Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

3 Ws 33/15

Beschluss

vom 17. 12. 2015

Aus den Gründen:

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.08.2015 gegen den Bescheid des GenStA vom 20.07.2015 hat durch die unter dem 04.12.2015 angeordnete formale Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die StA und die hierdurch eingetretene prozessuale Überholung seine Erledigung gefunden; eine Entscheidung über den Antrag ist deshalb nicht mehr veranlasst (st.Rspr. des Senats; vgl. neben OLG Bamberg [3. Strafsenat], Beschl. v. 25.02.2009 - 3 Ws 29/07 = OLGSt StPO § 172 Nr. 50 = NStZ 2010, 590 u. a. OLG Brandenburg NStZ-RR 2005, 45; OLG Jena NStZ-RR 2007, 223 und schon OLG Koblenz NStZ 1990, 48; vgl. wie hier aus der Kommentarliteratur u. a. KK-Moldenhauer StPO 7. Aufl. [2013] § 172 Rn. 57; Satzger/Schluckebier/Widmaier-Sing/Vordermayer StPO 2. Aufl. [2016] § 172 Rn. 40, jeweils m. w. N.; a.A. [Erledigung erst mit Anklageerhebung] Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 172 Rn. 36). Die Wiederaufnahme der Ermittlungen stellt gerade keine Verweigerung der Anklageerhebung dar, so dass für eine gerichtliche Kontrolle der Wahrung des Legalitätsprinzips kein Raum verbleibt. Zudem werden durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen die ursprüngliche Einstellung des Verfahrens und damit zugleich der ablehnende Beschwerdebescheid des GenStA schlüssig beseitigt (OLG Bamberg a. a. O.). Der von der Verteidigung des Beschuldigten zitierten Auffassung des bis 2007 zuständigen (alleinigen) Strafsenats (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 09.03.1989 - Ws 463/88 = NStZ 1989, 543) ist der erkennende 3. Strafsenat (a. a. O.) ausdrücklich nicht gefolgt.

2. Mit Blick auf den Schriftsatz der Verteidigung des Beschuldigten vom 04.12.2015 weist der Senat ergänzend noch auf Folgendes hin: Entgegen der dort vertretenen Auffassung war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als insgesamt zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben anzusehen. Die Verteidigung übersieht insoweit, dass für die Berechnung des Fristablaufs der Monatsfrist des § 172 II 1 StPO nicht nur zu berücksichtigen war, dass der Bescheid vom 20.07.2015 die Antragstellerin oder ihren Verfahrensbevollmächtigten unter Zugrundelegung eines normalen behördlichen Geschäftsablaufs sowie einer normalen Postlaufzeit von einem Tag frühestens am 22.07.2015 erreicht haben konnte, sondern dass das Fristende damit zugleich auf einen Samstag (hier: 22.08.2015) fiel, so dass die Frist gemäß § 43 II StPO erst am 24.08.2015 (Montag) ablief, weshalb der an diesem Tag bei Gericht eingegangene Klageerzwingungsantrag rechtzeitig angebracht wurde.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 17. Dez. 2015 - 3 Ws 33/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

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(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.