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| Die beteiligten Ehegatten streiten in der Beschwerde im Rahmen des Versorgungsausgleich darum, ob die schweizerischen betrieblichen Anwartschaften des Antragstellers bereits jetzt auszugleichen sind. Im Rahmen des Zugewinns geht es vor allem um die Berücksichtigung von Schwiegerkinderzuwendungen. |
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| Die beteiligten Ehegatten haben am 26.07.2002 geheiratet. Aus der Ehe sind die derzeit noch minderjährigen Kinder Jo. und Ja. H. hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 21.07.2011 zugestellt. |
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| In der gemäß § 3 Abs. 1 maßgeblichen Ehezeit vom 01.07.2002 bis 30.06.2011 haben die Ehegatten folgende Rentenanrechte erworben: |
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| 1. Bei der B. ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1.087,33 EUR. 2. Bei der AHV (Schweiz) ein Versorgungsanrecht mit einem Ausgleichswert von 17.979,62 CHF. 3. Bei der Vorsorgestiftung der Schweizerischen B. AG eine Betriebsrente, davon die VG-Versicherung mit einem Ausgleichswert von 46.419,82 CHF und eine Zusatzversicherung mit einem Ausgleichswert von 43.606,92 CHF. |
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| 1. Bei der D. ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 21.852,65 EUR. 2. Bei dem De. ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1.446,87 EUR. 3. Bei der AHV (Schweiz) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 3.075,64 CHF. |
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| In erster Instanz hatte die Antragsgegnerin hinsichtlich der beiden schweizerischen betrieblichen Anrechte des Antragstellers beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin zur Abfindung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente aus den betrieblichen Anwartschaften einen Betrag in Höhe von 90.026,75 CHF auf ein noch zu benennendes Freizügigkeitskonto der Antragsgegnerin einzuzahlen. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, dass der Antragsteller nach der Ehescheidung jederzeit die Möglichkeit habe, auch ohne Zustimmung der Ehefrau sich sämtliche betrieblichen schweizerischen Anwartschaften auszahlen zu lassen. Die Zahlung sei dem Antragsteller auch zuzumuten, da er hierzu lediglich eine entsprechende Anweisung an seine Versorgungskasse geben müsse. Eine Zustimmungserklärung der Alten Leipziger Versicherung zur Aufnahme des Kapitals hat die Antragsgegnerin vorgelegt. |
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| Der Antragsteller ist dem entsprechenden Antrag entgegengetreten. Die Zahlung sei ihm nicht zumutbar, da er diese nicht erbringen könne. |
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| Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. |
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| Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.12.2013 hat das Familiengericht die Scheidung der Ehe ausgesprochen. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Bayerischen Apothekerversorgung und des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Debeka Lebensversicherungsverein a.G. hat es gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG von einem Ausgleich abgesehen. |
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| Den Wertausgleich der Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat es angesichts der erheblichen schweizerischen AHV-Anrechte des Antragstellers für unbillig gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG angesehen. |
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| Hinsichtlich der schweizerischen betrieblichen Anrechte des Antragstellers hat es den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin zur Abfindung dieser Anrechte Beträge von 46.419,82 CHF sowie 43.606,92 CHF in den noch einzurichtenden Basisrentenvertrag der Antragsgegnerin bei der A. zu leisten. Im Übrigen hat es den Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Zur Begründung hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaften des Antragstellers hat das Familiengericht ausgeführt, dass der Antragsteller für den Fall der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in der Schweiz die Möglichkeit der Auszahlung des erworbenen Versorgungsbetrages habe. Für die Zumutbarkeit der Abfindungsleistung spreche außerdem, dass es dem Antragsteller ohne Weiteres möglich sei, die Abfindung aus dem ihm zustehenden Freizügigkeitsguthaben bei der Versorgungseinrichtung zu entnehmen. Dem Gericht sei bekannt, dass die schweizerischen Versorgungsträger in vergleichbaren Fällen die Entnahme des hälftigen ehezeitlichen Freizügigkeitsguthabens letztlich nur von der Zustimmung der versicherten Person abhängig machten. Falls dafür noch die Anerkennung durch ein schweizerisches Gericht verlangt würde, würde diese im vorliegenden Fall ohne Weiteres erteilt. |
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| Außerdem hat das Familiengericht die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von 18.228,77 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller nicht den ihm obliegenden Nachweis geführt habe, dass die Zuwendungen seiner Eltern ausschließlich Schenkungen an ihn gewesen seien, so dass sie hälftig bei beiden Ehegatten zu berücksichtigen seien, etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern würden die Höhe des Zugewinns nicht verändern. |
