Tenor

1. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2007 (3 O 47/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt Ausgleich eines negativen Kontosaldos, der entstanden war, nachdem die Klägerin Überweisungen auf das Konto des Beklagten rückgebucht hatte.
Der Beklagte hatte bei der Klägerin mit Vertrag vom 2. September 2002 (Anlage K 2) ein Girokonto eröffnet. Im Oktober 2005 wurde der Beklagte über eine Internetanzeige auf ein Arbeitsangebot der „G. Inc.“ aufmerksam, das er im Folgenden per E-Mail annahm. Seine Aufgabe als „Finanzvertreter“ bei der besagten Firma sollte darin bestehen, gegen eine Provision in Höhe von 5% Gutschriften, die auf sein Girokonto überwiesen wurden, in bar abzuheben und mittels der W. U. Bank in die Ukraine oder nach Russland zu transferieren. Zwischen dem 31. Oktober 2005 und dem 2. November 2005 gingen auf dem Girokonto des Beklagten drei Überweisungen der Zeugen St. (6.200 EUR), K. (3.500 EUR) und H. (9.670 EUR) ein. Die Überweisungen erfolgten von Konten der Zeugen, die ebenfalls bei der Klägerin geführt wurden. Jeweils unmittelbar nach Zahlungseingang auf dem Konto des Beklagten hob dieser die Gelder absprachegemäß ab und überwies von den 18.920 EUR insgesamt 17.962,35 EUR über die W. U. Bank an seine Auftraggeber.
Am 4. November 2005 nahm die Klägerin die Rückbuchungen in Höhe der insgesamt 18.920 EUR vor. Das Girokonto des Beklagten befand sich zuletzt mit 18.250,32 EUR im Soll.
Die Klägerin hat behauptet, ihre Kunden H., K. und St. hätten die Überweisungen zu Gunsten des Beklagten nicht veranlasst. Diese beruhten vielmehr auf illegalen Transaktionen in Form des sogenannten „Phishing“. Die Hintermänner des Beklagten hätten sich offensichtlich mit Computermanipulationen in den Besitz der Onlinezugangsdaten und TAN-Nummern der geschädigten Zeugen gebracht und anschließend die entsprechenden Überweisungen vorgenommen. Nachdem die Klägerin den Girokontovertrag des Beklagten gekündigt hatte, hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung des Sollbetrags in Höhe von 18.250,32 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Verwendung der korrekten PIN und TAN spreche dafür, dass die Zeugen H., K. und St. die Überweisungen selbst vorgenommen hätten. Im Übrigen stehe ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in gleicher Höhe zu, mit dem er aufrechne. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, den unberechtigten Zugriff von Dritten auf Daten ihrer Kunden zu verhindern. Auch hätte die Klägerin, nachdem sich der Zeuge H. bei ihr gemeldet habe, unverzüglich die TAN-Liste sperren und so eine Fehlüberweisung verhindern können.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage überwiegend stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion auf Herausgabe der „Rückzahlung der auf sein Konto überwiesenen Geldbeträge“. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die für die Veranlassung der Online-Überweisung auf das Konto des Beklagten erforderlichen Daten in Form von PIN und TAN durch sogenanntes „Phishing“ auf den Computern der betroffenen Kunden ohne deren Verschulden ausgespäht wurden, so dass den Kunden die Überweisungen auf das Konto des Beklagten nicht zurechenbar gewesen seien. Auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB habe sich der Beklagte nicht berufen können. Dieser Einwand sei aufgrund der AGB der Klägerin (Nr. 8 Abs. 1 Satz 2) ausgeschlossen. Zudem müsse sich der Beklagte analog § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis seiner Auftraggeber vom fehlenden Rechtsgrund zurechnen lassen. Der Beklagte habe aber in Höhe von 4.835 EUR mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB aufrechnen können. Denn die Klägerin habe es schuldhaft unterlassen, auf die unverzügliche Meldung des Zeugen H. bereits Anfang Oktober 2005 über Unregelmäßigkeiten bei seinem Online-Banking dessen TAN-Nummern zu sperren, obwohl zum damaligen Zeitpunkt die Klägerin unstreitig bereits nicht mehr davon hätte ausgehen können, dass ein Missbrauch ausgeschlossen sei. Damit hätte die Überweisung vom Konto des Zeugen H. in Höhe von 9.670 EUR am 2. November 2005 auf das Konto des Beklagten verhindert werden können. Die Pflicht zur Vermeidung missbräuchlich veranlasster Überweisungen bestehe zwar grundsätzlich zwischen der Klägerin und dem von der Abbuchung betroffenen Kunden, aber darüber hinaus auch gegenüber dem Beklagten als Empfänger der Leistung. Der Beklagte müsse sich aber ein Mitverschulden in Höhe von 50% entgegenhalten lassen, da sein Verhalten fahrlässig war. Wegen der Gründe im Einzelnen, des weiteren Parteivorbringens, der Klageanträge und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Der Beklagte beabsichtigt, gegen das landgerichtliche Urteil Berufung einzulegen, und beantragt dafür unter Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse Prozesskostenhilfe. Er ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Pflichtverstoß vorzuwerfen sei, obwohl diese dafür Sorge zu tragen habe, dass keine Dritten unberechtigt auf Daten ihrer Kunden zugreifen könnten. Die Klägerin sei verpflichtet, ihre Kunden über die Gefahren aufzuklären, die entstünden, wenn PIN und TAN nicht geheim gehalten werden. Zudem sei das Landgericht aufgrund unzutreffender Beweiswürdigung und unvollständiger Tatsachenfeststellung zu dem Ergebnis gelangt, dass keiner der Kunden den Missbrauch der Daten zurechenbar veranlasst habe.
Die Klägerin tritt dem Prozesskostenhilfeantrag entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien im Prozesskostenhilfeverfahren Bezug genommen.
II.
10 
Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe bleibt in der Sache ohne Erfolg. Wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung ist das Prozesskostenhilfegesuch gemäß § 114 ZPO zurückzuweisen.
11 
1. Zwar gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dementsprechend ist das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Erfolgsaussicht in § 114 ZPO weit auszulegen. Insbesondere soll das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Auch im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Gebote darf Prozesskostenhilfe aber verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG NJW 1991, 413f.). Prozesskostenhilfe braucht insbesondere nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorhandene Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint (BVerfG NJW 1991, 413, 414). So liegt der Fall hier. Zwar handelt es sich bei der Problematik des unberechtigten Ausspähens von Bankzugangsdaten mittels Computermanipulationen um ein noch recht neues Phänomen, dessen rechtliche Konsequenzen noch nicht in allen Einzelheiten als gesichert erscheinen mögen. Der konkret zur Entscheidung stehende Sachverhalt enthält allerdings keine besonderen Schwierigkeiten, die Erfolgsaussichten für die Berufung des Beklagten erscheinen nur sehr gering.
12 
2. Das landgerichtliche Urteil ist im Ergebnis - jedenfalls hinsichtlich der erfolgten Verurteilung des Beklagten, auf die sich die beabsichtigte Berufung beschränkt - nicht zu beanstanden.
13 
a) Zwar steht der Klägerin, nachdem die Rückbuchung der fehlerhaften Überweisungen vom Konto des Beklagten bereits erfolgt war, kein zusätzlicher Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gegen den Beklagten mehr zu. Nach Kündigung des Girokontovertrags hatte die Klägerin aber gemäß § 355 Abs. 3 HGB i.V.m. dem Girokontovertrag einen fälligen Zahlungsanspruch in Höhe des bestehenden Kontosollsaldos (vgl. Bankrechts-Handbuch/Schimansky, Band I, 3. Auflage 2007, § 47 Rn. 105).
14 
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Rückbuchung durch die Klägerin zu Unrecht erfolgte. Denn die Klägerin war dazu gemäß Nr. 8 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt (so auch OLG Hamburg MDR 2007, 536).
15 
aa) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Vertragsbestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Bankvertrags geworden sind und gegen die Regelung in Nr. 8 AGB-Banken, die sogenannte Stornoklausel, keine Wirksamkeitsbedenken bestehen. Dies wurde im Übrigen durch die Berufung auch nicht angegriffen.
16 
bb) Auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift sind vorliegend gegeben. Da zwischen den Buchungen auf das Konto des Beklagten und den Rückbuchungen kein Rechnungsabschluss lag, ist Nr. 8 Abs. 1 der AGB-Banken einschlägig. Bei den Buchungen handelte es sich zudem um Fehlbuchungen im Sinne der Vorschrift.
