Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Feb. 2013 - 18 UF 13/11

bei uns veröffentlicht am18.02.2013

Tenor

I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 27.12.2010 wie folgt abgeändert:

1. Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten L. W., geboren am ...2005, Umgang wie folgt wahrzunehmen:

a) Ab dem 21.02.2013

- 14-täglich in den geraden Kalenderwochen jeweils donnerstags von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr, beginnend mit Donnerstag, dem 21.02.2013, sowie darüber hinaus

- in der zweiten ungeraden Kalenderwoche eines jeden Monats samstags von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr, erstmals am Samstag, dem 16.03.2013.

b) Ab Mai 2013

- 14-täglich in den geraden Kalenderwochen jeweils donnerstags von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr sowie darüber hinaus

- 14-täglich in allen ungeraden Kalenderwochen samstags jeweils von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

c) Ab Juli 2013 vierzehntäglich in den ungeraden Kalenderwochen von Samstag 10:00 Uhr bis zum darauf folgenden Sonntag 18:00 Uhr.

2. Die Übergaben erfolgen zu Beginn des jeweiligen Umgangstermins in der Weise, dass die Antragsgegnerin das Kind L. zum Kinderschutzbund F. bringt und dort einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin übergibt. Der Antragsteller holt L. vom Kinderschutzbund ab und bringt sie zum Ende des Umgangs zur Wohnanschrift der Antragsgegnerin zurück, wo er – ohne auszusteigen – im Fahrzeug wartet, bis L. das Haus betreten hat, und sich daraufhin unmittelbar entfernt.

3. Umgangstermine, die wegen Verhinderung des Antragstellers oder wegen nachgewiesener ferienbedingter Ortsabwesenheit des Kindes L. nicht stattfinden können, entfallen. Umgangstermine, die aus anderen Gründen nicht stattfinden können, werden in Absprache mit dem Kinderschutzbund zum nächstmöglichen Termin nachgeholt.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

III. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen diese Entscheidung gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann.

