Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Apr. 2003 - 8 U 276/01

15.04.2003

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin Ziff. 2   gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - 15 O 78/00 KfH IV - vom 25.10.2001 wird zurückgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin Ziff. 2 84% und der Beklagte Ziff. 1 16%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin Ziff. 2 diejenigen des Beklagten Ziff. 2 voll, der Beklagte Ziffer 1 die des Klägers Ziff. 1 voll und die der Klägerin Ziff. 2 zu 1/3; Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin Ziff. 2 wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten Ziff. 2 im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Ziff. 2 seinerseits vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bankbürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts oder einer Großbank erbracht werden.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger Ziff. 1 ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin Ziff. 2. Die Klägerin Ziff. 2 und eine Firma E. GmbH (i.F. nur noch: Gesellschaft), deren ehemaliger Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte Ziff. 1 war, waren Konkurrentinnen auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Wäschereimaschinen und Wäschereibedarf einschließlich Kundendienst.
Der Beklagte Ziff. 2 ist Steuerberater. Er hatte vom Beklagten Ziff. 1 im Herbst 1998 für die Gesellschaft ein Steuermandat erhalten und war mit der Erstellung des Jahresabschlusses für die Gesellschaft zum 30.04.1998 beauftragt worden.
Der Beklagte Ziff. 1 hatte im Jahre 1997 die Gesellschaft gegründet, wobei diese im Gründungsstadium mit - nicht datiertem - Unternehmenskaufvertrag (Anlagenheft des Landgerichts Kläger, i. F. AHK, dort Anlage K 2) Vermögensbestandteile der Firma G. Z.  GmbH, vormals E.  GmbH (alt), deren Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte Ziff. 1 war, zu einem Kaufpreis von 300.000,-- DM bei Übernahme von Verbindlichkeiten von rd. 3.000.000,-- DM erwarb.
Der Kläger Ziff. 1 war am 21.07.1998 (AHK Anlage K 3) mit dem Wunsch an den Beklagten Ziff. 1 herangetreten, die Klägerin Ziff. 2 und die Gesellschaft sollten sich zusammentun und fusionieren, um Rationalisierungspotential freizusetzen und Synergieeffekte zu nutzen.
Er hat eine Auskunft der Firma Creditreform vom 27.01.1998 über die Gesellschaft eingeholt, wegen deren Inhalt auf AHK Anlage K 1 verwiesen wird.
In der Folgezeit kam es zu Gesprächen zwischen dem Beklagten Ziff. 1 und den beiden Geschäftsführern der Klägerin Ziff. 2, bei denen der Beklagte Ziff. 1 Angaben über die Bonität und Liquidität der Gesellschaft machte.
Ende Dezember 1998 überlies der Beklagte Ziff. 1 den Klägern einen vorläufigen Jahresabschluss der Gesellschaft zum 30.04.1998, den der Beklagte Ziff. 2 erstellt hatte.
Dieser vorläufige Jahresabschluss (AHK Anlage K 5) bestand aus dem Deckblatt, je einer Seite mit Angaben über Aktiva, Passiva und eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Bescheinigung des Beklagten Ziff. 2 vom 14.12.1998. Dieser hatte folgenden Wortlaut:
„Vorstehende vorläufige Bilanz zum 30. April 1998 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01.06.1997 bis 30.04.1998 wurden von uns aufgrund der vorgelegten Buchführung, der vorliegenden Unterlagen sowie der erteilten Auskünfte erstellt.
10 
Der Jahresabschluss kann endgültig festgestellt werden, wenn uns die ergänzenden Auskünfte und Unterlagen (Abschreibungsverzeichnis etc.) vom bisherigen steuerlichen Berater zur Verfügung gestellt wird. “
11 
Den vorläufigen Jahresabschluss hatte der Beklagte Ziff. 1 beim Beklagten Ziff. 2 mit Telefax vom 12.12.1998 (Anlagenheft des Landgerichts Beklagte, i. F. AHB, dort Seite 33) mit den Worten angemahnt:
12 
„Herr Dr. B.   sie hatten mir für diese Woche (50. KW) einige Zahlen versprochen. Brauche diese dringend!“
13 
Nach Übersendung durch den Beklagten Ziff. 2 am 14.12.1998 fand am 15.12.98 ein Telefongespräch zwischen dem Beklagten Ziff. 1 und dem Beklagten Ziff. 2 statt, über das der Beklagte Ziff. 1 eine Telefonnotiz (AHB S. 35) vorgelegt hat.
14 
Nach Abänderung des Beginns (01.06.1997 statt 01.05.1997) übersandte der Beklagte Ziff. 2 mit Anschreiben vom 17.12.98 (AHK Anlage K 5) dem Beklagten Ziff. 1 den vorläufigen Jahresabschluss erneut.
15 
Der vorläufige Jahresabschluss wies einen Umsatz von 3.624.331,99 DM und einen Jahresüberschuss von 140.811,47 DM aus.
16 
Die bisherigen Steuerberater der Gesellschaft, die A. Treuhandgesellschaft mbH, hat ein Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen wegen nicht bezahlter Rechnungen geltend gemacht. Am 21.04.1999 übersandten die vorherigen Steuerberater dem Beklagten Ziff. 1 Sachkontenblätter der Gesellschaft für die Zeit vom 01.06.1997 bis 31.08.1997, die dieser per Paket am 29.04.99 an den Beklagten Ziff. 2 weiterleitete (vgl. AHB S. 37/39).
17 
Mit Schreiben vom 10.01.1999 an den Beklagten Ziff. 1 (I 219) baten die Kläger um Erläuterungen und Informationen zur vorläufigen Bilanz.
18 
Nachdem die Kläger eine Finanzierungszusage der S. Bank über einen Betrag von 500.000,-- DM erhalten hatten, stiegen sie - im Wege der Kapitalerhöhung - bei der Gesellschaft ein. In der notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom 12.02.1999 (AHK Anlage K 7) übernahm der Kläger Ziff. 1 eine Stammeinlage von 50.000,-- DM, die Klägerin Ziff. 2 eine solche von 400.000,-- DM. Beide wurden dadurch zu Mehrheitsgesellschaftern der Gesellschaft. Die Einlagen sind geleistet.
19 
Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt forderten die Kläger den Beklagten Ziff. 1 auf, die endgültige Bilanz zum 30.04.98 zu erstellen und insbesondere die aktuelle Liste der offenen Posten Kreditoren und Debitoren vorzulegen. Weitere Informationen - abgesehen von einem handgeschriebenen Anlageverzeichnis (AHK Anlage K 25) - erteilte der Beklagte Ziff. 1 unter Hinweis auf die Konkurrentenstellung den Klägern nicht.
20 
Am 25.03.1999 legte die Firma H. GmbH einen auf die Gesellschaft gezogenen Wechsel über 500.000,-- DM zur Zahlung vor. Damit der Wechsel bezahlt werden konnte, stellte die Klägerin Ziff. 2, die ebenfalls Kundin der Wechselgläubigerin war, der Gesellschaft ein Darlehen von 350.000,-- DM mit Darlehensvertrag vom 25.03.1999 (AHK Anlage K 8) zur Verfügung.
21 
Mit Beschluss vom 01.08.1999 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnungsbilanz für das Insolvenzverfahren wies einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag von 3.231.198,59 DM aus.
22 
Mit ihrer auf gesamtschuldnerische Zahlung von 50.000,-- DM an den Kläger Ziff. 1 und 750.000,-- DM an die Klägerin Ziff. 2 gerichteten Klage haben die Kläger gegen beide Beklagten Schadensersatz auf die Erstattung der von ihnen in die Gesellschaft investierten Beträge gefordert.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (I 303 ff.) des Urteils des Landgerichts vom 25.10.2001 Bezug genommen, durch welches das Landgericht nach Beweiserhebung den Beklagten Ziff. 1 zur Zahlung von 25.000,-- DM an den Kläger Ziff. 1 und von 375.000,-- DM an die Klägerin Ziff. 2 unter Klagweisung im Übrigen verurteilt hat.
24 
Der Beklagte Ziff. 1 hat seine Berufung gegen dieses Urteil im Senatstermin vom 26.11.2002 (II 217) zurückgenommen.
25 
Mit ihrer form- und fristgerechten Berufung verfolgt die Klägerin Ziff. 2 ihren vom Landgericht abgewiesenen Klagantrag in Höhe von 50% gegen den Beklagten Ziff. 2 weiter.
