Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Okt. 2016 - 2 Ws 167/16

bei uns veröffentlicht am05.10.2016

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20. April 2016 ist durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen erledigt.

Gründe

 
1. Der beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 20.05.2016 fristgerecht eingegangene und formgerecht von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.04.2016 im gegen unbekannt geführten Verfahren 430 UJs 1946/16, mit dem der Beschwerde des Antragstellers vom 01.04.2016 keine Folge gegeben wurde, hat durch die unter dem 22.06.2016 angeordnete Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft F im damals noch dort anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren 430 Js 11953/16 aufgrund der hierdurch eingetretenen prozessualen Überholung seine Erledigung gefunden; eine Entscheidung über den Antrag war - wie die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Erwiderung auf den gegenständlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der der Senat beitritt, zutreffend ausführt - daher nicht mehr veranlasst (Senat B. v. 22.01.2014, 2 Ws 491/13, und B. v. 16.05.2011, 2 Ws 75/11; OLG Bamberg B. v. 17.12.2015, 3 Ws 33/15, juris; Thüringer Oberlandesgericht NStZ-RR 2007, 223; Moldenhauer in Karlsruher Kommentar StPO, 7. Auflage, § 172, Rn. 57, Graalmann-Scherer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 172, Rn. 115 123; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 172, Rn. 36).
Dem seitens der Staatsanwaltschaft aufgrund des in der Begründung des Klagerzwingungsantrags wörtlich zitierten Schreibens des Antragstellers vom 18.04.2016 eingeleiteten, zunächst nach § 152 Abs. 2 StPO eingestellt gewesenen, schließlich wiederaufgenommenen und an die Staatsanwaltschaft S abgegebenen Ermittlungsverfahren gegen die beiden dort Beschuldigten Dr. F und Dr. M (430 Js 11953/16) liegt bereits nach dem im Rahmen der Antragsbegründung erfolgten Vortrag - jedenfalls bezüglich dieser beiden einzig namentlich benannten Beschuldigten, deren strafrechtliche Verfolgung der Antragsteller auch vorliegend noch begehrt - derselbe Verfahrensgegenstand zugrunde wie dem gegen unbekannt geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft F (430 UJs 1946/16), in dem der vorliegend angegriffene Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.04.2016 ergangen ist.
Der Antragsteller führt hierzu aus, dass er mit vorbezeichnetem Schreiben vom 18.04.2016 „in dem Verfahren 430 UJs 1946/16 die Beschuldigten Dr. F und Dr. M ausdrücklich namhaft gemacht“ habe und bringt dabei sein Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass die Staatsmannschaft F dieses Schreiben - bei Fortführung des bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt - zum Anlass genommen habe, „ein (neues) Verfahren wegen des angezeigten Sachverhalts“ unter dem Aktenzeichen 430 Js 11953/16 einzuleiten. Auch dem Inhalt des Schreibens vom 18.04.2016 lässt sich - bei dort ausdrücklich erfolgter Bezugnahme auf die dem gegen unbekannt geführten Ermittlungsverfahren 430 UJs 1946/16 zugrunde liegende Strafanzeige vom 20.03.2016 - in Bezug auf die beiden Beschuldigten kein abweichender, einen Tatvorwurf objektiv und subjektiv tragender Sachverhalt entnehmen.
Vor diesem Hintergrund kann dem ohne weitere Begründung auf die Erwiderung der Generalstaatsanwaltschaft erfolgten weiteren Vortrag des Antragstellers, dem Verfahren 430 UJs 1946/16 und dem Verfahren 430 Js 11953/16 lägen divergierende Anzeigeninhalte zugrunde, nicht gefolgt werden.
Nichts anderes ergibt sich in Anbetracht des Normzwecks des Klageerzwingungsverfahrens - Sicherung und Durchsetzung des Legalitätsprinzips und Eröffnung einer Möglichkeit für den Verletzten einer Straftat, trotz des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft diese unter bestimmten Voraussetzungen in einem gerichtlichen Kontrollverfahren zur Anklageerhebung zu zwingen (Moldenhauer a.a.O., § 172, Rn. 1) - aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft F beide Ermittlungsverfahren - gegen Unbekannt einerseits, gegen die beiden bezeichneten Beschuldigten andererseits - vorliegend zumindest formell getrennt geführt hat, da der Antragsteller mit der Wiederaufnahme des gegen beide Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahrens das von ihm mit seinem vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung angestrebte Ziel erreicht hat.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da ein Fall der §§ 174, 176 Abs. 2 StPO nicht vorliegt (§ 177 StPO; Thüringer Oberlandesgericht a.a.O.).

