Der Kläger hat vorgetragen:

9

Die Zahlungen an die Beklagte hätten die übrigen Gläubiger benachteiligt, und zwar auch insoweit, als jenseits der eingeräumten Kreditlinien verfügt worden sei. Die Zahlungen seien unter dem Eindruck bzw. zur Abwendung einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgt. Bei den Zahlungen habe die insoweit maßgebliche Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin mit dem zumindest bedingten Vorsatz gehandelt, andere Gläubiger zugunsten der Beklagten zu benachteiligen. Die Beklagte habe diesen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Gemeinschuldnerin deshalb gekannt, weil sie Umstände gekannt habe, aus denen sie zwingend auf deren Zahlungsunfähigkeit und deshalb darauf habe schließen müssen, dass an sie in Kenntnis einer dadurch eintretenden anderweitigen Benachteiligung gezahlt worden sei.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 47.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.000 Euro seit dem 14.7.2005, aus 5.000 Euro seit dem 11.8.2005, aus 5.000 Euro seit dem 14.9.2005, aus 7.000 Euro seit dem 12.10.2005, aus 7.500 Euro seit dem 7.12.2005, aus 3.500 Euro seit dem 28.12.2005, aus 7.000 Euro seit dem 6.2.2006 und aus 7.000 Euro seit dem 5.4.2006 zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat vorgetragen:

15

Bei den streitgegenständlichen Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin fehle es an einer Rechtshandlung im Sinn des § 129 Abs. 1 InsO. Es fehle insbesondere an der von § 133 InsO vorausgesetzten freien Willensbetätigung der Gemeinschuldnerin. Zu den jeweiligen Zeitpunkten der Scheckzahlungen sei der Gerichtsvollzieher – unstreitig – jeweils zum Zweck der Zwangsvollstreckung bei der Gemeinschuldnerin in deren Betriebsräumen erschienen. Im Zeitpunkt der Aufforderung habe die Vollstreckung also bereits begonnen. Ohne die Scheckhingabe hätte der Gerichtsvollzieher unmittelbar im Betrieb vorhandene Wertgegenstände oder Betriebsmittel gepfändet.

16

Der Kläger habe für den Zeitraum vom 14.7.2005 bis 5.4.2006 nicht hinreichend dargetan, dass eine akute Zahlungsunfähigkeit bestanden oder gedroht habe. Die vorgelegte Liquiditätsbilanz stelle eine objektive Zahlungsunfähigkeit ab dem Stichtag 25.4.2006 fest. Die Gemeinschuldnerin habe im Übrigen ohne den erforderlichen Vorsatz gehandelt. Schließlich habe sie, die Beklagte, keine Kenntnis von einer möglichen drohenden oder tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gehabt.

17

Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass die Beklagte gesetzlich, nämlich gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV, gehalten sei, Ratenzahlungen bzw. Stundungen zu gewähren.

18

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

19

Die Beklagte trägt vor:

20

Die Feststellungen des Landgerichts seien fehlerhaft. Sie habe für den Zeitraum vom 14.6.2005 bis Anfang April 2006 eine Darlegung aller offenen Gesamtverbindlichkeiten vom Kläger eingefordert. Sie habe klargestellt, dass die vom Kläger vorgelegte Liquiditätsbilanz diese Zahlenangaben weder enthielten noch bewiesen. Damit habe bestrittener Vortrag vorgelegen.  Im Übrigen sei der Kläger beweispflichtig. Dieser Beweis könne durch die vorliegende Art von "Rechnungslegung" nicht geführt sein. Über einen möglichen Ausgleich der Unterdeckung mit Zahlungseingängen in den folgenden drei Wochen sei daher für keinen der beiden Zeitpunkte, auf die das Landgericht abgestellt habe (Januar 2005 und Januar 2006), Vortrag erfolgt bzw. Beweis erbracht worden. Eine zumindest dauerhaft drohende Zahlungsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt habe das Landgericht nicht den rechtlichen Anforderungen gemäß festgestellt. Weiterhin habe das Landgericht bei den einzelnen Scheckübergaben fälschlich eine freiwillige Rechtshandlung der Gemeinschuldnerin bejaht. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen habe. Unstreitig sei der Gerichtsvollzieher nur zum Zwecke der Zwangsvollstreckung bei der Gemeinschuldnerin erschienen. Auch einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sowie eine Kenntnis der Beklagten hiervon habe das Landgericht fehlerhaft angenommen.

21

Die Scheckübergabe sei keine freiwillige Rechtshandlung gewesen. Die Gemeinschuldnerin habe nicht zur Abwendung einer angedrohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung geleistet. Habe der Schuldner jedoch nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, sei jede Möglichkeit zu selbstbestimmtem Handeln ausgeschaltet und es fehle an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners. Bei allen Scheckübergaben sei der Gerichtsvollzieher jeweils zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in den Geschäftsräumen des Schuldners erschienen. Die Zwangsvollstreckung habe damit im Zeitpunkt der Scheckübergabe bereits begonnen. Ohne die Scheckhingabe hätte der Gerichtsvollzieher unmittelbar im Betrieb vorhandene Wertgegenstände oder Betriebsmittel gepfändet.

22

Die Beklagte beantragt,

23

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

24

Der Kläger beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht zutreffend entschieden habe. Er macht geltend, in der Übergabe der Schecks liege jeweils eine Rechtshandlung des Schuldners. Auch der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei aufgrund der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit rechtsfehlerfrei angenommen worden. Es sei nicht erforderlich, dass die Gemeinschuldnerin vollständig zahlungsunfähig sei. Insoweit sei auch der von der Beklagten verlangte Nachweis der Zahlungsunfähigkeit durch Vorlage einer Liquidationsbilanz entbehrlich. Auch könne es nicht darauf ankommen, ob und inwieweit bestehende und fällige Verbindlichkeiten durch Zahlungseingänge dreier Folgewochen gedeckt gewesen wären. Auch sei es entbehrlich, zum Nachweis der drohenden Zahlungsunfähigkeit die fälligen und offenen Gesamtverbindlichkeiten darzulegen, wie die Beklagte dies fordere. Vorliegend zeige sich bereits anhand der dargestellten Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern und Finanzamt, dass die der Gemeinschuldnerin zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu deren Deckung ausgereicht hatten. Auch aus dem Zahlungsverhalten gegenüber der Beklagten zeige sich, dass fällige Verbindlichkeiten erst mit mehrmonatiger Verspätung, nur zu einem geringen Teil und immer erst zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt wurden.

27

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Hinsichtlich der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

II.

28

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

29

Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.

30

Der Kläger ist als Insolvenzverwalter berechtigt, die durch verschiedene Scheckübergaben an die Beklagte gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 47.000 Euro gemäß §§ 133, 137, 129 InsO zurückfordern, da er nach § 133 InsO berechtigt war, die Scheckübergaben anzufechten.

31

Nach dieser Vorschrift ist anfechtbar eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Das Landgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nach sorgfältiger Prüfung zutreffend bejaht. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

32

Die Übergabe der Schecks an den Gerichtsvollzieher stellte entgegen der Auffassung der Beklagten jeweils eine Rechtshandlung im Sinne der genannten Vorschrift dar. Zwar unterliegen reine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche nicht der Anfechtung gemäß § 133 InsO, weil es bei ihnen an einer Rechtshandlung des Schuldners fehlt. Nach § 133 InsO anfechtbar ist jedoch eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung dann, wenn der Schuldner daran mitgewirkt hat (BGH Urt. v. 10. Dezember 2009, IX ZR 128/08 m. w. N.). Die Anfechtungsmöglichkeit des § 133 InsO beruht auf einer Missbilligung bestimmter Verhaltensweisen des Schuldners. Entscheidend ist der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorteilen. Dies setzt ein verantwortungsgesteuertes Handeln gerade des Schuldners voraus. Nur wer darüber entscheiden kann, ob er die angeforderte Leistung erbringt oder verweigert, nimmt eine Rechtshandlung im Sinn des § 129 InsO vor (BGHZ 162, 143 ff.). Anerkannt ist, dass dann, wenn ein Schuldner zur Abwendung einer ihm angedrohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung leistet, eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben ist. Er ist dann noch in der Lage, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen. Anstatt ihn an den Gläubiger zu zahlen, kann er ihn selbst verbrauchen, Dritten zuwenden oder Insolvenzantrag stellen und den Gläubiger davon in Kenntnis setzen. Hat der Schuldner dagegen nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet. Dann fehlt eine willensgeleitete Rechtshandlung des Schuldners. Die Möglichkeit zu eigenem willensgesteuerten Handeln wird dem Schuldner jedoch nicht allein dadurch genommen, dass die Einzelzwangsvollstreckung bereits begonnen hat (BGH Urt. v. 10. 12.2009, Az: IX ZR 128/08).

33

In der Ausstellung der Schecks und deren Übergabe an den Gerichtsvollzieher liegt ein eigenverantwortliches willensgesteuertes Handeln der Schuldnerin. Auf die Bankkonten der Schuldnerin und eventuell dort noch vorhandene verfügbare Mittel hatte der Gerichtsvollzieher keinen Zugriff. Indem der Schuldner die Schecks ausgestellt und dem Gerichtsvollzieher übergeben hat, ist er nicht nur einem tatsächlichen Zugriff des Gerichtsvollziehers auf vorhandenes Bargeld zuvorgekommen, sondern hat dem vollstreckenden Gläubiger eine Befriedigungsmöglichkeit verschafft, auf die dieser mit Hilfe des Gerichtsvollziehers nicht hätte zugreifen können. Im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher konnte der Schuldner zur Ausstellung der Schecks nicht gezwungen werden. Es beruht auf seiner eigenen freiwilligen Entscheidung, durch die mit Hilfe der Schecks geleisteten Abschlagszahlungen die Zwangsvollstreckung auf die in seinen Geschäftsräumen vorhandenen Gegenstände abzuwenden. Damit liegt eine anfechtbare Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin vor (vgl. BGH Beschluss v. 19.2.2009, IX ZR 22/07).

34

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar mit den tatsächlichen Feststellungen, welche dem Hinweisbeschluss des 2. Senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31.3.2010 (2 U 205/09) zu Grunde liegen. In dem dort zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt hatte der Gerichtsvollzieher mit Vollstreckungsauftrag die Geschäftsräume des Insolvenzschuldners betreten und unter Vorlage des Vollstreckungstitels Zahlung der zu vollstreckenden Schuld gefordert. Daraufhin hatte ihm der Schuldner das in der Kasse vorhandene Geld ausgehändigt. Für diesen Fall hat der 2. Senat das Vorliegen einer Rechtshandlung des Schuldners verneint, weil ein Handlungsspielraum des Schuldners nicht bestanden hat. Damit kann der hier vorliegende Fall, in welchem der Schuldner jeweils für den Gläubiger einen Scheck ausstellt und diesem den Gerichtsvollzieher übergibt, nicht verglichen werden. Im Falle der Übergabe eines im Geschäftslokal vorhandenen Kassenbestandes hatte der Gerichtsvollzieher auf diesen unmittelbaren Zugriff, so dass er dann, wenn der Schuldner ihm dieses Geld nicht selbst ausgehändigt hätte, es im Wege der Pfändung hätte an sich nehmen können.

