Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Aug. 2004 - 2 UF 39/04

published on 20.08.2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Aug. 2004 - 2 UF 39/04
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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 14.01.2004 (3 F 351/03) in Ziff. 1. bis 3. teilweise geÀndert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die KlĂ€gerin zu HĂ€nden der Kindesmutter rĂŒckstĂ€ndigen Kindesunterhalt fĂŒr die Zeit vom 01.08.2003 bis 31.08.2004 in Höhe von 1.144 EUR (13 Monate Ă  88 EUR) zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, ab September 2004 bis einschließlich Juni 2005 monatlich, jeweils im voraus, 88 EUR ĂŒber den durch Urkunde des Jugendamts Mosbach vom 08.07.2003 (Urk.Reg.Nr. 
/2003) titulierten Betrag von 153 EUR hinaus an die KlĂ€gerin zu HĂ€nden der Kindesmutter zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, vom 01.07.2005 bis 31.07.2009 ĂŒber die durch Urkunde des Jugendamts Mosbach vom 08.07.2003 (Urk.Reg.Nr. 
/2003) titulierten 63,5 % des Regelbetrags hinaus weitere 36,5 % des jeweiligen Regelbetrags der 2. Altersstufe nach § 1 RegelbetragsVO (insgesamt 100 %) monatlich, jeweils im voraus, abzĂŒglich des hĂ€lftigen Kindergeldes, soweit dieses mit dem Unterhaltsbetrag 135 % des Regelbetrags ĂŒbersteigt, derzeit 241 EUR, an die KlĂ€gerin zu HĂ€nden der Kindesmutter zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, ab 01.08.2009 ĂŒber die durch Urkunde des Jugendamts Mosbach vom 08.07.2003 (Urk.Reg.Nr. 
/2003) titulierten 63,5 % des Regelbetrags hinaus weitere 36,5 % des jeweiligen Regelbetrags der 3. Altersstufe nach § 1 RegelbetragsVO (insgesamt 100 %) monatlich, jeweils im voraus, abzĂŒglich des hĂ€lftigen Kindergeldes, soweit dieses mit dem Unterhaltsbetrag 135 % des Regelbetrags ĂŒbersteigt, an die KlĂ€gerin zu HĂ€nden der Kindesmutter zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurĂŒckgewiesen.

3. Der Beklagte trÀgt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorlÀufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die KlÀgerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

GrĂŒnde

 
A
Die am 01.08.1997 geborene KlÀgerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen im Jahre 2003 geschiedener Ehe mit ihrer Mutter.
Der Beklagte hat am 08.07.2003 eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde ĂŒber einen Betrag von 153 EUR monatlich errichtet, den er seit August 2003 zahlt. Die KlĂ€gerin fordert Unterhalt in Höhe von insgesamt 249 EUR monatlich.
Der Beklagte ist seit 02.05.2003 wieder verheiratet und hat aus dieser Ehe ein weiteres, am 17.06.2003 geborenes Kind. Seine Ehefrau bezieht Erziehungsgeld in Höhe von 278 EUR monatlich.
Der Beklagte ist von Beruf Koch. Hinsichtlich seines Einkommens wird auf die Feststellungen des Amtsgerichts Bezug genommen. In den letzten Monaten erzielte er einen Nettoverdienst von 1.971,69 EUR. Er zahlt auf ein wÀhrend der Ehe mit der Mutter der KlÀgerin aufgenommenes Darlehen wegen Spielschulden monatlich 398,81 EUR.
Die KlĂ€gerin hat vorgetragen, der Beklagte könne monatlich etwa 400 EUR aus NebentĂ€tigkeiten als Koch verdienen, die er schon wĂ€hrend der Ehe mit ihrer Mutter ausgeĂŒbt habe.
Sie ist der Ansicht, das Erziehungsgeld mindere den Unterhaltsbedarf der Ehefrau des Beklagten.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 114 Prozent des jeweiligen Regelbetrages nach der RegelbetragsVO, derzeit nach Abzug des anteiligen Kindergeldes 249 EUR monatlich, verurteilt.
Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der ĂŒber den titulierten Betrag von 153 EUR monatlich hinausgehenden Unterhaltsforderung der KlĂ€gerin.
Er vertritt die Auffassung, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003 zum Splittingvorteil in der neuen Ehe des Unterhaltsschuldners sei zu folgern, dass auch fĂŒr die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der KlĂ€gerin nur das Einkommen herangezogen werden könne, das ihm bei einer Versteuerung nach Steuerklasse 1 verbliebe. Dies seien 1.762 EUR netto. Es liege deshalb ein Mangelfall vor. FĂŒr die Ehefrau des Beklagten sei ein Einsatzbetrag von 535 EUR zu nehmen, weil das Erziehungsgeld gem. § 9 BundeserziehungsgeldG Unterhaltsverpflichtungen nicht berĂŒhre.
10 
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Familiengerichts Schwetzingen vom 14.01.2004 abzuÀndern und die Klage abzuweisen.
12 
Die KlÀgerin beantragt,
13 
die Berufung zurĂŒckzuweisen.
14 
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
15 
Im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenĂŒber der KlĂ€gerin wĂŒrde die Nichtanrechnung des Erziehungsgeldes eine ungerechtfertigte Besserstellung der zweiten Ehefrau bedeuten. Dies sei auch deshalb unangemessen, weil die Mutter der KlĂ€gerin ebenfalls einen Unterhaltsanspruch gem. § 1570 BGB habe; sie gehe nur aus Not einer ErwerbstĂ€tigkeit nach.
16 
Im Jahr 2004 sei von einem Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.144,26 EUR monatlich auszugehen. Nach Abzug der Verbindlichkeiten und seiner Unterhaltsverpflichtungen verblieben ihm rund 940 EUR monatlich.
17 
Nötigenfalls mĂŒsse er die Kreditraten fĂŒr die Spielschulden aus seinem Selbstbehalt aufbringen. Die von ihm verschwiegenen Spielschulden seien Anlass fĂŒr die Trennung von der Mutter der KlĂ€gerin gewesen. Diese habe sich gegenĂŒber der Bank mit verpflichten mĂŒssen. Die Bank sei bereit, sie aus dem Darlehensvertrag zu entlassen, wenn der Beklagte Sicherheit durch Hinterlegung seiner Lebensversicherung leisten wĂŒrde.
18 
Notfalls sei der Beklagte auch verpflichtet, eine NebentÀtigkeit aufzunehmen.
19 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten SchriftsÀtze nebst Anlagen und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
B
20 
Die zulÀssige Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.
21 
Es handelt sich nicht um eine AbĂ€nderungsklage i.S.v. § 323 ZPO, sondern um eine Zusatzklage, weil der Beklagte die vollstreckbare Urkunde vor dem Jugendamt allein nach seinem Belieben errichtet hat und die KlĂ€gerin mit dem titulierten Betrag von vornherein nicht einverstanden war, so dass hiermit keine Festsetzung des geschuldeten Unterhalts verbunden war (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 323 Rdnr. 47; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 676; OLG Hamm, OLGR 2000, 59; a.A. wohl OLG Köln, FamRZ 2001, 1716). Es bestehen daher keine besonderen ZulĂ€ssigkeitsvoraussetzungen fĂŒr die Klage.
22 
Der Beklagte ist der KlĂ€gerin gemĂ€ĂŸ §§ 1601, 1603 Abs. 2, 1610 BGB unterhaltsverpflichtet.
23 
Die Höhe des angemessenen Unterhalts, der Barunterhaltsbedarf des Kindes, bestimmt sich nach der Lebensstellung der Eltern. FĂŒr den Barunterhaltsbedarf der Kinder aus geschiedener Ehe, die bei einem sie betreuenden Elternteil leben, sind im Hinblick auf § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB regelmĂ€ĂŸig nur die EinkommensverhĂ€ltnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgebend, (vgl. BGH, NJW 1983, 1429, 1430; FamRZ 1981, 543, 545; Wendl/Scholz, das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 118).