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Strafprozeßordnung - StPO | § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz


(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspu

Strafprozeßordnung - StPO | § 174 Verwerfung des Antrags


(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis. (2) Ist der Antrag verworfen,

Strafprozeßordnung - StPO | § 177 Kosten


Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 176 Sicherheitsleistung durch den Antragsteller


(1) Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten e

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 17. Dez. 2015 - 3 Ws 33/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Gründe Oberlandesgericht Bamberg 3 Ws 33/15 Beschluss vom 17. 12. 2015 Aus den Gründen: 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.08.2015 gegen den Bescheid des GenStA vom 20.07.2015 hat durch die unter de

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Oberlandesgericht Bamberg

3 Ws 33/15

Beschluss

vom 17. 12. 2015

Aus den Gründen:

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.08.2015 gegen den Bescheid des GenStA vom 20.07.2015 hat durch die unter dem 04.12.2015 angeordnete formale Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die StA und die hierdurch eingetretene prozessuale Überholung seine Erledigung gefunden; eine Entscheidung über den Antrag ist deshalb nicht mehr veranlasst (st.Rspr. des Senats; vgl. neben OLG Bamberg [3. Strafsenat], Beschl. v. 25.02.2009 - 3 Ws 29/07 = OLGSt StPO § 172 Nr. 50 = NStZ 2010, 590 u. a. OLG Brandenburg NStZ-RR 2005, 45; OLG Jena NStZ-RR 2007, 223 und schon OLG Koblenz NStZ 1990, 48; vgl. wie hier aus der Kommentarliteratur u. a. KK-Moldenhauer StPO 7. Aufl. [2013] § 172 Rn. 57; Satzger/Schluckebier/Widmaier-Sing/Vordermayer StPO 2. Aufl. [2016] § 172 Rn. 40, jeweils m. w. N.; a.A. [Erledigung erst mit Anklageerhebung] Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 172 Rn. 36). Die Wiederaufnahme der Ermittlungen stellt gerade keine Verweigerung der Anklageerhebung dar, so dass für eine gerichtliche Kontrolle der Wahrung des Legalitätsprinzips kein Raum verbleibt. Zudem werden durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen die ursprüngliche Einstellung des Verfahrens und damit zugleich der ablehnende Beschwerdebescheid des GenStA schlüssig beseitigt (OLG Bamberg a. a. O.). Der von der Verteidigung des Beschuldigten zitierten Auffassung des bis 2007 zuständigen (alleinigen) Strafsenats (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 09.03.1989 - Ws 463/88 = NStZ 1989, 543) ist der erkennende 3. Strafsenat (a. a. O.) ausdrücklich nicht gefolgt.

2. Mit Blick auf den Schriftsatz der Verteidigung des Beschuldigten vom 04.12.2015 weist der Senat ergänzend noch auf Folgendes hin: Entgegen der dort vertretenen Auffassung war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als insgesamt zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben anzusehen. Die Verteidigung übersieht insoweit, dass für die Berechnung des Fristablaufs der Monatsfrist des § 172 II 1 StPO nicht nur zu berücksichtigen war, dass der Bescheid vom 20.07.2015 die Antragstellerin oder ihren Verfahrensbevollmächtigten unter Zugrundelegung eines normalen behördlichen Geschäftsablaufs sowie einer normalen Postlaufzeit von einem Tag frühestens am 22.07.2015 erreicht haben konnte, sondern dass das Fristende damit zugleich auf einen Samstag (hier: 22.08.2015) fiel, so dass die Frist gemäß § 43 II StPO erst am 24.08.2015 (Montag) ablief, weshalb der an diesem Tag bei Gericht eingegangene Klageerzwingungsantrag rechtzeitig angebracht wurde.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.

(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.

(1) Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.

(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.

Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.