17 
Die beabsichtigte Berufung hat mit ihrem Einwand, die geschädigten Kunden der Klägerin hätten den Missbrauch der Daten zurechenbar veranlasst, keinen Erfolg. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellte Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche konkreten Anhaltspunkte würden etwa vorliegen, wenn dem Landgericht bei seiner Beweisaufnahme Verfahrensfehler unterlaufen wären oder die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich wäre oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen würde. Verfahrensfehler sind vorliegend weder gerügt noch sonst ersichtlich. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, an den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu zweifeln. Das Landgericht kam nach umfangreicher Beweisaufnahme zu dem ausführlich und überzeugend begründeten Ergebnis, dass die für die Veranlassung der Online-Überweisung auf das Konto des Beklagten erforderlichen Daten in Form von PIN und TAN durch sogenanntes „Phishing“ auf dem Computer der Kunden ausgespäht wurden, ohne dass diese Kunden die Daten in irgendeiner Weise vorwerfbar zugänglich gemacht hätten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vernehmung des Zeugen K.. Zwar hatte dieser ausgesagt, dass er bei der auf seinem Computer manchmal erscheinenden Mitteilung, die verwendete TAN-Nummer sei bereits verbraucht, unsicher war, ob er möglicherweise vergessen hatte, die TAN-Nummer nach der Verwendung durchzustreichen. Es würde jedoch die Anforderungen an Kunden des Online-Banking übersteigen, wollte man allein daraus ein Verschulden bzw. die Zurechenbarkeit der später gefälschten Überweisung herleiten.
18 
Bei den Phishingtransaktionen handelt es sich auch um eine fehlerhafte Gutschrift im Sinne der Nr. 8 Abs. 1 AGB (OLG Hamburg MDR 2007, 536; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage 2006, Nr. 8 AGB-Banken Rn. 2; vgl. auch Bankrechts-Handbuch/Bunte, Band I, 3. Auflage 2007, § 13 Rn. 9). Die Klausel nimmt nämlich keine Einschränkungen dahingehend vor, in wessen Sphäre der Fehler liegt. Etwas anderes lässt sich auch dem Beispiel der falschen Kontonummer nicht entnehmen, weil damit nicht ausgesagt ist, wer für diesen Fehler verantwortlich ist (so Löhnig/Würdinger, WM 2007, 961, 963).
19 
Soweit darüber diskutiert wird, ob das Stornorecht nach Nr. 8 AGB-Banken auch dann gilt, wenn auf Seiten des Überweisenden und des Überweisungsempfängers zwei verschiedene Banken beteiligt sind, hat dies für den zu entscheidenden Rechtsstreit keine Bedeutung, da es sich um eine Hausüberweisung handelte, die Klägerin also sowohl auf Seiten des Überweisenden als auch des Überweisungsempfängers tätig wurde (vgl. Löhnig/Würdinger, WM 2007, 961, 963).
20 
Schließlich hatte die Klägerin gegen den Beklagten vor der Rückbuchung auch einen Rückzahlungsanspruch, der als weitere Voraussetzung des Stornorechts bei Nr. 8 Abs. 1 AGB-Banken inzident zu prüfen ist (Löhnig/Würdinger, WM 2007, S. 961, 963). Ein solcher Anspruch - den auch das Landgericht im Ergebnis zu Recht bejaht hat - ergab sich, da es sich bei der Klägerin sowohl um die Bank des Beklagten als auch der geschädigten Kunden handelte, aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Löhnig/Würdinger a.a.O.). Denn der Beklagte hatte die Gutschrift der Klägerin mangels wirksamen Auftrags ohne Rechtsgrund auf Kosten der Beklagten erlangt. Die Nichtleistungskondiktion wird in diesem Fall nicht von einem vorrangigen Leistungsverhältnis zwischen den geschädigten Kunden und dem Beklagten verdrängt. Die entsprechenden Gutschriften waren nämlich den geschädigten Kunden nicht als Leistung zuzurechnen, weil sie der Klägerin keinen Auftrag zur Überweisung erteilt hatten und es damit an einer Leistungsbestimmung fehlte (vgl. BGH NJW 2005, 3231, 3214 m.w.N., auch LG Bonn MMR 2007, 462-463).
21 
cc) Fraglich erscheint, ob der Berufung des Beklagten auf den Wegfall der Bereicherung die §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 166 Abs. 1 analog BGB entgegenstehen, wie das Landgericht angenommen hat. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass § 166 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar ist (vgl. nur BGHZ 83, 293, 295), allerdings wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nur demjenigen das Wissen des anderen zugerechnet, der diesen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut. Hier geht es aber nicht um die Zurechnung des Wissens des Beklagten in der Rolle des Vertreters bzw. Beauftragten an seinen Auftraggeber, sondern umgekehrt um die Zurechnung des Wissens des Auftraggebers an den Beklagten. Die Frage muss allerdings nicht entschieden werden, da das Landgericht den Einwand des Beklagten auf Wegfall der Bereicherung jedenfalls zu Recht auch im Hinblick auf die eindeutige Regelung in Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin zurückgewiesen hat.
22 
b) Ob dem Beklagten der vom Landgericht zugesprochene Schadensersatzanspruch tatsächlich zusteht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da die insoweit beschwerte Klägerin das Urteil nicht angegriffen hat. Jedenfalls kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, das Landgericht habe einen dem Beklagten zustehenden weitergehenden Schadensersatzanspruch, der auf Missachtung von Hinweis- und Warnpflichten der Klägerin bezüglich der Gefahren des Online-Bankings beruht, zu Unrecht abgelehnt. Unabhängig von der Tatsache, dass das Landgericht schon keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß der Klägerin gegen ihr obliegende Warn- und Hinweispflichten gesehen hat, würde selbst ein dokumentierter Verstoß hier keinen Schadensersatzanspruch des Beklagten zur Folge haben. Zwar kann sich möglicherweise ein Kunde, der aufgrund von kriminellen Machenschaften Opfer von unberechtigten Abbuchungen geworden ist, im Verhältnis zur Bank auf eine solche Aufklärungspflichtverletzung berufen. Insoweit mangelt es jedoch an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Klägerin und dem dem Beklagten entstandenen Schaden. Nicht ausreichend für die Annahme eines Kausalzusammenhangs ist die Bejahung der äquivalenten Kausalität. Darüber hinaus bedarf es im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität vielmehr weiterer Einschränkungen. Solche ergeben sich sowohl aus der auf eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ausgerichtete Adäquanz, deren Vorliegen hier bereits fraglich erscheint. Jedenfalls aber ist der eingetretene Schaden nicht mehr von dem Schutzzweck der Norm erfasst. Eine Schadensersatzverpflichtung besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den wertend zu bestimmenden Schutzzweck der verletzten Norm fällt, es muss sich also um einen Nachteil handeln, der aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwehr die verletzte Norm erlassen bzw. hier die verletzte vertragliche Pflicht übernommen worden ist (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2005, 1420; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Auflage 2008, Vorb. v. § 249 Rn. 62 m.w.N.). Der Schutzumfang der möglichen vertraglichen Nebenpflicht der Banken, ihre Kunden vor dem Missbrauch von Zugangsdaten zu warnen und den Missbrauch so weit wie möglich zu verhindern, geht jedenfalls nicht so weit, dass derjenige, der als Teil des kriminellen Systems - wenn auch möglicherweise als vorsatzloses Werkzeug - vor einem Schaden geschützt werden soll, der ihm dadurch entsteht, dass er Gelder, die von ihm unbekannten Personen auf seinem Konto eingehen, unverzüglich abhebt und mittels Barüberweisung an ihm ebenfalls unbekannte Personen in R. und der U. überträgt. Deshalb kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf einen eigenen Schadensersatzanspruch berufen.

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Okt. 2007 - 3 O 47/07

bei uns veröffentlicht am 05.10.2007

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 13.415,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.02.2007 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Koste

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 13.415,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.02.2007 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ein Viertel und der Beklagte trägt drei Viertel.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 18.250,32.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von Geldbeträgen, die im Wege des „Phishing“ erlangt worden sein sollen und die der Beklagte in Empfang nahm und weiter leitete.