IV. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt Umgang mit seiner Tochter L., geboren am ...2005. Die Antragsgegnerin strebt - gestützt auf die Befürchtung eines sexuellen Missbrauchs ihrer Tochter L. durch den Antragsteller - den Ausschluss oder zumindest eine Einschränkung des Umgangs an.
L. ist aus der Beziehung des Antragstellers mit der Antragsgegnerin hervorgegangen. Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Während ihrer im Jahr 2002 aufgenommenen Beziehung wohnten sie lediglich nach der Geburt von L. für die Dauer von fünf bis sechs Wochen versuchsweise zusammen. Wenige Zeit später kam es zur Trennung und - nach einem Streit im Januar 2006 - zum endgültigen Bruch zwischen den Eltern. L. lebt seit der Trennung der Eltern bei der Antragsgegnerin.
Bis Mai 2006 fand wöchentlich für eine Stunde ein Umgang des Antragstellers mit L. in der Wohnung der Antragsgegnerin statt. Hierzu verließ die Antragsgegnerin jeweils vor dem Umgangstermin ihre Wohnung. Der Vater der Antragsgegnerin ermöglichte dem Antragsteller sodann den Zutritt zur Wohnung und blieb für die Dauer des Umgangs - in einem anderen Raum - anwesend.
Im Rahmen eines im Mai 2006 vom Antragsteller beim Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg eingeleiteten Umgangsverfahrens … einigten sich die Eltern darauf, dass der Umgang künftig zwei Mal pro Woche für jeweils zwei Stunden stattfinden solle. Abweichend hiervon wurde ab Juli 2007 bis einschließlich 12.08.2009 ein wöchentlicher unbegleiteter Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter für die Dauer von jeweils vier Stunden praktiziert.
Nach dem 12.08.2009 verweigerte die Antragsgegnerin den unbegleiteten Umgang mit der Begründung, aufgrund von Äußerungen und Verhaltensweisen des Kindes L. sei davon auszugehen, dass der Antragsteller L. sexuell missbrauche. So habe L. unter anderem berichtet, dass der Antragsteller sie beim Gang zur Toilette sowohl an der Scheide anfasse als auch lecke.
In der Folgezeit fanden lediglich drei, durch die Beratungsstelle in M. begleitete Umgangskontakte statt. Der Antragsteller leitete daraufhin im Oktober 2009 beim Familiengericht Freiburg das vorliegende Umgangsverfahren ein. Das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg hörte am 10.12.2009 das Kind L. sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten an. Die in diesem Termin getroffene Umgangsvereinbarung, wonach wöchentlich begleiteter Umgang des Antragstellers mit L. stattfinden solle, wurde nicht umgesetzt. Mit Beschluss vom 11.12.2009 bestellte das Familiengericht für L. einen Verfahrensbeistand und ordnete mit Beschluss vom 11.12.2009 die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens an.
Nach Vorliegen des Gutachtens vereinbarten die Eltern in einem weiteren Termin beim Familiengericht, dass zunächst drei Mal monatlich ein durch den Kinderschutzbund begleiteter Umgang stattfinden und Ende September 2010 ein Bericht des Kinderschutzbundes angefordert werden solle. Am 24.11.2010 beantragte die Kindesmutter, den Umgang auszusetzen, da L. erneut „oft unsauber sei und Windeln tragen müsse“.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.12.2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg den Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter L. dahingehend geregelt, dass dieser zunächst - wie bislang - drei Mal monatlich begleitet durch den Kinderschutzbund stattfinden solle, ab dem 05.04.2011 14-täglich jeweils dienstags für die Dauer von jeweils drei Stunden unbegleitet, ab dem 02.07.2011 14-täglich in den geraden Kalenderwochen jeweils samstags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr und ab dem 08.10.2011 14-täglich jeweils von samstags 10:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr. Daneben hat das Familiengericht die Übergabemodalitäten geregelt. Zur Begründung führte das Familiengericht aus, der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Antragsteller habe im vorliegenden Verfahren weder bestätigt noch widerlegt werden können. Die nicht ausschließbare Möglichkeit eines sexuellen Missbrauchs durch den Antragsteller rechtfertige eine wesentliche Beschränkung des Umgangs nicht. Auf den Beschluss vom 27.12.2010 wird Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde wendet die Antragsgegnerin ein, das Familiengericht habe sich mit ihrem Vortrag nicht hinreichend auseinandergesetzt und notwendige weitere Ermittlungen nicht durchgeführt. Sie gehe nach wie vor davon aus, dass ein Missbrauch des Kindes L. durch den Antragsteller stattgefunden habe, sich L. hieran deutlich erinnere und sich deshalb nach wie vor ängstige, mit dem Antragsteller allein zu sein. Entgegen der ausdrücklichen Anregung der Antragsgegnerin habe es das Familiengericht mit nicht nachvollziehbarer Begründung unterlassen, die frühere und die jetzige Therapeutin von L. als Zeuginnen zu vernehmen. Der Vertreter des Jugendamts habe sich ebenfalls für eine Fortsetzung des begleiteten Umgangs ausgesprochen. In der umgangsfreien Zeit von Dezember 2010 bis 10.01.2011 sei bei L. eine deutliche Beruhigung eingetreten. Sie habe nicht mehr eingenässt und nicht mehr „gepresst“. Aggressionen seien nicht mehr feststellbar gewesen. Als L. am 10.01.2011 auf den für den darauf folgenden Tag vorgesehenen Umgang vorbereitet worden sei, habe sie prompt wieder eingenässt. Dem Antragsteller sei daher - wenn überhaupt - allenfalls Umgang in Begleitung eines Mitarbeiters des Kinderschutzbundes zu gestatten.
10 
Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten. Ein sexueller Missbrauch des Antragstellers zum Nachteil des Kindes L. habe nicht stattgefunden. Die Berichte des Kinderschutzbundes würden - im krassen Gegensatz zum Vortrag der Antragsgegnerin - die unbeschwerte und harmonische Beziehung des Antragstellers zu seiner Tochter belegen. Es werde deutlich, dass L. negativ beeinflusst werde. Bereits von Anbeginn habe der Antragsteller immer wieder um sein Umgangsrecht kämpfen müssen. Eine Kommunikation mit ihm habe die Antragsgegnerin verweigert. Der Umgang des Kindes L. mit dem Antragsteller diene dem Kindeswohl.
11 
L. wurde am 15.03.2011 durch den Senat in seiner damaligen Besetzung sowie ergänzend durch die Sachverständige Dr. P. in Abwesenheit der übrigen Verfahrensbeteiligten angehört. Nach der anschließenden Anhörung der Zeugen I. und W. W., G. B., W. G., M. D. und Dr. H. zeichnete sich zunächst die Möglichkeit einer gütlichen Einigung in der Form an, dass der Umgang des Antragstellers mit L. künftig durch den Bruder der Antragsgegnerin begleitet wird. Eine Einigung kam jedoch in der Folgezeit nicht zustande, sodass der Umgang weiterhin zwei Mal monatlich, begleitet durch den Kinderschutzbund stattfand.
12 
Mit Beschluss vom 15.07.2011 ordnete der Senat die Einholung eines familienpsychologischen und kinderpsychiatrischen Gutachtens zu den Auswirkungen des Umgangs auf das Kind L. an. Beauftragt wurde der Sachverständige Prof. Dr. G., der hinsichtlich der Frage des Erlebnisbezugs der Angaben von L. zu einer von der Einschätzung der Sachverständigen Dr. P. abweichenden Beurteilung gelangte. Es wurde daraufhin eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. P. eingeholt.
13 
Der Senat hat in seiner jetzigen Besetzung das Kind L. in Anwesenheit des Verfahrensbeistands sowie - getrennt hiervon - die übrigen Verfahrensbeteiligten angehört. Des Weiteren wurde nochmals Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I. W., W. W., G. B., Dr. H. und M. D. sowie durch eine ergänzende Befragung der Sachverständigen Prof. Dr. G. und Dr. P.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 06.05.2010 und 20.12.2011, auf die ergänzende schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen Dr. P. vom 04.04.2012 sowie auf den Vermerk über die Anhörung des Kindes L. vom 14.01.2013 und die Sitzungsniederschrift vom 15.01.2013 verwiesen.
14 
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
15 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Familiengericht den Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter L. weder ausgeschlossen, noch - abgesehen von einer Übergangsphase - eingeschränkt. Umstände, die derartige Maßnahmen erfordern oder rechtfertigen würden, liegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Senats nicht vor.