35

Weiterhin hat das Landgericht zutreffend auch das Vorliegen einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin durch die teilweise Befriedigung der Beklagten bejaht. Dabei hat das Landgericht unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze richtig angenommen, dass eine Benachteiligung der anderen Gläubiger sowohl dann vorliegt, wenn in eine noch bestehende Kreditlinie durch die Scheckhingabe verfügt wurde, als auch durch die jenseits der Kreditlinie vorgenommenen Verfügungen über die Konten, da die Gemeinschuldnerin den Banken unstreitig Sicherheiten bestellt hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen Seite 8 – 10 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Eine objektive Benachteiligung der übrigen Gläubiger hat auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

36

Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht festgestellt hat, dass die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin mit dem Vorsatz handelte, die weiteren Gläubiger der Insolvenzschuldnerin zu benachteiligen, denn die Insolvenzschuldnerin war bereits zum 31.12.2004 zahlungsunfähig, bzw. die Zahlungsunfähigkeit drohte. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass der Kläger für jeden einzelnen der Scheckübergabetermine darlegt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich Zahlungsunfähigkeit bestand. Es genügt, wenn in dem fraglichen Zeitraum eine Zahlungsunfähigkeit drohte. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Kreditlinien bei verschiedenen Bankinstituten gemäß dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers noch bestanden oder ob gemäß dem neuen Vortrag im Schriftsatz vom 21.4.2010 die Kontokorrentkredite in vollem Umfang ausgeschöpft waren. Die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit hat der Kläger mit den von ihm vorgelegten Zahlen hinreichend dargetan. Dass der Kläger – wie von der Beklagten gefordert – für den fraglichen Zeitraum alle fälligen und offen stehenden Gesamtverbindlichkeiten darlegen müsste, damit eine drohende Zahlungsfähigkeit angenommen werden könnte, ergibt sich aus der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.7.2003, IX ZR 272/02) nicht. Aus der Darlegung des Klägers ergibt sich, dass aus dem hier in Rede stehenden Zeitraum Forderungen von vornehmlich Sozialversicherungsträgern in beträchtlicher Höhe bestanden, die letztlich auch nach Eröffnung der Insolvenz zur Tabelle angemeldet wurden. Die vom Kläger insoweit genannten Zahlen können der Würdigung zugrunde gelegt werden. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass der Insolvenzschuldnerin in dem Zeitraum von Juli 2005 bis Anfang April 2006 eine konkrete Zahlungsunfähigkeit gedroht habe, weil die vollstreckbaren Rückstände die verfügbaren Mittel überschritten hätten, die konkreten vom Kläger genannten Zahlen hat sie jedoch nicht substantiiert bestritten. Aus den vom Landgericht auf Seite 10 seines Urteils aufgeführten Zahlen ergeben sich erhebliche fällige Verbindlichkeiten, welche die Gemeinschuldnerin nicht begleichen konnte.

37

Bei der geschilderten Gesamtsituation unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Beklagte auf ihre fälligen Forderungen nur bei Vorsprache des mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollziehers Teilzahlungen erhalten konnte, die im Verhältnis zu ihrer gesamten, im fraglichen Zeitraum weiter anwachsenden Forderung eher gering waren, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass bei der Schuldnerin lediglich eine Zahlungsstockung vorgelegen habe und nicht bereits eine konkret drohende Zahlungsunfähigkeit, wenn sie auch den Zeitpunkt der Stellung eines Insolvenzantrages noch über ein Jahr hinauszögern konnte. Von einer bloßen Zahlungsstockung kann nur dann die Rede sein, wenn bezüglich der Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners  weniger als 10% seiner Verbindlichkeiten, ist von seiner Zahlungsfähigkeit auszugehen, beträgt sie 10% oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen (BGH Urt. v. 24.5.2005, IX ZR 123/04). Vorliegend ist schon die Zahlungsweise bezüglich der Forderung der Beklagten ein starkes Indiz dafür, dass während des gesamten in Rede stehenden Zeitraumes von einer zumindest konkret drohenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist. Als die Beklagte die Zwangsvollstreckung in die Wege leitete, betrug ihre titulierte Forderung 39.165,82 Euro. Im Rahmen des ersten Vollstreckungsversuchs am 12.7.2005 erhielt sie einen Scheck über 5.000 Euro. Ihre restliche Forderung wurde nicht innerhalb von drei Wochen ausgeglichen, sondern sie erhielt nach vier Wochen einen weiteren Scheck über den Teilbetrag von weiteren 5.000 Euro. Zwischenzeitlich war jedoch ein weiterer Betrag von ihr tituliert worden, so dass sie am 10.8.2005 einen zusätzlichen Vollstreckungsauftrag über weitere 15.109 Euro erteilte. Bis zur Stellung des Insolvenzantrages wurde die Forderung der Beklagten nicht ausgeglichen, sie erhöhte sich vielmehr fortlaufend. Da die Beklagte selbst nicht behauptet, dass es auf Zahlungsunwilligkeit seitens der Schuldnerin beruhte, dass diese lediglich beim Besuch des Gerichtsvollziehers in ihren Geschäftsräumen Teilbeträge zahlte, spricht dieses Verhalten in hohem Maß für Zahlungsunfähigkeit.

38

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass angesichts der offenen Verbindlichkeiten die Geschäftsführerin wusste, dass die Schuldnerin nicht mehr alle Gläubiger befriedigen konnte, als sie die jeweiligen Teilleistungen gegenüber der Beklagten erbrachte. Weiß der Schuldner indes im Zeitpunkt der Leistung, dass er nicht mehr alle Gläubiger befriedigen kann, ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass es ihm auf die Bevorzugung des einzelnen Gläubigers ankommt. Auch vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Geschäftsführerin nicht in erster Linie die fällige Schuld begleichen, sondern eher die Beklagte als aufgrund der wiederholten Vollstreckungsversuche besonders lästige Schuldnerin zumindest vorübergehend ruhig stellen wollte.

39

Die Beklagte hatte auch Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten, dass er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH Urteil v. 17.7.2003, IX ZR 272/02). Der Beklagten war bekannt, dass sie ihre fälligen und bereits titulierten Forderungen nicht in vollem Umfang bezahlt bekam, sondern dass die Geschäftsführerin der Schuldnerin lediglich bei Vorsprache des Gerichtsvollziehers diesem Schecks über Teilbeträge übergab. Das Zahlungsverhalten in Bezug auf die Forderungen der Beklagten gaben dieser eindeutige Hinweise auf eine sich anbahnende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin, auch wenn dieses Verhalten sich über Monate hinzog und die Insolvenzschuldnerin noch etwa ein Jahr ihren Geschäftsbetrieb aufrecht erhielt und auch noch die Löhne ihrer Mitarbeiter zahlte.

40

Da das Landgericht somit der Klage zu Recht stattgegeben hat, ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

41

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

42

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

43

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 47.000 Euro festgesetzt.

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(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf

1.
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie
2.
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und
3.
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.

(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.

(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Wechselzahlungen des Schuldners können nicht auf Grund des § 130 vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei einer Verweigerung der Annahme der Zahlung den Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete verloren hätte.

(2) Die gezahlte Wechselsumme ist jedoch vom letzten Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten zu erstatten, wenn der letzte Rückgriffsverpflichtete oder der Dritte zu der Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eröffnungsantrag kannte. § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Scheckzahlungen des Schuldners.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 128/08
Verkündet am:
10. Dezember 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im
Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung
erbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (Ergänzung zu
BGHZ 155, 75; 162, 143).
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. September 2007 wird zurückgewiesen , soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 4.036,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH & Co. KG (fortan Schuldnerin), das auf deren Antrag vom 13. November 2006 am 29. Dezember 2006 eröffnet wurde. Die Beklagte, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, erklärte am 23. März, 29. Juni und 28. Oktober 2005 zuvor gegen die Schuldnerin erlassene Beitragsbescheide über 1.414 €, 2.659,66 € und 1.184 € für vollstreckbar. Die vollstreckbaren Ausfertigungen enthielten bereits Anträge auf Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Pfändungsversuche blieben fruchtlos. Der Gerichtsvollzieher bestimmte Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung , die er mehrfach gemäß § 806b Satz 2, § 900 Abs. 3 ZPO vertagte, weil die Schuldnerin bis einschließlich Mai 2006 verschiedene Zahlungen auf die Beitragsbescheide erbrachte. Diese Zahlungen, die ihm teils vom Geschäftsführer der Schuldnerin in bar übergeben, teils aber auch auf sein Dienstkonto überwiesen wurden, leitete er nach Abzug seiner Kosten an die Beklagte weiter. Auf einen vierten vollstreckbaren Beitragsbescheid über 1.130 € leistete die Schuldnerin keine Zahlungen mehr.
2
Die - ausschließlich - auf Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO gestützte Klage richtet sich auf Rückgewähr aller Teilzahlungen, die zusammen 5.036,56 € betrugen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben, das Oberlandesgericht , dessen Urteil in ZIP 2008, 1687 veröffentlicht ist, hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist begründet.

I.


4
Das Berufungsgericht hat gemeint, keiner der Zahlungsvorgänge sei eine Rechtshandlung der Schuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO gewesen. Befriedigungen , die ein Gläubiger außerhalb der letzten drei Monate vor Antragsstellung im Wege der Zwangsvollstreckung erhalte, unterlägen grundsätzlich nicht der Insolvenzanfechtung. Die Beklagte habe die Zahlungen der Schuldnerin , die alle vor Erreichen der Dreimonatsgrenze erfolgt seien, jeweils nach Beginn und damit im Wege der Zwangsvollstreckung erhalten. Es sei eine klare Grenzziehung zwischen der unanfechtbaren Befriedigung des Gläubigers im Wege der Einzelzwangsvollstreckung und anfechtbaren Befriedigungshandlungen der Schuldnerin, die noch im Vorfeld und zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung erfolgten, erforderlich. Die vom Bundesgerichtshof bislang verfolgte Abgrenzung danach, ob der Schuldner noch in der Lage sei, frei über die Verwendung seiner verbliebenen Mittel zu disponieren, könne in der Praxis häufig nicht eindeutig getroffen werden. Sie stelle überzogene Anforderungen an die den Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozess treffende Darlegungslast. Dagegen sei die Abgrenzung anhand des verfahrensrechtlichen Beginns der Zwangsvollstreckung weit eher praktikabel. Diese Zäsur sei im Streitfall erreicht gewesen. Unerheblich sei, dass die Schuldnerin die einzelnen Ratenzahlungen selbst vorgenommen und dafür den Weg der Bareinzahlung und Banküberweisung gewählt habe. Hierin sei keine anfechtbare freiwillige Mitwirkung an der Vollstreckungshandlung der Beklagten zu sehen. Die Schuldnerin habe nur noch die Wahl gehabt, zu zahlen oder die Fortsetzung der längst begonnenen Vollstreckung in Form der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hinzunehmen.