24 
Das der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legende Nettoeinkommen des Beklagten ergibt sich aus seinen Lohnabrechnungen, in denen Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse III berĂŒcksichtigt ist. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003 (FamRZ 2003, 1821 ff) steht dem nach Auffassung des Senats nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der allein der bestehenden (neuen) Ehe eingerĂ€umte Splittingvorteil dieser nicht dadurch wieder entzogen werden darf, dass er ĂŒber die Unterhaltsberechnung den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten erhöht. Die mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgte Orientierung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten an den ehelichen LebensverhĂ€ltnissen schließe es nach dem Willen des Gesetzgebers aus, solche Vorteile bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berĂŒcksichtigen, die nicht aus der geschiedenen Ehe herrĂŒhren und weiter bestehen, sondern erst mit einem neuen Eheschluss entstanden sind (BVerfG, a.a.O., S. 1823).
25 
Ein RĂŒckschluss darauf, dass dies auch gegenĂŒber UnterhaltsansprĂŒchen der Kinder aus einer frĂŒheren Ehe gelten muss, lĂ€sst sich hieraus nicht ziehen (vgl. SchĂŒrmann, FamRZ 2003, 1828; Gutdeutsch, FamRZ 2004, 501). Vielmehr sprechen die Unterschiede in der Bedarfsbemessung beim Kindesunterhalt und beim Geschiedenenunterhalt dafĂŒr, die Kinder auch weiterhin am Splittingvorteil des Unterhaltspflichtigen aus der neuen Ehe teilhaben zu lassen. Anders als beim Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau - dessen Maß sich nach den ehelichen LebensverhĂ€ltnissen bis zum Zeitpunkt der Scheidung bestimmt - wird die Lebensstellung eines Kindes in wirtschaftlicher Hinsicht nicht durch den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe seiner Eltern festgelegt. Das unterhaltsberechtigte Kind nimmt vielmehr am steigenden Lebensstandard des barunterhaltspflichtigen Elternteils in Ă€hnlicher Weise teil wie wĂ€hrend der Zeit der intakten Ehe seiner Eltern (BGH, FamRZ 1983, 1430), beispielsweise also an einem Karrieresprung.
26 
Umgekehrt sind die ehelichen LebensverhĂ€ltnisse der neuen Ehe auch von Unterhaltspflichten gegenĂŒber Kindern des Unterhaltspflichtigen aus anderen Verbindungen geprĂ€gt (Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4 Rdnr. 189).
27 
FĂŒr eine BerĂŒcksichtigung des Splittingvorteils bei der Bemessung des Kindesunterhalts spricht auch, dass anderenfalls die Gleichstellung sĂ€mtlicher Kinder gefĂ€hrdet wĂ€re. Es wĂ€re etwa keine Rechtfertigung dafĂŒr erkennbar, eheliche Kinder aus der neuen (aktuellen) Ehe und auch nichteheliche Kinder am Splittingvorteil der neuen Ehe zu beteiligen, eheliche Kinder aus geschiedener Ehe dagegen nicht. Im Sinne der notwendigen Gleichbehandlung der Kinder aus verschiedenen Beziehungen bliebe daher allenfalls die Lösung, jeglichen Kindesunterhalt - auch den fĂŒr die Kinder aus bestehender Ehe und fĂŒr nichteheliche Kinder - nach einem um den Splittingvorteil gekĂŒrzten Einkommen zu berechnen. Eine Forderung, den Kindern generell den Splittingvorteil zu entziehen, vermag der Senat dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aber nicht zu entnehmen.
28 
Es bleibt deshalb bei dem vom Amtsgericht festgestellten durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen in Höhe von 2.075,54 EUR. Weder eine Erhöhung noch eine Verringerung im Jahr 2004 ist von den Parteien hinreichend dargelegt.
29 
Von diesem Einkommen sind 5% fĂŒr berufsbedingte Aufwendungen (103,78 EUR) abzuziehen, so dass zunĂ€chst 1.971,76 EUR verbleiben. WĂŒrde man darĂŒber hinaus auch die Darlehensrate in Höhe von 398,81 EUR monatlich in voller Höhe berĂŒcksichtigen, verblieben rund 1.573 EUR monatlich.