Der Beklagte ist Bankkunde bei der Klägerin, einem bekannten Geldinstitut. Mit Rahmenvertrag vom 31.07. / 02.09.2002 schloss der Beklagte in den Geschäftsräumen der Klägerin mit dieser einen Bankvertrag (Anlage K 1) ab. Nach den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages wurde dieser Grundlage für die gesamte künftige Geschäftsverbindung zwischen den Parteien. Danach galten für die gesamte Geschäftsverbindung insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Im Rahmenvertrag heißt es insoweit, dass sämtliche Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen dem Rahmenvertrag als Bedingungsheft beilagen und im Übrigen in den Geschäftsräumen der X-Bank eingesehen werden konnten. Der Beklagte schloss diesen Rahmenvertrag in den Geschäftsräumen der Klägerin in P. ab. Der Vertrag enthielt auch die formularmäßig eingefügte „Erklärung zu § 8 Geldwäschegesetz“, dass der Beklagte für eigene Rechnung handele und die Klägerin nur Konten führt, die der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse führt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lagen in der Geschäftsstelle, in der der Beklagte den Rahmenbetrag schloss, offen und jederzeit zugänglich aus, sodass er jederzeit die allgemeinen Geschäftsbedingungen einsehen konnte.
Zugleich schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Girokontovertrag (Anlage K 2), dessen Geschäftsbedingungen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verweist, dessen Wortlaut in den Geschäftsräumen der Klägerin eingesehen werden könne. Auf diesem Girokonto wurde ihm ein Dispositionskredit von EUR 600,00 eingeräumt.
Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lautet:
„(1) Vor Rechnungsabschluss
Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat.“
Der Beklagte ließ sich im Wege einer Mitarbeitersuche einer vermeintlichen Unternehmung mit der Bezeichnung „... inc.“ als Finanzvertreter anwerben. Der Beklagte fiel auf das verlockende Angebot recht zügig einigermaßen Geld zu verdienen, herein und erklärte sich dieser Unternehmung gegenüber bereit, Gelder auf seinem Girokonto entgegenzunehmen, diese kurzfristig in bar abzuheben und sie sodann ins Ausland zu transferieren. Ihm wurde vorgespiegelt, dass es sich insoweit um einen legalen Arbeitsvertrag handele, welchen er eingehen dürfe. Er vertraute insoweit auf die Angabe, dass Zahlungen, die auf dem Girokonto eingehen, solche von Geschäftspartnern seines vermeintlichen Arbeitsgebers seien.
Am 31.10.2005 wurde dem Konto des Beklagten ein Betrag in Höhe von EUR 6.200,00 gutgeschrieben, der aus einer Überweisung von einem anderen Konto bei der Klägerin, Kontoinhaber J. S., herrührt. Der Beklagte hob diesen Betrag am selben Tag in bar ab.
Am 01.11.2005 wurde dem Konto des Beklagten ein Betrag in Höhe von EUR 3.050,00 gutgeschrieben. Dieser Betrag resultierte aus einer Überweisung von einem anderen Konto bei der Beklagten, Kontoinhaber R. K.. Am nächsten Tag, den 02.11.2005, hob der Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 2.800,00 in bar von seinem Konto ab.
10 
Noch am selben Tag, den 02.11.2005, ging auf dem Konto des Beklagten ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 9.670,00 ein. Dieser Betrag stammte aus einer Überweisung von einem anderen Konto bei der Klägerin, Kontoinhaber B. H.. Noch am selben Tag ließ sich der Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 8.200,00 in bar auszahlen und nahm eine weitere Verfügung über EUR 1.000,00 vor.
11 
Am 04.11.2005 belastete die Klägerin das Girokonto des Beklagten mit den Gutschriftsbeträgen in Höhe von EUR 6.200,00 und EUR 3.050,00 sowie EUR 9.670,00. Dadurch wuchs der Sollsaldo auf dem Girokonto auf insgesamt EUR 18.226,69 an, was die Klägerin veranlasste, das Giroverhältnis zu kündigen. Zuletzt belief sich der Sollsaldo auf dem Konto des Beklagten auf EUR 18.250,32.
12 
Nach dem Eingang der genannten Beträge auf seinem Girokonto leitete er diese über die W. U. Bank an seine Auftraggeber nach Osteuropa weiter, und zwar von dem insgesamt erhaltenen Betrag von EUR 18.920,00 einen Betrag von insgesamt EUR 17.962,35, den Rest behielt er als Vergütung für seine Tätigkeit. Zwischen den Kunden der Klägerin, von deren Konten die Überweisung auf das Konto des Beklagten vorgenommen wurde, und dem Beklagten bestanden keine Geschäftsbeziehungen. Die Klägerin schrieb ihren Kunden H., K. und S. die auf deren Konten abgebuchten Beträge wieder gut. Diese erklärten gegenüber der Klägerin die Abtretung ihre Ersatzansprüche gegen den Beklagten.
13 
Die Klägerin behauptet,
14 
ihre Kunden H., K. und S. hätten zu keinem Zeitpunkt eine Überweisung zu Gunsten des Beklagten veranlasst. Die Gutschriften auf dem Konto des Beklagten beruhten auf illegalen Transaktionen und zwar in Form des sogenannten „Phishing“. Die Überweisungen auf das Konto des Beklagten sei durch die Hintermänner des Beklagten veranlasst worden, die sich offensichtlich über einen „Trojaner“ die TAN-Nummer der Herren H., K. und S. beschafft hätten, so dass sie in der Lage gewesen seien, über das „Online-Banking“ die genannten Überweisungsaufträge zu Gunsten des Beklagten zu erteilen. Die Herren H., K. und S. hätten die PIN und TAN weder elektronisch gespeichert noch anderweitig notiert sodass es Dritten nicht möglich gewesen sei, Kenntnis von der PIN bzw. der TAN zu erlangen.
15 
Die Klägerin behauptet weiter, im November 2005 sei die Vorgehensweise über das sogenannte „Phishing“ noch nicht verbreitet bzw. derart bekannt gewesen, dass die Kunden der Klägerin zwangsläufig hätten Verdacht schöpfen müssen, mit der Folge der Klägerin nach Bemerken der Auffälligkeit unverzüglich zu unterrichten. Auch auf Seiten der Klägerin könne keine Pflichtverletzung erkannt werden, da bei ordnungsgemäßer Verwendung von PIN und TAN ein Missbrauch ausgeschlossen gewesen sei. Hiervon habe die Klägerin damals auch ohne weiteres ausgehen dürfen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 18.250,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 18.240,95 seit dem 11.11.2005 zu bezahlen.
18 
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
19 
Der Beklagte wendet ein,
20 
aufgrund der Verwendung der korrekten PIN und TAN spreche ein Anschein dafür, dass die Bankkunden H., K. und S. die Überweisungen veranlasst hätten, und sei es nur durch anderweitige Übermittlung von TAN und PIN durch Datenübermittlung auf anderen Fenstern. Dem Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu, mit welchen er ausdrücklich die Aufrechnung erkläre. Die Klägerin sei verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass keine Dritten unberechtigten auf Daten der Kunden der Klägerin zugreifen könnten. Bezüglich des Herrn H. sei die Klägerin verpflichtet gewesen, nach unverzüglicher Unterrichtung durch diesen, die ihm zur Verfügung stehende TAN-Liste zu sperren und nicht lediglich zu überprüfen, ob eine Abbuchung bereits stattgefunden habe. Bei Abschluss des Girovertrages sei der Beklagte auch nicht unterrichtet worden, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollten. Der Beklagte sei auch nicht mehr bereichert, da er die Gelder abgehoben und weiter geleitet habe. Die Klägerin habe die verbliebenen Beträge vom Konto eingezogen, insoweit sogar unpfändbare und somit nicht verrechenbare.
21 
Die Akten der Staatsanwaltschaft M. 56 UJs ..., die Akten der Staatsanwaltschaft K. 92 Js ... und 91 Js ... sowie die Akten der Polizeidirektion P., AZ ... wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2007 gemacht. Über die Behauptungen der Parteien hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., S., K. und S.. Im Übrigen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.05. und 14.08.2007.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
23 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 13.415,32 zu § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB.
24 
1. Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
25 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten im Wege der Nichtleistungskondiktion ein Anspruch auf Herausgabe dessen zu, was der Beklagte in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, nämlich die Rückzahlung der auf sein Konto überwiesenen Geldbeträge.
26 
a) Der Beklagte hat die überwiesenen Beträge „auf Kosten der Klägerin“ im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erlangt.