II.


5
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht Stand.
6
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht der Anfechtung gemäß § 133 InsO unterliegen, weil diese Norm eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt. Nach § 133 InsO anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung nur dann, wenn der Schuldner daran mitgewirkt hat (BGHZ 162, 143, 147 ff; BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZIP 2009, 728 Rn. 3; Beschl. v. 18. Juni 2009 - IX ZR 7/07, ZIP 2009, 1434, 1435 Rn. 8). Die vom Berufungsgericht vertretene verfahrensrechtliche Abgrenzung ist mit dem Wortlaut , der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht vereinbar.
7
1. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Begründung des Entwurfs der Insolvenzordnung geben Anlass zu der Annahme, der Gesetzgeber habe Rechtshandlungen des Schuldners, die die Gläubigergesamtheit beeinträchtigen , von der Insolvenzanfechtung generell ausnehmen wollen, wenn sie nach Beginn eines Verfahrens der Einzelzwangsvollstreckung erfolgt sind. Schon vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung waren gemäß § 31 Nr. 1 KO Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner während eines Einzelzwangsvollstreckungsverfahrens vornahm (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 12 und § 31 Rn. 2 m.w.N.; Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 31 Rn. 4). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung ist davon ausgegangen, dass die Neuregelung der Vorsatzanfechtung (§ 148 RegE, jetzt § 133 InsO) der überkommenen sog. "Absichtsanfechtung" gemäß § 31 KO im wesentlichen entsprechen sollte (BT-Drucks. 12/2443, S. 160). Überdies sollte die Anfechtbarkeit insgesamt ausgedehnt werden (aaO, S. 85, 156). Beides spricht dagegen, die Vorsatzanfechtung in Abkehr von der früheren Rechtslage auf Rechtshandlungen des Schuldners vor Beginn von Einzelzwangsvollstreckungsverfahren zu begrenzen.
8
2. Mit dem Regelungszweck der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO ist es nicht zu vereinbaren, diejenigen Leistungen, die der Schuldner aufgrund einer Ratenvereinbarung gemäß § 806b ZPO erbringt, als Ausnahme zu behandeln und von vornherein von der Anfechtbarkeit auszuschließen.
9
a) Außerhalb der wirtschaftlichen Krise des Schuldners, die anfechtungsrechtliche Relevanz gemäß §§ 130 bis 132 InsO höchstens drei Monate vor der Stellung des Insolvenzantrags entfaltet, unterliegen Gläubiger nur der Vorsatzanfechtung. Gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist der zahlungsunfähige Schuldner nicht berechtigt, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger vorsätzlich zu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig sind (vgl. BGHZ 162, 143, 150; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 1; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 133 Rn. 6, 12; Jaeger/Henckel, InsO § 133 Rn. 2; Schoppmeyer NZI 2005, 185, 187). Die Anfechtungsnorm des § 133 Abs. 1 InsO missbilligt bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners (vgl. BTDrucks. 12/2443 S. 160). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Initiative zu dem die Gläubiger benachteiligenden Handeln vom Schuldner ausgeht. Gläubiger , die mit der von § 133 Abs. 1 InsO geforderten Kenntnis den Schuldner zu einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung veranlassen, sind deswegen nicht gegen die Anfechtung geschützt (BGHZ 162, 143, 150). Maßgebliche Voraussetzung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist in Abgrenzung zu unanfechtbaren einseitigen Gläubigerhandlungen mithin, ob ein willensgesteuertes Handeln des Schuldners zur Befriedigung beigetra- gen hat. Nur wer darüber entscheiden kann, ob er die angeforderte Leistung erbringt oder verweigert, nimmt selbst eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO vor.
10
b) Soweit es um Rechtshandlungen im Vorfeld einer erst angedrohten Vollstreckung geht, entspricht diese Auslegung mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 151 ff; BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 aaO), die auch weitgehend die Zustimmung des Schrifttums gefunden hat (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 9 f; Bork in Kübler /Prütting/Bork, InsO § 133 Rn. 7 ff; Jaeger/Henckel, aaO § 133 Rn. 5; Hess, InsO § 133 Rn. 8 ff; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 7; Schoppmeyer , aaO 191 f; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz 2. Aufl. Rn. 177; Lind, Zur Auslegung von § 133 InsO, Diss. Frankfurt a.M. 2005, S. 68 f; zustimmend jetzt auch Kreft DStR 2005, 1192, 1195; 1232, 1235 sowie HK-InsO/ Kreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 6). Leistet der Schuldner zur Abwendung einer ihm angedrohten , demnächst zu erwartenden Vollstreckung, ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben. Er ist dann noch in der Lage, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen. Anstatt ihn an den Gläubiger zu zahlen, kann er ihn auch selbst verbrauchen, Dritten zuwenden oder Insolvenzantrag stellen und den Gläubiger davon in Kenntnis setzen. Hat der Schuldner dagegen nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet. Dann fehlt eine willensgeleitete Rechtshandlung des Schuldners.
11
Die c) Möglichkeit zu eigenem willensgesteuerten Handeln wird dem Schuldner nicht allein dadurch genommen, dass die Einzelzwangsvollstreckung bereits begonnen hat.

12
aa) Die Situation, dass eine einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolglos geblieben ist und deshalb demnächst weitere Maßnahmen drohen, unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen, in welcher der Beginn der Zwangsvollstreckung noch bevor steht. Nach wie vor kann der Schuldner frei entscheiden, ob er Vermögenswerte, die das Vollstreckungsorgan bislang nicht aufgefunden hat oder die er noch von dritter Seite bekommen kann, zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers einsetzt oder statt dessen die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens hinnimmt und die Konsequenz zieht, selbst Insolvenzantrag zu stellen. In der einen wie in der anderen Konstellation beruhen etwaige Leistungen des Schuldners auf seinem eigenen Entschluss, nicht auf dem Zugriff des Gläubigers.
13
Die bb) gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso OLG Frankfurt a.M. ZInsO 2005, 1110, 1111) beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. In der Einzelzwangsvollstreckung können ratenweise Leistungen des Vollstreckungsschuldners nicht auf einen einheitlichen hoheitlichen Zugriff zurückgeführt werden. Bleibt ein Pfändungsversuch - wie im Streitfall mehrfach - ganz oder teilweise fruchtlos, setzt sich dieser am Beginn des Verfahrens stehende hoheitliche Zugriff nicht fort, wenn der Schuldner einige Zeit später doch Leistungen an den Gerichtsvollzieher erbringt. Der erste Zugriff ist dann vielmehr zunächst erfolglos geblieben, die spätere Leistung beruht auf der eigenen freien Entscheidung des Schuldners (ebenso MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 9a a.E.; vgl. auch Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 48 Rn. 9; Huber ZInsO 2005, 628, 631; OLG München OLGR München 2007, 533, 534). Die Entscheidungsfreiheit ist nicht dadurch aufgehoben, dass der Schuldner bei fortgesetzter Fruchtlosigkeit die eidesstattliche Versicherung abgeben müsste. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellt seine Dispo- sitionsfreiheit über etwaige verbliebene Vermögenswerte nicht in Frage. Sie gibt dem Schuldner vielmehr Anlass, sich zu entschließen, ob er den vom Gesetz missbilligten Weg geht, einen Insolvenzantrag zum Nachteil der Gläubigergesamtheit hinauszuzögern und nur den momentan vollstreckenden Gläubiger zu befriedigen, oder ob er aus seiner (drohenden) Zahlungsunfähigkeit die Konsequenz zieht, durch ein Insolvenzverfahren der Gläubigergesamtheit zumindest die letzten verbliebenen Vermögenswerte zu bewahren.
14
3. Die vom Berufungsgericht angestellten praktischen Erwägungen geben keine Veranlassung, die am Regelungszweck ausgerichtete Auslegung des § 133 InsO im Falle von Ratenzahlungen nach § 806b ZPO aufzugeben.
15
a) Der bargeldlose Zahlungsverkehr, dessen sich Schuldner nach Beobachtung des Berufungsgerichts häufig auch im Rahmen des § 806b ZPO zur Erfüllung von Ratenzahlungsvereinbarungen bedienen, erschwert die Abgrenzung zwischen anfechtbaren eigenverantwortlichen Leistungen des Schuldners und unanfechtbaren einseitigen Vollstreckungshandlungen nicht. Auch trägt er nicht zur Beeinträchtigung der Rechtssicherheit des Vollstreckungsgläubigers bei, weil dieser etwaige zusätzlich eröffnete Anfechtungsrisiken vermeiden kann (vgl. dazu Huber ZInsO 2005, 628, 630 f).
16
aa) Die Abgrenzung ist im Fall einer bargeldlosen Zahlung sogar einfacher als bei Hingabe von Bargeld an den Gerichtsvollzieher. Überweisungen, Lastschriften und Scheckbegebungen erfordern zwingend, dass der Schuldner noch freien Zugriff auf sein Girokonto hat. Ist das Konto wegen Überziehung gesperrt oder unterliegt es einer Pfändung, wird der vom Schuldner veranlasste Zahlungsvorgang erfolglos bleiben. Akzeptiert die Bank die Kontobelastung, beruht die Zahlung auf der eigenverantwortlichen Verfügung des Schuldners über sein Konto und ist daher anfechtbar (BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 aaO Rn. 6; v. 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, ZIP 2009, 2009, z.V.b. in BGHZ; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 9a; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. § 133 Rn. 6; Jaeger/Henckel, aaO § 133 Rn. 6; Henkel EWiR 2005, 901, 902; Kayser, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 876; Zeuner, aaO).
17
bb) Der Vollstreckungsgläubiger kann die Anfechtung vermeiden, indem er - ebenso wie er gemäß §§ 808 ff ZPO anfechtungsfrei auf körperliche Sachen und Bargeld des Schuldners zugreifen kann - gemäß §§ 828 ff ZPO auf dessen Kontoguthaben zugreift und den Auszahlungsanspruch des Schuldners pfänden und sich zur Einziehung überweisen lässt. Auch dieser Zugriff unterliegt außerhalb der wirtschaftlichen Krise nicht der Insolvenzanfechtung, weil er einseitig und ohne Mitwirkung des Schuldners erfolgt.
18
Das Berufungsgericht beachtet nicht hinreichend die im Gesetz vorgenommene Unterscheidung zwischen der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen einschließlich Bargeld einerseits und der Zwangsvollstreckung in Forderungen einschließlich Bankguthaben andererseits (ebenso OLG Frankfurt a.M., aaO). Die fehlgeschlagene Zwangsvollstreckung in körperliche Gegenstände ist nur Anlass für Zahlungen unter Einsatz eines Bankguthabens, bei denen noch ein eigener Willensentschluss des Schuldners hinzutritt (so auch MünchKomm-InsO/Kirchhof aaO, FK-InsO/Dauernheim aaO; Henkel EWiR 2005, 901, 902; Kayser aaO). Ohne diesen Willensentschluss könnte der Gerichtsvollzieher auf das Bankguthaben nicht zugreifen. Dies zeigt, dass es sich bei solchen Zahlungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des OLG Frankfurt a.M. (aaO) nicht um den Teil eines zwangsvollstreckungsrechtlichen "Gesamtzugriffs" handelt.