16 
1. Der nach § 1684 Abs. 1 BGB in der Regel zu gewährende persönliche Umgang soll den von der Ausübung der Personensorge ausgeschlossenen Eltern die Möglichkeit geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm anzuknüpfen, einer Verfestigung der bereits eingetretenen Entfremdung entgegenzutreten und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (s. BVerfG FamRZ 2010, 1622). Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, muss das Gericht eine Entscheidung treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt, und sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG FamRZ 2010, 1622; BVerfG FamRZ 1983, 872; BGH, FamRZ 2005, 1471, 1472; Johannsen/Henrich-Jaeger, a.a.O., § 1684 BGB Rn. 7).
17 
Oberstes Regelungsprinzip bei der Ausgestaltung des Umgangs ist das konkrete Kindeswohl. Das Gericht hat in Umgangssachen im Interesse des Kindes entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zur Abwendung einer Gefährdung des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen (BGH FamRZ 1994, 158; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1460). Dabei muss bei der Frage, ob und in welchem Umfang der Umgang ausgestaltet wird, auf den Kindeswillen und die Vorstellungen des Kindes Rücksicht genommen werden (BVerfG FamRZ 2007, 335; BVerfG FamRZ 2010,1622).
18 
Einschränkungen oder der Ausschluss des Umgangsrechts für längere Zeit sind gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGB nur veranlasst, wenn der Schutz des Kindes dies nach den Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfGE 31, 194, 209 f.; BVerfG Beschluss vom 23.1.2008 - 1 BvR 2911/07 - FuR 2008, 338; BGH FamRZ 1988, 711; BGH FamRZ 1984, 1084; BVerfG FamRZ 2010,1622).
19 
Ein vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss des Umgangsrechts kommt - auch wenn eine konkrete und gegenwärtige Gefährdung des Kindeswohls festgestellt ist - als äußerste Maßnahme nur in Betracht, wenn der Kindeswohlgefährdung nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann (Staudinger/Rauscher (2006), § 1684 BGB, Rn. 268 m.w.N.).
20 
Umgangseinschränkende Anordnungen, aufgrund derer ein Umgang beispielsweise nur in beschützter oder begleiteter Form stattfinden kann, dürfen gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGB - unter Wahrung des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit - nur getroffen werden, wenn die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen (Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., Teil III, Rn. 251; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1374). Insoweit bedarf es der Feststellung einer konkreten, in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls (BVerfG, FamRZ 2005, 871; BVerfG, FamRZ 2008, 494).
21 
Steht - wie vorliegend - der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Raum, entscheidet sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen in Bezug auf den Umgang des Kindes mit dem verdächtigten Elternteil zu treffen sind, nach dem Grad der Gewissheit, mit dem die Frage, ob ein sexueller Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat, beantwortet werden kann.
22 
Ist der Nachweis eines sexuellen Missbrauchs geführt, ist der Umgang häufig auszuschließen und an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen zeitlichen Vorgaben eine vorsichtige - begleitete - Neuanbahnung des Umgangs in Betracht kommt (KG FF 2012, 505 m.w.N., MünchKomm/Hennemann, BGB, 6. Aufl. 2012, § 1684 Rn. 67).
23 
Kann ein sexueller Missbrauch nicht nachgewiesen werden, ist eine Risikoabwägung vorzunehmen (KG a.a.O.; MünchKomm/Hennemann, a.a.O.):
24 
Sofern gesicherte Anzeichen dafür vorhanden sind, dass der - letztlich nicht erwiesene - Vorwurf zutreffen könnte, liegt eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes vor. Kann diese Gefahr nicht auf andere Weise als durch eine Einschränkung des Umgangs ausreichend sicher abgewehrt werden, müssen diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die nach den Umständen des Falles unumgänglich sind, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden (BGH FamRZ 1988, 711). Vorrangig kommt insoweit die Anordnung eines begleiteten Umgangs in Betracht. Hierdurch wird einerseits der Gefahr (weiterer) sexueller Übergriffe vorgebeugt, anderseits das Risiko einer Entfremdung vermieden (OLG Hamburg FamRZ 1996, 422). Die erhebliche Belastung des umgangsberechtigten Elternteils durch diese Maßnahme ist aufgrund der sich aus der Verdichtung des Verdachts ergebenden Gefahr für das Kindeswohl hinzunehmen (Staudinger/Rauscher a.a.O. Rn. 340).
25 
Demgegenüber stellt der bloße Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Kindes für sich allein keinen Grund dar, den Umgang einzuschränken oder auszuschließen (KG a.a.O., OLG Bamberg FamRZ 1995, 181; OLG Frankfurt/M. FamRZ 1995, 1432; Staudinger/Rauscher a.a.O. Rn. 337; MünchKomm/Hennemann, a.a.O.). Der bloße Verdacht des sexuellen Missbrauchs und die daraus resultierende Möglichkeit eines psychischen Folgeschadens sind abzuwägen gegen die sicheren Schäden in der Entwicklung des Kindes, die ein Ausschluss des Umgangs nach sich zöge (OLG Stuttgart FamRZ 1994, 718). Wird durch die gebotenen gerichtlichen Ermittlungen der Verdacht nicht bestätigt, so scheidet eine Einschränkung des Umgangsrechts - auch in Form der Anordnung eines begleiteten Umgangs - aus (OLG Hamm FamRZ 1998, 256).
26 
2. Letzteres ist vorliegend der Fall. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung der Beteiligten besteht keine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu sexuellen Übergriffen des Antragstellers zum Nachteil seiner Tochter L. gekommen ist. Eine Beschränkung des Umgangsrechts des Antragstellers kommt daher nicht in Betracht.
27 
a) Die Antragsgegnerin hat den - bis Mitte August 2009 unbegleitet durchgeführten - Umgang mit der Begründung verweigert, aus den Äußerungen des Kindes L. gegenüber der Antragsgegnerin und den Großeltern ergebe sich der Verdacht, dass der Antragsteller seine Tochter L. im Rahmen des Umgangs sexuell missbraucht habe. Losgelöst von den Gesamtumständen erscheint diese Einschätzung der Antragsgegnerin bei einer isolierten Betrachtung der von ihr dargelegten Äußerungen des Kindes L. durchaus nachvollziehbar.
28 
So habe L. nach Darstellung der Antragsgegnerin Ende April 2009 abends auf dem Sofa liegend spontan begonnen, die Antragsgegnerin an der Scheide zu streicheln, und auf Nachfrage erstmals erzählt, der Antragsteller habe sie anlässlich des am Vormittag des gleichen Tages durchgeführten Umgangs ganz lange an der Scheide gestreichelt. Hiervon habe die Antragsgegnerin ihrer in die Betreuung des Kindes L. eingebundenen Mutter - der Zeugin I. W. - berichtet. Einige Tage später, am 30.04.2009, habe L. sodann der Zeugin I. W. erzählt, dass "der Papa ihr an der Scheide weh gemacht" habe. Er mache "immer mit dem Finger an der Scheide herum und"… höre "nicht mehr auf". L. habe die Zeugin I. W. gebeten, mit dem Antragsteller hierüber nicht zu sprechen, damit er nicht enttäuscht von ihr sei.
29 
Ferner habe L. der Zeugin I. W. am 02.05.2009 nach einem Umgangskontakt erklärt: "Heute hat mir der Papa nicht an die Scheide gefasst." Am 10.06.2009 habe L. der Zeugin I. W. berichtet, dass "der Papa den Popo mit der Zunge abgeleckt" habe, wobei - so die Antragsgegnerin - mit „Popo“ die Scheide gemeint sei.
30 
Des Weiteren habe L. am 11.07.2009 nach einem Umgang beim Vater den Arm ihrer Mutter geleckt und auf Nachfrage, wer so etwas denn mache, erklärt, dass der Antragsteller sie am Bein abgeleckt habe. Am 15.07.2009 habe L. der Zeugin I. W. gegenüber geäußert: "Oma, sag´ bitte nicht dem Papa, dass er mir nicht am Popo herumfummeln soll." Am 08.08.2009 - vormittags hatte ein vierstündiger Umgang stattgefunden - habe die Zeugin I. W. beim Eincremen von L. festgestellt, dass deren Scheide rot und heiß gewesen sei. Auf Nachfrage habe L. erklärt, dass dies vom "Fummeln am Popo von Papa" sei.
31 
