Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Jan. 2004 - 3 Ss 273/03

published on 23.01.2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Jan. 2004 - 3 Ss 273/03
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts K. vom 25. August 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere strafrichterliche Abteilung des Amtsgerichts K. zurückverwiesen.

Gründe

 
I. Das Amtsgericht - Strafrichter - K. verurteilte den Angeklagten - nach vorausgegangenem, von jenem angefochtenem Strafbefehl vom 19.05.2003 - mit Urteil vom 25.08.2003 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen, §§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Nr. 2, 229, 230 Abs. 1 StGB, zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 5. Zugleich entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und verhängte für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von weiteren drei Monaten.
Hiergegen richtet sich das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten, das er mit beim Amtsgericht K. am 07.11.2003 eingekommenem Verteidigerschriftsatz vom 05.11.2003 noch während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist als Revision bezeichnet und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Er erstrebt die Aufhebung des Urteils und, allerdings ohne dies ausdrücklich zu beantragen, die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft trägt mit Schrift vom 17.12.2003 hierauf an.
II. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als (Sprung -) Revision statthaft (§ 335 Abs. 1 StPO). Diese ist auch zulässig; das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages des Angeklagten auf Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung ist unschädlich, da das Rechtsmittelziel aus dem Inhalt der Revisionsschrift erhellt, zumal nicht auf eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO) angetragen wird.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat - vorläufigen - Erfolg.
Die aufgrund der ausgeführten Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils deckt dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler auf, die zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung nötigen.
Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen, insbesondere die Beweise zu würdigen, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Auf die Sachrüge hin hat sich das Revisionsgericht daher auf die Prüfung zu beschränken, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind bzw. ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Sachlich-rechtlich fehlerhaft ist es insbesondere, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. So liegt der Fall hier.
Das Amtsgericht hat zum äußeren Tatgeschehen im Wesentlichen festgestellt, dass sich der Angeklagte am 15.10.2002 gegen 20.00 Uhr mit dem Pkw VW Golf auf der B 33 der beampelten Kreuzung mit der L 220 näherte, bei Erreichen der Haltelinie die für ihn maßgebliche Linksabbiegerampel bereits 4,8 Sekunden auf Gelblicht geschaltet hatte, er diese 0,2 Sekunden vor Umschaltung auf Rotlicht passierte und, obwohl ihm ein Anhalten vor der Kreuzung problemlos möglich gewesen wäre, in den Kreuzungsbereich einfuhr, wo es zu dem verfahrensgegenständlichen Zusammenstoß mit dem sich aus seiner Sicht von links auf der L 220 nähernden, von der Geschädigten L. geführten und bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich einfahrenden Pkw kam.
Das angefochtene Urteil weist hinsichtlich der insoweit zugrundeliegenden Beweiswürdigung Darstellungsmängel auf. Das Amtsgericht stützt seine Feststellung bzw. Überzeugung von einer noch verbleibenden Gelblichtzeit von nur 0,2 Sekunden beim Überfahren der Haltelinie (vgl. zu dieser maßgeblichen Anknüpfungstatsache Senat Die Justiz 1995, 447 = NZV 1995, 289), die es zu Gunsten des Angeklagten annimmt, auf das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen Häberle; durch dessen Ausführungen erachtet es die Einlassung des Angeklagten und die diese bestätigende Aussage der Zeugin N. R., Ehefrau des Angeklagten und zur Tatzeit dessen Beifahrerin, für widerlegt, dass die Linksabbiegerampel erst von Grün auf Gelb umschaltete, als sie ca. zwei bis drei Wagenlängen von der Ampel entfernt gewesen seien. Das Amtsgericht gibt dabei nicht - wie aber nach ständiger Rechtsprechung geboten (Senat B. v. 29.03.2001 - 3 Ss 17/01 -; BGH NJW 2000, 1350; OLG Hamm StraFo 2002, 58; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267 Rdnr. 13 m.w.N.) - die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen (Gestaltung der Kreuzung; Signalprogramm der Lichtzeichenanlage; von dem Angeklagten und der Geschädigten L. beim Passieren der jeweiligen Haltelinie und danach in der Kreuzung eingehaltene Geschwindigkeit; jeweilige Entfernung von