19
b) Auch Bareinzahlungen des Schuldners bei einer Bank mit anschließender Überweisung des eingezahlten Betrages auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers führen nicht zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Sie sind ebenso willensgetragene Leistungen des Schuldners wie Ratenzahlungen, die er in bar am Dienstsitz des Gerichtsvollziehers erbringt. Mithin sind sie der Vorsatzanfechtung zugänglich. Davon geht auch der Gesetzgeber des jüngst verkündeten Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (BGBl. 2009 I, S. 2258 ff) aus. Im zweiten Absatz des künftigen § 802b ZPO, der die bisherige Regelung des § 806b ZPO ersetzen wird, heißt es, die Vollstreckung sei "aufgeschoben", soweit der Gerichtsvollzieher dem Schuldner Ratenzahlung gestattet hat. Die Ratenzahlungen sollen mithin außerhalb einer der Vorsatzanfechtung entzogenen Vollstreckungshandlung erfolgen. Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass sich Gläubiger in der Praxis auf derlei Ratenzahlungen einlassen, um "überhaupt etwas zu bekommen", legt die Anfechtung gerade nahe und rechtfertigt keineswegs deren Einschränkung.
20
Die c) Darlegungslast in Anfechtungsprozessen ist damit nicht überspannt. Bei bargeldlosen Zahlungen des Schuldners bestehen keine Probleme. Findet der Insolvenzverwalter keine geordneten Unterlagen für die Kassenführung und Buchhaltung vor, kann die Entwicklung eines jeden Girokontos mit Hilfe der kontoführenden Bank aufgeklärt werden. Gleiches gilt für Überweisungen im Anschluss an eine Pfändung. Bezüglich barer Zahlungen genügen Erkundigungen bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher. Dieser hat gemäß § 762 Abs. 1 ZPO, §§ 110, 135 GVGA über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. Schon Zahlungen, die in einem solchen Protokoll als Folge einer Pfändung bzw. eines Pfändungsversuchs verzeichnet sind, unterliegen nicht der Anfechtung.

III.


21
1. Danach sind mit Ausnahme der vier Barzahlungen, die der Gerichtsvollzieher am 9. Februar und 16. März 2006 auf den zweiten und dritten Beitragsbescheid vereinnahmte, alle Zahlungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Dies kann der Senat selbst entscheiden, weil der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
22
a) Bei der Zahlung vom 7. September 2005 auf den zweiten Beitragsbescheid in Höhe von 468,40 € und den beiden letzten Zahlungen vom 19. April und 19. Mai 2006 auf den dritten Beitragsbescheid in Höhe von zusammen 391 € handelte es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin. Sie erbrachte sie aus ihrem Barvermögen, auf das der Gerichtsvollzieher im Zahlungszeitpunkt nicht zugreifen wollte, mithin aufgrund eigenverantwortlichen Willensentschlusses. Die Zahlung am 7. September 2005 übergab ihr Geschäftsführer dem Gerichtsvollzieher in bar. Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist dem Kläger günstig. Sie wird von der Revisionserwiderung ausdrücklich hingenommen. Die dagegen gerichtete Revisionsrüge ist deshalb unerheblich. Das Berufungsgericht hat des Weiteren nicht festgestellt, dass der Gerichtsvollzieher sich zu jenem Zeitpunkt zum Zwecke eines (weiteren) Pfändungsversuchs in die Geschäftsräume der Schuldnerin begeben habe. Gleiches gilt für die beiden letzten Zahlungen auf den dritten Beitragsbescheid. Beide Beträge zahlte die Schuldnerin in bar bei einer Bank ein, die sie sodann auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers überwies.
23
b) Auch bei den fünf Teilzahlungen auf den ersten Beitragsbescheid, die vom 8. Juli bis zum 5. November 2005 erfolgten, sowie denjenigen Überweisungen , die der Gerichtsvollzieher am 18. Oktober, 11. November und 21. De- zember 2005 sowie am 24. April und 23. Mai 2006 auf seinem Dienstkonto auf den zweiten Beitragsbescheid vereinnahmte, handelt es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin. Es kann offen bleiben, ob es sich um Überweisungen vom Bankkonto der Schuldnerin handelte oder um Bareinzahlungen bei der Bank mit anschließender Weiterleitung auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers. So oder so wären die Zahlungsvorgänge auf einen freien Willensentschluss der Schuldnerin zurückzuführen.
24
c) Die Zahlungen benachteiligten die Gläubigergesamtheit. Ohne sie hätten die verwendeten Mittel später der Gläubigergesamtheit zur Verfügung gestanden. Die von der Revisionserwiderung aufgegriffenen Zweifel des Berufungsgerichts , ob das Geld aus dem Vermögen der Schuldnerin stammte, können dahinstehen. Auch Zahlungen, die etwaige Dritte aus ihrem Vermögen - etwa unter Gewährung eines Überziehungskredits - für den Schuldner erbracht haben könnten, wären der Anfechtung nicht entzogen. Es genügt, wenn sich die Zahlung für den Gläubiger als Leistung des Schuldners darstellt, die dieser unter Einsatz seiner noch bestehenden Bonität bewirkt hat (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2009 aaO, S. 2011, Rn. 14).
25
d) Zum Vorsatz der Schuldnerin, ihre übrigen Gläubiger durch die Zahlungen an die Beklagte zu benachteiligen, hat das Berufungsgericht keine ausdrücklichen eigenen Feststellungen getroffen, weil es für seine Entscheidung darauf nicht ankam. Das Landgericht hatte den Vorsatz festgestellt. Die Beklagte hat dies weder mit ihrer Berufungsbegründung noch mit ihrer Revisionserwiderung angegriffen.
26
e) Die Beklagte hatte auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Das Berufungsgericht hat diese Kenntnis festgestellt, indem es (jedenfalls) die "Vermutungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO" für gegeben erachtet hat. Die dagegen gerichtete Rüge der Beklagten, die eine Verletzung des § 286 ZPO geltend macht, bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat auf die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen , das im Einzelnen ausgeführt hat, welche Umstände objektiv für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sprechen und warum sich diese der Beklagten aufgedrängt haben. Damit setzt sich die Revisionserwiderung nicht auseinander. Die Ausführungen des Landgerichts sind im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht schon eine Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie von der Benachteiligung anderer Gläubiger gleich (BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512, 1514; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25; v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966, 1967 Rn. 8). Von solchen Umständen sind Land- und Berufungsgericht ausgegangen; sie haben auf dieser Grundlage die erforderliche Gesamtwürdigung des Geschehens (vgl. BGH, Urt. v. 13. August 2009 aaO) angestellt.
27
Hinsichtlich 2. der vier Barzahlungen, die der Gerichtsvollzieher am 9. Februar und 16. März 2006 in Höhe von insgesamt 1.000 € vereinnahmte, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
28
Das a) Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin an jenen Tagen wegen Nichteinhaltung der nach § 806b Satz 2 ZPO getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung aufsuchte und daraufhin Bargeldbeträge auf den zweiten Beitragsbescheid erhielt, die er in Höhe von 306,10 € und 200 € an die Beklagte weiterleitete. In aller Regel ist davon auszugehen, dass derartige Zahlungen keine eigenen Rechtshandlungen des Schuldners mehr sind. Übergibt ein Schuldner dem vollstreckungsbereit anwesenden Gerichtsvollzieher Bargeld, auf das dieser andernfalls sogleich zugreifen könnte, liegt kein freier Willensentschluss zur Leistung mehr vor; vielmehr kommt der Schuldner in einer solchen Situation nur dem sonst unabwendbaren Zugriff des Gerichtsvollziehers zuvor. Anderes gälte nur dann, wenn dessen Zugriff mit einiger Wahrscheinlichkeit tatsächliche Hindernisse - etwa die Verwahrung in einer "schwarzen Kasse" oder einem Versteck - entgegengestanden hätten. Der Vortrag derartiger Besonderheiten obliegt dem Insolvenzverwalter , weil er als Kläger die anspruchsbegründenden Voraussetzungen und mithin auch die Rechtshandlung des Schuldners darzulegen hat. Im Streitfall gibt die Zurückverweisung dem Kläger Gelegenheit, etwaigen Vortrag zu dieser Frage nachzuholen.
29
Nach b) den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nahm der Gerichtsvollzieher sowohl am 9. Februar als auch am 16. März 2006 jeweils eine weitere Barzahlung der Schuldnerin - insoweit auf den dritten Beitragsbescheid - entgegen, die er in Höhe von 300 € und 193,90 € an die Beklagte weiterleitete. Sollten diese Zahlungen, was nahe liegt, anlässlich seines Besuchs am Geschäftssitz der Schuldnerin gleichzeitig mit den soeben erörterten Zahlungen erfolgt sein, wären sie rechtlich in gleicher Weise zu behandeln. Sollten sie hingegen zwar am selben Tag, aber andernorts und noch vor oder erst nach Erscheinen des Gerichtsvollziehers am Geschäftssitz der Schuldnerin erbracht worden sein, hätten sie auf freien Willensentschlüssen des Geschäftsführers der Schuldnerin beruht und unterlägen deshalb der Anfechtung. Hierzu wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.09.2007 - 6 O 166/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.06.2008 - 8 U 186/07 -

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 128/08
Verkündet am:
10. Dezember 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im
Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung
erbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (Ergänzung zu
BGHZ 155, 75; 162, 143).
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. September 2007 wird zurückgewiesen , soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 4.036,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH & Co. KG (fortan Schuldnerin), das auf deren Antrag vom 13. November 2006 am 29. Dezember 2006 eröffnet wurde. Die Beklagte, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, erklärte am 23. März, 29. Juni und 28. Oktober 2005 zuvor gegen die Schuldnerin erlassene Beitragsbescheide über 1.414 €, 2.659,66 € und 1.184 € für vollstreckbar. Die vollstreckbaren Ausfertigungen enthielten bereits Anträge auf Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Pfändungsversuche blieben fruchtlos. Der Gerichtsvollzieher bestimmte Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung , die er mehrfach gemäß § 806b Satz 2, § 900 Abs. 3 ZPO vertagte, weil die Schuldnerin bis einschließlich Mai 2006 verschiedene Zahlungen auf die Beitragsbescheide erbrachte. Diese Zahlungen, die ihm teils vom Geschäftsführer der Schuldnerin in bar übergeben, teils aber auch auf sein Dienstkonto überwiesen wurden, leitete er nach Abzug seiner Kosten an die Beklagte weiter. Auf einen vierten vollstreckbaren Beitragsbescheid über 1.130 € leistete die Schuldnerin keine Zahlungen mehr.
2
Die - ausschließlich - auf Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO gestützte Klage richtet sich auf Rückgewähr aller Teilzahlungen, die zusammen 5.036,56 € betrugen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben, das Oberlandesgericht , dessen Urteil in ZIP 2008, 1687 veröffentlicht ist, hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist begründet.