Auch im Rahmen der Anhörung durch den Familienrichter am 10.12.2009 berichtete L. davon, dass der Antragsteller sie an die Scheide fasse. Dies passiere, wenn sie auf die Toilette gehe und den Antragsteller bitte, ihr zu helfen. Wenn er ihr den Popo abgewischt habe, fasse er sie noch an der Scheide an. Sie habe ihm schon mehrmals gesagt, dass sie das nicht wolle.
32 
Ähnlich äußerte sich L. im Rahmen der im November 2009 begonnenen Therapiesitzungen bei der Zeugin G. B.. Nach deren Stellungnahme vom 11.01.2011, habe L. bei einer indirekten Befragung am 01.12.2009 erklärt: "Ich will nicht, dass der Papa mir am Popo rumfummelt". Am 09.12.2009 habe L. bei einem Spiel mit Handpuppen ihre Hand zur Scheide geführt und erklärt: "Der Papa macht mir mit dem Finger weh da unten." Bei einem therapeutischen Spiel am 31.03.2010 habe L. geäußert: "Der Papa hat am Popo rumgefummelt, mit der Zunge abgeleckt."
33 
b) Diese Schilderungen der Antragsgegnerin, sowie der Zeuginnen I. W. und G. B. waren wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Kindes L. durch die Sachverständige Dr. P. im Rahmen des vom Familiengericht in Auftrag gegebenen Gutachtens. Gegenüber der Sachverständigen selbst zeigte sich L. nicht mehr genügend aussagebereit. Nach den Ausführungen der Sachverständigen in deren Gutachten vom 06.05.2010 böten die rudimentären Explorationsangaben von L. keine genügend breite Basis für die Herausarbeitung etwaiger gut ausgeprägter Glaubhaftigkeitsmerkmale. Es könne daher nur eine annähernde Einschätzung abgegeben werden, die vor allem auf die Angaben des Kindes bei der richterlichen Anhörung und der Exploration, aber auch auf die Bekundungen, die L. gegenüber ihren Bezugspersonen und ihrer Therapeutin gemacht haben soll, gestützt werde.
34 
Auf dieser Grundlage gelangte die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass - bei Zugrundelegung der Unwahrheitshypothese - als Erklärung für nicht oder nicht in allem wahrheitsgemäße Angaben weniger eine bewusste Lüge oder eine Medien- oder Personenübertragung in Betracht komme, als vielmehr eine unwillkürliche Beeinflussung des Kindes und seiner Angaben (Suggestionshypothese). In den früheren - insbesondere den bei der richterlichen Anhörung - vorgebrachten Bekundungen des Kindes L. seien eigen- und fremdpsychische sowie deliktspezifische und entlastende Details enthalten, die auf einen Erlebnisbezug weisen würden. Dabei beurteilte die Sachverständige die Entstehungsgeschichte der Angaben des Kindes unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und der im Rahmen der Exploration gewonnenen Erkenntnisse als im Großen und Ganzen unbedenklich. Insgesamt sei ein Erlebnishintergrund der Angaben L. wahrscheinlich und lasse die Hypothese einer suggestiven Fremdbeeinflussung in den Hintergrund treten. Demgegenüber seien sonstige Verhaltensauffälligkeiten des Kindes L., wie etwa das von der Antragsgegnerin geschilderte "Pressen" oder ein erneutes Einnässen, kein zuverlässiger Indikator für den Erlebnisbezug der Angaben zu sexuellen Übergriffen.
35 
Dabei machte die Sachverständige allerdings deutlich, dass die Verwertbarkeit der Erstaussagen des Kindes L. mit der Glaubwürdigkeit der Adressatinnen stehe und falle. Im Rahmen der mündlichen Erörterung des Gutachtens bekräftigte die Sachverständige, dass vorliegend die Aussageentstehung entscheidend sei für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung, wobei der Zuverlässigkeit und Motivation der Bezugspersonen eine maßgebliche Bedeutung zukomme.
36 
Nachdem im Beschwerdeverfahren weitere, nach Einschätzung beider Sachverständiger für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte zu Tage traten, hielt die Sachverständige Dr. P. unter Einbeziehung dieser neuen Erkenntnisse an ihrer Einschätzung im schriftlichen Gutachten vom 06.05.2010 nicht mehr fest und gelangt nunmehr zu dem Ergebnis, dass zwar einerseits - aus methodischen Gründen - ein Erlebnisbezug der Äußerungen des Kindes L. nicht ausgeschlossen werden könne, andererseits aber nicht wahrscheinlich sei.
37 
c) Diese geänderte Beurteilung der Sachverständigen Dr. P. entspricht im Ergebnis weitgehend der Einschätzung des Sachverständigen Professor Dr. G.. Dabei hat der Sachverständige eine gesonderte Beurteilung der in seinem Ärzteteam auf dem Gebiet der Glaubhaftigkeitsbegutachtung tätigen, dem Senat ebenfalls als Sachverständige bekannten Dr. C. eingeholt, die - so der Sachverständige Professor Dr. G. - unabhängig von ihm zum gleichen Ergebnis wie er selbst gelangt sei. Danach hätten sich - bei Einbeziehung von Unterlagen, die erstmals dem Sachverständigen Professor Dr. G. vom Vater der Antragsgegnerin, dem Zeugen W. W., vorgelegt wurden - weder aus den Angaben des Kindes im Rahmen der von Sachverständigen durchgeführten Exploration noch aus den Äußerungen des Kindes gegenüber seinen Bezugspersonen und dem Familiengericht Realkennzeichen feststellen lassen, die wirklich verwertbare Hinweise auf einen Erlebnisbezug bzw. dafür, dass der Vater das Kind sexuell missbraucht habe, ergeben würden. Insbesondere vor dem Hintergrund der vom Großvater des Kindes L. - dem Zeugen W. W. - vorgelegten Unterlagen, in denen die Haltung der Familie W. gegenüber dem Antragsteller und die Umstände der Angaben von L. niedergelegt seien, habe er die Aussagegenese von Anfang an sehr kritisch gesehen. Es sei wahrscheinlich, dass von Beginn an Vorbehalte gegen den Antragsteller vorhanden gewesen seien, man deshalb genau hingehört und nachgefragt habe, L. dies sofort verstanden und dann im weiteren die Erwartungshaltung der Familie W. bedient habe.
38 
d) Der Senat schließt sich auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungen den Einschätzungen beider Sachverständiger an und geht davon aus, dass der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs vor dem Hintergrund der Äußerungen des Kindes L. zwar nicht völlig ausgeschlossen werden kann, ein tatsächlicher Missbrauch jedoch nicht wahrscheinlich, sondern eher fernliegend erscheint.
39 
Da sich entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. P. aus dem Explorationsgespräch mit L. aufgrund der dürftigen Angaben des Kindes ein Erlebnisbezug nicht herleiten lässt, muss für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung auf die Angaben des Kindes L. gegenüber Dritten, namentlich den Zeugen I. W. und W. W., den Therapeutinnen B. und Dr. H. sowie auf die Äußerungen des Kindes anlässlich der gerichtlichen Anhörung zurückgegriffen werden. Dabei sind neben der Glaubwürdigkeit dieser Auskunftspersonen insbesondere auch die Umstände der Aussageentstehung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Äußerungen des Kindes L. entscheidend.
40 
Bezüglich der Zeugen I. und W. W. geht der Senat davon aus, dass diese ihre subjektiven Eindrücke von den Äußerungen des Kindes L. wahrheitsgemäß geschildert haben. Auch unter Berücksichtigung der ablehnenden Haltung gegenüber dem Antragsteller ergeben sich zumindest keine greifbaren Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Einschätzung rechtfertigen könnten. Ferner liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass diese Äußerungen auf einer bewussten Manipulation des Kindes L. durch einen der Zeugen oder auf einer bewussten Lüge des Kindes L. beruhen.
41 
Die Umstände der Entstehung der Aussagen des Kindes L. sprechen jedoch in derart hohem Maße für einen suggestiven Kontext der Aussagegenese, dass ein Erlebnisbezug fernliegend erscheint. Wie die Sachverständige Dr. P. im Rahmen der mündlichen Erörterung ihres Gutachtens nachvollziehbar ausgeführt hat, ist eine Suggestion als Grundlage für die Entstehung der Angaben des Kindes L. sowohl aufgrund einer entsprechenden Befragung des Kindes als auch durch die Erzeugung eines Klimas, auf dem Scheinerinnerungen gedeihen können, denkbar. Nach den Erläuterungen der Sachverständigen können Scheinerinnerungen über vergleichbare inhaltliche Momente verfügen, wie "echte" Erinnerungen, so dass die im schriftlichen Gutachten als Glaubhaftigkeitskriterien oder Realkennzeichen gewerteten inhaltliche Momente an Aussagekraft verlieren.
42 