27 
aa) Im Verhältnis zwischen den drei Kunden der Klägerin, von deren Konten die Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst wurde, der Beklagten in ihrer Doppelrolle als überweisende und Empfängerbank sowie dem Beklagten als Überweisungsempfänger gilt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Folgendes:
28 
Die bisherige Formulierung, im Mehrpersonenverhältnis verbiete sich jede schematische Lösung, hat der für alle Streitigkeiten aus dem Bereich des Zahlungsverkehrs ausschließlich zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgegeben (hierzu und zum Folgenden: Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 4.340, 344 ff.; Nobbe, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 4, 24; jew. mit einer Vielzahl von Nw. aus der Rspr. des BGH). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in den Fällen der Leistung kraft (An-)Weisung, zu denen auch die Banküberweisung gehört, grds. innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses (BGH NJW 1987, 185; 1994, 2357). Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne ist dabei jede auf bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung gerichtete Zuwendung. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr vollzieht sich die bereicherungsrechtliche Vermögensverschiebung faktisch durch die dem Überweisungsempfänger erteilte Kontogutschrift mit deren Wirksamwerden. Denn hierdurch erwirbt der Überweisungsempfänger einen Zahlungsanspruch, der nach allgemeiner Meinung als ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB einzustufen ist.
29 
Bei fehlerhaftem Valutaverhältnis zwischen Überweisendem und Überweisungsempfänger ist danach zwischen diesen rückabzuwickeln. Bei einem fehlerhaften Deckungsverhältnis zwischen Überweisendem und der von ihm angewiesenen Bank kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob die Überweisung trotz fehlerhafter Überweisung dem Girokunden zuzurechnen ist oder nicht. Ist eine solche Zurechnung möglich, erwirbt der belastete Girokunde einen Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger. Fehlt hingegen eine solche Zurechenbarkeit, hat den Bereicherungsanspruch nicht der Kunde, sondern die Bank (sog. Durchgriffs- oder Direktkondiktion). Beispiele einer fehlenden Zurechenbarkeit sind insbesondere, wenn der Kunde einen wirksamen Überweisungsauftrag überhaupt nicht erteilt hat, etwa bei einem gefälschten Überweisungsauftrag (BGH NJW-RR 1990, 1200; NJW 1994, 2357). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der zu Unrecht belastete Kontoinhaber in diesen Fällen von der fehlerhaften Überweisung unbehelligt bleiben muss.
30 
Die Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers ist grds. unbeachtlich, da es einer allgemeinen Erkenntnis der Rechtsscheinslehre entspricht, dass der gutgläubige Vertragsgegner bei fehlender Zurechenbarkeit nicht geschützt werden kann (BGH NJW 2001, 1855). Der auf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung vertrauende Zuwendungsempfänger wird allerdings durch die Regeln des § 818 Abs. 3 BGB vor den Folgen einer Direktkondiktion der überweisenden Bank hinreichend geschützt (BGH aaO; Nobbe, aaO, S. 25).
31 
Die Empfängerbank spielt in dieser bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als bloße Leistungsmittlerin regelmäßig keine Rolle. Nach der sog. Storno-Klausel der AGB-Banken, Nr. 8 Abs. 1, kann die Empfängerbank bei fehlerhafter Gutschriftsbuchung, z.B. infolge einer falschen Kontonummer, eine Kontogutschrift im Wege der Selbsthilfe durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr - insbesondere bereicherungsrechtlich - ein Rückzahlungsanspruch zusteht. Entscheidend ist danach, ob die Empfängerbank gegen den Überweisungsempfänger einen Anspruch auf Rückgewähr hat (Schimanski u.a., aaO., Rn. 10).
32 
bb) Vorliegend steht der Klägerin gegen den Beklagten nach den vorgenannten Grundsätzen ein Anspruch auf Rückzahlung der auf sein Konto überwiesenen Beträge im Wege der Durchgriffs- oder Direktkondiktion zu, da die drei Überweisungen den Kunden H., K. und S. der Klägerin nicht zuzurechnen waren.
33 
Zur Überzeugung des Gerichts steht nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass die für die Veranlassung der Online-Überweisungen auf das Konto des Beklagten erforderlichen Daten in Form von PIN und TAN durch sog. „Phishing“ auf den Computern dieser Kunden ausgespäht wurden, ohne dass diese Kunden diese Daten Dritten in irgend einer Weise vorwerfbar zugänglich gemacht hätten. Glaubhaft erläuterten diese Kunden als Zeugen, welche Auffälligkeiten sie bei der Eingabe dieser Daten in den Computer beim jeweiligen Versuch von Online-Überweisungen beobachtet hatten, nämlich einen Computer-Absturz beim Zeugen S., die Aufforderung zur erneuten Eingabe der TAN-Nummer, weil die eingegebene angeblich schon benutzt worden sei, beim Zeugen K. sowie die Eingabe einer TAN ohne Bestätigung der Überweisung beim Zeugen H.. Sämtliche Zeugen gaben an, dass sie die Daten gesondert und für Dritte unzugänglich aufbewahrten. Die Zeugen bekundeten ihre Beobachtungen spontan, in Anbetracht des zurückliegenden Zeitraums angemessen detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei. An der Wahrheitstreue ihrer Angaben hat das Gericht daher keine vernünftigen Zweifel.
34 
Auch sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalles weisen klar auf eine rechtswidrige Ausspähung der Daten durch Dritte auf den Computern der vorgenannten drei Kunden hin. Alle drei Überweisungen gingen in engem zeitlichem Zusammenhang auf dem Konto des Beklagten ein, der zu diesen Kunden in keinerlei Geschäfts- oder sonstiger Verbindung stand. Das überwiesene Geld wurde vom Beklagten, wohl weisungsgemäß, sofort nach Eingang jeweils entweder vollständig oder jedenfalls fast vollständig abgehoben und über die W. U. nach Osteuropa transferiert.
35 
Dass letztlich auch der Beklagte von Phishing ausgeht, zeigt auch seine eigene, unbestrittene Einlassung, wonach er auf das verlockende Angebot, recht zügig einigermaßen Geld zu verdienen, arglos hereingefallen sei und ihm vorgespiegelt worden sei, dass es sich insoweit um einen legalen Arbeitsvertrag handele, welchen er eingehen dürfe, wobei er insoweit auf die Angabe vertraut habe, dass Zahlungen, die auf dem Girokonto eingehen, solche von Geschäftspartnern seines vermeintlichen Arbeitsgebers seien.
36 
Angesichts dieser Gesamtumstände kam es daher nicht mehr darauf an, dass es der Kriminalpolizei in keinem der drei Fälle gelang, die „Trojaner“, mithilfe deren die Daten ausgespäht wurden, auf den Computern der Kunden zu identifizieren. Es konnte darüber hinaus auch dahin gestellt bleiben, ob wegen der Verwendung der richtigen TAN und PIN ein Anscheinsbeweis dafür stritt, dass die Zeugen die Überweisungen veranlassten.
37 
Keiner der drei Kunden der Klägerin hat den Missbrauch ihrer Daten zurechenbar veranlasst. Dies gilt nicht nur für den Zeugen H., der sich unmittelbar nach Bemerken von Auffälligkeiten bei der Hotline der Bank meldete, sondern auch für die Zeugen K. und S.. Allein die Tatsache, dass der Zeuge K. zweimal nach der Eingabe einer TAN gefragt wurde, macht die so ausgespähte TAN ihm noch nicht zurechenbar. Entsprechendes gilt für den Zeugen S., dessen Rechner beim Versuch eines Überweisungsvorgangs abstürzte. Denn diese Vorkommnisse sind für sich genommen noch nicht so auffällig, als dass diese beiden Zeugen als Nicht-Fachleute auf dem Gebiet des Online-Bankings auf die Gefahr missbräuchlicher Ausspähung ihrer Daten hätten schließen müssen.
38 
b) Für die Überweisung der drei Beträge von den Konten der drei Kunden der Klägerin auf das Konto des Beklagten gab es demnach auch keinen rechtlichen Grund.
39 
2. Keine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB
40 
Der Beklagte kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB, berufen. Zwar ist der Beklagte wegen der größtenteils erfolgten Weiterleitung der überwiesenen Beträge tatsächlich weitgehend entreichert. Hierauf kann sich der Beklagte aber deshalb nicht berufen, weil der Beklagte gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin nach der von ihr durchgeführten Stornobuchung nicht einwenden kann, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat. Zudem kann sich der Beklagte deshalb nicht auf die Entreicherung berufen, weil er sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog die Kenntnis seiner Auftraggeber vom fehlenden Rechtsgrund zurechnen lassen muss.
41 
a) Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin
42 
aa) Die Klägerin war gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 ihrer AGB berechtigt, die fehlerhaften Gutschriften auf dem Konto des Beklagten durch entsprechende Belastungsbuchungen - Stornobuchungen - rückgängig zu machen.