30 
WĂ€re dieses Einkommen maßgebend, wĂ€re der notwendige Selbstbehalt des Beklagten in Höhe von 840 EUR nicht gewahrt, wenn er 249 EUR an die KlĂ€gerin zahlen und auch seinen sonstigen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen wĂŒrde.
31 
Das Amtsgericht hat den Anspruch der Ehefrau des Beklagten auf Familienunterhalt nicht hinreichend beachtet. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass auf diesen das Erziehungsgeld, das seine Ehefrau bezieht, nicht angerechnet werden darf. Dies ergibt sich aus § 9 BundeserziehungsgeldG, der eine Ausnahme von der NichtberĂŒcksichtigung des Erziehungsgeldes nur fĂŒr den Fall vorsieht, dass der gem. § 1603 Abs. 2 BGB Unterhaltspflichtige dieses bezieht (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1995, 805; 2003, 1962).
32 
Bei Vorabzug des Kindesunterhalts nach Einkommensgruppe 1 der DĂŒsseldorfer Tabelle, 241 EUR fĂŒr die KlĂ€gerin, 228 EUR fĂŒr das 2. Kind, stĂŒnden fĂŒr die Ehefrau bei BerĂŒcksichtigung eines notwendigen Selbstbehalts des Beklagten von 840 EUR monatlich nur 264 EUR monatlich zur VerfĂŒgung, was außer VerhĂ€ltnis zu den UnterhaltsbetrĂ€gen fĂŒr die Kinder stĂŒnde.
33 
Bei DurchfĂŒhrung der entsprechenden Mangelfallberechnung ergĂ€be sich ausgehend von einer Verteilungsmasse von 733 EUR (1.573 - 840) und EinsatzbetrĂ€gen von 535 EUR fĂŒr die Ehefrau, 326 EUR fĂŒr die KlĂ€gerin und 269 EUR fĂŒr das zweite Kind (Gesamtbedarf 1.130 EUR) eine KĂŒrzung auf 64,87 %. FĂŒr die KlĂ€gerin wĂ€ren dies (aufgerundet) 212 EUR.
34 
Der Beklagte hat jedoch nicht hinreichend dargelegt und belegt, dass er nicht in der Lage ist, wenigstens den Regelbetrag in Höhe von 241 EUR monatlich fĂŒr die KlĂ€gerin zu zahlen.
35 
Allerdings ist ihm entgegen der Ansicht der KlÀgerin nicht zuzumuten, sich neben seiner VollzeitbeschÀftigung als Koch noch eine NebentÀtigkeit zu suchen (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 661). Dies ergibt sich aus der von ihm dargelegten, glaubhaften Beanspruchung durch seine ArbeitstÀtigkeit.
36 
Dagegen kann seine Darlehensverbindlichkeit gegenĂŒber der Bezirkssparkasse Hockenheim nur teilweise einkommensmindernd berĂŒcksichtigt werden.
37 
Die Darlegungs- und Beweislast fĂŒr die UmstĂ€nde, die die unterhaltsrechtliche BerĂŒcksichtigungsfĂ€higkeit eingegangener Verbindlichkeiten ergeben sollen, trĂ€gt der Unterhaltsverpflichtete, da er hierbei die Minderung seiner LeistungsfĂ€higkeit geltend macht (vgl. BGH, FamRZ 1992, 797, 798). Allein die Tatsache, dass sich die Mutter der KlĂ€gerin mit der Kreditaufnahme bzw. -aufstockung letztlich einverstanden erklĂ€rt hat, rechtfertigt die BerĂŒcksichtigung der Verbindlichkeit bezĂŒglich des Kindesunterhalts noch nicht. Ob vom Unterhaltsverpflichteten eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu berĂŒcksichtigen sind, ist unter umfassender InteressenabwĂ€gung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, und andere UmstĂ€nde ankommt. Geht es - wie hier - um den Unterhalt minderjĂ€hriger unverheirateter Kinder, denen der Beklagte gem. § 1603 Abs. 2 BGB verschĂ€rft unterhaltspflichtig ist und denen jede Möglichkeit fehlt, durch eigene Anstrengungen zur Deckung des notwendigen Unterhaltsbedarfs beizutragen, ist auch bezĂŒglich der Schulden ein strengerer Maßstab anzulegen (vgl. BGH, a.a.O.). Dies gilt insbesondere, soweit die BerĂŒcksichtigung dazu fĂŒhren wĂŒrde, dass nicht einmal der Regelbetrag nach der RegelbetragsVO geleistet werden könnte.
