Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 29. Sept. 2004 - 9 U 39/04

published on 29/09/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 29. Sept. 2004 - 9 U 39/04
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Gründe

 
I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche verschiedener Mietwagenkunden der Beklagten geltend. Die Beklagte habe den unfallgeschädigten Zedenten Mietwagen zum Unfallersatztarif vermietet, ohne auf die Möglichkeit günstigerer Pauschaltarife hinzuweisen. Wegen der Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil im Fall des Geschädigten W… (Nr. 5) die Klägerin nicht vorgetragen habe, mehr als den Normaltarif erstattet zu haben, in keinem Fall mehr als der in ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Freiburg zuerkannte dreifache Satz der Tabelle Sanden/Danner bezahlt worden sei, eine wucherische Preisgestaltung nicht vorliege, die Klägerin zu einem Verstoß der Beklagten gegen das Kreditwesengesetz bloße Vermutungen geäußert habe und die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, auf (eigene) günstigere Tarife als den Unfallersatztarif hinzuweisen.
Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Im Übrigen trägt sie vor, die Beklagte betreibe Unfallfinanzierung (K 17), was dem Kreditwesengesetz widerspreche. Die Beklagte sei zur Aufklärung ihrer Kunden über günstigere Tarife verpflichtet. Jedenfalls sei der Beklagten seit spätestens Oktober 2001 (K 18) bekannt, dass die Klägerin Unfallgeschädigte auf die ihres Erachtens gegebene Unzulässigkeit der Tarifspaltung hinweise und sich etwaige Schadensersatzansprüche der Kunden der Beklagten abtreten lasse. Zumindest die Geschädigten H… (Fall 3), B… (Fall 4) und W… (Fall 5) habe die Beklagte daher aufklären müssen. Der Unfallersatztarif der Beklagten sei wucherisch.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 09.02.04 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5555,45 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zins über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nicht zu.
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1. Ohne Erfolg macht die Klägerin die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte geltend.
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Grundsätzlich ist der Anbieter einer Leistung nicht gehalten, auf andere eigene, günstigere Angebote hinzuweisen (OLG Karlsruhe, 13. ZS, DAR 93, 229/230). Einem Geschädigten, dessen Unfallgegner für den Schaden in vollem Umfang haftet, geht es bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erkennbar im Wesentlichen darum, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Mietwagenkosten in vollem Umfang abdeckt, nicht darum, die günstigste Variante angeboten zu bekommen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt, wie der BGH wiederholt ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 132, 373/376; 115, 364/369). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann.
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Ob, und wenn ja unter welchen Voraussetzungen im Hinblick auf die erkennbare besondere Interessenlage im Mietwagengeschäft eine differenzierte und von dem allgemeinen Grundsatz gegebenenfalls abweichende Beurteilung gerechtfertigt ist (so das OLG Karlsruhe, DAR a. a. O.; LG Frankfurt a.M., NZV 96, 34/35), wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet:
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Das OLG Düsseldorf (NZV 95, 190/191) vertritt die Ansicht, dass es nicht gerechtfertigt sei, das Risiko und die Folgen einer unzureichenden Mieteraufklärung dem Schädiger und dessen Versicherung aufzuerlegen. Anderenfalls würden die Verantwortungsbereiche unzulässig vermischt. Das Risiko wirtschaftlicher Schadensbeseitigung trage grundsätzlich der Geschädigte, wenn er von seiner Ersetzungsbefugnis nach § 249 S. 2 BGB Gebrauch mache. Wer ihm auf diesem Weg behilflich sei, stehe in seinem Lager, nicht auf der Seite des Schädigers. Es bestehe kein hinreichender Anlass, diese Risikoverteilung zu Lasten des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung deshalb zu verändern, weil es in der Vergangenheit zu erheblichen Streitigkeiten zwischen der Versicherungswirtschaft und den Autovermietern gekommen sei. Soweit diese Auseinandersetzungen zu den Problemen und Schwierigkeiten beigetragen hätten, denen unfallgeschädigte Fahrzeugmieter in besonderer Weise ausgesetzt seien, sei es in erster Linie Sache der Autovermieter, durch geeignete Kundenaufklärung wirtschaftlich vernünftiges Verhalten zu ermöglichen. Branchenübliche Missstände könnten ebensowenig wie unlauteres Geschäftsgebaren einzelner Kfz-Vermieter zu Lasten des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung gehen. Die Interessen des Geschädigten seien dadurch ausreichend gewahrt, dass ihnen Schadensersatzansprüche gegen diejenigen zustünden, die ihnen die zu teuren Fahrzeuge empfohlen bzw. vermietet hätten.