43 
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wurden in den Bankvertrag mit dem Beklagten wirksam einbezogen, § 305 Abs. 1 und 2 BGB. Bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt es sich um solche im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin wies den Beklagten in dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag ausdrücklich auf die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Beklagte hatte auch die Möglichkeit, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dabei kam es nicht darauf an, ob dem Beklagten die AGB ausgehändigt wurden, was er bestreitet. Denn ausreichend ist der Hinweis in dem Rahmenvertrag, dass die Bedingungen in den Geschäftsräumen der Klägerin eingesehen werden können (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305, Rn. 31 aE), nachdem der Vertrag unstreitig in den Geschäftsräumen der Klägerin abgeschlossen wurde und die AGB der Klägerin dort auch auslagen, so dass der Beklagte sie jederzeit hätte einsehen können.
44 
Bei den Gutschriften auf dem Konto des Beklagten handelt es sich um Fehlbuchungen im Sinne der Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 der AGB der Klägerin. Fehlerhafte Gutschriften im Sinne dieser Regelung sind alle infolge eines Versehens vorgenommenen Gutschriften, denen kein entsprechender Auftrag zugrunde lag, so dass die Bank einen sachlich-rechtlichen Anspruch gegen den Kunden auf Rückgewähr des gutgeschriebenen Betrages hat. Er besteht insbesondere auch dann, wenn ein Auftrag überhaupt nicht vorlag oder gefälscht wurde (Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, § 13, Rn. 9 und 10 unter Hw. auf BGH WM 1983, 907; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., Nr. 8 AGB-Banken, Rn. 2). Der sachlich-rechtliche Anspruch der Klägerin folgt aus den obigen Ausführungen (oben 1.). Die Klägerin konnte diese Fehlbuchungen daher stornieren, da ein Rechnungsabschluss zwischenzeitlich noch nicht erfolgt war.
45 
bb) Gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin konnte der Beklagte gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er über die Gutschriften bereits verfügt hatte. Dadurch ist dem Beklagten der Einwand des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB abgeschnitten. Diese Regelung ist nach allgemeiner Ansicht weder überraschend, noch benachteiligt sie den Bankkunden unangemessen, §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, WM 2006, 2078; LG Hamburg, CR 2006, 783; LG Bonn, Urt. v. 29.12.2006, 3 O 236/06; Baumbach/Hopt, aaO.; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 2.445 und 4.401; Schimanski u.a., aaO., Rn. 14; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 451; vgl. a. BGH WM 1983, 907).
46 
b) §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 166 Abs. 1 analog BGB
47 
Darüber hinaus kann sich der Beklagte gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB auch deshalb nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog die Kenntnis seiner Auftraggeber von dem fehlenden Rechtsgrund zurechnen lassen muss.
48 
§ 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (BGH NJW-RR 2001, 127; BGHZ 83, 293, 295). Er gilt nicht nur für die rechtsgeschäftliche Vertretung und die Wissensvertretung (BGHZ 117, 104, 106; 132, 30, 35). Ihm ist vielmehr - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGHZ 83, 293). Gleiches gilt, wenn einem anderen, ohne dass eine Vollmacht erteilt wird, die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis selbstständig wahrzunehmen (BGH NJW-RR 2001, 127), oder, wie hier, wenn der Erstempfänger der Bereicherung blind den Bitten eines anderen folgt und sich so zu dessen (wenn auch ggf. gutgläubigem) Werkzeug machen lässt (OLG Karlsruhe, Beschluss, 17 U 44/07).
49 
Vorliegend hat sich der Beklagte wie ein Werkzeug seiner Auftraggeber benutzen lassen und diesen damit letztendlich die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt, Rechte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrag wahrzunehmen. Wer sich aber wie der Beklagte in einer solchen Weise wie ein Werkzeug benutzen lässt, ohne den Sinn der Transaktion zu hinterfragen, muss sich das Wissen seiner Auftraggeber zurechnen lassen (OLG Karlsruhe aaO.).
50 
3. Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen
51 
Der Beklagte konnte gegenüber den vorgenannten Bereicherungsansprüchen der Klägerin jedoch wirksam mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen, der ihm in Höhe von EUR 4.835,00 zustand, § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Bankvertrag, § 387 BGB.
52 
a) Schadensersatzanspruch des Beklagten
53 
Dem Beklagten stand gegen die Klägerin aus dem Bankvertrag ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte schuldhaft gegen ihre aus dem Bankvertrag gegenüber dem Beklagten bestehenden Pflichten verstoßen hat, § 280 Abs. 1 BGB.
54 
Die Klägerin unterließ es schuldhaft, auf die unverzügliche Meldung der Auffälligkeiten Anfang Oktober 2005 durch den Zeugen H. die TAN-Liste dieses Kunden zu sperren, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Nach insoweit unstreitigem Sachverhalt teilte der Zeuge H. der Hotline der Klägerin sofort mit, dass der sonst übliche Hinweis „Überweisung ausgeführt“ trotz Zuwartens von einigen Minuten nicht erfolgte, worauf hin der Mitarbeiter der Klägerin den Kunden lediglich dazu aufforderte, den Vorgang zu wiederholen. Nachdem die Klägerin im Termin unstreitig stellte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen durfte, dass ein Missbrauch ausgeschlossen war, war dieses Verhalten des Mitarbeiters der Klägerin pflichtwidrig. Der Mitarbeiter hätte vielmehr die sofortige Sperrung der TAN-Liste des Zeugen H. veranlassen müssen, wie letztlich auch der Zeuge S. zu erkennen gab. Wäre die TAN-Liste sofort gesperrt worden, hätte die missbräuchliche Überweisung Anfang November 2005 nicht mehr durchgeführt werden können.
55 
Mit dieser schuldhaften Pflichtverletzung verstieß die Klägerin auch gegen eine (Neben-)Pflicht, die ihr gegenüber dem Beklagten oblag. Zwar oblag der Beklagten die Pflicht zur Vermeidung missbräuchlich veranlasster Überweisungen in erster Linie gegenüber dem Kunden, zu dessen Lasten die Überweisung ausgeführt wurde, mithin im konkreten Fall gegenüber dem Zeugen H.. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Pflicht auch gegenüber dem Beklagten als Empfänger der Überweisung bestand.
56 
Grundsätzlich muss sich jede Partei eines Vertrages so verhalten, dass Rechtsgüter, insbesondere auch das Vermögen, des Vertragspartners nicht verletzt werden (Palandt aaO., § 280, Rn. 28, m.w.Nw.). Jeder Vertragspartei obliegt daher eine Schutzpflicht als vertragliche Nebenverpflichtung auch im Hinblick auf das Vermögen des Vertragspartners.
57 
Vorliegend hat es die Klägerin als zugleich überweisende und Empfängerbank unterlassen, alles Gebotene zu unternehmen, um Überweisungen zu verhindern, die mithilfe durch Phishing erlangter Daten missbräuchlich und rechtswidrig veranlasst werden. Vom Zweck der entsprechenden Verpflichtung ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch der Empfänger der Überweisung geschützt, jedenfalls soweit es in der Hand der Bank als überweisende und Empfängerbank liegt, eine derartige Überweisung zu verhindern. Dies folgt aus der Überlegung, dass andernfalls der gutgläubige Empfänger, der einen Rechtsgrund für eine Überweisung annehmen darf, aufgrund Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken ungeschützt wäre (vgl. BGH NJW 2001, 1855; Nobbe, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 4, S. 25). Schließt aber die Bank gegenüber ihrem Kunden den Einwand der Entreicherung aus, obliegt es ihr im Gegenzug als notwendiges Korrelat einer solchen Einschränkung, dafür Sorge zu tragen - soweit es in ihrer Macht liegt -, fehlerhafte Überweisungen auf das Konto ihres Kunden zu verhindern, damit dieser nicht gutgläubig durch Verfügung über die Gutschrift zu Schaden kommt.
58 
Kein kausaler Pflichtverstoß ist der Klägerin hingegen im Hinblick auf ihren Kunden K. anzulasten. Denn diesem fiel erst am 03.11.2005 auf, dass er nicht mehr auf das Konto zugreifen konnte und teilte dies dann auch der Klägerin mit. Zu diesem Zeitpunkt war der Schaden jedoch schon eingetreten, nachdem die Überweisung von seinem Konto bereits am 01.11.2005 erfolgt war.