der Haltelinie bis zur Kollisionsstelle) und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wieder, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist, um dem Revisionsgericht die gebotenen Nachprüfung zu ermöglichen. Da sich das Gutachten vorliegend nicht auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet, genügt eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung nicht (vgl. auch BGHSt 39, 291, 296). Insbesondere lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen, ob die fragliche Lichtzeichenanlage, vor allem die Zeiten, die zwischen dem Ende der Grünphase für die Verkehrsrichtung des Angeklagten und dem Beginn der Grünphase für die kreuzende Verkehrsrichtung der Geschädigten L. liegen, überhaupt den Anforderungen der Nr. IX der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 37 Abs. 2 StVO (bei Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. StVO § 37 Rdnr. 28) entsprachen; nach dieser Vorschrift sind die Zeiten für Gelb (hier mit 5 Sekunden festgestellt) und Rot-Gelb (vom Amtsgericht nicht festgestellt) unabhängig von dieser - vor allem bei verkehrsabhängigen Lichtzeichenanlagen (auch dazu verhält sich das Urteil nicht) - besonders sorgfältig zu bestimmenden Zwischenzeit (vom Amtsgericht ebenfalls nicht festgestellt) festzulegen. Jedenfalls lassen die Urteilsfeststellungen eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, dass es, obwohl der Angeklagte die Haltelinie noch bei Gelb passierte, zu der Kollision kam bzw. kommen konnte (etwa Frühstart der Geschädigten L. noch bei Rot/Gelb oder fliegender Start bei Grün; geringe Geschwindigkeit des Angeklagten durch Abbremsen im Kreuzungsbereich; zu „knapp“ eingestellte Lichtzeichenanlage [vgl. BGH VRS 34, 358]).
Die Gründe des Urteils tragen mithin schon nicht die Feststellung des Amtsgerichts, der Angeklagte habe grob verkehrswidrig i. S. d. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a StGB die Vorfahrt der Geschädigten L., so sie denn bei Grünlicht der für sie maßgeblichen Lichtzeichenanlage die Haltelinie passiert haben und in die Kreuzung eingefahren sein sollte, nicht beachtet. Zwar missachtet auch derjenige Verkehrsteilnehmer, der das Farbzeichen einer Lichtzeichenanlage, insbesondere wenn es ihm die Weiterfahrt verbietet, nicht befolgt und dadurch den Vorrang des Querverkehrs beeinträchtigt, dessen Vorfahrt (BayObLG VRS 16, 44; OLG Düsseldorf NZV 1996, 245). Die Annahme grober Verkehrswidrigkeit setzt aber einen objektiv besonders schweren, eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit verursachenden Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift voraus (BGHSt 5, 392, 395; OLG Stuttgart NJW 1967, 1766; OLG Düsseldorf NZV 1996, 245). Allein aus dem Eintritt einer konkreten Gefahr oder Schädigung Anderer darf nicht auf einen besonders gefährlichen und damit besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß geschlossen werden. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob in der konkreten Verkehrssituation der Verkehrsverstoß die Sicherheit des Straßenverkehrs konkret erheblich beeinträchtigt (Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 315 c Rdnr. 29 m.w.N.). Ein solch gravierender Verkehrsverstoß könnte vorliegend unter noch festzustellenden weiteren Umständen (etwa Art, Lage, Übersichtlichkeit und Gefahrenträchtigkeit der Kreuzung; daselbst bzw. davor zulässige Höchstgeschwindigkeiten; Straßenverhältnisse; Verkehrsaufkommen zur Tatzeit; sonstige konkrete Verkehrssituation) bejaht werden, wenn den Ausführungen des Amtsgerichts zu folgen wäre, der Angeklagte hätte beim Erkennen des Gelblichts, als er noch 90 bis 100 m von der Ampel entfernt war, sein Fahrzeug unschwer dem Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO gemäß „vor der Kreuzung“, d.h. an der Haltelinie (vgl. OLG Köln NJW 1977, 819; OLG Hamm NZV 1992, 409; Hentschel a.a.O. StVO § 37 Rdnr. 48) anhalten können, sei jedoch gleichwohl noch in der Endphase des Gelblichts in die Kreuzung eingefahren (vgl. aber auch OLG Hamburg VRS 58, 397 zur geringeren Gewichtung des „Gelblichtverstoßes“ gegenüber einem Rotlichtverstoß unter Hinweis darauf, dass der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog für die Ordnungswidrigkeit der Nichtbeachtung des Gelblichts einer Lichtzeichenanlage  im Gegensatz zum „Rotlichtverstoß“ eine Regelgeldbuße nicht vorsieht).
10 
Anders läge der Fall jedoch, wenn, worauf sich der Angeklagte ersichtlich berufen will, der Bremsweg bei mittelstarkem Bremsen bis zum Kreuzungsbereich nicht ausreichte. Unter solchen Umständen darf der Verkehrsteilnehmer zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren (BGH NZV 1992, 157; OLG Celle VRS 55, 70; OLG Karlsruhe VRS 56, 66; KG VRS 67, 63; BayObLG VRS 70, 384; OLG Bremen VRS 79, 38). In dieser Ausgangssituation könnte ein Verstoß gegen die dahingehende Sorgfaltspflicht nur beim Hinzutritt besonderer Umstände eine grobe Verkehrswidrigkeit des Verkehrsteilnehmers begründen.
