Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Mai 2004 - 2 Ws 77/04

07.05.2004

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den den Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 9. Januar 2004 aufrechterhaltenden Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 5. März 2004 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
Am 9.1.2004 erließ das Amtsgericht Lörrach gegen den am 8.1.2004 vorläufig festgenommenen Beschuldigten einen auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Mit Beschluss vom 5.3.2004 hat das Landgericht Freiburg die am 4.2.2004 eingegangene Haftbeschwerde zurückgewiesen. Die am 11.3.2004 eingekommene weitere Haftbeschwerde, die erst am 20.4.2004 dem Senat vorgelegt wurde, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Beschuldigte ist der im Haftbefehl genannten Straftat - nach Maßgabe der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lörrach vom 14.4.2004 bezeichneten Betäubungsmittelmengen - dringend verdächtig. Danach soll er in 98 sog. Body-Packs 954 g Kokaingemisch mit einem KHCL-Gehalt von rund 747 g, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, transportiert haben. Dieser Verdacht gründet sich auf die Angaben des Beschuldigten, der gegenüber den Grenzschutzbeamten nach Belehrung gem. § 136 StPO gesprächsweise eingeräumt hat, dass die inkorporierten „Bodypacks“ Kokain enthielten, er ca. 70 solcher Beutel geschluckt habe und für die Fahrt 1500 EUR erhalten solle. Die in der Beschwerdebegründung erhobenen Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit dieser Angaben, weil der Beschuldigte möglicherweise nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht über sein Recht, zunächst einen Verteidiger zu befragen, belehrt worden sei, teilt der Senat nicht. Nach den Vermerken der Beamten ZHS R. und ZBI O. vom 8. und 9.1.2004 wurde der Beschuldigte vor dieser Einlassung gem. § 136 StPO belehrt, was auch den Hinweis, dass es ihm freistehe, vor einer Einlassung einen Verteidiger zu befragen, beinhaltet. Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Belehrung entgegen der Darstellung der Grenzschutzbeamten unterblieben ist, sieht der Senat nicht. In der Beschwerdeschrift selbst wird nicht sicher behauptet, der Beschuldigte sei nicht über sein Recht zur Verteidigerbefragung belehrt worden. Dies wird vielmehr nur aus dem Verhalten der Ermittlungsbeamten gegenüber dem Verteidiger während eines Telefongespräches am 9.1.2004 geschlossen. Dass dem Beschuldigten jedoch schon vor dem am 9.1.2004 nach 14.30 Uhr stattgefundenen Telefongespräch mit dem Verteidiger sein Recht auf Verteidigerbefragung bekannt war, ergibt sich daraus, dass er sowohl bei der förmlichen Vernehmung durch die Zollbeamten am 8.1.2004 um 17.15 Uhr als auch bei seiner richterlichen Einvernahme im Rahmen der Haftbefehlseröffnung am 9.1.2004 um 13.35 Uhr angab, erst nach Rücksprache mit einem Verteidiger Angaben machen zu wollen. Auch dass der Beschuldigte, der nigerianischer Abstammung ist, aber die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, aufgrund sprachlicher Probleme die offensichtlich in deutscher Sprache erfolgte Belehrung nicht verstanden haben könnte, drängt sich nicht auf, zumal im Protokoll über die Haftbefehlseröffnung vom Haftrichter festgehalten wurde, dass der Beschuldigte über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.
Der dringende Tatverdacht gründet sich darüberhinaus auf die im Beisein von Zollbeamten im Krankenhaus ausgeschiedenen, mit Kokain gefüllten 98 „Bodypacks“. Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser Beweismittel bestehen im Ergebnis nicht. Allerdings begegnet die vorangegangene, von der Staatsanwaltschaft angeordnete Röntgenuntersuchung des Beschuldigten rechtlichen Bedenken. Die körperliche Untersuchung eines Beschuldigten, zu der auch die Röntgenuntersuchung zählt (LR-Krause zu § 81 a Rn. 59), darf auch dann, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst und ohne Nachteil für die Gesundheit vorgenommen wird (§ 81a Abs. 1 S. 2 StPO), nach § 81a Abs. 2 StPO nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen. Eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft kommt nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung in Betracht. Vorliegend kann eine solche Gefahr im Verzug (LR-Krause zu § 81 a Rn. 66), deren Annahme sich auf auf den Einzelfall bezogene Tatsachen stützen muss und deren Vorliegen uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegt (BVerfG NJW 2001, 1121, 1123), nicht festgestellt werden. Diese volle gerichtliche Kontrolle fordert von dem die Untersuchung anordnenden Beamten eine zeitnahe Dokumentation der für den Eingriff bedeutsamen Erkenntnisse und insbesondere auch der Umstände, auf die sich die Gefahr des Beweismittelverlustes stützt (vgl. BVerfG NJW 2001, 1121, 1124; OLG Koblenz NStZ 2002, 660). Eine solche Dokumentation, die über den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall der Wohnungsdurchsuchung hinaus auch für die Anordnung der körperlichen Untersuchung zu fordern ist (Amelung NStZ 2001, 337, 342), liegt hier nicht vor. Die vom anordnenden Staatsanwalt genannte generelle Gesundheitsgefahr, die mit dem weiteren Verbleib der „Bodypacks“ im Körper des Beschuldigten einhergeht, vermag jedenfalls Gefahr im Verzug nicht zu begründen, die nur bei drohendem Beweismittelverlust die Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft eröffnet. Ob darüberhinaus weitere Gründe vorlagen, die die Staatsanwaltschaft veranlasst haben, Gefahr im Verzug anzunehmen, kann mangels Dokumentation nicht nachvollzogen werden (vgl. OLG Koblenz NStZ 2002, 660, 661). Angesichts der Tatsache, dass die Anordnung der Röntgenuntersuchung am Vormittag des 8.1.2004 anstand, ist deshalb kein Grund ersichtlich, der eine Ausnahme von der Regelzuständigkeit des Ermittlungsrichters (BVerfG NJW 2001, 1121, 1122) erlauben könnte.
Die unzutreffende Annahme von Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft führt aber nicht zur Unverwertbarkeit der sichergestellten „Bodypacks“ als Beweismittel (vgl. KK-Senge zu § 81 a Rn. 14; LR-Krause zu § 81 a Rn. 94). Auch bei - gesetzlich geregelten - Eingriffen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S.1 GG folgt aus Verstößen gegen Verfahrensvorschriften nur dann die Unverwertbarkeit, wenn nach Abwägung aller Umstände das Recht des Beschuldigten das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (BGHSt 24, 125, 130; OLG Koblenz NStZ 2002, 660, 661). Dies ist hier nicht der Fall. Dem relativ geringfügigen körperlichen Eingriff steht der Verdacht einer nicht unerheblichen Betäubungsmittelstraftat gegenüber. Auch wurde das Ergebnis der Röntgenuntersuchung nicht durch einen den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzenden Missbrauch staatlicher Zwangsbefugnis gewonnen (vgl. OLG Koblenz NStZ 2002, 660, 661). Denn wenn auch der Senat der Rechtsauffassung des anordnenden Staatsanwalts, die Eilbedürftigkeit ergebe sich schon aus der drohenden Gefahr für Leib und Leben des Beschuldigten bei weiterem Verbleib der Betäubungsmittel im Körper, nicht folgt so kann doch von einer willkürlichen Annahme staatsanwaltlicher Eilzuständigkeit (vgl. OLG Koblenz NStZ 2002, 660) nicht die Rede sein.
Auch aus der folgenden Verabreichung eines Laxativums kann eine Unverwertbarkeit nicht erwachsen, obgleich für diese Maßnahme ersichtlich weder eine richterliche noch eine staatsanwaltliche Anordnung vorlag (vgl. aber BayObLG DAR 1966, 261 f.). Einer solchen Anordnung hätte es aber grundsätzlich gem. § 81 a Abs. 2 StPO bedurft. Denn auch wenn die Verabreichung eines Abführmittels medizinisch indiziert war, da das weitere Verbleiben des Kokains im Körper des Beschuldigten mit nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren verbunden war, so diente sie doch auch der Gewinnung von Beweismitteln und war damit als Untersuchung im Sinne des § 81 a Abs. 1 S. 1 StPO zu werten (LR-Krause zu § 81 a Rn. 16; vgl. KG StV 2002, 122). Die somit erforderliche richterliche Anordnung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Beschuldigte ausweislich des Vermerks der ihn im Krankenhaus bewachenden Beamtin ZOSin I. vom 28.4.2004, an dessen inhaltlicher Richtigkeit nach Auffassung des Senats Zweifel nicht aufgekommen sind, das Abführmittel nach ärztlicher Aufklärung freiwillig eingenommen hat, so dass eine Duldung der Untersuchung nicht durch eine Anordnung erzwungen werden musste (LR-Krause zu § 81 a Rn. 22). Denn nur eine in Kenntnis seines Weigerungsrechtes erfolgte ausdrückliche und eindeutige Einwilligung des Beschuldigten vermag die Anordnung nach § 81a Abs. 1 S.2 StPO zu ersetzen (vgl. OLG Hamm NJW 1967, 1524; LR-Krause zu § 81 a Rn. 13 f.). Der Beschuldigte wurde aber ersichtlich nicht einmal über sein Weigerungsrecht belehrt.