26 
Sie trägt im Wesentlichen vor,
27 
das Landgericht habe zu Unrecht eine zu ihren Gunsten greifende Schutzwirkung des Steuerberatervertrages zwischen dem Beklagten Ziff. 2 und der Gesellschaft verneint und überdies sonstige Haftungsgrundlagen, insbesondere deliktischer Art, nicht geprüft. Nach der BGH-Rechtsprechung hafte der Beklagte Ziff. 2 auch für sein vorläufiges Testat, aus dem sich ergebe, dass sich der Beklagte Ziff. 2 des Vorhandenseins und der Schutzwürdigkeit von Drittinteressen bewusst gewesen sei. Der vorläufige Jahresabschluss habe augenscheinlich nicht allein der Information des Mandanten gedient, sondern bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis vorgelegt werden sollen, zu denen neben Kreditgebern auch Investoren gehört hätten.
28 
Die Steuerberaterleistung des Beklagten Ziff. 2 sei drittbezogen gewesen, weil die Gesellschaft durch den vorläufigen Jahresabschluss ihre Vermögens- und Ertragslage gegenüber den Klägern habe ausweisen wollen und der Beklagte Ziff. 1 dem Beklagten Ziff. 2 bei Auftragserteilung mitgeteilt habe, dass er den Jahresabschluss zum Nachweis der Gesellschaftslage für Investoren benötige. Außerdem sei der Beklagte Ziff. 2 selbst davon ausgegangen, dass die Bilanz für kreditgebende Banken erstellt werde.
29 
Schließlich sei die Erstellung eines vorläufigen Jahresabschlusses mit einem „vorläufigen“ Testat gesetzlich nicht vorgeschrieben, gegenüber dem Finanzamt nutzlos und deshalb sinnvoll nur gegenüber Kreditgebern oder Investoren.
30 
Der Beklagte Ziff. 2 habe seine Schutzpflichten schwerwiegend verletzt. Er sei im Besitz sämtlicher maßgeblicher Buchhaltungsunterlagen gewesen. Hätte er Zweifel an der Erstellbarkeit eines Jahresabschlusses unter Beachtung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze gehabt, hätte er ein Testat überhaupt nicht erteilen dürfen.
31 
Im Einzelnen sei der Geschäfts- und Firmenwert unzulässig erhöht und der Forderungsbestand mit rd. 1.000.000,-- DM angegeben worden, obwohl darin in einem hohen Anteil erkennbar alte ausländische Forderungen enthalten gewesen seien, deren Werthaltigkeit höchst fraglich gewesen sei. Ein Wertberichtigungsvorbehalt wegen fehlender Unterlagen sei im Testat nicht erklärt worden. Unrichtig sei ferner die Position Steuerrückstellungen und sonstige Verbindlichkeiten, bei denen eine Verringerung von 640.000,-- DM gegenüber der Eröffnungsbilanz nicht erklärlich sei.
32 
Aus den vom Beklagten Ziff. 2 selbst vorgelegten Übersichten ergebe sich, dass dieser die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit rd. 1.000.000,-- DM höher hätte angeben müssen. Insbesondere die Anlage BE 1 zeige, dass der Beklagte Ziff. 2 offenkundig bereits damals im Besitz der entsprechenden Unterlagen gewesen sei, weshalb es auf einen späteren Datenverlust nicht ankomme.
33 
Der Beklagte Ziff. 2 habe auch gegen elementare Grundlagen der Buchführung verstoßen und demgemäß leichtfertig im Sinne des § 826 BGB gehandelt. Er habe offenbar einfach einige Zahlen zusammengestellt, von denen er teilweise gewusst habe, dass sie nicht stimmten oder nicht stimmen könnten, oder von denen er zumindest nicht habe wissen können, ob sie stimmten. Diese Absicht und dieses Vorgehen bei der Erstellung des vorläufigen Abschlusses habe der Beklagte mit der Bescheinigung aber nicht zum Ausdruck gebracht, wie dies seine Pflicht gewesen wäre.
34 
Der Beklagte Ziff. 2 habe auch zumindest ab September 1998 die Finanzbuchhaltung der Gesellschaft erledigt und habe sich Unterlagen beschaffen können.
35 
Der falsche vorläufige Jahresabschluss sei das zentrale Kriterium für die Investitionsentscheidung der Klägerin Ziff. 2 und ihrer Bank gewesen.
36 
Ein Mitverschulden der Klägerin Ziff. 2 in Höhe von 50% werde hingenommen.
37 
Die Klägerin Ziff. 2 beantragt:
38 
Unter Abänderung des am 25.10.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe zu AZ: 15 O 78/00 KfH IV wird der Beklagte zu Ziffer 2 / Berufungsbeklagte verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 2 / Berufungsklägerin EUR 191.734,45 (DM 375.000,00) nebst 9% Zinsen aus EUR 178.952,15 (DM 350.000,00) seit 25.03.1999 und 5,05% Zinsen aus EUR 12.782,30 (DM 25.000,00) seit 04.12.1999 zu bezahlen.
39 
Der Beklagte Ziff. 2 beantragt:
40 
Zurückweisung der Berufung.
41 
Er trägt zusammengefasst vor, das Landgericht habe eine Schutzwirkung des Steuerberatervertrages zu Gunsten der Klägerin Ziff. 2 zu Recht verneint. Die Klägerin Ziff. 2 versuche zu Unrecht, den vorliegenden Sachverhalt an die BGH-Rechtsprechung anzupassen. Der Beklagte Ziff. 2 sei Steuerberater, nicht Wirtschaftsprüfer und er habe weder ein Testat im handelsrechtlichen Sinne erteilt, noch sei er dazu beauftragt gewesen. Seine in vielfacher Hinsicht eingeschränkte „Bescheinigung“ habe nichts mit einem Bestätigungsvermerk gem. § 322 HGB gemein. Dies sei offenkundig, der Sachverhalt werde aber von der Klägerin Ziff. 2 auf den Kopf gestellt. Tatsächlich sei die Gesellschaft verpflichtet gewesen, bereits einen endgültigen Jahresabschluss bis Ende Oktober 1998 vorzulegen, weshalb der Beklagte Ziff. 2 hierzu beauftragt, mangels ausreichender Informationen und Unterlagen aber nicht in der Lage gewesen sei, was er deutlich mitgeteilt und durch die „Vorläufigkeit“ sowie die Einschränkungen gekennzeichnet habe.
42 
Ein nach dem Kreditwesengesetz der Hausbank periodisch vorzulegender Jahresabschluss begründe gegenüber dem Steuerberater keine Haftung unbekannter und nicht erkennbarer Dritter, weil eine Abgrenzung des Personenkreises unmöglich sei.
43 
Entgegen den wiederholten Behauptungen der Klägerin Ziff. 2 hätten dem Beklagten Ziff. 2 lediglich die Eröffnungsbilanz der Gesellschaft zum 01.06.97 ohne Erläuterungen, die monatlichen Summen- und Saldenlisten vom 01.06.1997 bis 30.04.1998, die Inventuren zum 29.05.1997 und 30.04.1998 sowie eine Urlaubsliste zur Verfügung gestanden, OP-Listen oder Sachkonten habe er nicht erhalten, weshalb er das Alter der Forderungen nicht habe feststellen können.
44 
Die Kläger und deren Erwerbsbemühen seien ihm schlicht unbekannt gewesen.
45 
Bereits das Schreiben der Kläger vom 10.01.99 beweise zudem, dass diese die fehlende Aussagekraft des vorläufigen Jahresabschlusses erkannt hätten; hätten doch diese in dem Schreiben den Beklagten Ziff. 1 - nicht aber den Beklagten Ziff. 2 - genau um Aufklärung der Punkte gebeten, die sie jetzt als Fehler des vorläufigen Jahresabschlusses rügten. Ein kausales Vertrauen in den vorläufigen Jahresabschluss habe bei den Klägern demgemäß von Anfang an nicht bestanden. Zumindest sei ihr Mitverschulden so hoch, dass es eine etwaige Haftung des Beklagten Ziff. 2 ausschließe.
46 
Auch sachlich seien die Vorwürfe falsch. Aus den Jahresverkehrszahlen habe sich ein Zuwachs der immateriellen Wirtschaftsgüter ergeben, den der Beklagte Ziff. 2 zu Recht berücksichtigt habe. Abschreibungen und einen Wertberichtigungsbedarf bei Forderungen habe der Beklagte Ziff. 2 aus den Unterlagen nicht ermitteln können. Die angebliche Verringerung der Verbindlichkeiten gegenüber der Eröffnungsbilanz beruhe auf einem Verwirrspiel der Klägerin Ziff. 2. Die dem Beklagten Ziff. 2 vorliegenden Buchhaltungszahlen seien in sich stimmig und nachvollziehbar gewesen, von Leichtfertigkeit könne daher keine Rede sein. Außerdem habe der Beklagte Ziff. 1 gegenüber dem Beklagten Ziff. 2 die Richtigkeit der von ihm eingesetzten Zahlen ausdrücklich bestätigt.