59 
Der Klägerin war auch insoweit kein Pflichtverstoß vorzuwerfen, als diese gegen ihre Verpflichtung verstoßen hätte, dafür Sorge zu tragen, dass keine Dritten unberechtigt auf Daten der Kunden der Klägerin zugreifen können. Zwar besteht grds. eine Verpflichtung der Banken, im Rahmen des Zumutbaren das Online-Banking so zu schützen, dass von einer hinreichenden Sicherheit des Bankverkehrs auszugehen ist. Es liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Klägerin gegen diese Verpflichtung verstoßen haben könnte. Wie allgemein bekannt, wird eine missbräuchliche Ausspähung von Daten auf Computern wie der der Kunden der Klägerin durch sog. Hacker in einem bestimmten Umfang stets unvermeidbar sein. Warum die Klägerin im konkreten Fall im Rahmen der ihr zustehenden Möglichkeiten gegen ihre Schutzpflichten verstoßen haben soll, konnte der Beklagte nicht darlegen, was im Termin vom 14.08.2007 auch eingehend erörtert wurde.
60 
b) Mitverschulden
61 
Der Beklagte muss sich jedoch insoweit ein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen, § 254 BGB. Denn der Beklagte wirkte fahrlässig an dem rechtswidrigen Verhalten seiner Auftraggeber mit und trug auf diese Weise mitverantwortlich an der Entstehung des Schadens bei. Dem Beklagten oblag es als vertragliche Nebenpflicht aus dem Bankvertrag, an rechtwidrigen Vorgängen wie den vorliegenden nicht, auch nicht lediglich fahrlässig mitzuwirken, was keiner näheren Begründung bedarf.
62 
Der Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine Mithilfe zu rechtswidrigen Taten handelt. Auch aus dem Horizont eines juristischen Laien war erkennbar, wie zweifelhaft seine Tätigkeit war. Denn es fehlte jeder plausibel erklärende Grund, warum der Beklagte seinen Auftraggebern ein Konto zur Verfügung stellen sollte, wenn es sich denn um eine legale Arbeit handeln sollte. Wie auch Laien hinreichend bekannt, können beliebige Personen, auch ausländische, zu legalen Zwecken selbst Konten bei deutschen Banken errichten. Diese Zweifel, die den Beklagten - wie sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt - ja dann auch erfassten (E-Mail an seine Auftraggeber: „Ist this a legal business I am doing?“), hätten den Beklagten allerdings nicht nur zu einer Rückfrage bei seinen Auftraggebern, sondern auch anderweitig, bspw. bei der Bank oder der Polizei bewegen müssen, die ihm von seinem Vorhaben sicher abgeraten hätten.
63 
c) Abwägung der Mitverursachungsanteile
64 
Eine Abwägung der Mitverursachungsanteile der Klägerin und des Beklagten gemäß § 254 Abs. 1 BGB ergab eine hälftige Teilung. Dabei war zu berücksichtigen, dass es der Klägerin als im Bereich von Finanztransaktionen spezialisierte Einrichtung in besonderem Maße vorzuwerfen war, auf die Mitteilung von Auffälligkeiten nicht adäquat reagiert zu haben. Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Beklagte, zwar als Laie, dennoch ebenfalls in besonderem Maße vorwerfbar, wenn auch nicht mit persönlichem Vorsatz, durch seine Mithilfe an der Entstehung des Schadens beteiligt war.
65 
Dem Beklagten stand danach gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte des im Fall H. eingetretenen Schadens zu, mithin über EUR 4.835,00. Mit diesem Anspruch konnte der Beklagte wirksam gegenüber der bereicherungsrechtlichen Forderung der Klägerin aufrechnen, §§ 387 ff. BGB.
66 
4. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, auch nicht aus abgetretenem Recht. Wie oben ausgeführt, standen die Bereicherungsansprüche im vorliegenden Mehrpersonenverhältnis der Klägerin zu und nicht ihren Kunden, da diesen die missbräuchlich veranlassten Überweisungen nicht zurechenbar sind. Nachdem diesen Kunden keine Ansprüche gegen den Beklagten zustanden, konnten diese der Klägerin auch keine Ansprüche abtreten.
II.
67 
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286, 288 und 291 BGB. Der Klägerin waren nur Prozesszinsen zuzusprechen, nachdem sie für einen Verzugseintritt zu einem früheren Zeitpunkt nichts vorgetragen hat.
68 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
23 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 13.415,32 zu § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB.
24 
1. Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
25 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten im Wege der Nichtleistungskondiktion ein Anspruch auf Herausgabe dessen zu, was der Beklagte in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, nämlich die Rückzahlung der auf sein Konto überwiesenen Geldbeträge.
26 
a) Der Beklagte hat die überwiesenen Beträge „auf Kosten der Klägerin“ im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erlangt.
27 
aa) Im Verhältnis zwischen den drei Kunden der Klägerin, von deren Konten die Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst wurde, der Beklagten in ihrer Doppelrolle als überweisende und Empfängerbank sowie dem Beklagten als Überweisungsempfänger gilt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Folgendes:
28 
Die bisherige Formulierung, im Mehrpersonenverhältnis verbiete sich jede schematische Lösung, hat der für alle Streitigkeiten aus dem Bereich des Zahlungsverkehrs ausschließlich zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgegeben (hierzu und zum Folgenden: Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 4.340, 344 ff.; Nobbe, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 4, 24; jew. mit einer Vielzahl von Nw. aus der Rspr. des BGH). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in den Fällen der Leistung kraft (An-)Weisung, zu denen auch die Banküberweisung gehört, grds. innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses (BGH NJW 1987, 185; 1994, 2357). Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne ist dabei jede auf bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung gerichtete Zuwendung. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr vollzieht sich die bereicherungsrechtliche Vermögensverschiebung faktisch durch die dem Überweisungsempfänger erteilte Kontogutschrift mit deren Wirksamwerden. Denn hierdurch erwirbt der Überweisungsempfänger einen Zahlungsanspruch, der nach allgemeiner Meinung als ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB einzustufen ist.
29 
Bei fehlerhaftem Valutaverhältnis zwischen Überweisendem und Überweisungsempfänger ist danach zwischen diesen rückabzuwickeln. Bei einem fehlerhaften Deckungsverhältnis zwischen Überweisendem und der von ihm angewiesenen Bank kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob die Überweisung trotz fehlerhafter Überweisung dem Girokunden zuzurechnen ist oder nicht. Ist eine solche Zurechnung möglich, erwirbt der belastete Girokunde einen Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger. Fehlt hingegen eine solche Zurechenbarkeit, hat den Bereicherungsanspruch nicht der Kunde, sondern die Bank (sog. Durchgriffs- oder Direktkondiktion). Beispiele einer fehlenden Zurechenbarkeit sind insbesondere, wenn der Kunde einen wirksamen Überweisungsauftrag überhaupt nicht erteilt hat, etwa bei einem gefälschten Überweisungsauftrag (BGH NJW-RR 1990, 1200; NJW 1994, 2357). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der zu Unrecht belastete Kontoinhaber in diesen Fällen von der fehlerhaften Überweisung unbehelligt bleiben muss.
30 
Die Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers ist grds. unbeachtlich, da es einer allgemeinen Erkenntnis der Rechtsscheinslehre entspricht, dass der gutgläubige Vertragsgegner bei fehlender Zurechenbarkeit nicht geschützt werden kann (BGH NJW 2001, 1855). Der auf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung vertrauende Zuwendungsempfänger wird allerdings durch die Regeln des § 818 Abs. 3 BGB vor den Folgen einer Direktkondiktion der überweisenden Bank hinreichend geschützt (BGH aaO; Nobbe, aaO, S. 25).
31 
Die Empfängerbank spielt in dieser bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als bloße Leistungsmittlerin regelmäßig keine Rolle. Nach der sog. Storno-Klausel der AGB-Banken, Nr. 8 Abs. 1, kann die Empfängerbank bei fehlerhafter Gutschriftsbuchung, z.B. infolge einer falschen Kontonummer, eine Kontogutschrift im Wege der Selbsthilfe durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr - insbesondere bereicherungsrechtlich - ein Rückzahlungsanspruch zusteht. Entscheidend ist danach, ob die Empfängerbank gegen den Überweisungsempfänger einen Anspruch auf Rückgewähr hat (Schimanski u.a., aaO., Rn. 10).
32 
bb) Vorliegend steht der Klägerin gegen den Beklagten nach den vorgenannten Grundsätzen ein Anspruch auf Rückzahlung der auf sein Konto überwiesenen Beträge im Wege der Durchgriffs- oder Direktkondiktion zu, da die drei Überweisungen den Kunden H., K. und S. der Klägerin nicht zuzurechnen waren.