38 
Dem Pflichtigen ist ggf. zuzumuten, eine Verbindlichkeit zu strecken, um die monatliche Belastung zu senken und damit seine LeistungsfÀhigkeit wieder zu erhöhen (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1 Rdnr. 651).
39 
Im vorliegenden Falle vertritt der Senat die Auffassung, dass die „Spielschulden“ des Beklagten nicht von vornherein unberĂŒcksichtigt zu bleiben haben, weil GlĂŒcksspiel kein anerkennenswerter Grund fĂŒr die Eingehung von Verbindlichkeiten ist. Vielmehr kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Beklagte unstreitig aus Spielsucht gehandelt hat und die Schulden wĂ€hrend der Ehe mit der Mutter der KlĂ€gerin entstanden sind.
40 
Allerdings hat er nicht ausreichend dargelegt, dass ihm eine Streckung der Verbindlichkeit nicht zumindest auf eine monatliche Rate von 300 EUR möglich wÀre.
41 
Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass dies ohne weiteres möglich wÀre, weil die Sparkasse zu einer Reduzierung der Kreditraten auf 300 EUR bereit gewesen wÀre, wenn die Mutter der KlÀgerin, die ebenfalls Vertragspartei des Darlehensvertrages ist, die VertragsÀnderung (wozu sie nicht verpflichtet ist) ebenfalls unterschrieben hÀtte (vgl. AS I 83), andererseits aber unstreitig auch Bereitschaft bekundet hatte, die Mutter der KlÀgerin aus dem Darlehensvertrag vollstÀndig zu entlassen, wenn der Beklagte seine Lebensversicherung als Sicherheit hinterlegt hÀtte (vgl. AS II 13). Es ist deshalb anzunehmen, dass die Sparkasse einer Streckung des Darlehens auch zugestimmt hÀtte, wenn sie die Lebensversicherung als Sicherheit erhalten hÀtte. Der Einsatz der Lebensversicherung als Sicherheit zum Zwecke der Reduzierung der Darlehensraten auf 300 EUR ist dem Beklagten nach Auffassung des Senats aber zumutbar. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass der Beklagte insoweit seine LeistungsunfÀhigkeit bewiesen hÀtte. Er muss sich daher eine fiktive Erhöhung seines Einkommens um rund 99 EUR auf 1.672 EUR monatlich zurechnen lassen.
42 
Es handelt sich nach wie vor um einen absoluten Mangelfall, so dass sich folgende Berechnung ergibt:
43 
Die Verteilungsmasse betrĂ€gt nunmehr 832 EUR (1.672 - 840), der Gesamtbedarf der Kinder und der Ehefrau weiterhin 1.130 EUR. Die EinsatzbetrĂ€ge fĂŒr die Unterhaltsberechtigten sind deshalb auf 73,63 % zu kĂŒrzen. FĂŒr die KlĂ€gerin ergibt sich daraus ein Unterhaltsbetrag von 241 EUR monatlich (aufgerundet, vgl. SĂŒddeutsche Leitlinien Ziff. 24), der 100 % des Regelbetrags der RegelbetragsVO entspricht. Dies sind derzeit 88 EUR monatlich mehr als der Beklagte durch Jugendamtsurkunde hat titulieren lassen.