11 
In Anbetracht der nicht tragenden Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Ausgangssituation des verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfalls und dessen Zustandekommen erübrigen sich hier Ausführungen zu dem vom Amtsgericht außerdem in der Person des Angeklagten aufgrund seines Fahr- bzw. Fehlverhaltens bejahten Merkmal der Rücksichtslosigkeit . Wegen der insoweit anzulegenden strengen Maßstäbe an die Erfüllung dieses, selbst im Falle eines „Rotlichtverstoßes“ eng auszulegenden subjektiven Merkmals, das eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit bezeichnet, sei vorsorglich auf die Entscheidungen des OLG Stuttgart (Die Justiz 1971, 310), des OLG Jena (NZV 1995, 237) und des OLG Düsseldorf (NZV 1996, 245) hingewiesen. Dieser Maßstab beansprucht um so mehr Geltung bei einem bloßen „Gelblichtverstoß“. Bei Verkehrsverstößen vorliegender Art ist darüber hinaus zu fordern, dass zumindest auch die vom Bundesgerichtshof zum Merkmal der „groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG entwickelten Kriterien (BGHSt 43, 241, 245 ff.) erfüllt sind (vgl. zur der Annahme von Rücksichtslosigkeit entgegenstehender, auf menschlichem Versagen beruhender Fehleinschätzung der Verkehrssituation BGHSt 5, 392, 396; zum „Augenblicksversagen“ LK-König StGB 11. Aufl. § 315 c Rdnrn. 144 ff m.w.N.; vgl. auch die Rechtsprechung der Obergerichte zum “atypischen Rotlichtverstoß”, etwa OLG Karlsruhe Die Justiz 1996, 348 = NZV 1996, 206).
12 
Auch soweit das Amtsgericht den Angeklagten der fahrlässigen, durch den Verkehrsunfall verursachten Körperverletzung zum Nachteil seiner beiden Kinder für schuldig befunden hat, hat das Urteil keinen Bestand. Die Revision rügt mit Recht, dass sich die Gründe des Urteils mit der lapidaren Feststellung „ Des weiteren wurden die Kinder des Angeklagten leicht verletzt“ nicht in der gebotenen substantiierten Weise zu den erlittenen Verletzungen verhalten, mithin dem Senat nicht die Nachprüfung ermöglichen, ob das Tatbestandsmerkmal der Körperverletzung i. S. d. § 229 StGB erfüllt ist. Dieses ist im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB zu verstehen, umfasst also die Gesundheitsbeschädigung ebenso wie die körperliche Misshandlung (vgl. hierzu etwa OLG Karlsruhe Die Justiz 2001, 193; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 223 Rdnrn. 3 ff.). Allerdings besteht insoweit - entgegen der Annahme der Revision - wegen fehlender Strafanträge kein Verfahrenshindernis; mit Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft durch die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Angeklagten d. h. die Beantragung des Strafbefehls zum Ausdruck gebracht hat, dass sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB). Damit ist das Strafantragserfordernis entfallen (Tröndle/Fischer a.a.O. § 230 Rdnr. 4).
13 
III. Die unzureichende Begründung des Urteils stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Amtsgerichts ist daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1 und 2), und zwar wegen der tateinheitlichen Verurteilung auch insoweit, als der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden worden ist. Da kein Fall vorliegt, in dem der Senat in der Sache selbst entscheiden könnte (§ 354 Abs. 1 StPO), und da weitere Feststellungen möglich erscheinen, ist die Sache an eine andere strafrichterliche Abteilung des Amtsgerichts K. zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Diese wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Annotations

(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.

(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.

(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

1.
An Kreuzungen bedeuten:

Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.

Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.

Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.

Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“.

Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.

Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen
wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.

Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind.
5.
Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
6.
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:

„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.

Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:

„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.

Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:

„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.