47 
Eine etwaige Diskrepanz von Zahlen sei für den Beklagten Ziff. 2 derzeit nicht rekonstruierbar, weil ein Datenverlust eingetreten sei. Die Klägerin Ziff. 2 wolle sich jetzt die fehlerhafte Anlage BE 1 zunutze machen, obwohl diese den Stand vom 02.04.2002 besitze und nicht die Zahlen wiedergebe, die der Beklagte Ziff. 2 bei der Erstellung des vorläufigen Jahresabschlusses zur Verfügung gehabt habe.
48 
Die Bescheinigung des Beklagten Ziff. 2 sei inhaltlich zutreffend, aus ihr werde hinreichend deutlich, dass er keine Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Bilanz übernehmen könne, weil sie sich allein auf von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Zahlen gründe.
49 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf alle vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen der erkennenden Gerichte und ergänzend auf den Inhalt der Akten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
50 
Die zulässige Berufung der Klägerin Ziff. 2 ist unbegründet.
51 
Nach der Berufungsrücknahme des Beklagten Ziff. 1 steht dessen Haftung gegenüber den Klägern unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Kläger von ? rechtskräftig fest.
52 
1. Das Landgericht hat die Klage der Klägerin Ziff. 2 gegen den Beklagten Ziff. 2 zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst zustimmend auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug.
53 
2. Das Berufungsvorbringen der Klägerin Ziff. 2 rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis.
54 
a) Bei möglichen Haftungsgrundlagen ist zunächst zwischen dem Beklagten Ziff. 1 als Verkäufer und dem Beklagten Ziff. 2 als Steuerberater der Gesellschaft zu unterscheiden:
55 
Der BGH (NJW 2001, 2163) hat dem den Anteilsverkauf bzw. die -übernahme anbahnenden Verkäufer erhöhte Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten auferlegt. Um diese - nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom Beklagten Ziff. 1 verletzten - Pflichten geht es gegenüber dem Beklagten Ziff. 2 nicht. Dieser hat in der Verkaufsverhandlung keine Aussagen gemacht.
56 
b) Soweit es um eine Haftung des Beklagten Ziff. 2 aus Schutzwirkungen  seines Steuerberatervertrages mit der Gesellschaft zu Gunsten der Klägerin Ziff. 2 geht, ist von vorneherein in mehrfacher Hinsicht zu differenzieren:
57 
aa) Im handelsrechtlichen Sinne geht es im Bereich von Prüfungsaufträgen und Testaten zumeist um Pflichtprüfungen im Sinne der §§ 316 ff. HGB für Kapitalgesellschaften durch Wirtschaftsprüfer (nicht Steuerberater). Hier sind gesetzlich klare Prüfungskriterien aufgestellt (§§ 317, 321 HGB) und es werden an den Bestätigungsvermerk (das Testat) die Anforderungen des § 322 HGB gestellt, die Verantwortlichkeiten der Abschlussprüfer im Sinne des § 323 HGB auslösen (vgl. hierzu z.B. BGHZ 138, 257 ff. ).
58 
Um einen solchen Sachverhalt geht es vorliegend ebenfalls nicht.
59 
Bei der Gesellschaft handelte es sich unstreitig um eine sogenannte kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft - ein Rumpfgeschäftsjahr - endete am 30.04.1998. Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB war der endgültige Jahresabschluss der Gesellschaft deshalb bis 31.10.1998 zu erstellen.
60 
Einen solchen Jahresabschluss hat der Beklagte Ziff. 2 unstreitig nicht erstellt.
61 
Dies war der Klägerin Ziff. 2 auch ohne weiteres erkennbar, nachdem bei ihr als Vollkaufmann Kenntnisse über handelsrechtliche Bilanzvorschriften vorausgesetzt werden können.
62 
Im Übrigen hat der Beklagte Ziff. 2 seine Ausführungen ausdrücklich als vorläufigen Jahresabschluss bezeichnet und mit einer Bescheinigung - nicht mit einem Testat im handelsrechtlichen Sinne - versehen, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass ein endgültiger Jahresabschluss noch nicht erstellt werden konnte.
63 
Auf die Einhaltung von Pflichtprüfungskriterien im Sinne der §§ 317, 321 HGB konnte die Klägerin Ziff. 2 danach von vorneherein nicht vertrauen.
64 
bb) Allerdings hat sich der BGH in der genannten Entscheidung BGHZ 138, 257, 260 ff. über den eigentlichen Bereich des § 323 HGB hinaus auch mit Schutzpflichten aus einem Vertrag mit einem Dritten bei Gutachten u.a. von öffentlich bestellten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern befasst, von denen gegenüber einem Dritten Gebrauch gemacht wird und hat diese Kriterien auf Abschlussprüfer übertragen.
65 
Entscheidend soll nach Auffassung des BGH (a.a.O. S. 261 m.w.N.) insoweit sein, was die Parteien des Auftrags darüber bestimmen, gegenüber welchen Personen eine Schutzpflicht begründet werden soll, wie auch, dass das Haftungsrisiko des Abschlussprüfers angemessen begrenzt werden muss.
66 
Dabei würde (a.a.O. S. 262) „die Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich dieses Prüfungsauftrages dieser Tendenz zu Wider laufen. Dass der Abschlussprüfer bereit ist, ein so weit gehendes Haftungsrisiko zu übernehmen, kann regelmäßig nicht angenommen werden. Anders liegt es indessen, wenn die Vertragsteile bei Auftragserteilung, gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt, übereinstimmend davon ausgehen, dass die Prüfung auch im Interesse eines bestimmten Dritten durchgeführt werde und das Ergebnis diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll. Jedenfalls in solchen Fällen liegt in der Übernahme des Auftrages die schlüssige Erklärung des Prüfers, auch im Interesse des Dritten gewissenhaft und unparteiisch prüfen zu wollen. Es gibt keinen Grund, bei einer derartigen Fallgestaltung dem Dritten Ansprüche gegen den seine Prüfungspflichten verletzenden Prüfer zu versagen.“
67 
cc) Als wesentliches weiteres Kriterium hat die Rechtsprechung herausgearbeitet, ob es sich bei dem Auftrag um die Erstellung einer Jahresabschlussbilanz, einer (eventuell vorläufigen) Zwischenbilanz oder einer Zwischenabschlussprüfung zur Vorlage bei einem Kreditgeber handelt und welche Erklärung (Testat) der Prüfende über seine Tätigkeit, deren Umfang und Verlässlichkeit und sein Einstehen hierfür abgibt.
68 
So hatte der BGH (NJW 87, 1758 ff.) im Bereich der Tätigkeit von Steuerberatern einen Zwischenabschluss des Steuerberaters für einen Kreditgeber zu beurteilen, dessen beigefügtes Testat lautete:
69 
„Ich erstatte diesen Bericht aufgrund der vorgelegten Bücher und Unterlagen sowie der mir erteilten Auskünfte und gegebenen Nachweise nach bestem Wissen und Gewissen“.
70 
Nach dem Sachverhalt der Entscheidung (a.a.O. S. 1758) gab der Steuerberater in seinem Testat ferner an, dass er „die sinngemäße Einhaltung der aktienrechtlichen Vorschriften über den Inhalt des Jahresabschlusses, über die Gliederung der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung“ geprüft habe.
71 
Der beklagte Steuerberater war Steuerberater einer GmbH und erstellte die Zwischenbilanz in ihrem Auftrag. Er überließ im Rahmen von ihm bekannten Verhandlungen über  einen Anteilserwerb von Anteilen an der GmbH zwei Ausfertigungen an den Erwerbsinteressenten. Die dortige Buchhaltung wies schwere Mängel auf.
72 
