Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Nov. 2010 - 3 Ws 431/10

26.11.2010

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft K. - Zweigstelle P. - wird der Beschluss des Landgerichts K. - Auswärtige Strafkammer P. - vom 28. Oktober 2010 aufgehoben, soweit das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - P. eröffnet wurde.

2. Das Hauptverfahren wird vor dem Landgericht K. - Auswärtige Strafkammer P. - eröffnet.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

 
I.
Die Staatsanwaltschaft K. - Zweigstelle P. - erhob am 20.7.2010 Anklage gegen H. P. E. wegen des Verdachts der Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Amtsgericht - Schöffengericht - P.. Auf Anregung des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 19.8.2010, der eine amtsgerichtliche Zuständigkeit wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der als Zeugin in Betracht kommenden Verletzten der Straftat gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nicht für gegeben erachtete, nahm die Staatsanwaltschaft die Anklage zurück und erhob stattdessen am 26.8.2010 Anklage zum Landgericht K. - Auswärtige Strafkammer P. -, ohne das Zuständigkeitsmerkmal der besonderen Schutzbedürftigkeit darzulegen. Mit Beschluss der Auswärtigen Strafkammer P. vom 28.10.2010 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren jedoch vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - P. eröffnet, da die Kammer die geschädigte Zeugin S. nicht als außergewöhnlich schutzbedürftig ansah. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft P. form- und fristgemäß am 8.11.2010 sofortige Beschwerde ein und trug zur Begründung vor, dass sich zwischenzeitlich die besondere Schutzbedürftigkeit der Zeugin herausgestellt habe. So sei diese bereits bei den polizeilichen Vernehmungen unter erheblicher psychischer und physischer Anspannung gestanden, sei  immer wieder in Tränen ausgebrochen, sei bei Vorhalt der Angaben des Angeklagten fassungs- und sprachlos gewesen und habe zum Ausdruck gebracht, dass sie bereue, zur Polizei gegangen zu sein, weil sie Angst habe, die Befragung vor Gericht nicht durchzustehen, Panikattacken erleide und unter Schlaflosigkeit leide. Nachdem sie von der Kriminalpolizei zur Befragung am 18.8. 2010 geladen worden sei, hätten sich diese Symptome wieder verschlimmert. Die Strafkammer legte die Akte daraufhin dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vor.  
Die Generalstaatsanwaltschaft trägt mit Schrift vom 16.11.2010 auf Aufhebung des Beschlusses vom 28.10.2010 hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - P. und Eröffnung der Sache vor dem Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer P. - an. Der Verteidiger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und beantragte mit Schreiben vom 24. 11.2010 die Verwerfung der sofortigen Beschwerde .
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 210 Abs. 2 StPO zulässig und begründet. Das Hauptverfahren ist wegen besonderer Schutzbedürftigkeit einer Zeugin vor dem Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer P. - zu eröffnen.
1. Gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG sind in Strafsachen die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage zum Landgericht erhebt. Die Staatsanwaltschaft muss in der Anklage die Umstände angeben, in denen sie die besondere Schutzbedürftigkeit sieht, sofern diese nicht offensichtlich sind (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Rdn. 5 zu § 24 GVG; KK-Hannich, StPO, 6. Aufl., Rdn. 6 zu § 24 GVG; BR-Drucks. 829/03, Seite 44 = BT-Drucks. 15/1976, Seite 19; OLG Hamburg, NStZ 2005, 654). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft zwar erst in der Beschwerdebegründung die das Zuständigkeitsmerkmal begründenden Umstände dargelegt, allerdings genügt dies, um dem Senat die Überprüfung im Rahmen der eigenen Sachentscheidung gem. § 309 Abs. 2 StPO zu ermöglichen (KK-Hannich, a.a.O., Rdn. 6 a zu § 24 GVG; OLG Hamburg, a.a.O.).
2. Nach den Gesetzesmaterialien (BR-Drucks. 829/03, Seite 44 = BT-Drucks. 15/1976, Seite 19) soll - unabhängig von der Rechtsfolgenerwartung - durch eine Anklageerhebung zum Landgericht bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Opferzeugen vermieden werden, dass insbesondere kindliche Opfer von Sexualstraftaten zwei Tatsacheninstanzen durchleiden müssen. Die besondere Schutzbedürftigkeit von Opferzeugen kann sich - gerade bei Sexualstraftaten - insbesondere daraus ergeben, dass durch eine weitere Vernehmung in einer zweiten Tatsacheninstanz gravierende psychische Auswirkungen auf und Belastungen für das Opfer zu befürchten sind. Dies kann bei allen Straftaten der Fall sein, die sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten. Dabei kommt es auf die individuelle Schutzbedürftigkeit eines Zeugen im konkreten Strafverfahren an. Die Verfahren müssen sich jeweils deutlich aus der großen Masse der Verfahren herausheben, die den gleichen Tatbestand betreffen. Dies muss nach dem jeweiligen Einzelfall beurteilt werden (Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 6 zu § 24 GVG; KK-Hannich, a.a.O., Rdn. 6 a zu § 24 GVG; OLG Hamburg, a.a.O., LG Hechingen, NStZ-RR 2006, 51).
3. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nach Aktenlage zwar einen sexuellen Kontakt zur Zeugin S. einräumt, eine Vergewaltigung jedoch bestreitet, muss damit gerechnet werden, dass diese - bei erstinstanzlicher Verhandlung des Verfahrens vor dem Amtsgericht - auch in der dann eröffneten zweiten Tatsacheninstanz vernommen werden muss.
Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, dass vorliegend Umstände vorhanden sind, die die Zeugin S. besonders schutzbedürftig erscheinen lassen. Bereits im Schlussbericht der Kriminalpolizei P. vom 21.5.2010 bekundet der die Vernehmungen vom 24. und 31.3.2010 durchführende Zeuge KHK W., dass die Zeugin von einer erheblichen psychischen Anspannung und Belastung berichtet und auch er den Eindruck gehabt habe, sie stehe unter erheblicher psychischer Anspannung.  
In einem Vermerk vom 18.8.2010 konkretisiert KHK W. das Verhalten der Geschädigten während der Vernehmungen und bei Gesprächen dahingehend, dass diese ihm berichtet habe, sie könne das Geschehen nicht mehr vergessen, alle Gedanken würden sich nur noch darum drehen, sie leide unter Schlaflosigkeit und beginnenden Depressionen, sie habe Angst vor einer Begegnung mit dem Angeklagten und vor eventuellen Angriffen durch diesen, könne nur schwer über den Vorfall sprechen und habe häufig Weinkrämpfe. Auch während der Vernehmungen sei sie mehrmals in Tränen ausgebrochen, habe auf Vorhalt der Angaben des Angeklagten fassungslos reagiert, habe geweint und gesagt, sie bereue es, Anzeige erstattet zu haben. Außerdem habe ihn die Zeugin in der 15. Kalenderwoche unangekündigt aufgesucht und über ihre Verzweiflung und Ängste (auch Panikattacken) berichtet. Auf Vorladung sei sie am 18.8.2010 erschienen und habe sich dahingehend geäußert, dass ihre Ängste und die andauernde Anspannung bereits Auswirkungen auf ihre Bandscheibenerkrankung, dass sie aus Angst vor einer öffentlichen Aussage Schweißausbrüche und Panikattacken und dass sich der Vorfall belastend auf ihr Beziehung zum Zeugen O. ausgewirkt habe. Nach wie vor bedauere die Zeugin daher, Anzeige erstattet zu haben. Bereits das Telefonat, in dem KHK W. sie zur Vernehmung vom 18.8.2010 geladen habe, habe zu Schlaflosigkeit geführt. Auch während der Befragung - so der Zeuge KHK W. - habe die Zeugin S. geweint.
Dies zeigt, dass die Zeugin S. nicht nur zu Beginn des Ermittlungsverfahrens unter dem aktuellen Eindruck des Vorfalls erheblich psychisch belastet war, sondern dass dieser Zustand nach wie vor unvermindert andauert bzw. sich sogar verstärkt hat. Hinzu kommt, dass - nach Aktenlage - bei der Zeugin jedenfalls eine Alkoholproblematik vorliegt. Bei mehrfachen Vernehmungen in zwei Tatsacheninstanzen ist angesichts ihres seelischen Zustands nicht nur zu befürchten, dass bei der Zeugin erhebliche psychische Auswirkungen und Belastungen eintreten werden, sondern dass sich auch die Alkoholproblematik verschärfen könnte. Bei dieser Sachlage sticht deshalb der vorliegende Fall aus der Masse der Verfahren mit ähnlichen Geschehensabläufen deutlich hervor.
10 
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der Senat daher der Auffassung, dass im konkreten Einzelfall eine besondere Schutzbedürftigkeit der Zeugin zu bejahen ist.
III.
11 
Da die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel weder zugunsten noch zuungunsten des Angeklagten eingelegt hat, sondern lediglich ihre Aufgabe wahrgenommen hat, Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für den Angeklagten erzielt wird, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 17 zu § 473 und Rdn. 11a zu § 464).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Nov. 2010 - 3 Ws 431/10 zitiert 6 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

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(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erfor

Strafprozeßordnung - StPO | § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss


(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltsc

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 24


(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre F

Referenzen

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.