Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Apr. 2017 - 20 WF 58/17

bei uns veröffentlicht am25.04.2017

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bruchsal vom 23.11.2016, 3 F 359/13, abgeändert:

Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 106 ZPO nach dem rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.01.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 2,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 ZPO hieraus seit 11.05.2016 festgesetzt.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 210,28 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der Bevollmächtigten der Antragstellerin. In der Hauptsache hatte die Antragstellerin einen Unterhaltsanspruch (Elternunterhalt) aus übergegangenem Recht verfolgt.
Die Antragstellerin – Sozialverwaltung des Bezirks O. in Bayreuth – ließ sich im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe durch in Bayreuth kanzleiansässige Rechtsanwälte vertreten. Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 22.01.2016 hat die Antragstellerin 44%, die Antragsgegnerin 56% der Kosten zu tragen. Im Kostenfestsetzungsverfahren meldete die Antragstellerin Reisekosten und Abwesenheitsgelder für ihre Bevollmächtigten für 2 Gerichtstermine in Karlsruhe und einen Gerichtstermin beim Amtsgericht Bamberg (Rechtshilfevernehmung) an. Diese wurden von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2016 abgesetzt mit der Begründung, die Antragstellerin als Behörde mit rechtlich geschulten Mitarbeitern sei durchaus in der Lage gewesen, einen Anwalt am Ort des Gerichts schriftlich zu informieren. Ersatzweise wurden tatsächliche (Termin 28.11.2014) und fiktive (Termine 06.05.2015, 17.09.2015) Fahrtkosten für jeweils einen Mitarbeiter der Behörde zu den Gerichtsterminen angesetzt.
Gegen diesen, ihr am 01.12.2016 zugestellten, Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragstellerin die am 15.12.2016 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin des Amtsgerichts nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass für sie in jedem Fall Reisekosten in der Höhe erstattungsfähig seien, wie sie für einen am entferntesten Ort des OLG-Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt entstanden wären. Diese beliefen sich auf 535,20 EUR und seien somit höher als die tatsächlich geltend gemachten Kosten von insgesamt 298,70 EUR. Die Antragsgegnerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Insbesondere beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 200 EUR, (geltend gemachte Kosten 1.149,80 EUR, berücksichtigte Kosten 774,30 EUR, Differenz 375,50 EUR, 56% hiervon sind 210,28 EUR).
Die sofortige Beschwerde ist – nur – teilweise begründet.
1) Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht sind die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht stets bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten von dem weitest entfernt liegenden Ort im Gerichtsbezirk zu erstatten. Die Frage ist allerdings in Literatur und Rechtsprechung umstritten (wie hier OLG Celle NJW 2015, 2670; OLG Frankfurt JurBüro 2016, 203; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 14. Aufl., § 91 Rn. 18; a. A. OLG Köln MDR 2016, 184; OLG Schleswig NJW 2015, 3311; OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.03.2015 – 25 W 17/15, juris; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 „Reisekosten des Anwalts“; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, § 91 Rn. 168).
Zweifelsfrei ist, dass die Reisekosten auch eines am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des OLG-Bezirks (hier nach Angaben der Beschwerdeführerin L., Entfernung nach Karlsruhe 231 km) niedergelassenen bevollmächtigten Rechtsanwalts ohne weitere Prüfung der Notwendigkeit erstattungsfähig wären, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Diese Konstellation liegt jedoch hier nicht unmittelbar vor. Die Antragstellerin hat tatsächlich nicht einen Rechtsanwalt in L. beauftragt.