33 
Zur Überzeugung des Gerichts steht nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass die für die Veranlassung der Online-Überweisungen auf das Konto des Beklagten erforderlichen Daten in Form von PIN und TAN durch sog. „Phishing“ auf den Computern dieser Kunden ausgespäht wurden, ohne dass diese Kunden diese Daten Dritten in irgend einer Weise vorwerfbar zugänglich gemacht hätten. Glaubhaft erläuterten diese Kunden als Zeugen, welche Auffälligkeiten sie bei der Eingabe dieser Daten in den Computer beim jeweiligen Versuch von Online-Überweisungen beobachtet hatten, nämlich einen Computer-Absturz beim Zeugen S., die Aufforderung zur erneuten Eingabe der TAN-Nummer, weil die eingegebene angeblich schon benutzt worden sei, beim Zeugen K. sowie die Eingabe einer TAN ohne Bestätigung der Überweisung beim Zeugen H.. Sämtliche Zeugen gaben an, dass sie die Daten gesondert und für Dritte unzugänglich aufbewahrten. Die Zeugen bekundeten ihre Beobachtungen spontan, in Anbetracht des zurückliegenden Zeitraums angemessen detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei. An der Wahrheitstreue ihrer Angaben hat das Gericht daher keine vernünftigen Zweifel.
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Auch sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalles weisen klar auf eine rechtswidrige Ausspähung der Daten durch Dritte auf den Computern der vorgenannten drei Kunden hin. Alle drei Überweisungen gingen in engem zeitlichem Zusammenhang auf dem Konto des Beklagten ein, der zu diesen Kunden in keinerlei Geschäfts- oder sonstiger Verbindung stand. Das überwiesene Geld wurde vom Beklagten, wohl weisungsgemäß, sofort nach Eingang jeweils entweder vollständig oder jedenfalls fast vollständig abgehoben und über die W. U. nach Osteuropa transferiert.
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Dass letztlich auch der Beklagte von Phishing ausgeht, zeigt auch seine eigene, unbestrittene Einlassung, wonach er auf das verlockende Angebot, recht zügig einigermaßen Geld zu verdienen, arglos hereingefallen sei und ihm vorgespiegelt worden sei, dass es sich insoweit um einen legalen Arbeitsvertrag handele, welchen er eingehen dürfe, wobei er insoweit auf die Angabe vertraut habe, dass Zahlungen, die auf dem Girokonto eingehen, solche von Geschäftspartnern seines vermeintlichen Arbeitsgebers seien.
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Angesichts dieser Gesamtumstände kam es daher nicht mehr darauf an, dass es der Kriminalpolizei in keinem der drei Fälle gelang, die „Trojaner“, mithilfe deren die Daten ausgespäht wurden, auf den Computern der Kunden zu identifizieren. Es konnte darüber hinaus auch dahin gestellt bleiben, ob wegen der Verwendung der richtigen TAN und PIN ein Anscheinsbeweis dafür stritt, dass die Zeugen die Überweisungen veranlassten.
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Keiner der drei Kunden der Klägerin hat den Missbrauch ihrer Daten zurechenbar veranlasst. Dies gilt nicht nur für den Zeugen H., der sich unmittelbar nach Bemerken von Auffälligkeiten bei der Hotline der Bank meldete, sondern auch für die Zeugen K. und S.. Allein die Tatsache, dass der Zeuge K. zweimal nach der Eingabe einer TAN gefragt wurde, macht die so ausgespähte TAN ihm noch nicht zurechenbar. Entsprechendes gilt für den Zeugen S., dessen Rechner beim Versuch eines Überweisungsvorgangs abstürzte. Denn diese Vorkommnisse sind für sich genommen noch nicht so auffällig, als dass diese beiden Zeugen als Nicht-Fachleute auf dem Gebiet des Online-Bankings auf die Gefahr missbräuchlicher Ausspähung ihrer Daten hätten schließen müssen.
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b) Für die Überweisung der drei Beträge von den Konten der drei Kunden der Klägerin auf das Konto des Beklagten gab es demnach auch keinen rechtlichen Grund.
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2. Keine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB
40 
Der Beklagte kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB, berufen. Zwar ist der Beklagte wegen der größtenteils erfolgten Weiterleitung der überwiesenen Beträge tatsächlich weitgehend entreichert. Hierauf kann sich der Beklagte aber deshalb nicht berufen, weil der Beklagte gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin nach der von ihr durchgeführten Stornobuchung nicht einwenden kann, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat. Zudem kann sich der Beklagte deshalb nicht auf die Entreicherung berufen, weil er sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog die Kenntnis seiner Auftraggeber vom fehlenden Rechtsgrund zurechnen lassen muss.
41 
a) Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin
42 
aa) Die Klägerin war gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 ihrer AGB berechtigt, die fehlerhaften Gutschriften auf dem Konto des Beklagten durch entsprechende Belastungsbuchungen - Stornobuchungen - rückgängig zu machen.
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wurden in den Bankvertrag mit dem Beklagten wirksam einbezogen, § 305 Abs. 1 und 2 BGB. Bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt es sich um solche im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin wies den Beklagten in dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag ausdrücklich auf die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Beklagte hatte auch die Möglichkeit, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dabei kam es nicht darauf an, ob dem Beklagten die AGB ausgehändigt wurden, was er bestreitet. Denn ausreichend ist der Hinweis in dem Rahmenvertrag, dass die Bedingungen in den Geschäftsräumen der Klägerin eingesehen werden können (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305, Rn. 31 aE), nachdem der Vertrag unstreitig in den Geschäftsräumen der Klägerin abgeschlossen wurde und die AGB der Klägerin dort auch auslagen, so dass der Beklagte sie jederzeit hätte einsehen können.
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Bei den Gutschriften auf dem Konto des Beklagten handelt es sich um Fehlbuchungen im Sinne der Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 der AGB der Klägerin. Fehlerhafte Gutschriften im Sinne dieser Regelung sind alle infolge eines Versehens vorgenommenen Gutschriften, denen kein entsprechender Auftrag zugrunde lag, so dass die Bank einen sachlich-rechtlichen Anspruch gegen den Kunden auf Rückgewähr des gutgeschriebenen Betrages hat. Er besteht insbesondere auch dann, wenn ein Auftrag überhaupt nicht vorlag oder gefälscht wurde (Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, § 13, Rn. 9 und 10 unter Hw. auf BGH WM 1983, 907; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., Nr. 8 AGB-Banken, Rn. 2). Der sachlich-rechtliche Anspruch der Klägerin folgt aus den obigen Ausführungen (oben 1.). Die Klägerin konnte diese Fehlbuchungen daher stornieren, da ein Rechnungsabschluss zwischenzeitlich noch nicht erfolgt war.
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bb) Gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin konnte der Beklagte gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er über die Gutschriften bereits verfügt hatte. Dadurch ist dem Beklagten der Einwand des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB abgeschnitten. Diese Regelung ist nach allgemeiner Ansicht weder überraschend, noch benachteiligt sie den Bankkunden unangemessen, §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, WM 2006, 2078; LG Hamburg, CR 2006, 783; LG Bonn, Urt. v. 29.12.2006, 3 O 236/06; Baumbach/Hopt, aaO.; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 2.445 und 4.401; Schimanski u.a., aaO., Rn. 14; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 451; vgl. a. BGH WM 1983, 907).
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b) §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 166 Abs. 1 analog BGB
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Darüber hinaus kann sich der Beklagte gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB auch deshalb nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog die Kenntnis seiner Auftraggeber von dem fehlenden Rechtsgrund zurechnen lassen muss.
48 
§ 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (BGH NJW-RR 2001, 127; BGHZ 83, 293, 295). Er gilt nicht nur für die rechtsgeschäftliche Vertretung und die Wissensvertretung (BGHZ 117, 104, 106; 132, 30, 35). Ihm ist vielmehr - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGHZ 83, 293). Gleiches gilt, wenn einem anderen, ohne dass eine Vollmacht erteilt wird, die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis selbstständig wahrzunehmen (BGH NJW-RR 2001, 127), oder, wie hier, wenn der Erstempfänger der Bereicherung blind den Bitten eines anderen folgt und sich so zu dessen (wenn auch ggf. gutgläubigem) Werkzeug machen lässt (OLG Karlsruhe, Beschluss, 17 U 44/07).
49 
Vorliegend hat sich der Beklagte wie ein Werkzeug seiner Auftraggeber benutzen lassen und diesen damit letztendlich die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt, Rechte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrag wahrzunehmen. Wer sich aber wie der Beklagte in einer solchen Weise wie ein Werkzeug benutzen lässt, ohne den Sinn der Transaktion zu hinterfragen, muss sich das Wissen seiner Auftraggeber zurechnen lassen (OLG Karlsruhe aaO.).
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3. Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen
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Der Beklagte konnte gegenüber den vorgenannten Bereicherungsansprüchen der Klägerin jedoch wirksam mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen, der ihm in Höhe von EUR 4.835,00 zustand, § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Bankvertrag, § 387 BGB.