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Das OLG Koblenz (NZV 92, 236 = NJW-RR 92, 820) hat eine Aufklärungspflicht in einem Fall angenommen, in dem bereits bei den Vertragsverhandlungen eine lange Dauer der Mietzeit und eine notwendig hohe Fahrleistung des Kunden erkennbar gewesen war.
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Das OLG Karlsruhe (13. ZS, DAR 96, 56/58) hat offen gelassen, ob eine Hinweispflicht besteht, weil die Verletzung einer solchen dem Mieter vom Schädiger nicht entgegengehalten werden könne (so auch der BGH in BGHZ 132, 373/381; OLG Stuttgart NZV 94, 314/315; OLG Düsseldorf NZV 98, 248).
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In seiner Entscheidung vom 03.02.93 hat das OLG Karlsruhe (DAR 93, 229/230) die Auffassung vertreten, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mieter darauf hinzuweisen, dass sein Unfallersatztarif über den (damals geltenden) Empfehlungen des HUK-Verbandes liegt.
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Das OLG München (NZV 94, 359/360; DAR 95, 254/256) hat die Auffassung vertreten, dass die Ablehnung eines vom Kunden erfragten Vertragsabschlusses zu den Bedingungen eines sonst auch angebotenen günstigeren Tarifes nur aus dem Grund, weil der Kunde an einem Unfall beteiligt war, ein Verschulden bei Vertragsschluss darstellt, soweit nicht in der Person des Mieters Umstände vorliegen, die eine Weigerung rechtfertigen (so im Ergebnis auch BGH NJW 96, 1965/1966).
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Das OLG Frankfurt (NZV 95, 108/109; Bezug nehmend auf OLG Koblenz ZfS 92, 120) und das OLG Stuttgart (NZV 99, 169/170/171) bejahen eine Verpflichtung des Vermieters zur umfassenden Beratung des Geschädigten, namentlich zum Hinweis auf günstige Pauschaltarife.
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Die Amtsgerichte Düsseldorf (NJW-RR 01, 133/134) und Frankfurt a. M. (NJW-RR 99, 708) bejahen eine Hinweispflicht dann, wenn dem Vermieter bekannt ist, dass der von ihm angebotene Tarif über den Sätzen liegt, die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ohne Abzug akzeptiert werden.
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Nach Ansicht des Senats oblag der Beklagten im Streitfall auch dann keine Hinweispflicht, wenn ihr seit Oktober 2001 bekannt gewesen sein sollte, dass die Klägerin möglicherweise Schwierigkeiten bei der Erstattung macht. Jedenfalls hat sie eine solche Aufklärungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Entgegen der vorstehend aufgeführten Entscheidungen der Amtsgerichte Düsseldorf und Frankfurt a. M. kommt eine Hinweispflicht nicht schon dann in Betracht, wenn dem Vermieter bekannt ist, dass der von ihm angebotene Tarif über den Sätzen liegt, die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ohne Abzug akzeptiert werden. Andernfalls könnten die Versicherer durch ihr Regulierungsverhalten Aufklärungspflichten im Verhältnis des Mietwagenunternehmens zum Kunden zur Entstehung bringen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allenfalls, ob die am Sitz des Mietwagenunternehmens tätigen Gerichte den unfallgeschädigten Kunden diejenigen Tarife zusprechen, die ihnen vom Mietwagenunternehmen in Rechnung gestellt worden sind. Falls nicht, könnte der die Spruchpraxis kennende Mietwagenunternehmer verpflichtet sein, den Kunden entsprechend aufzuklären. Im Streitfall bedarf dies jedoch keiner abschließenden Klärung.
