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Die am 01.08.1997 geborene KlÀgerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen im Jahre 2003 geschiedener Ehe mit ihrer Mutter.
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Der Beklagte hat am 08.07.2003 eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde ĂŒber einen Betrag von 153 EUR monatlich errichtet, den er seit August 2003 zahlt. Die KlĂ€gerin fordert Unterhalt in Höhe von insgesamt 249 EUR monatlich.
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Der Beklagte ist seit 02.05.2003 wieder verheiratet und hat aus dieser Ehe ein weiteres, am 17.06.2003 geborenes Kind. Seine Ehefrau bezieht Erziehungsgeld in Höhe von 278 EUR monatlich.
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Der Beklagte ist von Beruf Koch. Hinsichtlich seines Einkommens wird auf die Feststellungen des Amtsgerichts Bezug genommen. In den letzten Monaten erzielte er einen Nettoverdienst von 1.971,69 EUR. Er zahlt auf ein wÀhrend der Ehe mit der Mutter der KlÀgerin aufgenommenes Darlehen wegen Spielschulden monatlich 398,81 EUR.
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Die KlĂ€gerin hat vorgetragen, der Beklagte könne monatlich etwa 400 EUR aus NebentĂ€tigkeiten als Koch verdienen, die er schon wĂ€hrend der Ehe mit ihrer Mutter ausgeĂŒbt habe.
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Sie ist der Ansicht, das Erziehungsgeld mindere den Unterhaltsbedarf der Ehefrau des Beklagten.
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Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 114 Prozent des jeweiligen Regelbetrages nach der RegelbetragsVO, derzeit nach Abzug des anteiligen Kindergeldes 249 EUR monatlich, verurteilt.
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Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der ĂŒber den titulierten Betrag von 153 EUR monatlich hinausgehenden Unterhaltsforderung der KlĂ€gerin.
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Er vertritt die Auffassung, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003 zum Splittingvorteil in der neuen Ehe des Unterhaltsschuldners sei zu folgern, dass auch fĂŒr die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der KlĂ€gerin nur das Einkommen herangezogen werden könne, das ihm bei einer Versteuerung nach Steuerklasse 1 verbliebe. Dies seien 1.762 EUR netto. Es liege deshalb ein Mangelfall vor. FĂŒr die Ehefrau des Beklagten sei ein Einsatzbetrag von 535 EUR zu nehmen, weil das Erziehungsgeld gem. § 9 BundeserziehungsgeldG Unterhaltsverpflichtungen nicht berĂŒhre.
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das Urteil des Familiengerichts Schwetzingen vom 14.01.2004 abzuÀndern und die Klage abzuweisen.
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die Berufung zurĂŒckzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
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Im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenĂŒber der KlĂ€gerin wĂŒrde die Nichtanrechnung des Erziehungsgeldes eine ungerechtfertigte Besserstellung der zweiten Ehefrau bedeuten. Dies sei auch deshalb unangemessen, weil die Mutter der KlĂ€gerin ebenfalls einen Unterhaltsanspruch gem. § 1570 BGB habe; sie gehe nur aus Not einer ErwerbstĂ€tigkeit nach.
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Im Jahr 2004 sei von einem Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.144,26 EUR monatlich auszugehen. Nach Abzug der Verbindlichkeiten und seiner Unterhaltsverpflichtungen verblieben ihm rund 940 EUR monatlich.
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Nötigenfalls mĂŒsse er die Kreditraten fĂŒr die Spielschulden aus seinem Selbstbehalt aufbringen. Die von ihm verschwiegenen Spielschulden seien Anlass fĂŒr die Trennung von der Mutter der KlĂ€gerin gewesen. Diese habe sich gegenĂŒber der Bank mit verpflichten mĂŒssen. Die Bank sei bereit, sie aus dem Darlehensvertrag zu entlassen, wenn der Beklagte Sicherheit durch Hinterlegung seiner Lebensversicherung leisten wĂŒrde.
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Notfalls sei der Beklagte auch verpflichtet, eine NebentÀtigkeit aufzunehmen.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten SchriftsÀtze nebst Anlagen und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
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Die zulÀssige Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.
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Es handelt sich nicht um eine AbĂ€nderungsklage i.S.v. § 323 ZPO, sondern um eine Zusatzklage, weil der Beklagte die vollstreckbare Urkunde vor dem Jugendamt allein nach seinem Belieben errichtet hat und die KlĂ€gerin mit dem titulierten Betrag von vornherein nicht einverstanden war, so dass hiermit keine Festsetzung des geschuldeten Unterhalts verbunden war (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 323 Rdnr. 47; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 676; OLG Hamm, OLGR 2000, 59; a.A. wohl OLG Köln, FamRZ 2001, 1716). Es bestehen daher keine besonderen ZulĂ€ssigkeitsvoraussetzungen fĂŒr die Klage.