aa) In Übereinstimmung mit beiden Sachverständigen geht der Senat davon aus, dass das Klima im Haushalt der Antragsgegnerin sowie demjenigen der Zeugen I. und W. W. von Beginn an von einer negativen Haltung gegenüber dem Antragsteller beherrscht war. Diese Haltung, die auch den Verdacht oder zumindest Vorannahmen eines sexuellen Missbrauchs beinhaltete, legt es nahe, dass L. sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt der häuslichen Grundstimmung angepasst hat und dadurch Scheinerinnerungen erzeugt und weiterentwickelt wurden, die letztlich in die hier zu beurteilenden Äußerungen des Kindes mündeten.
43 
Die ablehnende Haltung der Zeugen I. und W. W. gegenüber dem Antragsteller ist stark geprägt durch die von Beginn an konfliktreich verlaufene Elternbeziehung. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin nach der Geburt von L. nur etwa fünf bis sechs Wochen zusammengelebt haben und es im Januar 2006 bereits zum endgültigen Bruch kam. Die Besuchskontakte des Antragstellers mit L. wurden den Schilderungen des Zeugen W. W. zufolge zunächst bewusst so organisiert, dass entsprechend dem Wunsch der Antragsgegnerin ein Zusammentreffen der Eltern ausgeschlossen war. Bereits etwa zehn Monate nach der Geburt von L. wurde ein erstes gerichtliches Umgangsverfahren eingeleitet. Hinzu kamen Streitigkeiten über den Unterhalt für das Kind L..
44 
Die sich daraus entwickelnde negative Einstellung der Zeugen I. und W. W. gegenüber dem Antragsteller ergibt sich nicht nur aus den Schilderungen der Antragsgegnerin gegenüber den Sachverständigen und den Angaben der Zeugen I. und W. W., sondern insbesondere auch aus den Aufzeichnungen des Zeugen W. W., die dieser dem Sachverständigen Professor Dr. G. zur Verfügung gestellt hat. Darin hat der Zeuge W. W. in einer Art Tagebuch Vorkommnisse aus dem Leben des Kindes L. festgehalten. In seiner Vernehmung hat der Zeuge W. W. hierzu glaubhaft erklärt, dass die Aufzeichnungen meist am Abend des jeweiligen Tages handschriftlich angefertigt worden seien. Er habe zum Zweck der Vorlage der Aufzeichnungen an den Sachverständigen diese mit dem Computer abgeschrieben, ohne etwas hinzuzufügen. Dabei habe er eine Auswahl derjenigen Ereignisse getroffen, die nach seiner Ansicht für das Verfahren von Bedeutung seien. Vor dem Hintergrund der glaubhaften Angaben des Zeugen W. W. bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass seine Aufzeichnungen die darin geschilderten Wahrnehmungen und damit auch die Einstellung gegenüber dem Antragsteller realitätsnah wiedergeben.
45 
Deutlich wird die ablehnende Haltung gegenüber dem Antragsteller bereits daraus, dass dieser in den Aufzeichnungen stets nur als "K." bezeichnet wird. Darüber hinaus werden die Umgangstermine des Kindes L. mit dem Antragsteller schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt erkennbar als Belastung für L. dargestellt und negative Ereignisse dem Verantwortungsbereich des Antragstellers zugeschrieben. So heißt es beispielsweise in dem unter dem Datum 02.08.2006 angefertigten Eintrag: "L. weint fast immer, wenn K. sie abholt." Unter dem 18.11.2006 ist vermerkt: "K. wollte die L. wieder mitnehmen, da hat sie wieder so geschrien, dass er ohne L. gehen musste. Ist das alles eigentlich zum Wohle des Kindes?". In seiner Vernehmung erklärte der Zeuge W. W. hierzu, dass sich für ihn die Frage gestellt hat habe, ob der gegen den Willen des - zu diesem Zeitpunkt ein Jahr und vier Monate alten - Kindes durchgeführte Umgang dem Kindeswohl diene. Daneben wird dem Antragsteller mangelndes Interesse am Kind vorgeworfen und es werden Vorbehalte im Zusammenhang mit fehlenden Unterhaltszahlungen geäußert. Als L. am 04.09.2007 über Schmerzen im linken Fuß klagt wird dies auf eine Zerrung "vermutlich vom Trampolin-Hüpfen bei K." zurückgeführt. Unter dem 26.03.2008 heißt es: "L. lispelt seit Karfreitag, nachdem sie bei K. war".
46 
Deutlich zu Tage getreten ist die negative Haltung der Antragsgegnerin und der Zeugin I. W. auch in Äußerungen gegenüber dem Sachverständigen Professor Dr. G.. Die dabei nach der nachvollziehbaren Bewertung des Sachverständigen Professor Dr. G. zum Ausdruck gebrachte verhärtete, unzugängliche und abwehrende Einstellung gegenüber dem Antragsteller gibt nach Einschätzung beider Sachverständigen ebenfalls Anlass für eine kritische Beurteilung der Entstehung der Aussagen des Kindes L..
47 
Hinzu kommt, dass von der Antragsgegnerin und den Zeugen I. und W. W. schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt nach der Trennung der Eltern zwischen den Umgangsterminen und einzelnen Äußerungen oder Verhaltensauffälligkeiten von L. ein Sexualbezug hergestellt wurde. Bereits ab Ende des ersten Lebensjahres zeigte L. eine Verhaltensweise, bei der sie Arme und Beine fest an den Körper zog, dabei schwer atmete, schwitze und in diesem Zustand einige Zeit verharrte. Die Antragsgegnerin sowie deren Eltern, die Zeugen I. und W. W., sehen in diesem von ihnen als "Pressen" bezeichneten Verhalten des Kindes L. eine Art Selbststimulation. In den Aufzeichnungen des Zeugen W. W. wird erstmals unter dem 12.12.2006 ein Zusammenhang zwischen dem "Pressen" und einem Umgangstermin hergestellt. In der Folgezeit finden sich weitere Einträge, wonach dieses Verhalten vermehrt in einen zeitlichen Zusammenhang mit Umgangskontakten gestellt wird.
48 
Noch im Jahr 2010 hat die Antragsgegnerin die Zeugin Dr. H. im Rahmen der durchgeführten therapeutischen Begleitung des Kindes L. gebeten abzuklären, ob die Selbststimulation des Kindes L. in Zusammenhang mit den Begegnungen mit dem Antragsteller stehe. Einen derartigen Zusammenhang hat die Zeugin nach ihren überzeugenden Schilderungen im Termin vom 15.01.2013 jedoch nicht feststellen können.
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Unabhängig davon, inwieweit dem beim "Pressen" gezeigten Verhalten von L. objektiv ein sexueller Hintergrund beizumessen ist, lässt es allein die subjektive Annahme der Antragsgegnerin und deren Eltern als nachvollziehbar erscheinen, dass - so auch der Sachverständige Professor Dr. G. - das Verhalten L. den Verdacht bzw. Vorannahmen eines sexuellen Missbrauchs schon frühzeitig erzeugt oder zumindest nahe gelegt haben und zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich mit diesem Verdacht in Zusammenhang gebracht wurden.
50 
Nichts anderes gilt für einen unter dem Datum 12.03.2008 angefertigten Eintrag, wonach L. vor längerer Zeit gesagt habe: "Papa hat einen alten Popo". L. habe - so die Aufzeichnung des Zeugen W. W. - mit Popo das Geschlechtsteil gemeint. Auch diese - nicht von objektiven Anhaltspunkten getragene - Annahme lässt ein gewisses Misstrauen in das Verhalten des Antragstellers gegenüber dem Kind L. erkennen und legt auf Seiten der Familie der Antragsgegnerin die Vorannahme eines sexuellen Missbrauchs nahe. Der Aussage der Zeugin I. W. zufolge habe die Vermutung, dass L. mit "Popo" das Geschlechtsteil meine, bereits im Jahre 2008 bestanden und sei nicht nachträglich aufgekommen. Grundlage für diese Schlussfolgerung sei nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen I. und W. W. gewesen, dass L. damals eine Zeit lang immer mit dem Zeugen W. W. auf die Toilette habe gehen und ihm beim Urinieren habe zusehen wollen.
51 
bb) Neben diesem, für die Entstehung von Scheinerinnerungen gedeihlichen Klima spricht auch die Art der Befragung des Kindes L. für eine suggestive Entstehung der Aussagen. Insoweit zeigte sich für die Sachverständige Dr. P. aus den Aufzeichnungen des Zeugen W. W., dass die Angaben des Kindes L. von einer stärkeren Frageinitiative, insbesondere seitens der Großmutter, geprägt waren, als dies im Rahmen der ursprünglichen Begutachtung berichtet worden sei. Wie sich anhand der Aufzeichnungen unschwer nachvollziehen lässt, hat die Zeugin W. das Kind L. des Öfteren - beispielsweise am 10.06.2009, 08.08.2009 oder 31.08.2009 - auf seine Äußerungen angesprochen, mehr oder weniger intensiv nachgefragt und dabei - so die Sachverständige in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 04.04.2012 - den Antragsteller negativ als den "bösen" Papa stigmatisiert und dem Kind Verhaltensregeln für die Besuche bei ihm mitgegeben.
52 