I.


4
Das Berufungsgericht hat gemeint, keiner der Zahlungsvorgänge sei eine Rechtshandlung der Schuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO gewesen. Befriedigungen , die ein Gläubiger außerhalb der letzten drei Monate vor Antragsstellung im Wege der Zwangsvollstreckung erhalte, unterlägen grundsätzlich nicht der Insolvenzanfechtung. Die Beklagte habe die Zahlungen der Schuldnerin , die alle vor Erreichen der Dreimonatsgrenze erfolgt seien, jeweils nach Beginn und damit im Wege der Zwangsvollstreckung erhalten. Es sei eine klare Grenzziehung zwischen der unanfechtbaren Befriedigung des Gläubigers im Wege der Einzelzwangsvollstreckung und anfechtbaren Befriedigungshandlungen der Schuldnerin, die noch im Vorfeld und zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung erfolgten, erforderlich. Die vom Bundesgerichtshof bislang verfolgte Abgrenzung danach, ob der Schuldner noch in der Lage sei, frei über die Verwendung seiner verbliebenen Mittel zu disponieren, könne in der Praxis häufig nicht eindeutig getroffen werden. Sie stelle überzogene Anforderungen an die den Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozess treffende Darlegungslast. Dagegen sei die Abgrenzung anhand des verfahrensrechtlichen Beginns der Zwangsvollstreckung weit eher praktikabel. Diese Zäsur sei im Streitfall erreicht gewesen. Unerheblich sei, dass die Schuldnerin die einzelnen Ratenzahlungen selbst vorgenommen und dafür den Weg der Bareinzahlung und Banküberweisung gewählt habe. Hierin sei keine anfechtbare freiwillige Mitwirkung an der Vollstreckungshandlung der Beklagten zu sehen. Die Schuldnerin habe nur noch die Wahl gehabt, zu zahlen oder die Fortsetzung der längst begonnenen Vollstreckung in Form der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hinzunehmen.

II.


5
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht Stand.
6
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht der Anfechtung gemäß § 133 InsO unterliegen, weil diese Norm eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt. Nach § 133 InsO anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung nur dann, wenn der Schuldner daran mitgewirkt hat (BGHZ 162, 143, 147 ff; BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZIP 2009, 728 Rn. 3; Beschl. v. 18. Juni 2009 - IX ZR 7/07, ZIP 2009, 1434, 1435 Rn. 8). Die vom Berufungsgericht vertretene verfahrensrechtliche Abgrenzung ist mit dem Wortlaut , der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht vereinbar.
7
1. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Begründung des Entwurfs der Insolvenzordnung geben Anlass zu der Annahme, der Gesetzgeber habe Rechtshandlungen des Schuldners, die die Gläubigergesamtheit beeinträchtigen , von der Insolvenzanfechtung generell ausnehmen wollen, wenn sie nach Beginn eines Verfahrens der Einzelzwangsvollstreckung erfolgt sind. Schon vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung waren gemäß § 31 Nr. 1 KO Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner während eines Einzelzwangsvollstreckungsverfahrens vornahm (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 12 und § 31 Rn. 2 m.w.N.; Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 31 Rn. 4). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung ist davon ausgegangen, dass die Neuregelung der Vorsatzanfechtung (§ 148 RegE, jetzt § 133 InsO) der überkommenen sog. "Absichtsanfechtung" gemäß § 31 KO im wesentlichen entsprechen sollte (BT-Drucks. 12/2443, S. 160). Überdies sollte die Anfechtbarkeit insgesamt ausgedehnt werden (aaO, S. 85, 156). Beides spricht dagegen, die Vorsatzanfechtung in Abkehr von der früheren Rechtslage auf Rechtshandlungen des Schuldners vor Beginn von Einzelzwangsvollstreckungsverfahren zu begrenzen.
8
2. Mit dem Regelungszweck der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO ist es nicht zu vereinbaren, diejenigen Leistungen, die der Schuldner aufgrund einer Ratenvereinbarung gemäß § 806b ZPO erbringt, als Ausnahme zu behandeln und von vornherein von der Anfechtbarkeit auszuschließen.
9
a) Außerhalb der wirtschaftlichen Krise des Schuldners, die anfechtungsrechtliche Relevanz gemäß §§ 130 bis 132 InsO höchstens drei Monate vor der Stellung des Insolvenzantrags entfaltet, unterliegen Gläubiger nur der Vorsatzanfechtung. Gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist der zahlungsunfähige Schuldner nicht berechtigt, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger vorsätzlich zu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig sind (vgl. BGHZ 162, 143, 150; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 1; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 133 Rn. 6, 12; Jaeger/Henckel, InsO § 133 Rn. 2; Schoppmeyer NZI 2005, 185, 187). Die Anfechtungsnorm des § 133 Abs. 1 InsO missbilligt bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners (vgl. BTDrucks. 12/2443 S. 160). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Initiative zu dem die Gläubiger benachteiligenden Handeln vom Schuldner ausgeht. Gläubiger , die mit der von § 133 Abs. 1 InsO geforderten Kenntnis den Schuldner zu einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung veranlassen, sind deswegen nicht gegen die Anfechtung geschützt (BGHZ 162, 143, 150). Maßgebliche Voraussetzung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist in Abgrenzung zu unanfechtbaren einseitigen Gläubigerhandlungen mithin, ob ein willensgesteuertes Handeln des Schuldners zur Befriedigung beigetra- gen hat. Nur wer darüber entscheiden kann, ob er die angeforderte Leistung erbringt oder verweigert, nimmt selbst eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO vor.
10
b) Soweit es um Rechtshandlungen im Vorfeld einer erst angedrohten Vollstreckung geht, entspricht diese Auslegung mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 151 ff; BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 aaO), die auch weitgehend die Zustimmung des Schrifttums gefunden hat (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 9 f; Bork in Kübler /Prütting/Bork, InsO § 133 Rn. 7 ff; Jaeger/Henckel, aaO § 133 Rn. 5; Hess, InsO § 133 Rn. 8 ff; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 7; Schoppmeyer , aaO 191 f; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz 2. Aufl. Rn. 177; Lind, Zur Auslegung von § 133 InsO, Diss. Frankfurt a.M. 2005, S. 68 f; zustimmend jetzt auch Kreft DStR 2005, 1192, 1195; 1232, 1235 sowie HK-InsO/ Kreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 6). Leistet der Schuldner zur Abwendung einer ihm angedrohten , demnächst zu erwartenden Vollstreckung, ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben. Er ist dann noch in der Lage, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen. Anstatt ihn an den Gläubiger zu zahlen, kann er ihn auch selbst verbrauchen, Dritten zuwenden oder Insolvenzantrag stellen und den Gläubiger davon in Kenntnis setzen. Hat der Schuldner dagegen nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet. Dann fehlt eine willensgeleitete Rechtshandlung des Schuldners.
11
Die c) Möglichkeit zu eigenem willensgesteuerten Handeln wird dem Schuldner nicht allein dadurch genommen, dass die Einzelzwangsvollstreckung bereits begonnen hat.