Für diesen Fall hat der BGH - auch im Hinblick auf § 826 BGB - angenommen, dass Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Vertragsparteien Dritte in den Schutzbereich des Vertrages einbeziehen wollten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Zwischenabschluss lediglich zur Belehrung des Mandanten des Beklagten habe dienen sollen, er sei vielmehr als Entscheidungsgrundlage für einen Dritten - entweder den Käufer oder einen Kreditgeber - bestimmt gewesen. In einem solchen Fall liege die Annahme nahe, dass der Dritte in den Schutzbereich des Vertrages habe einbezogen werden sollen. Dem stünden die gegenläufigen Interessen der Vertragsparteien nicht entgegen. Wer bei einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfüge (z.B. ..... Steuerberater) ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestelle, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen, sei in der Regel daran interessiert, dass die Ausarbeitung die entsprechende Beweiskraft besitze. Dies sei jedoch nur dann gewährleistet, wenn der Verfasser sie objektiv nach bestem Wissen und Gewissen erstelle und auch dem Dritten gegenüber dafür einstehe.
73 
Die Einbeziehung hänge nicht davon ab, ob dem Beauftragten bekannt gewesen sei, dass der Zwischenabschluss der klagenden Bank vorgelegt werden solle, es genüge vielmehr, wenn ihm erkennbar gewesen sei, dass die Ausarbeitung entweder für einen Käufer oder einen Kreditgeber (Bank) bestimmt gewesen sei. Der BGH habe schon mehrfach eine Schutzpflicht zu Gunsten eines Dritten in Fällen angenommen, in denen dem Schutzpflichtigen weder die Zahl noch die Namen der zu schützenden Personen bekannt gewesen sei (a.a.O. S.1760 m.w.N.).
74 
Das bedeute allerdings nicht, dass der Kreis der unter die Schutzpflicht fallenden Personen uferlos ausgeweitet werden dürfe, es sei vielmehr erforderlich, dass die Schutzpflicht auf eine überschaubare, klar abgrenzbare Personengruppe beschränkt werde. Es erscheine jedoch nicht als unzulässig, wenn diejenige Person, der der Zwischenabschluss erkennbar als Entscheidungsgrundlage gedient habe, in den Schutzbereich einbezogen werde, da sich in einem solchen Fall der Schutzbereich nur auf den Käufer und ein etwaigen Geldgeber des Käufers erstrecke.
75 
In der Entscheidung BGH NJW-RR 93, 944 hatte die Hausbank eines Unternehmers die Vorlage einer von den beklagten Steuerberatern erstellten Unternehmensbilanz als Voraussetzung weiterer Kreditgewährung verlangt und die Ehefrau des Unternehmers im Vertrauen auf die - unzutreffende - Bilanz dem Unternehmen ein Darlehen und eine Sicherheit zur Verfügung gestellt.
76 
Der BGH führt aus, es stehe fest, dass der Ehemann (Unternehmer) die beklagten Steuerberater mit der Erstellung der Unternehmensbilanz beauftragt habe, weil seine Hausbank die Entscheidung über einen zu gewährenden Kredit von deren Vorlage und Inhalt abhängig gemacht habe. In einem solchen Fall sei der als Kreditgeber des Auftraggebers vorgesehene Dritte regelmäßig als vom Parteiwillen in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen anzusehen. Kämen mehrere Personen als Darlehens- bzw. Kreditgeber in Betracht, so bestehe kein rechtliches Hindernis, die vertragliche Schutzpflicht auch auf diese Personen auszudehnen, vorausgesetzt, dass auch sie nach der Vorstellung der Vertragsparteien ihre Entscheidung an der erstellten Bilanz ausrichteten. Dies sei hier bei der klagenden Ehefrau des Unternehmers der Fall gewesen.
77 
Im Fall BGH NJW 97, 1235 hatte der beklagte Steuerberater im Auftrag eines Unternehmens dessen steuerliche Angelegenheiten besorgt und einen Jahresabschluss erstellt, der folgenden „Bescheinigungsvermerk“ trug:
78 
„Vorstehender Jahresabschluss wurde von mir aufgrund der Buchführung der Firma ....... unter Beachtung der handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften erstellt. Ich habe mich von der Ordnungsgemäßheit der zugrunde liegenden Buchführung überzeugt.“
79 
Das Unternehmen überließ den Jahresabschluss seiner Bank im Rahmen von Verhandlungen über eine Kreditausweitung. Der BGH hat dem Steuerberater zur Last gelegt, dass ein Steuerberater, der einen Jahresabschluss erstelle und zugleich bescheinige, dabei die handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften beachtet und sich von der Ordnungsgemäßheit der Buchhaltung überzeugt zu  haben, nach der Rechtsprechung des BGH Dritten gegenüber hafte, denen - für den Steuerberater erkennbar - der Jahresabschluss als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dienen solle. Eine solche fehlerhafte Bilanz führt nach Ansicht des BGH zur Haftung gegenüber Kreditgebern des Mandanten, denen eine Beweiserleichterung für die Kausalität zu Gute kommt (a.a.O. S. 1236).
80 
In der Entscheidung BGH WM 89, 375 hatte der beklagte Steuerberater für ein Unternehmen mehrere Jahresabschlüsse gefertigt und jeweils den Vermerk angefügt:
81 
„Zusammengestellt anhand der vom Auftraggeber übergebenen Endzahlen und erteilte Auskünfte.“
82 
Im Rahmen von Kreditverlängerungsverhandlungen hatte die Inhaberin des Unternehmens von ihr zahlenmäßig verfälschte und vom Beklagten - in Unkenntnis der Fälschung - ebenfalls unterschriebene Abschriften von Jahresabschlüssen an private Geldgeber überlassen, die hierauf Kredite verlängerten.
83 
Der BGH hat grundsätzlich die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte bejaht, weil die vom Beklagten unterzeichneten verfälschten Jahresabschlüsse nicht nur für interne Zwecke des Unternehmens bestimmt gewesen seien, sondern - erkennbar - als Entscheidungsgrundlage für die kreditgebenden Dritten dienen sollten, die Klage jedoch gleichwohl mit der Erwägung abgewiesen: „Wie weit die Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte persönlich  und gegenständlich reichen soll, muss jeweils im Einzelfall aus den Umständen geschlossen werden. Bei Steuerberatern wird vielfach der Inhalt eines von ihnen gegebenen Testats, auf dessen genauen Wortlaut in den beteiligten Wirtschaftskreisen genau geachtet zu werden pflegt, Aufschluss geben. Diese Testate haben den Zweck, dem Auftraggeber und Dritten den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der Prüfung durch den Steuerberater aufzuzeigen. Nur soweit der Steuerberater nach dem Wortlaut des Testats die Verantwortung für die Richtigkeit der testierten Aufstellung übernimmt, reicht seine Haftung. Aus dem vom Beklagten angebrachten Vermerk geht hervor, dass ihm nicht einmal die Buchführung, sondern nur vom Auftraggeber übergebene Endzahlen und erteilte Auskünfte zur Verfügung standen. Daraus ergibt sich deutlich, dass die Prüfung der Buchführung oder der übergebenen Endzahlen von vorneherein nicht zu seinem Auftrag gehörte. “ (a.a.O. S. 377).
84 
c) Nach den maßgeblichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles ist unter Beachtung der vorstehend dargelegten Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Haftung des Beklagten Ziff. 2 gegenüber der Klägerin Ziff. 2 aus dem Gesichtspunkt der Schutzwirkung seines Vertrages mit der Gesellschaft zu verneinen.
85 
aa) Es fehlt entscheidend bereits an der Erkennbarkeit eines möglichen schutzwürdigen Interesses der Kläger beim Beklagten Ziff. 2 wie auch an der - nach der BGH - Rechtsprechung erforderlichen - zumindest konkludenten Einbeziehung der Kläger als Dritte in den Auftrag des Beklagten Ziff. 1 als Geschäftsführer der Gesellschaft an den Beklagten Ziff. 2 zur Erstellung des vorläufigen Jahresabschlusses.
86 
Der Beklagte Ziff. 2 hatte nach Überzeugung des Senats bei der Erstellung des vorläufigen Jahresabschlusses zum 30.04.1998 und dessen Überlassung an den Beklagten Ziff. 1 im Dezember 1998 keine Kenntnis davon, dass der Beklagte Ziff. 1 den Verkauf von Anteilen der Gesellschaft beabsichtigte  und diesbezüglich mit den Klägern Verhandlungen führte. Er kannte auch die Kläger und deren Erwerbsbemühungen nicht.