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Nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen sprechen das Amtsgericht und das Landgericht Freiburg Unfallgeschädigten in ständiger Rechtsprechung regelmäßig Mietwagenkosten in Höhe des dreifachen Satzes der Tabelle Sanden/Danner zu. Diese Praxis war auch den Parteien bekannt. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin im Sinne der vorgenannten ständigen Rechtsprechung reguliert und die Kunden der Beklagten nicht zu unnötigen Prozessen zwingt.
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Dem steht nicht entgegen, dass der BGH die Zugrundelegung des dreifachen Satzes der Tabelle Sanden/Danner als Lösungsansatz verworfen worden hat (BGHZ 132, 373/382). Zwar haftet die Beklagte grundsätzlich auch für einen etwaigen Rechtsirrtum. Voraussetzung wäre allerdings, dass sie zumindest fahrlässig gehandelt hätte. Hieran fehlt es derzeit, nachdem die Frage der Aufklärungspflicht von Mietwagenunternehmern seit mehr als zehn Jahren im Streit ist und sich eine einheitliche Linie nach wie vor nicht abzeichnet.
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Dem Autovermieter kann nach Ansicht des Senats nicht auferlegt werden, zum eigenen Schaden auf ein (vermeintliches) fremdes Fehlverhalten hinzuweisen und dadurch den Geschädigten zu veranlassen, zu einem günstigeren Tarif abzuschließen, obwohl auch der höhere zu erstatten gewesen wäre. Durch eine solche Aufklärungspflicht würde der Autovermieter letztlich nicht rechtlich geschützte Interessen seines Vertragspartners wahrnehmen. Vielmehr würde er gezwungen, das Interesse der Versicherung daran zu wahren, unter mehreren erstattungsfähigen Tarifen des Autovermieters nur nach dem für sie günstigsten (und für den Autovermieter schlechtesten) Tarif abzurechnen (Körber in NZV 00, 68/76).
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Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich im Ergebnis auch nicht im Fall des Geschädigten W… (Urteil des Landgerichts, Ziff. 5), der sich ausdrücklich nach Normaltarifen erkundigt haben soll.
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Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin schon deshalb unschlüssig, weil sie nach den nicht angegriffenen landgerichtlichen Feststellungen nur den Normaltarif reguliert und daher keinen Schaden erlitten hat.
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2. Ohne Erfolg macht die Klägerin auch in zweiter Instanz geltend, dass der Unfallersatztarif der Beklagten sittenwidrig/wucherisch (§ 138 BGB) sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NZM 01, 810/811; NJW 99, 3187) ist ein Vertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, z.B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten. Zumindest an dem letztgenannten subjektiven Element fehlt es, nachdem bekanntermaßen im Unfallersatzgeschäft nicht nur die Beklagte, sondern, soweit ersichtlich, alle gewerblichen Autovermieter Tarife abrechnen, die über den sonstigen Tarifen liegen.
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3. Mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat das Landgericht auch die behauptete Unwirksamkeit der Mietverträge wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz verneint.  Auch das Berufungsvorbringen hiergegen rechtfertigt keine andere Entscheidung, insbesondere nicht die nunmehr vorgelegte Anlage K 17. Zum einen ist nach Aktenlage der vermeintliche Auftrag zum Ausgleich etwaiger, den Unfallgeschädigten betreffender Rechnungen nicht Gegenstand des Mietvertrages, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das KWG nicht zu dessen Nichtigkeit führen kann. Jedenfalls aber würde eine etwaige Nichtigkeit nicht die mietvertraglichen Vereinbarungen erfassen, sondern sich auf den Finanzierungsauftrag nebst der hierauf bezogenen Sicherungsabtretung beschränken (§ 139 BGB).
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4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem infolge fehlenden Verschuldens der Beklagten die sie im Einzelnen treffenden Pflichten nicht abschließend geklärt werden müssen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.