12
aa) Die Situation, dass eine einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolglos geblieben ist und deshalb demnächst weitere Maßnahmen drohen, unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen, in welcher der Beginn der Zwangsvollstreckung noch bevor steht. Nach wie vor kann der Schuldner frei entscheiden, ob er Vermögenswerte, die das Vollstreckungsorgan bislang nicht aufgefunden hat oder die er noch von dritter Seite bekommen kann, zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers einsetzt oder statt dessen die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens hinnimmt und die Konsequenz zieht, selbst Insolvenzantrag zu stellen. In der einen wie in der anderen Konstellation beruhen etwaige Leistungen des Schuldners auf seinem eigenen Entschluss, nicht auf dem Zugriff des Gläubigers.
13
Die bb) gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso OLG Frankfurt a.M. ZInsO 2005, 1110, 1111) beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. In der Einzelzwangsvollstreckung können ratenweise Leistungen des Vollstreckungsschuldners nicht auf einen einheitlichen hoheitlichen Zugriff zurückgeführt werden. Bleibt ein Pfändungsversuch - wie im Streitfall mehrfach - ganz oder teilweise fruchtlos, setzt sich dieser am Beginn des Verfahrens stehende hoheitliche Zugriff nicht fort, wenn der Schuldner einige Zeit später doch Leistungen an den Gerichtsvollzieher erbringt. Der erste Zugriff ist dann vielmehr zunächst erfolglos geblieben, die spätere Leistung beruht auf der eigenen freien Entscheidung des Schuldners (ebenso MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 9a a.E.; vgl. auch Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 48 Rn. 9; Huber ZInsO 2005, 628, 631; OLG München OLGR München 2007, 533, 534). Die Entscheidungsfreiheit ist nicht dadurch aufgehoben, dass der Schuldner bei fortgesetzter Fruchtlosigkeit die eidesstattliche Versicherung abgeben müsste. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellt seine Dispo- sitionsfreiheit über etwaige verbliebene Vermögenswerte nicht in Frage. Sie gibt dem Schuldner vielmehr Anlass, sich zu entschließen, ob er den vom Gesetz missbilligten Weg geht, einen Insolvenzantrag zum Nachteil der Gläubigergesamtheit hinauszuzögern und nur den momentan vollstreckenden Gläubiger zu befriedigen, oder ob er aus seiner (drohenden) Zahlungsunfähigkeit die Konsequenz zieht, durch ein Insolvenzverfahren der Gläubigergesamtheit zumindest die letzten verbliebenen Vermögenswerte zu bewahren.
14
3. Die vom Berufungsgericht angestellten praktischen Erwägungen geben keine Veranlassung, die am Regelungszweck ausgerichtete Auslegung des § 133 InsO im Falle von Ratenzahlungen nach § 806b ZPO aufzugeben.
15
a) Der bargeldlose Zahlungsverkehr, dessen sich Schuldner nach Beobachtung des Berufungsgerichts häufig auch im Rahmen des § 806b ZPO zur Erfüllung von Ratenzahlungsvereinbarungen bedienen, erschwert die Abgrenzung zwischen anfechtbaren eigenverantwortlichen Leistungen des Schuldners und unanfechtbaren einseitigen Vollstreckungshandlungen nicht. Auch trägt er nicht zur Beeinträchtigung der Rechtssicherheit des Vollstreckungsgläubigers bei, weil dieser etwaige zusätzlich eröffnete Anfechtungsrisiken vermeiden kann (vgl. dazu Huber ZInsO 2005, 628, 630 f).
16
aa) Die Abgrenzung ist im Fall einer bargeldlosen Zahlung sogar einfacher als bei Hingabe von Bargeld an den Gerichtsvollzieher. Überweisungen, Lastschriften und Scheckbegebungen erfordern zwingend, dass der Schuldner noch freien Zugriff auf sein Girokonto hat. Ist das Konto wegen Überziehung gesperrt oder unterliegt es einer Pfändung, wird der vom Schuldner veranlasste Zahlungsvorgang erfolglos bleiben. Akzeptiert die Bank die Kontobelastung, beruht die Zahlung auf der eigenverantwortlichen Verfügung des Schuldners über sein Konto und ist daher anfechtbar (BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 aaO Rn. 6; v. 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, ZIP 2009, 2009, z.V.b. in BGHZ; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 133 Rn. 9a; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. § 133 Rn. 6; Jaeger/Henckel, aaO § 133 Rn. 6; Henkel EWiR 2005, 901, 902; Kayser, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 876; Zeuner, aaO).
17
bb) Der Vollstreckungsgläubiger kann die Anfechtung vermeiden, indem er - ebenso wie er gemäß §§ 808 ff ZPO anfechtungsfrei auf körperliche Sachen und Bargeld des Schuldners zugreifen kann - gemäß §§ 828 ff ZPO auf dessen Kontoguthaben zugreift und den Auszahlungsanspruch des Schuldners pfänden und sich zur Einziehung überweisen lässt. Auch dieser Zugriff unterliegt außerhalb der wirtschaftlichen Krise nicht der Insolvenzanfechtung, weil er einseitig und ohne Mitwirkung des Schuldners erfolgt.
18
Das Berufungsgericht beachtet nicht hinreichend die im Gesetz vorgenommene Unterscheidung zwischen der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen einschließlich Bargeld einerseits und der Zwangsvollstreckung in Forderungen einschließlich Bankguthaben andererseits (ebenso OLG Frankfurt a.M., aaO). Die fehlgeschlagene Zwangsvollstreckung in körperliche Gegenstände ist nur Anlass für Zahlungen unter Einsatz eines Bankguthabens, bei denen noch ein eigener Willensentschluss des Schuldners hinzutritt (so auch MünchKomm-InsO/Kirchhof aaO, FK-InsO/Dauernheim aaO; Henkel EWiR 2005, 901, 902; Kayser aaO). Ohne diesen Willensentschluss könnte der Gerichtsvollzieher auf das Bankguthaben nicht zugreifen. Dies zeigt, dass es sich bei solchen Zahlungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des OLG Frankfurt a.M. (aaO) nicht um den Teil eines zwangsvollstreckungsrechtlichen "Gesamtzugriffs" handelt.

19
b) Auch Bareinzahlungen des Schuldners bei einer Bank mit anschließender Überweisung des eingezahlten Betrages auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers führen nicht zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Sie sind ebenso willensgetragene Leistungen des Schuldners wie Ratenzahlungen, die er in bar am Dienstsitz des Gerichtsvollziehers erbringt. Mithin sind sie der Vorsatzanfechtung zugänglich. Davon geht auch der Gesetzgeber des jüngst verkündeten Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (BGBl. 2009 I, S. 2258 ff) aus. Im zweiten Absatz des künftigen § 802b ZPO, der die bisherige Regelung des § 806b ZPO ersetzen wird, heißt es, die Vollstreckung sei "aufgeschoben", soweit der Gerichtsvollzieher dem Schuldner Ratenzahlung gestattet hat. Die Ratenzahlungen sollen mithin außerhalb einer der Vorsatzanfechtung entzogenen Vollstreckungshandlung erfolgen. Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass sich Gläubiger in der Praxis auf derlei Ratenzahlungen einlassen, um "überhaupt etwas zu bekommen", legt die Anfechtung gerade nahe und rechtfertigt keineswegs deren Einschränkung.
20
Die c) Darlegungslast in Anfechtungsprozessen ist damit nicht überspannt. Bei bargeldlosen Zahlungen des Schuldners bestehen keine Probleme. Findet der Insolvenzverwalter keine geordneten Unterlagen für die Kassenführung und Buchhaltung vor, kann die Entwicklung eines jeden Girokontos mit Hilfe der kontoführenden Bank aufgeklärt werden. Gleiches gilt für Überweisungen im Anschluss an eine Pfändung. Bezüglich barer Zahlungen genügen Erkundigungen bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher. Dieser hat gemäß § 762 Abs. 1 ZPO, §§ 110, 135 GVGA über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. Schon Zahlungen, die in einem solchen Protokoll als Folge einer Pfändung bzw. eines Pfändungsversuchs verzeichnet sind, unterliegen nicht der Anfechtung.

III.


21
1. Danach sind mit Ausnahme der vier Barzahlungen, die der Gerichtsvollzieher am 9. Februar und 16. März 2006 auf den zweiten und dritten Beitragsbescheid vereinnahmte, alle Zahlungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Dies kann der Senat selbst entscheiden, weil der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
22
a) Bei der Zahlung vom 7. September 2005 auf den zweiten Beitragsbescheid in Höhe von 468,40 € und den beiden letzten Zahlungen vom 19. April und 19. Mai 2006 auf den dritten Beitragsbescheid in Höhe von zusammen 391 € handelte es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin. Sie erbrachte sie aus ihrem Barvermögen, auf das der Gerichtsvollzieher im Zahlungszeitpunkt nicht zugreifen wollte, mithin aufgrund eigenverantwortlichen Willensentschlusses. Die Zahlung am 7. September 2005 übergab ihr Geschäftsführer dem Gerichtsvollzieher in bar. Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist dem Kläger günstig. Sie wird von der Revisionserwiderung ausdrücklich hingenommen. Die dagegen gerichtete Revisionsrüge ist deshalb unerheblich. Das Berufungsgericht hat des Weiteren nicht festgestellt, dass der Gerichtsvollzieher sich zu jenem Zeitpunkt zum Zwecke eines (weiteren) Pfändungsversuchs in die Geschäftsräume der Schuldnerin begeben habe. Gleiches gilt für die beiden letzten Zahlungen auf den dritten Beitragsbescheid. Beide Beträge zahlte die Schuldnerin in bar bei einer Bank ein, die sie sodann auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers überwies.
23
b) Auch bei den fünf Teilzahlungen auf den ersten Beitragsbescheid, die vom 8. Juli bis zum 5. November 2005 erfolgten, sowie denjenigen Überweisungen , die der Gerichtsvollzieher am 18. Oktober, 11. November und 21. De- zember 2005 sowie am 24. April und 23. Mai 2006 auf seinem Dienstkonto auf den zweiten Beitragsbescheid vereinnahmte, handelt es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin. Es kann offen bleiben, ob es sich um Überweisungen vom Bankkonto der Schuldnerin handelte oder um Bareinzahlungen bei der Bank mit anschließender Weiterleitung auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers. So oder so wären die Zahlungsvorgänge auf einen freien Willensentschluss der Schuldnerin zurückzuführen.
24
c) Die Zahlungen benachteiligten die Gläubigergesamtheit. Ohne sie hätten die verwendeten Mittel später der Gläubigergesamtheit zur Verfügung gestanden. Die von der Revisionserwiderung aufgegriffenen Zweifel des Berufungsgerichts , ob das Geld aus dem Vermögen der Schuldnerin stammte, können dahinstehen. Auch Zahlungen, die etwaige Dritte aus ihrem Vermögen - etwa unter Gewährung eines Überziehungskredits - für den Schuldner erbracht haben könnten, wären der Anfechtung nicht entzogen. Es genügt, wenn sich die Zahlung für den Gläubiger als Leistung des Schuldners darstellt, die dieser unter Einsatz seiner noch bestehenden Bonität bewirkt hat (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2009 aaO, S. 2011, Rn. 14).
25
d) Zum Vorsatz der Schuldnerin, ihre übrigen Gläubiger durch die Zahlungen an die Beklagte zu benachteiligen, hat das Berufungsgericht keine ausdrücklichen eigenen Feststellungen getroffen, weil es für seine Entscheidung darauf nicht ankam. Das Landgericht hatte den Vorsatz festgestellt. Die Beklagte hat dies weder mit ihrer Berufungsbegründung noch mit ihrer Revisionserwiderung angegriffen.
26
e) Die Beklagte hatte auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Das Berufungsgericht hat diese Kenntnis festgestellt, indem es (jedenfalls) die "Vermutungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO" für gegeben erachtet hat. Die dagegen gerichtete Rüge der Beklagten, die eine Verletzung des § 286 ZPO geltend macht, bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat auf die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen , das im Einzelnen ausgeführt hat, welche Umstände objektiv für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sprechen und warum sich diese der Beklagten aufgedrängt haben. Damit setzt sich die Revisionserwiderung nicht auseinander. Die Ausführungen des Landgerichts sind im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht schon eine Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie von der Benachteiligung anderer Gläubiger gleich (BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512, 1514; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25; v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966, 1967 Rn. 8). Von solchen Umständen sind Land- und Berufungsgericht ausgegangen; sie haben auf dieser Grundlage die erforderliche Gesamtwürdigung des Geschehens (vgl. BGH, Urt. v. 13. August 2009 aaO) angestellt.
27
Hinsichtlich 2. der vier Barzahlungen, die der Gerichtsvollzieher am 9. Februar und 16. März 2006 in Höhe von insgesamt 1.000 € vereinnahmte, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
28
Das a) Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin an jenen Tagen wegen Nichteinhaltung der nach § 806b Satz 2 ZPO getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung aufsuchte und daraufhin Bargeldbeträge auf den zweiten Beitragsbescheid erhielt, die er in Höhe von 306,10 € und 200 € an die Beklagte weiterleitete. In aller Regel ist davon auszugehen, dass derartige Zahlungen keine eigenen Rechtshandlungen des Schuldners mehr sind. Übergibt ein Schuldner dem vollstreckungsbereit anwesenden Gerichtsvollzieher Bargeld, auf das dieser andernfalls sogleich zugreifen könnte, liegt kein freier Willensentschluss zur Leistung mehr vor; vielmehr kommt der Schuldner in einer solchen Situation nur dem sonst unabwendbaren Zugriff des Gerichtsvollziehers zuvor. Anderes gälte nur dann, wenn dessen Zugriff mit einiger Wahrscheinlichkeit tatsächliche Hindernisse - etwa die Verwahrung in einer "schwarzen Kasse" oder einem Versteck - entgegengestanden hätten. Der Vortrag derartiger Besonderheiten obliegt dem Insolvenzverwalter , weil er als Kläger die anspruchsbegründenden Voraussetzungen und mithin auch die Rechtshandlung des Schuldners darzulegen hat. Im Streitfall gibt die Zurückverweisung dem Kläger Gelegenheit, etwaigen Vortrag zu dieser Frage nachzuholen.
29
Nach b) den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nahm der Gerichtsvollzieher sowohl am 9. Februar als auch am 16. März 2006 jeweils eine weitere Barzahlung der Schuldnerin - insoweit auf den dritten Beitragsbescheid - entgegen, die er in Höhe von 300 € und 193,90 € an die Beklagte weiterleitete. Sollten diese Zahlungen, was nahe liegt, anlässlich seines Besuchs am Geschäftssitz der Schuldnerin gleichzeitig mit den soeben erörterten Zahlungen erfolgt sein, wären sie rechtlich in gleicher Weise zu behandeln. Sollten sie hingegen zwar am selben Tag, aber andernorts und noch vor oder erst nach Erscheinen des Gerichtsvollziehers am Geschäftssitz der Schuldnerin erbracht worden sein, hätten sie auf freien Willensentschlüssen des Geschäftsführers der Schuldnerin beruht und unterlägen deshalb der Anfechtung. Hierzu wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.09.2007 - 6 O 166/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.06.2008 - 8 U 186/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 22/07
vom
19. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn der Schuldner
der anwesenden Vollziehungsperson zur Vermeidung eines - mangels
pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglosen - Pfändungsversuchs
einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt.
BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp
am 19. Februar 2009