87 
Dies war nach Vortragslage in der I. Instanz unstreitig.
88 
Die Kläger haben in der Klagschrift (I 21) selbst vorgetragen, dass der Beklagte Ziff. 2 noch in der Besprechung vom 19.05.99 (und damit wesentliche Zeit nach Übernahme der Anteile am 12.02.99) erklärt habe, er sei vom Beklagten Ziff. 1 nicht darüber informiert worden, dass die Kläger nunmehr Mehrheitsgesellschafter seien. Ihm seien daraufhin entsprechende Unterlagen ausgehändigt worden. Auf Vorhaltungen hinsichtlich des vorläufigen Jahresabschlusses habe der Beklagte Ziff. 2 entsetzt reagiert; er habe gemeint, die Bilanz sei ausschließlich „für die Banken“. Diese Darstellung haben die Kläger sachlich nicht bestritten.
89 
In der sich anschließenden rechtlichen Bewertung (I 53/55) haben die Kläger ausgeführt: Die Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Vertrages hänge nicht davon ab, ob dem Beklagten Ziff. 2 bekannt gewesen sei, dass der vorläufige Jahresabschluss gerade den Klägern habe vorgelegt werden sollen und, dass er für Kreditgeber oder Investoren bestimmt gewesen sei. Es genüge, dass er den Banken habe vorgelegt werden sollen.
90 
Inhaltlich hat sich der Vortrag der Kläger auch im späteren Verlauf der I. Instanz (vgl. z.B. I 155/167) nicht verändert. Auf I 171 bringen die Kläger lediglich zum Ausdruck, dass der Anschein dafür spreche, dass der vorläufige Jahresabschluss zur Vorlage gegenüber Dritten erforderlich gewesen sei.
91 
Der Beklagte Ziff. 1 hat in der Klagerwiderung (I 111) vorgetragen, er habe dem Beklagten Ziff. 2 den Auftrag für eine vorläufige Bilanz erteilt, da man etwas „in der Hand“ habe halten wollen. Zu keinem Zeitpunkt sei die Rede davon gewesen, dass den Klägern diese Bilanz  habe zugänglich gemacht werden sollen.
92 
In der Darstellung zum Treffen vom 19.05.99 hat der Beklagte Ziff. 1 dargelegt (I 119), der Beklagte Ziff. 2 habe darauf hingewiesen, dass er nichts davon gewusst habe, dass die Bilanz auch den Klägern habe vorgelegt werden sollen.
93 
Der Beklagte Ziff. 2 hat in der Klagerwiderung (I 133 ff.) vorgetragen, er habe erst im Herbst 1998 das steuerliche Mandat vom Beklagten Ziff. 1 erhalten. Nach dem Auftrag mit Erstellung des Jahresabschlusses zum 30.04.98 habe er dem Beklagten Ziff. 1 mitgeteilt, dass er anhand der ihm vorliegenden Unterlagen einen endgültigen Abschluss nicht erstellen könne. Darauf habe der Beklagte Ziff. 1 erwidert, dass er lediglich „einige Zahlen“ brauche.
94 
Hierzu hat der Beklagte Ziff. 2 ein Telefax des Beklagten Ziff. 1 vom 12.12.98 (AHB S. 33) vorgelegt, in dem es heißt: „Herr Dr. B.    sie hatten mir für diese Woche (50. KW) einige Zahlen versprochen. Brauche diese dringend!“
95 
Nach Übersendung des vorläufigen Jahresabschlusses nebst Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 01.05.97 bis 30.04.98 am 14.12.98 habe der Beklagte Ziff. 1 dem Beklagten Ziff. 2 am 15.12.98 - hierüber hat der Beklagte Ziff. 2 eine Telefonnotiz vom 15.12.98 (AHB S. 35) vorgelegt - telefonisch mitgeteilt, dass Beginn erst der 01.06.97 (nicht der 01.05.97) sein solle, dass die Zahlen alle in Ordnung seien und der vorläufige Abschluss nur für 11 Monate erstellt werden solle.
96 
Nach entsprechender Abänderung hat der Beklagte Ziff. 2 den vorläufigen Abschluss am 17.12.98 (AHK Anlage K 5) erneut an den Beklagten Ziff. 1 übersandt.
97 
Der Inhalt der beiden genannten, vom Beklagten Ziff. 2 in Kopie vorgelegten Urkunden ist unstreitig geblieben.
98 
Erst im Verlauf der Berufungsinstanz hat sich der Vortrag der Prozessparteien zum Auftrag des Beklagten Ziff. 1 an den Beklagten Ziff. 2 sowie dessen Kenntnisse hierbei - nach Auffassung des Senats aus prozesstaktischen Gründen - geändert.
99 
Zunächst haben die Kläger noch in der Berufungsbegründung (II 81) eingeräumt, dass der genaue Wortlaut der Beauftragung an den Beklagten nicht festgestellt werden könne. Es stehe lediglich fest, dass der vorläufige Jahresabschluss Dritten haben vorgelegt werden sollen. Die Kenntnis des Beklagten Ziff. 2 von Drittinteressen ergebe sich schon aus seinem Testat.
100 
Erstmals in der weiteren Folge des Begründungsschriftsatzes (II 85) wird von den Klägern ausdrücklich die Behauptung aufgestellt, der Beklagte Ziff. 1 habe dem Beklagten Ziff. 2 bei Auftragserteilung mitgeteilt, dass er den Jahresabschluss zum Nachweis der Vermögens- und Ertragslage für Investoren benötige. Dieser Vortrag ist durch Vernehmung des Beklagten Ziff. 1 unter Beweis gestellt.
101 
In der Folge (II 87) bewerten die Kläger das „vorläufige Testat“ des Beklagten Ziff. 2 als zwingendes Kriterium dafür, dass diesem erkennbar gewesen sei, dass die Unterlagen Dritten zur Verfügung gestellt würden. Bei seinem Kenntnisstand habe der Beklagte Ziff. 2 überhaupt keinen vorläufigen Jahresabschluss erstellen dürfen.
102 
Der Beklagte Ziff. 2 trägt in seiner Berufungserwiderung (II 135) nochmals vor, er habe dem Beklagten Ziff. 1 erklärt, er könne den Jahresabschluss nicht erstellen. Dieser habe darauf erwidert, dass er lediglich „einige Zahlen“ brauche, weil die Hausbanken an die Vorlage des Jahresabschlusses erinnert hätten.
103 
An anderer Stelle (II 137) erklärt der Beklagte Ziff. 2, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte Ziff. 1 die Zahlen den Klägern habe vorlegen wollen. Er habe nicht einmal gewusst, dass der Beklagte Ziff. 1 Verkaufsverhandlungen führe. Es sei lediglich von einer routinemäßigen Vorlage bei seinen Hausbanken die Rede gewesen.
104 
Auf II 155 erklärt der Beklagte Ziff. 2, die Kläger stellten ins Blaue hinein die unzutreffende Behauptung auf, die Gesellschaft (der Beklagte Ziff. 1) habe die Erteilung eines Testats verlangt. Entsprechende Behauptungen seien frei erfunden.
105 
Nunmehr (II 171) bestreiten die Kläger erstmals, dass der Beklagte Ziff. 2 vom Beklagten Ziff. 1 lediglich den Auftrag erhalten habe, einige Zahlen zusammenzustellen. Hierzu wird die Parteivernehmung des Beklagten Ziff. 1 beantragt.
106 
In einem weiteren Schriftsatz (II 207) bestreitet der Beklagte Ziff. 2 erneut detailliert, etwas von Verhandlungen mit Käufern (den Klägern) gewusst zu haben.
107 
Der Senat hat den Beklagten Ziff. 1 im Senatstermin vom 26.11.2002 (II 217) eingehend informatorisch angehört. Nach Vorhalt seines FAXES vom 12.12.98 hat der Beklagte Ziff. 1 erklärt, er habe zu Herrn Dr. B.    (dem Beklagten Ziff. 2) gesagt, er brauche eine vorläufige Bilanz zumindest und zwar für einige Personen.
108 
Auf eine förmliche Partei- oder Zeugenvernehmung des Beklagten Ziff. 1 hat die Klägerin Ziff. 2 (II 121) verzichtet.
109 
Der Senat hält die Angabe des Beklagten Ziff. 1 nicht für glaubwürdig  und ist insbesondere nicht von ihrer Richtigkeit überzeugt.
110 
Die Erklärung steht nicht nur in klarem Gegensatz zum vorherigen Vorbringen des Beklagten Ziff. 1 wie auch der übrigen Prozessbeteiligten in I. Instanz.
111 
Sie ist auch für den Senat mit dem Inhalt des FAX vom 12.12.98 nicht vereinbar. Insgesamt waren im Übrigen - was an anderer Stelle noch zu erörtern sein wird - die Angaben des Beklagten Ziff. 1 im Termin vom 26.11.2002 nicht verlässlich, sondern schwankend, von deutlichen Wissenslücken und Unsicherheiten geprägt und in sich widersprüchlich.
112 