Auch der Sachverständige Professor Dr. G. gelangt vor dem Hintergrund der durch den Zeugen W. aufgezeichneten Gesprächssituationen zu dem Schluss, dass Umstände vorlägen, die den Verdacht einer negativen Stereotypisierung nahelegen würden. Der Sachverständige führt hierzu das in den Aufzeichnungen des Zeugen W. W. unter dem Datum 11.07.2009 festgehaltene Geschehen an. Danach hat L. im Anschluss an einen Umgang beim Antragsteller die Antragsgegnerin am Arm geleckt, wurde gebeten, dies zu unterlassen und habe auf die Frage, wer so etwas denn mache mit "Papa" geantwortet. Dem Kind werde - so der Sachverständige - bezüglich der Einstellung zum Vater zumindest implizit eine Erwartungshaltung vermittelt. Dies führe im Hinblick auf das Alter des Kindes relativ leicht zu Loyalitätsbekundungen in Form von eigenen Beiträgen zur negativen Darstellung des Vaters oder auch zu einer Anpassung einzelner Antworten an diese Erwartungshaltung. Dies sei geradezu paradigmatisch für die Genese von Falschaussagen.
53 
Nachvollziehbar geht der Sachverständige darüber hinaus davon aus, dass die zu vermutende Negativstereotypisierung voraussichtlich durch das verwendete Aufklärungsbuch verstärkt worden sei. L. war das Buch mit dem Titel "Mein Körper gehört mir", das Ratschläge für Kinder im Umgang mit nicht erwünschten Annäherungen enthält, nach ihren ersten Schilderungen über die Berührungen des Antragstellers geschenkt worden. Vor dem Hintergrund der so vermittelten Verhaltensanweisungen lasse sich - so der Sachverständige - die Äußerung L., sie wolle den Vater sehen, aber nur wenn er einräume, dass er sie angefasst habe, weniger als Anhaltspunkt für einen erlebten sexuellen Missbrauch, sondern überzeugender als authentischer Wunsch nach Umgang mit dem Vater erklären, den L. unter dem Druck der Erwartungshaltung ihrer Mutter und Großmutter und deren ausgeprägter negativer Einstellung nicht zu vertreten vermöge.
54 
cc) Aus dem Verlauf der richterlichen Anhörung durch das Familiengericht Freiburg ergeben sich im Ergebnis keine hinreichenden Gesichtspunkte, die abweichend von den geschilderten, für eine Suggestion sprechenden Umständen einen Erlebnisbezug der Äußerungen des Kindes L. wahrscheinlich erscheinen lassen. Zwar lässt sich dem Anhörungsprotokoll entnehmen, dass die richterliche Befragung des Kindes L. äußerst behutsam und frei von jeglichem suggestiven Kontext erfolgte. Demzufolge war der richterlichen Anhörung durch die Sachverständige Dr. P. im Rahmen des Ausgangsgutachtens vom 06.05.2010 einiges Gewicht für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit beigemessen worden.
55 
Wie die Aufzeichnungen des Zeugen W. W. jedoch zeigen, war das Kind L. im Rahmen der richterlichen Anhörung jedoch keinesfalls derart unbefangen, wie es das Anhörungsprotokoll nahelegt. Vielmehr war L. vor dem Anhörungstermin angehalten worden, dem Richter auch zu sagen, dass "der Papa ihr am Pipi-Popo weh gemacht" habe. Auch wenn sich die Zeugen W. und I. W. im Rahmen ihrer Vernehmung nicht mehr an Details des Gesprächs mit L. vor der richterlichen Anhörung erinnert haben, konnten sie doch zumindest bestätigen, dass ein derartiges Gespräch stattgefunden hat. Nachdem der Zeuge W. W. glaubhaft bekundete, die Aufzeichnungen zeitnah zum jeweiligen Geschehnis angefertigt zu haben, bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass L. auf die Anhörung entsprechend vorbereitet wurde. Die Angaben des Kindes L. im Rahmen der richterlichen Anhörung haben damit letztendlich für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit keinen gewichtigeren Aussagegehalt als die Angaben der Antragsgegnerin und der Zeugen I. und W. W. über die Äußerungen des Kindes L.. Aus diesen lässt sich jedoch - wie oben bereits dargelegt - die Wahrscheinlichkeit für einen Erlebnisbezug nicht herleiten.
56 
dd) Auch aus der Aussage der Zeugin B. ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Erlebnisbezug der Äußerungen des Kindes L.. Dabei bestehen keinerlei Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin B., die als L. erste Therapeutin in ihrer Stellungnahme vom 11.01.2011 vom Verlauf einzelner Therapiesitzungen mit der L. berichtete und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben im Rahmen ihrer Vernehmung als Zeugin glaubhaft bestätigte. Danach habe L. am 01.12.2009 unter anderem geäußert, sie wolle nicht, dass der Papa ihr "am Popo rumfummelt", am 31.03.2010 habe L. erklärt: "Der Papa hat am Popo rumgefummelt, mit der Zunge abgeleckt".
57 
Im Rahmen der Beurteilung des Erlebnisbezug dieser Äußerungen des Kindes L. ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass sich das Kind L. gegenüber der Zeugin B. im Wesentlichen nicht anders geäußert hat, als bereits zuvor mehrfach gegenüber seinen Großeltern und der Antragsgegnerin. Nachdem ein Erlebnisbezug dieser Äußerungen entsprechend den obigen Ausführungen nicht als wahrscheinlich anzusehen ist, kann für die gegenüber der Zeugin B. abgegebenen Erklärungen des Kindes L. nichts anderes gelten.
58 
Hinzu kommt, dass die ersten Äußerungen über Missbrauchshandlungen gegenüber der Zeugin B. am 01.12.2009 und damit in zeitlich engem Zusammenhang zur richterlichen Anhörung am 10.12.2009 stehen. Zu Recht hat die Sachverständige Dr. P. im Hinblick auf die Vorbereitung des Kindes L. auf die richterliche Anhörung in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 04.04.2012 die Frage aufgeworfen, ob eine entsprechende Instruktion nicht auch vor anderen Anhörungen stattgefunden hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann den Äußerungen des Kindes L. gegenüber der Zeugin B. für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung kein maßgeblicher Beweiswert beigemessen werden.
59 
Mit zu berücksichtigen ist schließlich, dass die Zeugin B. vor Beginn der Therapie von der Antragsgegnerin über den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs informiert und ihr vor dem Termin am 09.12.2010 sogar ein Auszug aus den Aufzeichnungen des Zeugen W. zur Verfügung gestellt worden war. Die Zeugin selbst hat es - so ihre Zeugenaussage - als ihre Aufgabe angesehen, herauszufinden, ob "da was dran" ist oder nicht. Dies lässt es als zumindest fraglich erscheinen, ob die Zeugin B. die therapeutische Arbeit mit dem Kind L. tatsächlich frei von jeglichen suggestiven Einflüssen durchgeführt hat, zumal die Zeugin - wie sie zögerlich und nur auf mehrfache Nachfrage angegeben hat - erst seit dem Jahr 2009 erste Erfahrungen in der Begleitung von Kindern im Alter von vier bis fünf Jahren, bei denen der Verdacht des sexuellen Missbrauchs bestand, erworben hat. Vor dem Hintergrund dieser sich aus der Aussage der Zeugin B. ergebenden Erkenntnisse kann abweichend vom Ausgangsgutachten der Sachverständigen Dr. P. die Rolle der Zeugin B. bei der Aussagegenese aus aussagepsychologischer Sicht nicht mehr ohne weiteres als unbedenklich eingestuft werden.
60 
ee) Schließlich haben auch die Äußerungen des Kindes L. gegenüber ihrer zweiten Therapeutin, der Zeugin Dr. H., keinen greifbaren Anhaltspunkt für einen Erlebnisbezug der von L. geschilderten sexuellen Übergriffe ergeben. Detailliert hat die Zeugin Dr. H. dargelegt, dass sich das Kind L. ihr gegenüber zu diesem Thema nur auf gezielte Nachfrage, beispielsweise ob der Papa etwas mit dem Popo gemacht habe, geäußert habe.
61 
e) Zusätzliche Zweifel an einem Erlebnisbezug ergeben sich aus den Reaktionen der Antragsgegnerin und der Zeugen I. und W. W. auf die erstmaligen Äußerungen des Kindes L., die auf einen sexuellen Übergriffen hindeuteten.
62 
Den Angaben der Antragsgegnerin und der Zeugen I. und W. W. zufolge hat L. schon vor dem 30.04.2009 erstmals berichtet, dass der Antragsteller ihre Scheide gestreichelt habe. Am 30.04.2009 habe L. geäußert, der Antragsteller mache ihr "immer mit dem Finger an der Scheide herum und"… höre "nicht mehr auf". Ferner habe L. unter anderem am 10.06.2009 geschildert, dass der "Papa den Popo mit der Zunge abgeleckt" habe. Trotz der Erheblichkeit dieser geschilderten Übergriffe sah sich die Antragsgegnerin offenbar nicht veranlasst, L. möglichst frühzeitig vor vermeintlichen weiteren sexuellen Übergriffen durch den Antragsteller zu schützen. Vielmehr wurde der unbegleitete Umgang weiterhin wöchentlich für vier Stunden bis einschließlich 12.08.2009 durchgeführt.