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| Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 23.12.2013 zugestellt. |
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| Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die mit Anwaltsschreiben vom 21.01.2014, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag, eingelegt wurde. Darin begehrt der Antragsteller auch hinsichtlich der betrieblichen Rentenanwartschaften, den Wertausgleich nach der Scheidung vorzubehalten. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass entgegen der Annahme des Familiengerichts allein die Zustimmung des Antragstellers zur Teilung nicht zu einer Auszahlung führen würde. Vielmehr wäre eine Entscheidung eines schweizerischen Gerichts erforderlich, weshalb eine Teilung zwar denkbar, aber keineswegs sicher sei. |
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| Hinsichtlich des Zugewinns macht er zum einen geltend, entgegen einer Absprache der Ehegatten habe er in seinem Endvermögen einen Pkw VW Cabrio in Höhe von 3.300 EUR berücksichtigt. Die Zuwendungen seiner Eltern seien nur an ihn erfolgt. |
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| Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde im Wesentlichen entgegengetreten, lediglich hinsichtlich des Pkw im Endvermögen bestätigt sie die Absprache. |
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| Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. |
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| Die beteiligten Ehegatten wurden im Beschwerdeverfahren persönlich angehört. |
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| Die Beschwerde des Antragstellers ist insgesamt zulässig und in der Sache teilweise begründet. |
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| Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ist die Beschwerde in vollem Umfang begründet. |
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| 1. Zutreffend ist das Familiengericht zunächst davon ausgegangen, dass die betrieblichen Rentenanwartschaften des Antragstellers in der Schweiz nicht durch Teilung ausgeglichen werden können. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 S. 1 VersAusglG sind Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger nicht ausgleichsreif und damit dem Wertausgleich bei der Scheidung entzogen. Angesichts dieser klaren Regelung des deutschen innerstaatlichen Rechts kommt es nicht darauf an, dass eine solche Entscheidung eines deutschen Gerichts möglicherweise in der Schweiz anerkannt und vollzogen werden würde. |
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| 2. Zu Unrecht ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller die im angefochtenen Beschluss insoweit angeordnete Zahlung zur Abfindung dieser Anrechte zuzumuten ist. |
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| Gemäß § 23 Abs. 1, 2 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist. Die Abfindung ist an einen Versorgungsträger zu zahlen, für den gemäß § 24 Abs. 2 VersAusglG die besonderen Anforderungen des § 15 VersAusglG gelten. |
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| a) Dabei ist zunächst die Annahme im angefochtenen Beschluss unzutreffend, der Antragsteller hätte in dem Fall, dass sein Arbeitsverhältnis in der Schweiz endet, die Möglichkeit der Auszahlung des erworbenen Versorgungsbetrages. Insofern kommt es nicht darauf an, dass Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller derzeit oder auch nur in naher Zukunft sein Arbeitsverhältnis in der Schweiz beenden würde, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. |
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| Gemäß Art. 5 des schweizerischen Freizügigkeitsgesetzes können Versicherte zwar die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen. Seit dem 01.06.2007 ist diese Vorschrift jedoch um den Zusatz ergänzt worden, dass Art. 25f Freizügigkeitsgesetz vorbehalten bleibe. Nach dieser Vorschrift können Versicherte die Barauszahlung nach Art. 5 Freizügigkeitsgesetz nicht verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind. Auch für einen solchen Sachverhalt, nämlich dass der Antragsteller bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in der Schweiz in Deutschland nicht mehr sozialversicherungspflichtig wäre, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Rechtsprechung des Senats insofern etwas anderes entnommen werden könnte (Senatsurteil vom 09.01.2012 - 5 UF 77/10), wird hieran nicht festgehalten. |
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| b) Die vom Familiengericht im angefochtenen Beschluss angeordnete Zahlung auf ein deutsches Versicherungskonto ist dem Antragsteller auch nicht deshalb zumutbar, weil dieser in der Schweiz eine Teilung seiner betrieblichen Rentenanwartschaften erreichen könnte. |
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| Nach Art. 122 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs hat im Scheidungsfalle jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Dies erfolgt gemäß Art. 22 Freizügigkeitsgesetz durch Teilung der Freizügigkeitsleistung, wobei auch für diesen Teilungsanteil des geschiedenen Ehegatten die Vorschriften der Art. 3 - 5 Freizügigkeitsgesetz gelten, wonach eine Barauszahlung nur ausnahmsweise möglich ist. |