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2007 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 47.257,20 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung das beklagte Land auf Erstattung verschiedener Zahlungen in Anspruch, welche die Schuldnerin, über deren Vermögen am 9. Juli 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, im Jahr 2003 zur Begleichung von Lohnsteuerrückständen nach Vollstreckungsankündigungen an das zuständige Finanzamt erbracht hat. Die Klage hatte in der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in vollem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit der Beschwerde. Es ist der Ansicht, bei allen Zahlungen fehle http://www.juris.de/jportal/portal/t/1kfz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=17&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE063802301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - es an der erforderlichen Rechtshandlung der Schuldnerin. Die Sache habe insoweit grundsätzliche Bedeutung.

II.


2
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
3
maßgeblichen Die Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung des Senats geklärt. Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, fehlt es an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners (§§ 129, 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Erbringt der Schuldner hingegen selbst eine Leistung, sei es auch unter dem Druck und zur Abwendung einer angedrohten Zwangsvollstreckung, liegt grundsätzlich eine eigene Rechtshandlung des Schuldners vor. Ausnahmsweise kann es in einem solchen Fall an einer Rechtshandlung des Schuldners fehlen, wenn jede Möglichkeit des Schuldners zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen ist, weil er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden (BGHZ 155, 75, 79 f; 162, 143, 151 f; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131 f). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet.
4
In 1. fünf Fällen (am 28. Januar, 20. Februar, 25. April, 5. Juli und 16. Oktober 2003) erbrachte die Schuldnerin jeweils Zahlungen, nachdem das Finanzamt ihr eine entsprechende Vollstreckungsankündigung übersandt hatte. Vollstreckungsmaßnahmen hatten noch nicht begonnen. Zahlungen in diesem Stadium erfüllen zweifelsfrei die Voraussetzungen einer Rechtshandlung des Schuldners.
5
2. Am 20. August 2003 wurde die Schuldnerin, nachdem wegen erneuter Steuerrückstände eine Vollstreckung angekündigt worden war, von einem Vollziehungsbeamten des Finanzamts aufgesucht. Diesem übergab sie einen Scheck in Höhe des ausstehenden Betrags, der von der bezogenen Bank eingelöst wurde. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre ein Vollstreckungsversuch des Vollziehungsbeamten mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglos gewesen. Auch in diesem Fall liegt eine Rechtshandlung der Schuldnerin vor. Sie konnte sich frei entscheiden , einen - voraussichtlich vergeblichen - Vollstreckungsversuch des Vollziehungsbeamten über sich ergehen zu lassen und anschließend weitere Maßnahmen abzuwarten oder die Gläubigerin durch Hingabe eines Schecks zu befriedigen.
6
3. Am 24. Dezember 2003 überließ die Schuldnerin dem Finanzamt einen Scheck über die Steuerrückstände aus den Monaten September, Oktober und November 2003. Zuvor hatte die Gläubigerin ein Bankkonto der Schuldnerin wegen der rückständigen Steuer für den Monat September gepfändet. Der übergebene Scheck war nicht auf dieses Konto, sondern auf ein Geschäftskonto der Schuldnerin bei einer anderen Bank gezogen. Die Gläubigerin hat deshalb Befriedigung nicht durch die ausgebrachte Pfändung, sondern durch die selbstbestimmte Leistung der Schuldnerin erlangt. Eine Rechtshandlung der Schuldnerin ist auch in diesem Fall gegeben.
Ganter Raebel Kayser
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.07.2006 - 8 O 47/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2007 - 3 U 183/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 272/02
Verkündet am:
17. Juli 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO
setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus.

b) Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens
drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten,
daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Steuerzahlungen, welche die Schuldnerin in der Zeit vom 25. April bis 7. November 2000 an das Finanzamt L. erbracht hat.
Am 18. April 2000 trafen die Schuldnerin und das Finanzamt L. eine Ratenzahlungsvereinbarung über rückständige Steuern der
Schuldnerin. Danach verpflichtete sich diese, auf die rückständigen Steuern 50.000 DM sofort und Raten in Höhe von 12.500 DM in den Monaten Mai, Juni und Juli und den Restbetrag im August 2000 zu erbringen. In Erfüllung dieser Vereinbarung zahlte die Schuldnerin an das Finanzamt am 25. April 2000 50.000 DM und am 20. Mai 2000 12.500 DM. Nachdem weitere Zahlungen ausblieben, erließ das Finanzamt am 1. August 2000 gegen die Schuldnerin eine Pfändungsverfügung. Daraufhin bat ein von der Schuldnerin beauftragter Rechtsanwalt um Vollstreckungsaufschub u.a. mit dem Hinweis auf eine am 7. August 2000 von der Schuldnerin erbrachte Vorauszahlung auf Umsatz- und Lohnsteuer in Höhe von 44.023,81 DM. Diesen Vollstreckungsaufschub gewährte das Finanzamt am 9. August 2000 unter der Bedingung, daß ab 15. September 2000 monatlich 7.000 DM zur Tilgung der Steuerschulden der Schuldnerin und 3.000 DM zur Tilgung einer persönlichen Steuerschuld des Geschäftsführers der Schuldnerin gezahlt würden; gegen diesen hatte das Finanzamt L. im Dezember 1999 eine Pfändungsverfügung wegen von diesem persönlich geschuldeter rückständiger Steuern in Höhe von 66.837,30 DM erlassen. Daraufhin bezahlte die Schuldnerin am 15. September 2000 10.000 DM und am 7. November 2000 7.000 DM an das Finanzamt.
Auf Antrag einer Allgemeinen Ortskrankenkasse vom 18. Dezember 2000 wurde durch Beschluß vom 1. März 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit der Klage hat er wegen der vorgenannten und weiterer Zahlungen an das Finanzamt zunächst 152.933,93 DM verlangt. In der Berufungsinstanz hat er die Klage auf den Betrag von 61.622,85 120.523,81 DM) beschränkt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte nur wegen der Zahlung vom 7. November 2000 Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revi- sion verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag wegen der früheren Zahlungen weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Eine Anfechtung gemäß § 133 InsO wegen der Zahlungen, die außerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO vorgenommen worden seien, scheide aus, da es dem Kläger nicht gelungen sei, den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin darzulegen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß sich diese Zahlungen als inkongruente Deckungshandlungen darstellten, weil sie zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung erbracht worden seien. Eine inkongruente Deckung komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erfolgt seien. Bis auf die Zahlung vom 7. November 2000 seien alle anderen Zahlungen außerhalb dieses Zeitraums erbracht worden, so daß sie als
kongruente Deckungshandlungen anzusehen seien. Bei solchen Handlungen komme eine Anfechtung gemäß § 133 InsO nur in Betracht, wenn ein unlauteres Handeln vorliege. Dazu habe der Kläger aber nichts vorgetragen, so daß die Anfechtung nur bezüglich der Zahlung vom 7. November 2000 gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgreich sei.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger hat die Voraussetzung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO schlüssig dargelegt. Soweit das beklagte Land sich dagegen rechtserheblich verteidigt, sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.
1. a) Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist, daß der Schuldner die Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt ebenso wie für die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter (Kreft, in: HK-InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 12; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, § 133 Rn. 22). Der Tatrichter hat sich seine Überzeugung nach § 286 ZPO zu bilden und dabei das entscheidungserhebliche Parteivorbringen, das Ergebnis einer Beweisaufnahme und Erfahrungssätze zu berücksichtigen (BGHZ 124, 76, 82; BGHZ 131, 189, 195, 196). Zur Feststellung eines Benachteiligungsvorsatzes hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit bestimmte aus der Lebenserfahrung abgeleitete Grundsätze entwickelt. Hat der Schuldner eine inkongruente Deckung vorgenommen, auf die der Begünstigte keinen Rechtsanspruch hatte, so kann darin regelmäßig ein (starkes) Beweisanzei-
chen für einen Benachteiligungsvorsatz liegen (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1990 - IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460; Urt. v. 26. Juli 1997 - IX ZR 203/96, ZIP 1997, 1509, 1510).

b) Hier hat das Berufungsgericht zwar rechtlich zutreffend die noch im Streit befindlichen Zahlungen der Schuldnerin nicht als inkongruente Dekkungsgeschäfte gewertet. Diese Zahlungen, die sämtlich vor dem Dreimonatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erfolgten, können selbst dann nicht als inkongruent angesehen werden, wenn sie zur Abwendung von drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet werden. Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - entschieden, daß eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag gewährt, nicht bereits deshalb eine inkongruente Deckung darstellt, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, z.V.b. in BGHZ; Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, z.V.b.).

c) Unzutreffend ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es dem Kläger nicht gelungen sei, den Benachteiligungsvorsatz auf anderem Wege darzulegen. Insoweit genügt auch bei einer kongruenten Deckung bedingter Vorsatz (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).
aa) Nicht zu beanstanden ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldner dem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser ein Anspruch hatte, erhöhte Anforderungen an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes zu stellen sind.