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Die Höhe des angemessenen Unterhalts, der Barunterhaltsbedarf des Kindes, bestimmt sich nach der Lebensstellung der Eltern. FĂŒr den Barunterhaltsbedarf der Kinder aus geschiedener Ehe, die bei einem sie betreuenden Elternteil leben, sind im Hinblick auf § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB regelmĂ€Ăig nur die EinkommensverhĂ€ltnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils maĂgebend, (vgl. BGH, NJW 1983, 1429, 1430; FamRZ 1981, 543, 545; Wendl/Scholz, das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 118).
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Das der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legende Nettoeinkommen des Beklagten ergibt sich aus seinen Lohnabrechnungen, in denen Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse III berĂŒcksichtigt ist. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003 (FamRZ 2003, 1821 ff) steht dem nach Auffassung des Senats nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der allein der bestehenden (neuen) Ehe eingerĂ€umte Splittingvorteil dieser nicht dadurch wieder entzogen werden darf, dass er ĂŒber die Unterhaltsberechnung den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten erhöht. Die mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgte Orientierung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten an den ehelichen LebensverhĂ€ltnissen schlieĂe es nach dem Willen des Gesetzgebers aus, solche Vorteile bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berĂŒcksichtigen, die nicht aus der geschiedenen Ehe herrĂŒhren und weiter bestehen, sondern erst mit einem neuen Eheschluss entstanden sind (BVerfG, a.a.O., S. 1823).
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Ein RĂŒckschluss darauf, dass dies auch gegenĂŒber UnterhaltsansprĂŒchen der Kinder aus einer frĂŒheren Ehe gelten muss, lĂ€sst sich hieraus nicht ziehen (vgl. SchĂŒrmann, FamRZ 2003, 1828; Gutdeutsch, FamRZ 2004, 501). Vielmehr sprechen die Unterschiede in der Bedarfsbemessung beim Kindesunterhalt und beim Geschiedenenunterhalt dafĂŒr, die Kinder auch weiterhin am Splittingvorteil des Unterhaltspflichtigen aus der neuen Ehe teilhaben zu lassen. Anders als beim Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau - dessen MaĂ sich nach den ehelichen LebensverhĂ€ltnissen bis zum Zeitpunkt der Scheidung bestimmt - wird die Lebensstellung eines Kindes in wirtschaftlicher Hinsicht nicht durch den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe seiner Eltern festgelegt. Das unterhaltsberechtigte Kind nimmt vielmehr am steigenden Lebensstandard des barunterhaltspflichtigen Elternteils in Ă€hnlicher Weise teil wie wĂ€hrend der Zeit der intakten Ehe seiner Eltern (BGH, FamRZ 1983, 1430), beispielsweise also an einem Karrieresprung.
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Umgekehrt sind die ehelichen LebensverhĂ€ltnisse der neuen Ehe auch von Unterhaltspflichten gegenĂŒber Kindern des Unterhaltspflichtigen aus anderen Verbindungen geprĂ€gt (Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4 Rdnr. 189).
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FĂŒr eine BerĂŒcksichtigung des Splittingvorteils bei der Bemessung des Kindesunterhalts spricht auch, dass anderenfalls die Gleichstellung sĂ€mtlicher Kinder gefĂ€hrdet wĂ€re. Es wĂ€re etwa keine Rechtfertigung dafĂŒr erkennbar, eheliche Kinder aus der neuen (aktuellen) Ehe und auch nichteheliche Kinder am Splittingvorteil der neuen Ehe zu beteiligen, eheliche Kinder aus geschiedener Ehe dagegen nicht. Im Sinne der notwendigen Gleichbehandlung der Kinder aus verschiedenen Beziehungen bliebe daher allenfalls die Lösung, jeglichen Kindesunterhalt - auch den fĂŒr die Kinder aus bestehender Ehe und fĂŒr nichteheliche Kinder - nach einem um den Splittingvorteil gekĂŒrzten Einkommen zu berechnen. Eine Forderung, den Kindern generell den Splittingvorteil zu entziehen, vermag der Senat dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aber nicht zu entnehmen.