Danach steht für den Senat lediglich fest, dass der Beklagte Ziff. 2 bei Erstellung und Überlassung des vorläufigen Jahresabschlusses wusste, dass die Hausbanken der Gesellschaft an die routinemäßige Vorlage des Jahresabschlusses erinnert hatten, die Zeit drängte und er damit rechnen musste, dass der Beklagte Ziff. 1 das Papier dort vorlegen werde. Dagegen ist nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Beklagte Ziff. 2 wusste oder nach den Umständen des Einzelfalles auch nur erkennen konnte, dass der Beklagte Ziff. 1 sich in Verkaufsverhandlungen mit Investoren befand, diesen den vorläufigen Jahresabschluss vorlegen könnte und bei diesen - oder sogar bei den sie finanzierenden Banken - einen Vertrauenstatbestand hervorrufen könnte.
113 
Hierfür bestanden für ihn nach Sachlage keine Anhaltspunkte. Nach Überzeugung des Senats fand auch im Rahmen des Auftrags an den Beklagten Ziff. 2 und bis zu seiner Erledigung keine direkte oder konkludente Einbeziehung schützenswerter Interessen der Kläger statt.
114 
Die Klägerin Ziff. 2, die für ihre gegenteiligen, in der Berufungsinstanz zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs aufgestellten Behauptungen die Beweislast trägt, ist beweisfällig geblieben.
115 
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin Ziff. 2 ändert sich an diesem Ergebnis nichts dadurch, dass der Beklagte Ziff. 2 bei Erstellung und Übergabe der vorläufigen Jahresbilanz davon ausging, dass diese  im Rahmen des § 18 KWG den Hausbanken der Gesellschaft vorgelegt werden würde. Zwar ist damit ein dem Beklagten Ziff. 2 erkennbares Drittinteresse vorhanden, an das die Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung Dritter grundsätzlich anknüpft.
116 
Für eine Haftung des Steuerberaters im genannten Sinne ist jedoch nicht ausreichend, dass irgendein Drittinteresse besteht oder erkennbar ist, weshalb dahinstehen kann, ob der Beklagte Ziff. 2 den Hausbanken gegenüber haften würde.
117 
Aus den oben eingehend dargestellten Sachverhalten der einzelnen BGH-Entscheidungen und den jeweiligen Entscheidungsgründen ist deutlich zu entnehmen, dass im Einzelfall eine konkrete Erkennbarkeit gerade des betroffenen Interesses zwingendes Kriterium der notwendigen Abgrenzung gegenüber einer uferlosen und nicht mehr eingrenzbaren Haftung von Vertrauensträgern sein muss. Die Erkennbarkeit und Begrenzung des Haftungsrisikos von Steuerberatern und anderen mit besonderem Vertrauen ausgestatteten Personen hat der BGH mehrfach ausdrücklich betont.
118 
Wenn auch nicht die Person des zu Schützenden oder die genauen Umstände im Einzelnen erkennbar sein müssen, hält der Senat dennoch für unvertretbar, allein aus einem konkret gegenüber den Hausbanken begründeten Drittinteresse allgemein den Schluss zu ziehen, dass damit andere - dem Steuerberater weder bekannte noch für ihn erkennbare - Personen und deren ganz anders gelagerte Interessen in den Schutzbereich einbezogen werden.
119 
Angesichts der im heutigen Wirtschaftsleben massenhaft erstellten und gemäß § 18 KWG von allen Banken routinemäßig verlangten Jahresabschlüsse würde dies zu einem praktisch unbegrenzten und vor allem unbegrenzbaren Haftungsrisiko der Steuerberater führen.
120 
cc) Darüber hinaus kommt im streitgegenständlichen Einzelfall hinzu, dass die Kläger angesichts des Inhalts des vorläufigen Jahresabschlusses und der Bescheinigung des Beklagten Ziff. 2 weder auf dessen Richtigkeit vertrauen durften noch nach Überzeugung des Senats wirklich darauf vertraut haben.
121 
Zwar mag grundsätzlich in der gewerblichen Wirtschaft, wie der Geschäftsführer der Klägerin Ziff. 2 im Senatstermin vom 11.03.2003 hervorgehoben hat, ein großes Vertrauen in die Ausarbeitungen von Steuerberatern vorhanden sein, für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kann dies jedoch nicht gelten.
122 
Zum einen haben die Kläger bereits wenige Tage nach Überlassung der vorläufigen Jahresbilanz an sie mit Schreiben vom 10.01.1999 (I 219) eine Reihe von Fragen an den Beklagten Ziff. 1 gerichtet, die im Wesentlichen die Punkte der vorläufigen Bilanz betrafen, deren Unrichtigkeit die Kläger im vorliegenden Prozess dem Beklagten Ziff. 2 vorwerfen.
123 
Das Schreiben - wie auch die praktisch gleichzeitigen Bemühungen der Kläger, bei der gemeinsamen Geschäftspartnerin H.    GmbH Auskünfte über Warenvorräte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft  zu erlangen - zeigt deutlich auf, dass den Klägern der begrenzte Wert des nur aus Endzahlen ohne jede Erläuterung und berichtliche Ergänzung bestehenden, nur 3 Seiten umfassenden vorläufigen Jahresabschlusses klar war; wie auch, dass sie die für sie wichtig erscheinenden Unvollständigkeiten in ihrer Bedeutung für den Aussagewert erfassten und zu klären suchten.
124 
Das Schreiben vom 10.01.99 richteten die Kläger jedoch nur allein an den Beklagten Ziff. 1, nicht aber an den Beklagten Ziff. 2, der - nach dem von ihnen im Prozess eingenommenen Standpunkt - der weitaus kompetentere Ansprechpartner hätte sein müssen. Zumindest aber wäre der Beklagte Ziff. 2 bei einer gleichzeitigen Anfrage der Kläger an ihn schon im Januar 1999 darüber unterrichtet gewesen, dass die Kläger seinen vorläufigen Jahresabschluss als Erwerbsinteressenten besaßen und verwenden wollten und hätte hierauf klarstellend reagieren können.
125 
Dem hätte auch nicht die Schweigepflicht des Beklagten Ziff. 2 als Steuerberater der Gesellschaft entgegengestanden, weil die Kläger oder der Beklagte Ziff. 2 den für die Gesellschaft handelnden Beklagten Ziff. 1 hätten veranlassen können, den Beklagten Ziff. 2 insoweit zu entbinden.
126 
In jedem Fall aber hätten die Kläger durch entsprechendes Vorgehen bewirken können, dass der von ihnen in Anspruch genommene Schutzzweck im Sinne der eingehend dargestellten BGH-Rechtsprechung nachträglich in die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten Ziff. 2 hätte einbezogen werden können.
127 
Zu diesem Zeitpunkt war noch keiner der Schäden eingetreten, für den die Klägerin Ziff. 2 den Beklagten Ziff. 2 mit ihrer Klage in Anspruch nimmt.
128 
Hätte aber auf entsprechendes Drängen der Kläger der Beklagte Ziff. 1 eine Entbindung des Beklagten Ziff. 2 von der Schweigepflicht verweigert und der Beklagte Ziff. 2 deshalb oder aus anderen Gründen die Fragen der Kläger nicht beantwortet, wäre die praktische Wertlosigkeit des vorläufigen Jahresabschlusses für die Investitionsentscheidung der Kläger unübersehbar gewesen.
129 
So aber haben sich die Kläger mit - im Einzelnen im Prozessverhältnis zwischen ihnen und dem Beklagten Ziff. 1 streitig gebliebenen - mündlichen Erläuterungen des Beklagten Ziff. 1 zufrieden gegeben und damit auf eine noch mögliche nachträgliche Einbeziehung ihres Schutzinteresses in das Vertragsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten Ziff. 2 verzichtet.
130 
dd) Schließlich kommt hinzu, dass der Beklagte Ziff. 2 seinem auf 3 Seiten zusammengefassten Zahlenwerk kein Testat oder nur einen vergleichbaren Bestätigungsvermerk beifügte, sondern in seiner „Bescheinigung“ zwar auf die ihm vorgelegte Buchführung, die vorliegenden Unterlagen und die erteilten Auskünfte Bezug nahm, zugleich aber klar machte, dass er den - aus den oben bereits erörterten Gründen - eigentlich fälligen endgültigen Jahresabschluss wegen des Fehlens ergänzender Auskünfte und Unterlagen nicht erstellen konnte.
131 
Allen oben dargestellten, eine Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung Dritter bejahenden BGH-Entscheidungen ist jedoch gemeinsam, dass dort der jeweilige Steuerberater eine - zumindest teilweise - abschließende Bilanz oder Zwischenbilanz mit einem Testat oder einem Bestätigungsvermerk erstellte.