Dennoch können die im Wege der ärztlichen Heilbehandlung gewonnen Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden. Die Erhebung der Beweise hätte nämlich auch durch eine Anordnung gem. § 81 a StPO erreicht werden können (BGHSt 24, 125, 130), weshalb auch die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO der Verwertung nicht entgegensteht (OLG Celle NStZ 1989, 385; OLG Zweibrücken NJW 1994, 810 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 246 f.; im Ergebnis auch OLG Hamm NJW 1967, 1524; KK-Senge zu § 81 a Rn. 14). Ein Tatverdacht lag nach dem Ergebnis der Röntgenuntersuchung vor. Der Eingriff diente der Feststellung verfahrensbedeutender Tatsachen(LR-Krause zu § 81 a Rn. 29). Ein gesundheitlicher Nachteil war nicht zu erwarten. Insbesondere war die Behandlung mit einem Laxativum zur Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen geeignet und erforderlich, da ein milderes, aber ebenso wirksames Mittel zur Gewinnung der als Beweismittel benötigten „Bodypacks“ nicht gegeben war (vgl. KG StV 2002, 122, 123 ff.). Dabei kann dahinstehen, ob ein Abwarten des natürlichen Abgangs der „Bodypacks“ gegenüber der Unterstützung des Ausscheidens durch ein Laxativum überhaupt als milderes Mittel gewertet werden kann, zumal mit zunehmender Zeitdauer die Gefahr bestand, dass sich Beutel öffnen und Kokain in den Körper des Beschuldigten gelangen würde (KG NStZ-RR 2001, 204 f.). Denn jedenfalls wäre ein solches Zuwarten im Hinblick auf die erwartete Beweismittelgewinnung schon deshalb nicht ebensogut geeignet gewesen, weil es dem zügigen Fortgang des Ermittlungsverfahrens entgegengestanden hätte und zudem mit dem Erfordernis einer weiteren Freiheitsentziehung verbunden gewesen wäre (OLG Bremen NStZ-RR 2000, 270; LR-Krause zu § 81 a Rn. 34; vgl. auch OLG Frankfurt MDR 1979, 694). Auch an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne besteht jedenfalls bei - wie vorliegend - freiwilliger Einnahme kein Zweifel (vgl. bzgl. des Einsatzes von Brechmitteln vgl. OLG Bremen NStZ-RR 2000, 270; KG NStZ-RR 2001, 204 f.; KG StV 2002, 122; 123 ff.; vgl. auch BVerfG StV 2000, 1; a.A. bei gewaltsamen Verabreichen von Brechmitteln OLG Frankfurt NJW 1997, 1647 ff.).
Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr. Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen. Angesichts der Mindeststrafe von einem Jahr und der Menge des zum Handel bestimmten Kokaingemischs - 954 g mit einem KHCL-Gehalt von rund 747 g - muss er mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dem von der Straferwartung ausgehenden natürlichen Fluchtanreiz stehen ausreichende fluchthemmende Bindungen im Inland nicht gegenüber. Der Beschuldigte ist zwar deutscher Staatsangehöriger und hier verheiratet. Doch verfügt er über keine Arbeitsstelle. Auch hat er nicht nur in Nigeria, sondern offensichtlich auch in den Niederlanden Verwandte, bei denen er sich öfter über längere Zeit aufhält. Es ist deshalb zu erwarten, dass er sich dem Strafverfahren durch Flucht ins Ausland entziehen wird.
Die Untersuchungshaft ist im Hinblick auf den Tatvorwurf und ihe bisherige Dauer verhältnismäßig.
Die weitere Haftbeschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 136 Vernehmung


(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern

Strafprozeßordnung - StPO | § 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe


(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt na

Strafprozeßordnung - StPO | § 97 Beschlagnahmeverbot


(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht 1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr.

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(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

1.
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.
andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.

(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.

(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.