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Es bleibt deshalb bei dem vom Amtsgericht festgestellten durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen in Höhe von 2.075,54 EUR. Weder eine Erhöhung noch eine Verringerung im Jahr 2004 ist von den Parteien hinreichend dargelegt.
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Von diesem Einkommen sind 5% fĂŒr berufsbedingte Aufwendungen (103,78 EUR) abzuziehen, so dass zunĂ€chst 1.971,76 EUR verbleiben. WĂŒrde man darĂŒber hinaus auch die Darlehensrate in Höhe von 398,81 EUR monatlich in voller Höhe berĂŒcksichtigen, verblieben rund 1.573 EUR monatlich.
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WĂ€re dieses Einkommen maĂgebend, wĂ€re der notwendige Selbstbehalt des Beklagten in Höhe von 840 EUR nicht gewahrt, wenn er 249 EUR an die KlĂ€gerin zahlen und auch seinen sonstigen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen wĂŒrde.
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Das Amtsgericht hat den Anspruch der Ehefrau des Beklagten auf Familienunterhalt nicht hinreichend beachtet. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass auf diesen das Erziehungsgeld, das seine Ehefrau bezieht, nicht angerechnet werden darf. Dies ergibt sich aus § 9 BundeserziehungsgeldG, der eine Ausnahme von der NichtberĂŒcksichtigung des Erziehungsgeldes nur fĂŒr den Fall vorsieht, dass der gem. § 1603 Abs. 2 BGB Unterhaltspflichtige dieses bezieht (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1995, 805; 2003, 1962).
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Bei Vorabzug des Kindesunterhalts nach Einkommensgruppe 1 der DĂŒsseldorfer Tabelle, 241 EUR fĂŒr die KlĂ€gerin, 228 EUR fĂŒr das 2. Kind, stĂŒnden fĂŒr die Ehefrau bei BerĂŒcksichtigung eines notwendigen Selbstbehalts des Beklagten von 840 EUR monatlich nur 264 EUR monatlich zur VerfĂŒgung, was auĂer VerhĂ€ltnis zu den UnterhaltsbetrĂ€gen fĂŒr die Kinder stĂŒnde.
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Bei DurchfĂŒhrung der entsprechenden Mangelfallberechnung ergĂ€be sich ausgehend von einer Verteilungsmasse von 733 EUR (1.573 - 840) und EinsatzbetrĂ€gen von 535 EUR fĂŒr die Ehefrau, 326 EUR fĂŒr die KlĂ€gerin und 269 EUR fĂŒr das zweite Kind (Gesamtbedarf 1.130 EUR) eine KĂŒrzung auf 64,87 %. FĂŒr die KlĂ€gerin wĂ€ren dies (aufgerundet) 212 EUR.
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Der Beklagte hat jedoch nicht hinreichend dargelegt und belegt, dass er nicht in der Lage ist, wenigstens den Regelbetrag in Höhe von 241 EUR monatlich fĂŒr die KlĂ€gerin zu zahlen.
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Allerdings ist ihm entgegen der Ansicht der KlÀgerin nicht zuzumuten, sich neben seiner VollzeitbeschÀftigung als Koch noch eine NebentÀtigkeit zu suchen (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 661). Dies ergibt sich aus der von ihm dargelegten, glaubhaften Beanspruchung durch seine ArbeitstÀtigkeit.
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Dagegen kann seine Darlehensverbindlichkeit gegenĂŒber der Bezirkssparkasse Hockenheim nur teilweise einkommensmindernd berĂŒcksichtigt werden.
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Die Darlegungs- und Beweislast fĂŒr die UmstĂ€nde, die die unterhaltsrechtliche BerĂŒcksichtigungsfĂ€higkeit eingegangener Verbindlichkeiten ergeben sollen, trĂ€gt der Unterhaltsverpflichtete, da er hierbei die Minderung seiner LeistungsfĂ€higkeit geltend macht (vgl. BGH, FamRZ 1992, 797, 798). Allein die Tatsache, dass sich die Mutter der KlĂ€gerin mit der Kreditaufnahme bzw. -aufstockung letztlich einverstanden erklĂ€rt hat, rechtfertigt die BerĂŒcksichtigung der Verbindlichkeit bezĂŒglich des Kindesunterhalts noch nicht. Ob vom Unterhaltsverpflichteten eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu berĂŒcksichtigen sind, ist unter umfassender InteressenabwĂ€gung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, und andere UmstĂ€nde ankommt. Geht es - wie hier - um den Unterhalt minderjĂ€hriger unverheirateter Kinder, denen der Beklagte gem. § 1603 Abs. 2 BGB verschĂ€rft unterhaltspflichtig ist und denen jede Möglichkeit fehlt, durch eigene Anstrengungen zur Deckung des notwendigen Unterhaltsbedarfs beizutragen, ist auch bezĂŒglich der Schulden ein strengerer MaĂstab anzulegen (vgl. BGH, a.a.O.). Dies gilt insbesondere, soweit die BerĂŒcksichtigung dazu fĂŒhren wĂŒrde, dass nicht einmal der Regelbetrag nach der RegelbetragsVO geleistet werden könnte.