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a) Schadensersatzanspruch des Beklagten
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Dem Beklagten stand gegen die Klägerin aus dem Bankvertrag ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte schuldhaft gegen ihre aus dem Bankvertrag gegenüber dem Beklagten bestehenden Pflichten verstoßen hat, § 280 Abs. 1 BGB.
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Die Klägerin unterließ es schuldhaft, auf die unverzügliche Meldung der Auffälligkeiten Anfang Oktober 2005 durch den Zeugen H. die TAN-Liste dieses Kunden zu sperren, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Nach insoweit unstreitigem Sachverhalt teilte der Zeuge H. der Hotline der Klägerin sofort mit, dass der sonst übliche Hinweis „Überweisung ausgeführt“ trotz Zuwartens von einigen Minuten nicht erfolgte, worauf hin der Mitarbeiter der Klägerin den Kunden lediglich dazu aufforderte, den Vorgang zu wiederholen. Nachdem die Klägerin im Termin unstreitig stellte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen durfte, dass ein Missbrauch ausgeschlossen war, war dieses Verhalten des Mitarbeiters der Klägerin pflichtwidrig. Der Mitarbeiter hätte vielmehr die sofortige Sperrung der TAN-Liste des Zeugen H. veranlassen müssen, wie letztlich auch der Zeuge S. zu erkennen gab. Wäre die TAN-Liste sofort gesperrt worden, hätte die missbräuchliche Überweisung Anfang November 2005 nicht mehr durchgeführt werden können.
55 
Mit dieser schuldhaften Pflichtverletzung verstieß die Klägerin auch gegen eine (Neben-)Pflicht, die ihr gegenüber dem Beklagten oblag. Zwar oblag der Beklagten die Pflicht zur Vermeidung missbräuchlich veranlasster Überweisungen in erster Linie gegenüber dem Kunden, zu dessen Lasten die Überweisung ausgeführt wurde, mithin im konkreten Fall gegenüber dem Zeugen H.. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Pflicht auch gegenüber dem Beklagten als Empfänger der Überweisung bestand.
56 
Grundsätzlich muss sich jede Partei eines Vertrages so verhalten, dass Rechtsgüter, insbesondere auch das Vermögen, des Vertragspartners nicht verletzt werden (Palandt aaO., § 280, Rn. 28, m.w.Nw.). Jeder Vertragspartei obliegt daher eine Schutzpflicht als vertragliche Nebenverpflichtung auch im Hinblick auf das Vermögen des Vertragspartners.
57 
Vorliegend hat es die Klägerin als zugleich überweisende und Empfängerbank unterlassen, alles Gebotene zu unternehmen, um Überweisungen zu verhindern, die mithilfe durch Phishing erlangter Daten missbräuchlich und rechtswidrig veranlasst werden. Vom Zweck der entsprechenden Verpflichtung ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch der Empfänger der Überweisung geschützt, jedenfalls soweit es in der Hand der Bank als überweisende und Empfängerbank liegt, eine derartige Überweisung zu verhindern. Dies folgt aus der Überlegung, dass andernfalls der gutgläubige Empfänger, der einen Rechtsgrund für eine Überweisung annehmen darf, aufgrund Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken ungeschützt wäre (vgl. BGH NJW 2001, 1855; Nobbe, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 4, S. 25). Schließt aber die Bank gegenüber ihrem Kunden den Einwand der Entreicherung aus, obliegt es ihr im Gegenzug als notwendiges Korrelat einer solchen Einschränkung, dafür Sorge zu tragen - soweit es in ihrer Macht liegt -, fehlerhafte Überweisungen auf das Konto ihres Kunden zu verhindern, damit dieser nicht gutgläubig durch Verfügung über die Gutschrift zu Schaden kommt.
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Kein kausaler Pflichtverstoß ist der Klägerin hingegen im Hinblick auf ihren Kunden K. anzulasten. Denn diesem fiel erst am 03.11.2005 auf, dass er nicht mehr auf das Konto zugreifen konnte und teilte dies dann auch der Klägerin mit. Zu diesem Zeitpunkt war der Schaden jedoch schon eingetreten, nachdem die Überweisung von seinem Konto bereits am 01.11.2005 erfolgt war.
59 
Der Klägerin war auch insoweit kein Pflichtverstoß vorzuwerfen, als diese gegen ihre Verpflichtung verstoßen hätte, dafür Sorge zu tragen, dass keine Dritten unberechtigt auf Daten der Kunden der Klägerin zugreifen können. Zwar besteht grds. eine Verpflichtung der Banken, im Rahmen des Zumutbaren das Online-Banking so zu schützen, dass von einer hinreichenden Sicherheit des Bankverkehrs auszugehen ist. Es liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Klägerin gegen diese Verpflichtung verstoßen haben könnte. Wie allgemein bekannt, wird eine missbräuchliche Ausspähung von Daten auf Computern wie der der Kunden der Klägerin durch sog. Hacker in einem bestimmten Umfang stets unvermeidbar sein. Warum die Klägerin im konkreten Fall im Rahmen der ihr zustehenden Möglichkeiten gegen ihre Schutzpflichten verstoßen haben soll, konnte der Beklagte nicht darlegen, was im Termin vom 14.08.2007 auch eingehend erörtert wurde.
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b) Mitverschulden
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Der Beklagte muss sich jedoch insoweit ein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen, § 254 BGB. Denn der Beklagte wirkte fahrlässig an dem rechtswidrigen Verhalten seiner Auftraggeber mit und trug auf diese Weise mitverantwortlich an der Entstehung des Schadens bei. Dem Beklagten oblag es als vertragliche Nebenpflicht aus dem Bankvertrag, an rechtwidrigen Vorgängen wie den vorliegenden nicht, auch nicht lediglich fahrlässig mitzuwirken, was keiner näheren Begründung bedarf.
62 
Der Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine Mithilfe zu rechtswidrigen Taten handelt. Auch aus dem Horizont eines juristischen Laien war erkennbar, wie zweifelhaft seine Tätigkeit war. Denn es fehlte jeder plausibel erklärende Grund, warum der Beklagte seinen Auftraggebern ein Konto zur Verfügung stellen sollte, wenn es sich denn um eine legale Arbeit handeln sollte. Wie auch Laien hinreichend bekannt, können beliebige Personen, auch ausländische, zu legalen Zwecken selbst Konten bei deutschen Banken errichten. Diese Zweifel, die den Beklagten - wie sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt - ja dann auch erfassten (E-Mail an seine Auftraggeber: „Ist this a legal business I am doing?“), hätten den Beklagten allerdings nicht nur zu einer Rückfrage bei seinen Auftraggebern, sondern auch anderweitig, bspw. bei der Bank oder der Polizei bewegen müssen, die ihm von seinem Vorhaben sicher abgeraten hätten.
63 
c) Abwägung der Mitverursachungsanteile
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Eine Abwägung der Mitverursachungsanteile der Klägerin und des Beklagten gemäß § 254 Abs. 1 BGB ergab eine hälftige Teilung. Dabei war zu berücksichtigen, dass es der Klägerin als im Bereich von Finanztransaktionen spezialisierte Einrichtung in besonderem Maße vorzuwerfen war, auf die Mitteilung von Auffälligkeiten nicht adäquat reagiert zu haben. Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Beklagte, zwar als Laie, dennoch ebenfalls in besonderem Maße vorwerfbar, wenn auch nicht mit persönlichem Vorsatz, durch seine Mithilfe an der Entstehung des Schadens beteiligt war.
65 
Dem Beklagten stand danach gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte des im Fall H. eingetretenen Schadens zu, mithin über EUR 4.835,00. Mit diesem Anspruch konnte der Beklagte wirksam gegenüber der bereicherungsrechtlichen Forderung der Klägerin aufrechnen, §§ 387 ff. BGB.
66 
4. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, auch nicht aus abgetretenem Recht. Wie oben ausgeführt, standen die Bereicherungsansprüche im vorliegenden Mehrpersonenverhältnis der Klägerin zu und nicht ihren Kunden, da diesen die missbräuchlich veranlassten Überweisungen nicht zurechenbar sind. Nachdem diesen Kunden keine Ansprüche gegen den Beklagten zustanden, konnten diese der Klägerin auch keine Ansprüche abtreten.
II.
67 
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286, 288 und 291 BGB. Der Klägerin waren nur Prozesszinsen zuzusprechen, nachdem sie für einen Verzugseintritt zu einem früheren Zeitpunkt nichts vorgetragen hat.
68 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.

(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.