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| Daher würde jedenfalls eine entsprechende Teilung durch ein schweizerisches Gericht nicht zu einer Barauszahlung an den Antragsteller führen, sodass die im angefochtenen Beschluss angeordnete Zahlung des Antragstellers diesem dadurch nicht möglich wäre. |
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| c) Durchgreifende Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte des Antragstellers, aus denen die erforderliche Zahlung erbracht werden könnte, hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. Den vom Antragsteller bei der Veräußerung einer Immobilie angeblich erzielten Überschuss von 50.000 EUR hat dieser unter Darlegung des erzielten Kaufpreises und der damals bestehenden Belastungen substantiiert bestritten. Auch der allgemeine Verweis auf erhebliche Bruttoeinkünfte des Antragstellers bietet keine Grundlage für die hier im Streit stehende Zahlung in Höhe von über 90.000 CHF. |
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| Hinsichtlich des Zugewinns ist die Beschwerde des Antragstellers im Wesentlichen unbegründet. |
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| Zu korrigieren war die Entscheidung hinsichtlich des VW Cabrios im Endvermögen des Antragstellers. Die Ehegatten sind sich einig darüber, dass dieser Pkw nicht zu berücksichtigen ist. |
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| Darüber hinaus ist die Entscheidung des Familiengerichts aber zutreffend. Zur Begründung wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht. |
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| Zutreffend ist zunächst der rechtliche Ausgangspunkt des Familiengerichts, dass dem Antragsteller der Nachweis obliegt, dass die unstreitigen Zuwendungen seiner Eltern ausschließlich Schenkungen an ihn darstellen. Unstreitig sind die Zuwendungen während der Ehezeit auf das gemeinsame Konto der Ehegatten geflossen und erfolgten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Ehewohnung, die im Miteigentum der Ehegatten stand. Bei einem solchen Sachverhalt kann weder ein Erfahrungssatz noch eine tatsächliche Vermutung des Inhalts angenommen werden, dass Zuwendungsempfänger nur derjenige Ehegatte sei, der mit dem Leistenden verwandt und nicht nur verschwägert ist (vgl. BGH vom 12.04.1995 - XII ZR 58/94, juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Koblenz vom 18.12.2002 - 9 UF 530/01, juris Rn. 2; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Auflage 2014, Rn. 554; a.A. noch BGH vom 20.05.1987 - IVb ZR 62/86, juris Rn. 8). |
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| Weiter ist das Familiengericht zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage, an wen die Zuwendung erfolgen sollte, nicht innere Vorstellungen der zuwendenden Personen entscheidend sind, sondern es auf die den damals handelnden Personen erkennbaren Umstände ankommt. Dabei hat das Familiengericht überzeugend darauf hingewiesen, dass die Überweisungen nicht nur auf das gemeinsame Konto der Ehegatten für den im hälftigen Miteigentum stehenden Hausbau erfolgten, sondern auf den allermeisten Überweisungsbelegen auch beide Ehegatten ausdrücklich namentlich benannt sind, obwohl dieser Umstand nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers (bezogen auf Zuwendungen an die Geschwister des Antragstellers vor der Eheschließung der beteiligten Ehegatten) doch entscheidend für den Zuwendungsempfänger sein sollte. Insofern kam auch nicht die Berücksichtigung der wenigen Zuwendungen (insg. 2.700 EUR) in Betracht, in deren Zusammenhang lediglich der Name des Antragstellers auftaucht. Weitere nach außen erkennbare Umstände, die auf den konkreten Zuwendungsempfänger hindeuten können, hat der Antragsteller nicht vorgetragen, so dass es letztlich auf die vom Familiengericht vorgenommene Beweiserhebung nicht ankommt. |
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| Damit sind die Zuwendungen bei beiden Ehegatten jeweils als Zuwendungen gem. § 1374 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06, juris Rn. 40), dies führt in der vorliegenden Konstellation im Ergebnis dazu, dass die auf beiden Seiten vorzunehmende Verminderung des Zugewinns auch dadurch geschehen kann, dass die Zuwendungen auf beiden Seiten von vornherein außer Betracht bleiben. |
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| Wie das Familiengericht richtig ausgeführt hat, kommt es auf etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nicht an, da diese den Zugewinn der Antragsgegnerin nicht verändern. Diese wären nicht nur als Belastung vom Endvermögen abzuziehen, sondern würden auch den Wert der Zuwendung im Anfangsvermögen vermindern (vgl. dazu BGH a.a.O. Rn. 42) und sind daher ergebnisneutral. |
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| Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 150 FamFG. Dabei wurde im Rahmen der Prüfung nach Abs. 4 insbesondere berücksichtigt, dass der Antragsteller zwar hinsichtlich der Folgesache Zugewinn weit überwiegend unterlegen ist, allerdings die wirtschaftliche Bedeutung der Folgesache Versorgungsausgleich, für die das Rechtsmittel des Antragstellers Erfolg hatte, in dem dafür anzusetzenden Verfahrenswert nicht vollständig abgebildet wird. |
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| Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die zugrunde liegenden Rechtsfragen sind jeweils geklärt, vorliegend geht es um die Abwägung im Einzelfall. |
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