132 
Dem gegenüber enthält die Bescheinigung des Beklagten Ziff. 2 über handelsrechtliche - buchhalterische und bilanzmäßige Grundsätze - und deren Einhaltung sowie Überwachung durch den Beklagten Ziff. 2 kein Wort.
133 
Knüpft aber, wie der BGH in der schon dargestellten Entscheidung WM 89, 375 ff. ausführlich begründet hat, die persönliche und gegenständliche Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte regelmäßig gerade an den Inhalt und Wortlaut des erteilten Testats des Steuerberaters an, konnten und durften die Kläger aus der  „Bescheinigung“ des Beklagten Ziff. 2 gerade keine Schlüsse über den Zustand der Buchhaltung, deren Vollständigkeit und Aussagekraft und deren Überprüfung durch den Beklagten Ziff. 2 ziehen, die darüber hinaus gingen, dass der Beklagten Ziff. 2 einzelne Unterlagen, deren Umfang die Kläger nicht wissen konnten, ausgewertet hatte.
134 
Gleiches gilt für die Einhaltung und Überwachung bilanzmäßiger Grundsätze, insbesondere Abschreibungen und Wertberichtigungen, zumal in der Bescheinigung neben  anderem (etc.) das Fehlen eines Abschreibungsverzeichnisses ausdrücklich vermerkt ist.
135 
Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass der Beklagte Ziff. 2 im Prozess von einer Vortragsungenauigkeit seines damaligen Prozessbevollmächtigten abgesehen (vgl. I 137), die er als Irrtum für den Senat ausreichend erläutert hat (vgl. II 141), nur die von ihm dargestellten Unterlagen (vgl. I 137 / II 135) zur Verfügung hatte, aus denen sich das Alter der Forderungen und ein etwaiger Wertberichtigungsbedarf nicht ergab.
136 
Zwar hat sich die Klägerin Ziff. 2 auch insoweit für ihre Behauptung, dem Beklagten Ziff. 2 hätten alle Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft zur Verfügung gestanden, auf die Vernehmung des Beklagten Ziff. 1 bezogen.
137 
Der Beklagte Ziff. 1 hat anlässlich seiner informatorischen Anhörung vom 26.11.2002 (II 217) zunächst auch erklärt, er habe dem Beklagten Ziff. 2 alle das Unternehmen betreffenden Unterlagen mitgegeben, die sich in verschiedenen Ordnern befunden hätten. Aus seiner weiteren Darstellung wird jedoch bereits klar, dass es sich dabei nur um einen Teil der Unterlagen handelte, weil er nach seinen Ausführungen den Beklagten Ziff. 2 gerade darum bat, die übrigen Unterlagen vom früheren Steuerberater zu beschaffen.
138 
Auf Nachfrage konnte der Beklagte Ziff. 1 nicht mehr sagen, um welche Unterlagen es sich bei den von ihm übergebenen Papieren überhaupt handelte.
139 
Wie oben bereits erörtert, reicht dem Senat die auch insoweit von erheblichen Erinnerungslücken geprägte und in sich widersprüchliche Aussage des Beklagten Ziff. 1 nicht zu einer Überzeugung dahingehend aus, dass dem Beklagten Ziff. 2 bei seiner Ausarbeitung die Sachkonten selbst oder die OP-Listen zur Verfügung standen.
140 
Auf die erst im April 1999 (vgl. AHB S. 37/39) von den früheren Steuerberatern freigegebenen und danach dem Beklagten Ziff. 2 überlassenen Unterlagen kommt es bereits aufgrund des Zeitablaufs nicht an.
141 
Auf eine förmliche Vernehmung des Beklagten Ziff. 1 als Partei oder Zeuge hat die Klägerin Ziff. 2 auch insoweit verzichtet (II 221).
142 
Soweit die Klägerin Ziff. 2 und der Beklagte Ziff. 2 in der Berufungsinstanz über die inhaltliche Bedeutung von vom Beklagten Ziff. 2 vorgelegten Buchhaltungsunterlagen streiten (insbesondere Anlage BE 1), steht bereits nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die in den Unterlagen bezeichneten Zahlen den maßgeblichen Stand vom Dezember 1999 wiedergeben. Der Beklagte Ziff. 2 hat insoweit unwiderlegt vorgetragen (II 205), der Ausdruck stelle den Stand vom Frühjahr 2001 dar und enthalte Datenfehler aufgrund eines EDV-Ausfalles.
143 
Die Klägerin Ziff. 2 hat auch insoweit der ihr zum Nachweis der behaupteten Pflichtverletzung des Beklagten Ziff. 2 obliegenden Beweislast nicht genügt.
144 
Hiernach kommt es auf zwischen der Klägerin Ziff. 2 und dem Beklagten Ziff. 2 streitige steuerrechtliche Einzelheiten für die Entscheidung nicht an.
145 
Festzuhalten bleibt allerdings, dass bereits die vom Beklagten Ziff. 1 als Geschäftsführer der Gesellschaft zu verantwortende, nach Vortrag der Klägerin Ziff. 2 den Betrag von 500.000,-- DM übersteigende unberechtigte Forderungsauflistung von unbeibringlichen Altforderungen und die vom Beklagten Ziff. 1 sowohl der Klägerin Ziff. 2 als auch dem Beklagten Ziff. 2 verschwiegene Wechselforderung der Firma Huyck GmbH in Höhe von 500.000,-- DM statt zu einem Jahresüberschuss von ca. 140.000,-- DM in der vorläufigen Jahresbilanz zu einem ganz erheblichen Fehlbetrag geführt hätte, der die Klägerin Ziff. 2 - nach eigenem Vortrag - veranlasst hätte, von dem Anteilserwerb Abstand zu nehmen.
146 
d) Nachdem die Klägerin Ziff. 2 in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten Ziff. 2 nicht einbezogen ist, kann sie auch nicht mit Erfolg  geltend machen, der Beklagte Ziff. 2 habe bei dem Stand seiner Kenntnisse die Erstellung eines vorläufigen Jahresabschlusses überhaupt unterlassen müssen. Dabei kann offen bleiben, ob die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin Ziff. 2 zutreffend sind, weil sich aus ihnen jedenfalls kein gegenüber dem Beklagten Ziff. 2 durchgreifender Anspruch ergibt.
147 
e) Gleichfalls besteht keine Haftung des Beklagten Ziff. 2 gegenüber der Klägerin Ziff. 2 aus § 826 BGB oder einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.
148 
Nach dem vom Senat für erwiesen erachteten, oben bereits dargestellten Sachverhalt fehlt es in jedem Fall an einem Nachweis leichtfertigen Verhaltens des Beklagten Ziff. 2. Im Übrigen setzt der Tatbestand des § 826 BGB voraus, dass das tatbestandsmäßige schädigende Verhalten schuldhaft gegenüber einem bestimmten Geschädigten erfolgt sein muss. Auch hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil der Beklagte Ziff. 2 die Klägerin Ziff. 2 und ihre Erwerbsbemühungen bei der Bearbeitung und Abfassung seines vorläufigen Jahresabschlusses nicht kannte und demgemäß nicht schädigen wollte.
149 
Dahin stehen kann im Übrigen, ob die Erkennbarkeit einer Schädigung der Klägerin Ziff. 2 den subjektiven Tatbestandsanforderungen des § 826 BGB genügen würde, weil es aus den dargelegten Gründen auch hieran fehlt.
150 
Andere durchgreifende Rechtsgrundlagen für den Anspruch der Klägerin Ziff. 2 gegen den Beklagten Ziff. 2 sind nicht ersichtlich.
III.
151 
Hiernach ist die Berufung der Klägerin Ziff. 2 mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
152 
Bei der Gesamtkostenentscheidung ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch der Beklagte Ziff. 1 ursprünglich Berufung eingelegt hatte, diese aber im Senatstermin vom 26.11.2002 zurückgenommen hat.
153 
Neben den unterschiedlichen Streitwerten der beiden Berufungen ist bei der Kostenquotelung gem. den §§ 91, 100 ZPO auch zu berücksichtigen, dass allein gegen die Klägerin Ziff. 2 durch streitiges Urteil entschieden wird.
154 
Unter Berücksichtigung der einzelnen Beteiligungen und des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens ist die tenorierte Kostenentscheidung zu treffen.
IV.
155 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO offensichtlich nicht vorliegen.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Apr. 2003 - 8 U 276/01 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Handelsgesetzbuch - HGB | § 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung


(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen

Handelsgesetzbuch - HGB | § 267 Umschreibung der Größenklassen


(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 6 000 000 Euro Bilanzsumme.2. 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.3. Im Jahresdurchschnit

Handelsgesetzbuch - HGB | § 323 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers


(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten b

Handelsgesetzbuch - HGB | § 322 Bestätigungsvermerk


(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei

Handelsgesetzbuch - HGB | § 321 Prüfungsbericht


(1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten; auf den Bericht sind die Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4a anzuwenden. Der Bericht ist schriftlich und mit der gebotenen Klarheit abzufassen; in i

Handelsgesetzbuch - HGB | § 317 Gegenstand und Umfang der Prüfung


(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschafts

Kreditwesengesetz - KredWG | § 18 Kreditunterlagen


Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, in

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. In einem einleitenden Abschnitt haben zumindest die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung und die Angabe zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen. Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 317 Absatz 3a und 3b ist jeweils in einem besonderen Abschnitt zu berichten.

(1a) Bei der Erstellung des Bestätigungsvermerks hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG angenommen worden sind.

(2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob

1.
ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
2.
ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
3.
der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder
4.
der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemein verständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die den Fortbestand der Kapitalgesellschaft oder eines Konzernunternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen. Auf Risiken, die den Fortbestand eines Tochterunternehmens gefährden, braucht im Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht eingegangen zu werden, wenn das Tochterunternehmen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.

(3) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.

(4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). Die Versagung ist in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen; Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

(5) Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4). Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind und der Lage- oder Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

(6a) Wurden mehrere Prüfer oder Prüfungsgesellschaften gemeinsam zum Abschlussprüfer bestellt, soll die Beurteilung des Prüfungsergebnisses einheitlich erfolgen. Ist eine einheitliche Beurteilung ausnahmsweise nicht möglich, sind die Gründe hierfür darzulegen; die Beurteilung ist jeweils in einem gesonderten Absatz vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der gemeinsamen Bestellung von

1.
Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
2.
vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften sowie
3.
Prüfern oder Prüfungsgesellschaften nach den Nummern 1 und 2.

(7) Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe des Ortes der Niederlassung des Abschlussprüfers und des Tages der Unterzeichnung zu unterzeichnen; im Fall des Absatzes 6a hat die Unterzeichnung durch alle bestellten Personen zu erfolgen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Ist der Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat. Satz 3 ist auf Buchprüfungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.

(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, daß Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

(2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluß, gegebenenfalls auch mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a, und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluß sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlußprüfers in Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft und der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts und des Konzernlageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind. Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht, die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde. Im Fall des § 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben Abschlussprüfer durchzuführen, ob der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde; § 316 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bestätigungsvermerk nur dann zu ergänzen ist, wenn der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Abschlussstichtag vorgelegt worden ist. Die Prüfung der Angaben nach § 289f Absatz 2 und 5 sowie § 315d ist darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden.

(3) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsolidierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen. Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüft worden, hat der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren.

(3a) Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Lageberichts den Vorgaben des § 328 Absatz 1 entsprechen. Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1 hat der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernlageberichts den Vorgaben des § 328 Absatz 1 entsprechen.

(3b) Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses hat im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die Kapitalgesellschaft

1.
für das Geschäftsjahr, das demjenigen Geschäftsjahr vorausging, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m Absatz 1 oder 2 verpflichtet war und
2.
im Falle der Nummer 1 ihre dort genannte Verpflichtung zur Offenlegung erfüllt hat.

(4) Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist außerdem im Rahmen der Prüfung zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.

(4a) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Prüfung sich nicht darauf zu erstrecken, ob der Fortbestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zugesichert werden kann.

(5) Bei der Durchführung einer Prüfung hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist, angenommen worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zusätzlich zu den bei der Durchführung der Abschlussprüfung nach Absatz 5 anzuwendenden internationalen Prüfungsstandards weitere Abschlussprüfungsanforderungen vorzuschreiben, wenn dies durch den Umfang der Abschlussprüfung bedingt ist und den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Prüfungszielen dient.

(1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten; auf den Bericht sind die Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4a anzuwenden. Der Bericht ist schriftlich und mit der gebotenen Klarheit abzufassen; in ihm ist vorweg zu der Beurteilung der Lage der Kapitalgesellschaft oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.

(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und der geprüften Kapitalgesellschaft von Bedeutung ist. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben.

(3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern. Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.

(4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern.

(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit zu bestätigen.

(5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen; § 322 Absatz 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm und gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorzulegen. Im Fall des Satzes 2 ist der Bericht unverzüglich nach Vorlage dem Geschäftsführungsorgan mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten.

(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. In einem einleitenden Abschnitt haben zumindest die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung und die Angabe zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen. Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 317 Absatz 3a und 3b ist jeweils in einem besonderen Abschnitt zu berichten.

(1a) Bei der Erstellung des Bestätigungsvermerks hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG angenommen worden sind.

(2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob

1.
ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
2.
ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
3.
der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder
4.
der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemein verständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die den Fortbestand der Kapitalgesellschaft oder eines Konzernunternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen. Auf Risiken, die den Fortbestand eines Tochterunternehmens gefährden, braucht im Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht eingegangen zu werden, wenn das Tochterunternehmen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.

(3) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.

(4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). Die Versagung ist in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen; Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

(5) Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4). Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind und der Lage- oder Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

(6a) Wurden mehrere Prüfer oder Prüfungsgesellschaften gemeinsam zum Abschlussprüfer bestellt, soll die Beurteilung des Prüfungsergebnisses einheitlich erfolgen. Ist eine einheitliche Beurteilung ausnahmsweise nicht möglich, sind die Gründe hierfür darzulegen; die Beurteilung ist jeweils in einem gesonderten Absatz vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der gemeinsamen Bestellung von

1.
Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
2.
vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften sowie
3.
Prüfern oder Prüfungsgesellschaften nach den Nummern 1 und 2.

(7) Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe des Ortes der Niederlassung des Abschlussprüfers und des Tages der Unterzeichnung zu unterzeichnen; im Fall des Absatzes 6a hat die Unterzeichnung durch alle bestellten Personen zu erfolgen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Ist der Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat. Satz 3 ist auf Buchprüfungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt:

1.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro;
2.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro;
3.
bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro.
Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich gehandelt haben, und für den Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 1, der grob fahrlässig gehandelt hat. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf zweiunddreißig Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Haftungshöchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4 gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde.

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
6 000 000 Euro Bilanzsumme.
2.
12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
20 000 000 Euro Bilanzsumme.
2.
40 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3.
Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.

(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.

(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.

(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie

1.
die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben,
2.
die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und
3.
im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
unter der Bilanz angeben.

(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.

(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht.

(3) Eine Kapitalgesellschaft, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;
2.
das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;
3.
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden:
a)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist,
b)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist;
4.
die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und
5.
für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden:
a)
der Beschluss nach Nummer 1,
b)
die Erklärung nach Nummer 2,
c)
der Konzernabschluss,
d)
der Konzernlagebericht und
e)
der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.
Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Unternehmensregister unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese Offenlegung nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen die betreffende Unterlage in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt hat oder das Tochterunternehmen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 bis 1b offenlegt.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, daß Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

(2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluß, gegebenenfalls auch mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a, und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluß sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlußprüfers in Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft und der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts und des Konzernlageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind. Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht, die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde. Im Fall des § 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben Abschlussprüfer durchzuführen, ob der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde; § 316 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bestätigungsvermerk nur dann zu ergänzen ist, wenn der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Abschlussstichtag vorgelegt worden ist. Die Prüfung der Angaben nach § 289f Absatz 2 und 5 sowie § 315d ist darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden.

(3) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsolidierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen. Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüft worden, hat der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren.

(3a) Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Lageberichts den Vorgaben des § 328 Absatz 1 entsprechen. Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1 hat der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernlageberichts den Vorgaben des § 328 Absatz 1 entsprechen.

(3b) Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses hat im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die Kapitalgesellschaft

1.
für das Geschäftsjahr, das demjenigen Geschäftsjahr vorausging, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m Absatz 1 oder 2 verpflichtet war und
2.
im Falle der Nummer 1 ihre dort genannte Verpflichtung zur Offenlegung erfüllt hat.

(4) Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist außerdem im Rahmen der Prüfung zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.

(4a) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Prüfung sich nicht darauf zu erstrecken, ob der Fortbestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zugesichert werden kann.

(5) Bei der Durchführung einer Prüfung hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist, angenommen worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zusätzlich zu den bei der Durchführung der Abschlussprüfung nach Absatz 5 anzuwendenden internationalen Prüfungsstandards weitere Abschlussprüfungsanforderungen vorzuschreiben, wenn dies durch den Umfang der Abschlussprüfung bedingt ist und den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Prüfungszielen dient.

(1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten; auf den Bericht sind die Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4a anzuwenden. Der Bericht ist schriftlich und mit der gebotenen Klarheit abzufassen; in ihm ist vorweg zu der Beurteilung der Lage der Kapitalgesellschaft oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.

(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und der geprüften Kapitalgesellschaft von Bedeutung ist. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben.

(3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern. Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.

(4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern.

(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit zu bestätigen.

(5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen; § 322 Absatz 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm und gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorzulegen. Im Fall des Satzes 2 ist der Bericht unverzüglich nach Vorlage dem Geschäftsführungsorgan mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten.

(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt:

1.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro;
2.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro;
3.
bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro.
Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich gehandelt haben, und für den Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 1, der grob fahrlässig gehandelt hat. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf zweiunddreißig Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Haftungshöchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4 gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

1.
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2.
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
3.
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
2.
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
3.
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.