63 
Auch eine Strafanzeige gegen den Antragsteller wurde nicht erstattet. Die hierfür vom Zeugen W. W., einem pensionierten Polizeibeamten, angegebene Begründung, man habe nicht über ausreichende Beweise zur Strafverfolgung verfügt, erscheint vor dem Hintergrund der dem Zeugen W. W. aufgrund seiner beruflichen Vorbildung vertrauten Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft nicht plausibel.
64 
Die Fortsetzung des Umgangs sowie die unterbliebene frühzeitige Veranlassung strafrechtlicher Ermittlungen werfen die Frage auf, inwieweit die Antragsgegnerin und die Zeugen I. und W. W. selbst davon ausgingen, dass die Schilderungen des Kindes L. erlebnisbezogen sind. Verstärkt werden diese Zweifel durch die Angaben der Zeugin D., die in der ersten Zeit die Begleitung der Umgangstermine beim Kinderschutzbund übernommen hatte. Für sie sei es - so die Zeugin - wenig nachvollziehbar gewesen, dass L. vor dem Hintergrund des Vorwurfs eines sexuellen Missbrauchs zu Anfang der Umgangskontakte mehrfach in Hosen erschienen sei, die so geschnitten gewesen seien, dass bei der kleinsten Bewegung der halbe Po freigelegt worden sei. Hierauf angesprochen habe die Zeugin I. W. lediglich erklärt, dass dies "halt eine Hüfthose" sei. Gleiches gelte - so die Zeugin D. - für einen Umgangstermin zu dem L. zwar altersentsprechend, aber im Hinblick auf den Missbrauchsvorwurf aus Sicht der Zeugin inadäquat mit geschminkten Lippen zum Umgangskontakt erschienen sei. Insgesamt habe sie die Aufmachung von L. zum Teil in gewisser Weise als sexualisiert erlebt.
65 
f) Sonstige Umstände, die einen Erlebnisbezug der Äußerungen des Kindes L. als wahrscheinlich erscheinen lassen, liegen nicht vor.
66 
Insbesondere lassen sich entsprechend den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. P. aus den Verhaltensauffälligkeiten des Kindes L. keine Rückschlüsse auf Übergriffe des Antragstellers ziehen. L. habe ein feines Gespür für die innere Verfassung ihrer Bezugspersonen und dürfte - so die Einschätzung der Sachverständigen Dr. P. - von deren Sorgen auch dann viel mitbekommen, wenn in ihrer Gegenwart nicht darüber gesprochen werde. Insbesondere für die schon lange vor der ersten sachrelevanten Bekundung L. beobachteten Verhaltensauffälligkeiten seien andere Gründe als Übergriffe durch den Antragsteller denkbar. Insbesondere das frühzeitig begonnene "Pressen" könne darauf hindeuten, dass das sensible Kind noch andere Schwierigkeiten zu bewältigen habe.
67 
Auch der Sachverständige Professor Dr. G. gelangt in seinem Gutachten vom 20.12.2011 zu dem Ergebnis, dass weder Verhaltensauffälligkeiten des Kindes L. spezifisch ursächlich auf einen sexuellen Missbrauch rückgeführt werden könnten noch andererseits ein unbefangenes und offenes Verhalten des Kindes dem Antragsteller gegenüber belegen könnte, dass ein sexueller Missbrauch nicht stattgefunden habe. Verhaltensauffälligkeiten von L. würden sich nach Überzeugung des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die bestehenden Loyalitätskonflikte erklären lassen. Auch die belastenden Äußerungen des Kindes L. ließen sich nach seiner Einschätzung besser und wahrscheinlicher hinsichtlich ihrer Genese durch die ausgeprägte Konfliktkonstellation erklären als durch einen sexuellen Missbrauch, für den aus seiner Sicht und der - unabhängig von ihm getroffenen - Einschätzung seiner Kollegin Dr. C. keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen.
68 
Da die geschilderten Verhaltensauffälligkeiten wie "Pressen", Weinen, Schreien oder Äußerungen des Kindes L. über Ängste, den Vater besuchen zu müssen, damit für die Beurteilung des Erlebnisbezugs ohne Aussagekraft sind, bedurfte es insoweit hierzu keiner weiteren Ermittlungen. Dies gilt insbesondere für die mit Schriftsatz vom 26.09.2012 von der Antragsgegnerin geschilderte panische Reaktion des Kindes L. im Juli 2012, als sie auf dem Schulweg ein Fahrzeug mit der Aufschrift der Küchenfirma, bei welcher der Antragsteller beschäftigt ist, gesehen habe. Auch das erneute Einnässen des Kindes L. nach dem Besuchskontakt am 13.09.2012 ist für die Beantwortung der Frage, ob ein sexueller Missbrauch stattgefunden hat, folglich nicht ergiebig.
69 
Im Ergebnis liegen somit keine gesicherten Anzeichen für einen Erlebnisbezug der Äußerungen des Kindes L. und damit für einen tatsächlich stattgefundenen sexuellen Missbrauch des Antragstellers zum Nachteil seiner Tochter L. vor. Der Umstand, dass der Verdacht sexueller Übergriffe des Antragstellers gleichwohl nicht völlig ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt - wie ausgeführt - keine Einschränkungen des Umgangsrechts des Antragstellers.
70 
3. Einschränkungen des Umgangsrechts sind auch aus sonstigen, insbesondere familienpsychologischen Gesichtspunkten nicht geboten. Zwar ist L. entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. G. in nicht unerheblichem Maße einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt. Ursächlich hierfür sei die heftig ablehnende, verfestigte und recht starr erscheinende Haltung der Antragsgegnerin und deren Eltern. Es bestehe die unverrückbar vorgetragene Überzeugung, dass der Antragsteller L. sexuell missbraucht habe. Auch im Abschlussgespräch sei es dem Sachverständigen nicht gelungen, mit der Antragsgegnerin und der Zeugin I. W. Lösungen auf der Basis der Hypothese zu entwickeln, dass es zu keinem Missbrauch gekommen sei.
71 
Andererseits zeige L. keinerlei Angstreaktionen vor dem Vater oder ein aversives Verhalten gegenüber diesem. Zwar stehe L. dem Umgang ambivalent gegenüber und habe verbal geäußert, dass sie den Vater nicht sehen wolle. In der Interaktionsbeobachtung mit dem Vater wie auch in der testpsychologischen Untersuchung sei L. jedoch als offen, emotional bezogen auf den Vater und durchaus in gutem Kontakt mit ihm erlebt worden. Es habe sich gezeigt, dass sie eine emotionale Bindung an den Vater sowie das Bedürfnis habe, mit diesem zusammenzutreffen.
72 
Diese Einschätzung des Sachverständigen wird bestätigt durch weitere, im Verfahren gewonnene Erkenntnisse.
73 
So hat L. auch im Rahmen der Anhörung durch den Senat am 14.01.2013 ein durchaus ambivalentes Verhalten an den Tag gelegt, indem sie einerseits erklärte, dass sie es besser fände, wenn sie ihren Vater nicht mehr besuchen müsse, und andererseits begeistert von den Erlebnissen mit dem Antragsteller anlässlich der Umgangstermine beim Kinderschutzbund berichtete.
74 
Auch aus den ausführlichen, auf den Beginn des begleiteten Umgangs zurückreichenden Berichten des Kinderschutzbundes lässt sich entnehmen, dass L. lediglich bei den Übergaben, zu denen sie regelmäßig mit der Zeugin I. W. erschien, teilweise äußerte, sie wolle nicht bleiben. Der bis auf wenige Ausnahmen gleichwohl durchgeführte Umgang verlief jedoch den Berichten des Kinderschutzbundes zufolge überwiegend harmonisch. Ausgehend von den Berichten genießt L. erkennbar das Zusammensein mit ihrem Vater.
75 
Bestätigt wurde dies durch die Zeugin D.. Nach ihrer Schilderung habe L. es häufig bedauert, wenn der jeweilige Umgangstermin beendet worden sei. Sie selbst habe bei keinem Umgangskontakt eine irgendwie geartete Angstreaktionen oder aversive Reaktion von L. gegenüber dem Antragsteller erlebt. Der Verlauf der Umgangskontakte habe nach ihrer Erinnerung in krassem Widerspruch zu den Angaben der Zeugin I. W. gestanden, wonach L. nicht habe zu den Umgangsterminen gehen wollen.
76 
Ebenso hat die Zeugin Dr. H. die anlässlich eines Rollenspiels zwischen dem Kind L. und dem Antragsteller bestehende Atmosphäre als positiv geschildert. L. habe sich begeistert auf das Rollenspiel eingelassen.
77 
Umgekehrt wird der Loyalitätskonflikt, in welchem L. sich befindet, nicht nur aus ihren Äußerungen, den Umgang mit dem Antragsteller nicht mehr wahrnehmen zu wollen, sondern auch aus den testpsychologischen Untersuchungen des Sachverständigen Professor Dr. G. deutlich, in denen L. ausufernde aggressive Handlungen an den Tag legte. Er zeigt sich ferner in den Schilderungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.09.2012, in welchem Angstreaktionen, Einnässen und sonstige Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressivität oder extreme Streitsucht des Kindes L. beschrieben werden.