Dieser besteht, wenn der Schuldner mit kongruenten Zahlungen wenig- stens mittelbar auch die Begünstigung des Gläubigers bezweckt. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn der Schuldner mit der Befriedigung gerade dieses Gläubigers Vorteile für sich erlangen oder Nachteile von sich abwenden will. Einem Schuldner, der weiß, daß er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).
Das Berufungsgericht hat im Anschluß an ältere Rechtsprechung auch des erkennenden Senates (vgl. BGHZ 12, 232, 238; 121, 179, 185 m.w.N.) angenommen , daß bei kongruenten Deckungsgeschäften der Vorsatz nur dann bejaht werden könne, wenn ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Schuldner und Gläubiger vorliege. Diese Abgrenzungsregel geht auf die Fassung des § 31 KO zurück, der seinem Wortlaut nach eine Benachteiligungsabsicht voraussetzte. Für § 133 InsO, der ausdrücklich einen Benachteiligungsvorsatz ausreichen läßt, greift sie insoweit zu kurz, als ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Gläubiger und Schuldner nicht der einzige Fall ist, in dem der Schuldner die Benachteiligung der anderen Gläubiger billigt. Die tatsächliche Vermutung, daß es dem Schuldner vorrangig auf die Erfüllung seiner Zahlungspflicht ankommt, kann auch durch andere Umstände erschüttert werden, deren Unlauterkeit zweifelhaft sein mag, etwa einen zwar gesetzmäßigen, aber massiven Druck des sodann begünstigten Gläubigers. Soweit der angeführten
Rechtsprechung eine weitergehende Einschränkung entnommen werden könnte, gibt der Senat sie jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 133 InsO auf.
bb) Danach erschöpft die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts den entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers nicht (§ 286 ZPO). Dieser hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Geschäftsführer der Schuldnerin am 12. April 2000 und am 18. April 2000 den Beamten des beklagten Landes gegenüber erklärt habe, er sei "illiquide" bzw. "zahlungsunfähig". Der Mitarbeiter des beklagten Landes, K. , habe dem Geschäftsführer der Schuldnerin bei einem weiteren Gespräch am 18. April 2000 erklärt, daß er, wenn die Schuldnerin nicht bis Montag der kommenden Woche 50.000 DM zahle, die "Bude dicht" mache; käme das Geld nicht, würden die 36 Mitarbeiter zumindest ein "geregeltes Einkommen über das Arbeitslosengeld" beziehen können.
Aus diesem Vortrag läßt sich ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bei den Zahlungen ab 25. April 2000 entnehmen. Die Erklärung, nicht zahlen zu können, bedeutet eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, ZIP 1984, 809, 810, 811; RG SeuffA 38 [1882] Nr. 88; OLG Dresden SeuffA 37 [1881] Nr. 178; Jaeger / Henckel § 30 Rn. 14, 17) und indiziert damit eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO). Daran ändert es hier nichts, daß der Geschäftsführer der Schuldnerin diese Erklärung als Drittschuldner abgegeben hat. Denn er leugnete nicht, daß die Schuldnerin aufgrund der Pfändungsverfügung des beklagten Landes vom 22. Dezember 1999 zu weitaus höheren Zahlungen verpflichtet war. Die Vermutung, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig war, wird auch nicht
dadurch ausgeräumt, daß sie nachträglich noch die hier angefochtenen Zahlungen an das beklagte Land leistete. Der Zahlungsunfähigkeit steht es nicht entgegen, daß der Schuldner noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen leistet, sofern die unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten nicht unwesentlich sind (BGH, Urt. v. 31. März 1982 - 2 StR 744/81, NJW 1982, 1952, 1954; Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84,NJW 1985, 1785; Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, NJW 1998, 607, 608). Ein Schuldner, der in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit im allgemeinen noch einzelne Gläubiger befriedigt, rechnet zwangsläufig mit der dadurch eintretenden Benachteiligung der anderen Gläubiger, für die damit weniger übrig bleibt. Er nimmt dies jedenfalls dann billigend in Kauf, wenn er damit den begünstigten Gläubiger von der Stellung eines Insolvenzantrages abhalten will (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 2003 aaO unter II. 3 c) der Entscheidungsgründe).
2. Weiterhin setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO voraus , daß "der andere Teil", d.h. der Anfechtungsgegner, zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Antragsgegner muß mithin gewußt haben, daß die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und daß der Schuldner dies auch wollte. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Das Wissen des Antragsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung hat der Insolvenzverwalter zu beweisen (vgl. Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 8. Aufl. Rn. 425).
Auch hierzu hat der Kläger schlüssig vorgetragen. Aus der von ihm behaupteten Mitteilung des Geschäftsführers der Schuldnerin über deren Zahlungsunfähigkeit an die Mitarbeiter des beklagten Landes am 12. April und 18. April 2000 sowie der behaupteten Drohung des Zeugen K. , die Bude dicht machen zu wollen, ergibt sich, daß dieser die Mitteilung über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin genutzt hat, die Schuldnerin unter Druck zu setzen, um mit deren Einverständnis eine bevorzugte Befriedigung des beklagten Landes vor allen anderen Gläubigern zu erreichen.

III.


Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Soweit das beklagte Land der Ansicht ist, es könne bezüglich der Zahlung vom 25. April 2000 in Höhe von 40.000 DM keine Gläubigerbenachteiligung vorliegen, weil dieser Betrag unstreitig aus Privatvermögen erbracht worden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Das Geld ist - soweit dargetan - zunächst in das Vermögen der GmbH gelangt. Die Voraussetzungen einer Treuhand zugunsten der Geldgeber sind nicht vorgetragen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490; BGH, Urt. v. 27. Mai 2002 aaO).
Das Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), da sie nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das beklagte Land ist dem schlüssigen, mit Beweisantritten versehenen Vorbringen des Klägers in rechtserheblicher
Weise entgegengetreten, so daß die entsprechenden Feststellungen durch das Berufungsgericht nachgeholt werden müssen.

IV.


Sollte der Kläger seine Behauptungen über den Inhalt der Gespräche im April 2000 nicht beweisen können, wird das Berufungsgericht folgendes zu bedenken haben:
1. Wie bereits dargestellt [s. unter II. 1. c) bb)], ist es ein starkes Beweiszeichen für einen Benachteiligungsvorsatz, wenn ein Schuldner zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsmaßnahme an einen einzelnen Gläubiger leistet, obwohl er aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit weiß, daß er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und infolge der Zahlung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden.
Unstreitig hat das beklagte Land am 1. August 2000 eine Pfändungsverfügung erlassen, die nach der unter Beweis gestellten Darlegung des Klägers Auslöser für die Zahlung vom 7. August 2000 über 44.023,81 DM war, mit welcher ein Vollstreckungsaufschub erreicht werden sollte. Des weiteren hat der Kläger zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unter Beifügung von Geschäftsunterlagen und anderen Dokumenten umfänglich und detailliert mit entsprechenden Beweisantritten vorgetragen. Der Kläger wird allerdings die zu dieser Zeit fälligen und offenstehenden Gesamtverbindlichkeiten noch darle- gen müssen. Summen- und Saldenlisten reichen nicht.
2. Bei der Prüfung der Kenntnis des beklagten Landes vom Benachteiligungsvorsatz wird das Berufungsgericht in seine Erwägungen insbesondere die in § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO festgelegte Vermutungswirkung für die Kenntnis des "anderen Teils" einzubeziehen haben. Dabei wird es folgende unstreitige Tatsachen zur wirtschaftlichen Lage, von denen das beklagte Land Kenntnis hatte, berücksichtigen müssen:
Die Gesamtsteuerschuld der Schuldnerin und ihres Geschäftsführers betrug am 9. August 2000 - trotz der am 7. August 2000 gezahlten 44.023,81 DM - noch 116.283,29 DM (Anlage K 12 zur Klageschrift). Aus dem Schreiben des Finanzamts vom 29. Mai 2000 (Anlage K 26 zum Schriftsatz des Klägers vom 8. November 2001) geht hervor, daß vor der Zahlung vom 25. April 2000 erneut die für Februar 2000 angemeldeten Umsatzsteuerbeträge und die für April 2000 abzuführende Lohnsteuer nicht entrichtet worden waren. Außerdem hatte die Schuldnerin die aus der Stundungsvereinbarung vom 18. April 2000 zu zahlenden monatlichen Raten für Juni und Juli in Höhe von jeweils 12.500 DM nicht erbracht. Schließlich waren zwei von der Schuldnerin am 5. Juni 2000 ausgestellte Schecks, mit denen sie laufende Steuern (Lohnsteuer 4/2000 und Umsatzsteuer 2/2000) in Höhe von insgesamt 17.793,66 DM bezahlen wollte, mangels Deckung nicht eingelöst worden.
Das Berufungsgericht wird im Rahmen des § 286 ZPO tatrichterlich zu würdigen haben, ob diese Umstände unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO, dort II. 4. der Entscheidungsgründe) ausreichen, um eine Kenntnis des "anderen Teils" im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO annehmen zu können. Das beklagte Land mußte
- entgegen seinem Einwand - damit rechnen, daß jedenfalls Arbeitnehmer und somit Sozialversicherungsträger als weitere Gläubiger vorhanden waren.

c) Bei seiner tatrichterlichen Würdigung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu beachten haben, daß es genügen kann, wenn der Insolvenzverwalter die Kenntnis des Anfechtungsgegners von Umständen beweist, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Zwar stellt § 133 Abs. 1 InsO - anders als §§ 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 und 131 Abs. 2 Satz 1 InsO - keine entsprechende Rechtsvermutung auf. Das hindert jedoch nicht, im Rahmen von § 286 ZPO insoweit von einer (allerdings widerleglichen) tatsächlichen Vermutung auszugehen (vgl. Gerhardt/Kreft aaO Rn. 426 m.w.N.; zur Anwendung des § 130 Abs. 2 InsO bei der Finanzverwaltung vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; vgl. für § 30 Nr. 1 Fall 2 KO BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02 z.V.b.). Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist deshalb zu vermuten, daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.

d) Soweit das beklagte Land meint, seine Mitarbeiter hätten im Hinblick auf § 258 AO aus den vorstehend dargestellten unstreitigen Tatsachen nicht die entsprechenden Schlüsse gezogen, kann es hiermit keinen Erfolg haben. Wenn der zuständige Finanzbeamte die unter c) dargestellte Kenntnis hat, wird die Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nach § 258 AO Stundung oder Vollstreckungsaufschub gewähren wollte.
Kirchhof Ganter Raebel Kayser

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.