44 
GemĂ€ĂŸ § 1612a Abs. 1 BGB hat die KlĂ€gerin Anspruch auf Dynamisierung ihres Unterhaltsanspruchs, so dass sie im vorliegenden Fall nach Vorstehendem fĂŒr die Zukunft dynamisiert 100 % des jeweiligen Regelbetrages der RegelbetragsVO verlangen kann (FA-FamR/Gerhardt, 4. Aufl., 6. Kap. Rdn. 505; a.A. Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Aufl., § 1612a Rdn. 11a).
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung ĂŒber die vorlĂ€ufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46 
Die Revision wird im Hinblick auf die Frage der BerĂŒcksichtigung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugelassen.
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FĂŒr vorlĂ€ufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklĂ€ren:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.VersĂ€umnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die sĂ€umige Partei gemĂ€ĂŸ § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur HĂ€lfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei BerĂŒcksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne GefĂ€hrdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewĂ€hren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Annotations

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes fĂŒr mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlĂ€ngert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berĂŒcksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlĂ€ngert sich darĂŒber hinaus, wenn dies unter BerĂŒcksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und ErwerbstĂ€tigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) EnthĂ€lt ein Urteil eine Verpflichtung zu kĂŒnftig fĂ€llig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die AbĂ€nderung beantragen. Die Klage ist nur zulĂ€ssig, wenn der KlĂ€ger Tatsachen vortrĂ€gt, aus denen sich eine wesentliche VerĂ€nderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsĂ€chlichen oder rechtlichen VerhĂ€ltnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf GrĂŒnde gestĂŒtzt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die AbĂ€nderung ist zulĂ€ssig fĂŒr die Zeit ab RechtshĂ€ngigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche VerÀnderung der tatsÀchlichen oder rechtlichen VerhÀltnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewÀhren.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei BerĂŒcksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne GefĂ€hrdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewĂ€hren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjĂ€hrigen Kindern gegenĂŒber verpflichtet, alle verfĂŒgbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmĂ€ĂŸig zu verwenden. Den minderjĂ€hrigen Kindern stehen volljĂ€hrige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenĂŒber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die nÀheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und VermögensverhĂ€ltnissen. Der Elternteil, der ein minderjĂ€hriges Kind betreut, erfĂŒllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen LebensverhĂ€ltnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung fĂŒr den Fall der Krankheit und der PflegebedĂŒrftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung fĂŒr den Fall des Alters sowie der verminderten ErwerbsfĂ€higkeit.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei BerĂŒcksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne GefĂ€hrdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewĂ€hren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjĂ€hrigen Kindern gegenĂŒber verpflichtet, alle verfĂŒgbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmĂ€ĂŸig zu verwenden. Den minderjĂ€hrigen Kindern stehen volljĂ€hrige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenĂŒber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Ein minderjÀhriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sÀchlichen Existenzminimum des minderjÀhrigen Kindes. Er betrÀgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.
fĂŒr die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
fĂŒr die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
fĂŒr die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sÀchlichen Existenzminimums des minderjÀhrigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berĂŒcksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und fĂŒr Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur HĂ€lfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig geringfĂŒgig war und keine oder nur geringfĂŒgig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch SachverstÀndige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhÀngig war.

FĂŒr vorlĂ€ufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklĂ€ren:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
VersĂ€umnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die sĂ€umige Partei gemĂ€ĂŸ § 331a;
3.
Urteile, durch die gemĂ€ĂŸ § 341 der Einspruch als unzulĂ€ssig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, fĂŒr vorbehaltlos erklĂ€ren;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige VerfĂŒgungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von WohnrĂ€umen oder anderen RĂ€umen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher RĂ€ume wegen Überlassung, Benutzung oder RĂ€umung, wegen Fortsetzung des MietverhĂ€ltnisses ĂŒber Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen ZurĂŒckhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die MietrĂ€ume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs auf WiedereinrĂ€umung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemĂ€ĂŸ § 522 Absatz 2 zurĂŒckgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorlĂ€ufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht ĂŒbersteigt oder wenn nur die Entscheidung ĂŒber die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.