78 
Möglichkeiten zur Abmilderung dieses Loyalitätskonflikts hat in erster Linie die Antragsgegnerin, indem sie versucht - entsprechend der Anregung des Sachverständigen gegebenenfalls unterstützt durch eine intensive fachkundige Beratung - ihre Ängste und Bedenken gegen den Antragsteller soweit unter Kontrolle zu bekommen, dass sie ihrer Tochter L. einen möglichst unbelasteten Umgang mit dem Antragsteller zugestehen kann.
79 
Dass die Antragsgegnerin derzeit offensichtlich nicht bereit scheint, an ihren Vorbehalten gegen den Umgang zu arbeiten, rechtfertigt nicht den Ausschluss oder die Einschränkung des Umgangs. Die in erster Linie im Umfeld der Übergaben entstehenden Belastungen werden zwar voraussichtlich zunächst fortbestehen. Mit dem Sachverständigen Professor Dr. G. ist jedoch davon auszugehen, dass dies vorliegend deshalb gut zu verantworten ist, da sich keinerlei Beziehungsproblematik seitens des Kindes gegenüber dem Antragsteller im Umgang selbst zeigt. Vielmehr gibt sich L. in der Interaktion mit dem Antragsteller unbefangen und fröhlich ohne Anzeichen von Ängsten. Dementsprechend hat sich auch der Verfahrensbeistand für einen möglichst baldigen unbegleiteten Umgang des Kindes L. mit dem Antragsteller ausgesprochen.
80 
Allerdings erscheint es zum Schutz des Kindes L. erforderlich, die Übergaben bis auf weiteres derart zu gestalten, dass diese unter Einschaltung einer neutralen Person oder zumindest in der Weise durchgeführt werden, dass ein unmittelbares Zusammentreffen der Eltern vermieden wird. Das Kind L. wird dadurch zwar nicht vor der belastenden, ablehnenden Haltung geschützt, die bei der Antragsgegnerin sowie den Zeugen I. und W. W. gegenüber dem Antragsteller und dem Umgang mit diesem vorherrschen. Eine zusätzliche, kindeswohlschädliche Belastung durch nicht fernliegende Konflikte anlässlich der Übergaben wird jedoch vermieden.
81 
Nachdem für einen langen Zeitraum lediglich stundenweise begleitete Umgangskontakte stattgefunden haben, erachtet der Senat eine behutsame Anbahnung längerer unbegleiteter Umgangskontakte mit Hilfe einer kontinuierlichen Steigerung der Umgangsdauer für erforderlich. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Professor Dr. G. davon aus, dass aufgrund der guten Beziehung zwischen dem Kind L. und dem Antragsteller der Umgang innerhalb weniger Monate auf einen üblichen Rahmen, bestehend aus einem 14-täglichen Wochenendumgang nebst Ferienumgang, ausgedehnt werden kann.
82 
Dem entspricht die aus dem Tenor ersichtliche Umgangsregelung, die ebenso wie der angefochtene Beschluss einen unbegleiteten Umgang vorsieht, hinsichtlich der Anbahnung der unbegleiteten Umgangskontakte jedoch im Hinblick auf den Zeitablauf eine von Amts wegen vorzunehmende Abänderung des familiengerichtlichen Beschlusses erforderte. Hierbei wurden in der Anfangszeit die bislang bestehenden zeitlichen Möglichkeiten der Eltern sowie des Kindes L. weitestgehend berücksichtigt. Die im Ergebnis erfolglose Beschwerde der Antragsgegnerin war zurückzuweisen.
83 
Mit dem Sachverständigen Professor Dr. G. geht der Senat davon aus, dass grundsätzlich in einigen Monaten auch ein Ferienumgang durchgeführt werden kann. Der konkrete Zeitpunkt, ab dem unter Kindeswohlgesichtspunkten ein Ferienumgang durchführbar sein wird, hängt jedoch in erster Linie vom Verlauf der unbegleiteten Umgangskontakte ab. Eine diesbezügliche Prognose ist im Hinblick auf die bestehenden Unwägbarkeiten, die ihren Grund insbesondere in der konflikthaften Elternbeziehung haben, derzeit nicht möglich. Die Anordnung eines Ferienumgangs muss daher einer gesonderten - im besten Falle einvernehmlich von den Eltern getroffenen - Regelung vorbehalten bleiben.
84 
Es bleibt zu wünschen, dass die Antragsgegnerin an ihren Einstellung zu den Umgangsterminen - nach Möglichkeit unter Einschaltung einer Beratungsstelle oder eines Therapeuten - arbeitet, um ihrer Tochter L. einen von Loyalitätskonflikten weitgehend befreiten Umgang zu ermöglichen oder L. insoweit zumindest zu entlasten.
85 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Auch wenn die Beschwerde der Antragsgegnerin im Ergebnis keinen Erfolg hatte, entspricht es der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
86 
Gemäß § 84 FamFG sollen die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels dem Rechtsmittelführer auferlegt werden. Die Vorschrift knüpft inhaltlich an den bisherigen § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG an, ersetzt allerdings dessen strikte Rechtsfolge, wonach die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die Kostentragungspflicht zwingend zur Folge hat, durch eine Soll-Regelung. Hierdurch wird dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, in besonders gelagerten Fällen die Kosten nicht dem im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittelführer aufzuerlegen, sondern eine Entscheidung zu treffen, die dem Billigkeitsmaßstab des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG entspricht (BT-Drucks. 16/6308, S. 216; MünchKomm/Schindler, a.a.O., § 84 Rn. 2; Musielak/Borth, FamFG, 3. Auflage 2012, § 84 Rn. 2).
87 
Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regel des § 84 FamFG rechtfertigen, sind vorliegend darin zu sehen, dass die Besorgnis der Antragsgegnerin, L. sei Opfer sexueller Übergriffe des Antragstellers geworden, zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung subjektiv zumindest nachvollziehbar erschien. Die aus den Schilderungen L. sich ergebende Besorgnis fand dadurch einen gewissen Rückhalt, dass die Sachverständige Dr. P. ursprünglich durchaus Anhaltspunkte für einen Erlebnisbezug in L. Äußerungen sah. Erst im Zuge der im Beschwerdeverfahren durchgeführten weiteren Ermittlungen wurden die für einen sexuellen Missbrauch sprechenden Verdachtsmomente entkräftet. Die sich daraus ergebende Fehleinschätzung der - sich während des Beschwerdeverfahrens verschlechternden - Erfolgsaussichten war für die Antragsgegnerin nicht ohne weiteres vorhersehbar.
88 
Im Rahmen der aufgrund dieser besonderen Umstände - in Anwendung von § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG - zu treffenden Billigkeitsabwägung ist mit zu berücksichtigen, dass in Sorgerechts- und Umgangsverfahren grundsätzlich mit der Auferlegung der Kosten auf einen Elternteil allein Zurückhaltung geboten ist (OLG Nürnberg FamRZ 2010, 998; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1695; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 81 Rn. 14 a; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Auflage 2011, § 84 Rn. 4), denn Sorgerechts- und Umgangssachen werden regelmäßig im Interesse des Kindes geführt. Gesichtspunkte - einschließlich der in § 81 Abs. 2 FamFG genannten - die abweichend hiervon gleichwohl eine einseitige Kostenauferlegung rechtfertigen oder erfordern würden, liegen nicht vor. Unter Einbeziehung der Gesamtumstände entspricht es daher vorliegend der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
89 
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 FamGKG, wobei aufgrund der besonderen Umstände des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf dessen Umfang und Schwierigkeit, der Regelwert von 3.000,00 EUR als unbillig erschien. Der Hinweis auf die Anordnung von Ordnungsmitteln hat seine Grundlage in § 98 Abs. 2 FamFG.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Feb. 2013 - 18 UF 13/11 zitiert 7 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen


(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn 1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im In

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(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn

1.
ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
2.
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3.
ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
4.
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

(2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.

(3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.