Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 18. Dez. 2008 - 10 U 73/08
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
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Die Berufung ist nicht begründet.
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Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 15. September 2008 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
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Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass angesichts der Fehler, welche der Beklagten anzulasten seien, eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten anzunehmen sei und rügt, der Senat habe nicht ausreichend die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern berücksichtigt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass unter Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung allein die Nichtbeauftragung der Obduktion als gleichwertiges Fehlverhalten wie die groben Behandlungsfehler der Beklagten gewertet werden müsste, um dies berücksichtigen zu können. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Sache angenommen werden müsse, wegen der Frage der Übertragbarkeit der Grundsätze aus der Rechtsprechung zur Humanmedizin auf die Tierarzthaftung.
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Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
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Die von der Klägerin gewünschte Beweislastumkehr kommt nicht in Betracht. Die hierzu von der Rechtsprechung im Bereich der Humanmedizin entwickelten Grundsätze sind im Bereich der Tierarzthaftung nicht anwendbar (Palandt, BGB, 67. Aufl., § 823 Rdn. 252 unter Bezug auf BGH NJW 1982, 1327). Es besteht kein Grund, im Rahmen der Beweislastverteilung die fehlerhafte Behandlung eines Tieres abweichend von einer sonstigen Eigentumsverletzung zu behandeln, bei welcher der Eigentümer nachweisen muss, dass die Handlung des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gegners zu dem Schaden an seinem Eigentum geführt hat.
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Soweit die Klägerin meint, der Umstand, dass sie eine Aufklärung des Sachverhalts dadurch unmöglich gemacht hat, dass sie eine Obduktion des Tieres nicht vornehmen ließ, könne nur dann Berücksichtigung finden, wenn er als genau so gravierend anzusehen sei wie die der Beklagten angelasteten Behandlungsfehler, verkennt sie die Tragweite des Instituts der Beweisvereitelung und seine Bedeutung im Verfahren. Es geht hier nicht darum, Fehler in ihrer Schwere gegeneinander aufzurechnen, wie z. B. im Rahmen eines Mitverschuldens. Eine Abwägung der „Schwere“ der beiderseitigen Fehler kann hier nicht stattfinden. Auch wenn der Beklagten verschiedene schwere Behandlungsfehler zur Last gelegt werden, führt dies nicht dazu, dass die Klägerin ihr den Nachweis, dass diese Fehler für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich waren, durch Vernichtung des Beweismittels unmöglich machen darf, weil dies nach ihrer Auffassung weniger schwer wiegt, als die von ihr der Beklagten angelasteten Fehler.
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Eine mündliche Verhandlung sowie Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache sind nicht angezeigt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO besteht dann, wenn die Entscheidung auf einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage beruht, die sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die hier von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Soweit ersichtlich wird die Auffassung der Klägerin, dass die von der Rechtsprechung zur Humanmedizin bezüglich grober Behandlungsfehler entwickelten Grundsätze auch bei der Tierarzthaftung anzuwenden sind in Literatur und Rechtsprechung nicht vertreten. Die Beantwortung der Frage ist nach Auffassung des Senats auch nicht zweifelhaft. Ein Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Darüber hinaus beruht die Entscheidung des Senats auch nicht auf der Beantwortung dieser Rechtsfrage. Wie in dem Hinweis des Senats vom 15. September 2008 ausgeführt, ist unabhängig davon, ob die in der Humanmedizin entwickelten Grundsätze anwendbar sind oder nicht, eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes nicht angezeigt.
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Die Berufung ist damit durch Beschluss zurückzuweisen.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.691,39 € festgesetzt.
Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
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die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)