Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 11. Nov. 2008 - 1 Ws 535/08

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2008:1111.1WS535.08.0A
bei uns veröffentlicht am11.11.2008

1. Der Antrag der Anzeigeerstatterin, gegen den Beschuldigten die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen, wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Anzeigeerstatterin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

1. Am Nachmittag des 13. August 2008 suchten die Antragstellerin und ihr Ehemann das „Saunaparadies“ des T.-Bads in M. auf. Dieser Saunabereich bietet Platz für mehrere hundert Gäste. Er erstreckt sich im Innern des Gebäudes über 2 Ebenen mit mehreren Saunaräumen und Warmbädern. Im Außenbereich befindet sich der Saunagarten mit zwei weiteren finnischen Saunen, einem Freiluftschwimmbecken und einer Ruhezone mit Liegen.

2

Das „Saunaparadies“ ist für jedermann zugänglich, der eine entsprechende Eintrittskarte erworben hat. Es ist aus baulichen Gründen von den anderen Bereichen (Sportbad und Therme) aus nicht einsehbar. Der Saunagarten wird von einem aus einem Mauersockel und Bastmatten bestehenden Sichtschutz umgeben, der die Besucher insbesondere vor den Blicken von Passanten schützt.

3

Gegen 16:30 Uhr hielten sich die Antragstellerin und ihr Ehemann unbekleidet in der Ruhezone auf. In ihrer Nähe befand sich der Beschuldigte, der ein Fotohandy dabei hatte. Er wollte im Saunabereich nackte Frauen fotografieren, weil ihn dies sexuell stimuliert. Sein Vorhaben, Ganzkörperfotos von der Antragstellerin anzufertigen, konnte er nicht in die Tat umsetzen, weil deren Ehemann auf ihn aufmerksam wurde und ihn zur Rede stellte. Ihm war es lediglich gelungen, eine Aufnahme zu machen, auf der die Füße und (teilweise) die Unterschenkel der Eheleute zu sehen sind.

4

2. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mit der Begründung eingestellt hatte, das Verhalten des Beschuldigten sei nicht strafbar, und die Generalstaatsanwaltschaft eine Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen hat, strebt sie mit einem den Anforderungen des § 172 Abs. 3 StPO genügenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Anklageerhebung gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB) an.

5

3. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Weil unanständiges oder moralisch verwerfliches Verhalten mit sexueller Motivation nicht per se strafbar ist und eine Beleidigung allein nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand eines Klageerzwingungsverfahrens bemacht werden kann (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO), hängt der Erfolg des Antrags davon ab, ob das Verhalten des Beschuldigten unter den – nur vollendete Taten unter Strafe stellenden – Tatbestand des § 201a StGB zu subsumieren ist. Dies ist zu verneinen.

6

a) Nach § 201a StGB macht sich strafbar, „wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt … und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt “. Mit diesem sprachlich eher missglückten und dem Gebot der Normenklarheit wenig Rechnung tragenden Tatbestand wollte der Gesetzgeber den „ höchstpersönlichen Lebens- und Geheimbereich “ vor unbefugten Bildaufnahmen schützen. Erfasst sind „ nur Bildaufnahmen, die vom Betroffenen in seinem persönlichen Rückzugsbereich – der Wohnung oder einem sonst besonders geschützten Raum – gefertigt werden “ (BT-Drs. 15/2466 S. 4; siehe auch S. 5, wo es heißt: „ Der Entwurf beschränkt den Strafschutz auf den „letzten Rückzugsbereich“ des Einzelnen und grenzt den der Strafe würdigen und bedürftigen Kern auf diese Weise ein .“).

7

b) Der Saunabereich eines Erlebnisbades, den jeder betreten kann, der Eintritt zahlt, und der Hunderten von Besuchern zugänglich ist, gehört nicht zum letzten Rückzugsbereich eines Menschen, auch wenn er gegen Blicke von Passanten oder Besuchern anderer Gebäudeteile geschützt ist. Vielmehr erfasst § 201a StGB nach dem Normzweck neben Wohnungen nur Räumlichkeiten, die entweder von vorn herein dazu bestimmt sind, einen Menschen vor den Blicken eines jeden anderen und damit auch vor Bildaufnahmen zu schützen (wie Toiletten- und Umkleidekabinen) oder in denen es allein vom Willen der berechtigt Anwesenden abhängt, ob und von wem sie dort ohne Überwindung von Sichtschutzeinrichtungen gesehen werden können (wie private Saunen oder Gärten mit Sichtschutz).

8

c) Das Fotografieren eines Menschen, der sich in einem von § 201a StGB erfassten Schutzbereich befindet, ist nicht per se strafbar. Selbst wenn man den Saunabereich des T.-Bads als besonders geschützten Raum ansähe, wäre beispielsweise das Fotografieren eines vollständig bekleideten, mit Aufräumarbeiten befassten Angestellten straffrei. Hinzukommen muss, dass „ dadurch “, also durch das Herstellen einer Aufnahme, der höchstpersönlichen Lebensbereich des Fotografierten verletzt wird. Da § 201a StGB keine Versuchstrafbarkeit normiert, genügt es nicht, dass der Täter mit Verletzungsabsicht eine Aufnahme herstellt, die aus welchen Gründen auch immer gänzlich ungeeignet ist, einen Verletzungserfolg herbeizuführen. Somit scheiterte die Strafbarkeit des Beschuldigten hier auch daran, dass es ihn nur gelungen war, Füße und Unterschenkel zweier Personen aufzunehmen.

II.

9

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten kann der Antragstellerin nicht bewilligt werden, weil der Klageerzwingungsantrag keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 172 Abs. 2 StPO i.V.m § 114 ZPO).

10

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 177 StPO.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 11. Nov. 2008 - 1 Ws 535/08 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Strafgesetzbuch - StGB | § 185 Beleidigung


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

Strafgesetzbuch - StGB | § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträg

Strafprozeßordnung - StPO | § 177 Kosten


Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.

Referenzen

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.