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Dem Pflichtigen ist ggf. zuzumuten, eine Verbindlichkeit zu strecken, um die monatliche Belastung zu senken und damit seine LeistungsfÀhigkeit wieder zu erhöhen (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1 Rdnr. 651).
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Im vorliegenden Falle vertritt der Senat die Auffassung, dass die âSpielschuldenâ des Beklagten nicht von vornherein unberĂŒcksichtigt zu bleiben haben, weil GlĂŒcksspiel kein anerkennenswerter Grund fĂŒr die Eingehung von Verbindlichkeiten ist. Vielmehr kann nicht auĂer Betracht bleiben, dass der Beklagte unstreitig aus Spielsucht gehandelt hat und die Schulden wĂ€hrend der Ehe mit der Mutter der KlĂ€gerin entstanden sind.
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Allerdings hat er nicht ausreichend dargelegt, dass ihm eine Streckung der Verbindlichkeit nicht zumindest auf eine monatliche Rate von 300 EUR möglich wÀre.
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Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass dies ohne weiteres möglich wÀre, weil die Sparkasse zu einer Reduzierung der Kreditraten auf 300 EUR bereit gewesen wÀre, wenn die Mutter der KlÀgerin, die ebenfalls Vertragspartei des Darlehensvertrages ist, die VertragsÀnderung (wozu sie nicht verpflichtet ist) ebenfalls unterschrieben hÀtte (vgl. AS I 83), andererseits aber unstreitig auch Bereitschaft bekundet hatte, die Mutter der KlÀgerin aus dem Darlehensvertrag vollstÀndig zu entlassen, wenn der Beklagte seine Lebensversicherung als Sicherheit hinterlegt hÀtte (vgl. AS II 13). Es ist deshalb anzunehmen, dass die Sparkasse einer Streckung des Darlehens auch zugestimmt hÀtte, wenn sie die Lebensversicherung als Sicherheit erhalten hÀtte. Der Einsatz der Lebensversicherung als Sicherheit zum Zwecke der Reduzierung der Darlehensraten auf 300 EUR ist dem Beklagten nach Auffassung des Senats aber zumutbar. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass der Beklagte insoweit seine LeistungsunfÀhigkeit bewiesen hÀtte. Er muss sich daher eine fiktive Erhöhung seines Einkommens um rund 99 EUR auf 1.672 EUR monatlich zurechnen lassen.
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Es handelt sich nach wie vor um einen absoluten Mangelfall, so dass sich folgende Berechnung ergibt:
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Die Verteilungsmasse betrĂ€gt nunmehr 832 EUR (1.672 - 840), der Gesamtbedarf der Kinder und der Ehefrau weiterhin 1.130 EUR. Die EinsatzbetrĂ€ge fĂŒr die Unterhaltsberechtigten sind deshalb auf 73,63 % zu kĂŒrzen. FĂŒr die KlĂ€gerin ergibt sich daraus ein Unterhaltsbetrag von 241 EUR monatlich (aufgerundet, vgl. SĂŒddeutsche Leitlinien Ziff. 24), der 100 % des Regelbetrags der RegelbetragsVO entspricht. Dies sind derzeit 88 EUR monatlich mehr als der Beklagte durch Jugendamtsurkunde hat titulieren lassen.
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GemÀà § 1612a Abs. 1 BGB hat die KlĂ€gerin Anspruch auf Dynamisierung ihres Unterhaltsanspruchs, so dass sie im vorliegenden Fall nach Vorstehendem fĂŒr die Zukunft dynamisiert 100 % des jeweiligen Regelbetrages der RegelbetragsVO verlangen kann (FA-FamR/Gerhardt, 4. Aufl., 6. Kap. Rdn. 505; a.A. Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Aufl., § 1612a Rdn. 11a).
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Die Revision wird im Hinblick auf die Frage der BerĂŒcksichtigung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugelassen.
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