Die Regelung in § 91 Abs. 2 Satz1 ZPO legt zunächst den Schluss nahe, dass bis zur Höhe der – fiktiven – Kosten der Reise eines – fiktiven – Verfahrensbevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk auch die Reisekosten eines am Drittort außerhalb des OLG-Bezirks niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten erstattungsfähig seien, da sich sonst bei gleicher oder gar geringerer Entfernung eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergäbe (OLG Köln a. a. O.). Dieses Argument überzeugt letztlich aber nicht. Überzeugend hat vielmehr das OLG Celle (a. a. O.) dargelegt, dass die Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Gleichbehandlung aller in einem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte dienen dürfte; deren Beauftragung soll ungeachtet der Entfernung vom Gericht ohne Nachteile im Rahmen der Kostenerstattung erfolgen können. Nach der Gesetzesbegründung trägt die Regelung der „Ortsbezogenheit“ Rechnung (Bundesratsdrucksache 16/513 S. 19; Bundestagsdrucksache 16/3837 S. 27). Dieser Zweck rechtfertigt auch bei ähnlicher oder gar geringerer Entfernung die – vom Gesetzeswortlaut klar vorgenommene – Unterscheidung zwischen den innerhalb des Bezirks und den außerhalb des Bezirks niedergelassenen Rechtsanwälten. Diese gesetzliche Vorgabe unterscheidet sich auch klar von den Regeln für VKH / PKH - dort gilt gemäß § 121 Abs. 3 ZPO bezüglich bezirksfremder Rechtsanwälte lediglich ein Mehrkostenverbot. Es ist nach allem am Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzuhalten. Die Notwendigkeitsprüfung entfällt nur bei den Reisekosten des tatsächlich im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts.
2) Soweit der angegriffene Beschluss darauf abstellt, dass es für die Antragstellerin als Behörde mit rechtlich geschulten Mitarbeitern nicht notwendig war, einen Rechtsanwalt an ihrem Sitz zu beauftragen, bringt die Beschwerde hiergegen nichts vor. Wird eine Angelegenheit von rechtlich geschulten Mitarbeitern bearbeitet, so kann erwartet werden, dass diese in der Lage sind, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt umfassend schriftlich zu unterrichten (BGH VersR 2006, 1089).
10 
3) Die – fiktiven – weiteren Beteiligtenauslagen für die jeweils separate Anreise eines Mitarbeiters der Antragstellerin hat das Amtsgericht im angegriffenen Beschluss bereits berücksichtigt.
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4) Hinzuzusetzen sind allerdings noch die fiktiven Reisekosten eines am Gerichtsort in Karlsruhe niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten zu der Rechtshilfevernehmung beim Amtsgericht Bamberg. Die Antragstellerin war dort tatsächlich anwaltlich vertreten. Dies ist ihr zuzugestehen, so dass für einen in Karlsruhe niedergelassenen Rechtsanwalt zum Termin am 17.09.2015 folgende Reisekosten angefallen wären:
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282 km einfache Entfernung * 2 * 0,30 EUR = 169,20 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als vier bis acht Stunden: 40,00 EUR
Ergibt einschließlich Mehrwertsteuer 248,95 EUR
13 
Hiervon wiederum abzuziehen sind die vom Amtsgericht für diesen Termin angesetzten Fahrtkosten eines Mitarbeiters der Antragstellerin (36,00 EUR), da nicht erkennbar ist, warum bei der Rechtshilfevernehmung die Anwesenheit eines Rechtsanwalts und zusätzlich eines Mitarbeiters der Antragstellerin notwendig gewesen sein sollte.
14 
Somit zusätzlich anzuerkennen 212,95 EUR, insgesamt (774,30 EUR + 212,95 EUR =) 987,25 EUR.
15 
Dies führt im Ergebnis zu folgender Kostenerstattung:
16 
Antragstellerin
Antragsgegnerin
Anwaltskosten 987,25 EUR
Anwaltskosten 1.250,69 EUR
Anwaltskosten gesamt: 2.237,94 EUR
Antragstellerin: 44% = 984,69 EUR
Antragsgegnerin 56% = 1.253,25 EUR
Eigene Kosten: 987,25 EUR
Eigene Kosten: 1.250,69 EUR
Von der Gegenseite zu erstatten: 2,56 EUR
Der Gegenseite zu erstatten: 2,56 EUR
17 
Ein Gerichtskostenausgleich hatte nicht stattzufinden, da keine Vorschüsse eingezahlt wurden; die Antragstellerin ist kostenbefreit.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 ZPO; die Antragstellerin hat ihr wirtschaftliches Beschwerdeziel etwa zur Hälfte erreicht. Der Verfahrenswert entspricht dem Umfang des Beschwerdeangriffs. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die dargestellte unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zugelassen.

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Zivilprozessordnung - ZPO | § 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr


Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.