Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Okt. 2003 - 17 U 124/02

bei uns veröffentlicht am28.10.2003

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Mai 2002 - 8 O 296/01 - wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.087,83 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
I. Die Klägerin, eine Direktbank, verlangt von dem Beklagten Ausgleich eines Sollsaldos auf einem Kontokorrentkonto. Hiergegen rechnet der Beklagte mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch auf und verlangt weitere Zahlung im Wege der Widerklage.
Der Beklagte eröffnete bei der Klägerin im Juni 1997 ein Kontokorrent- und ein Kreditkonto. Vertragsbestandteil wurden die allgemeinen Geschäfts- und Sonderbedingungen der Klägerin. Über das Kontokorrentkonto wurden sowohl Wertpapiergeschäfte, welche die Klägerin nach ihren Geschäftsbedingungen als Kommissionärin ausführte, als auch sonstige Überweisungen abgewickelt. In einem persönlichen Analysebogen vom Juni 1997 gab der Beklagte an, dass er hohe Erfahrungen bei Aktien, Renten, Investmentfonds, Optionsscheinen und sonstigen Wertpapieren besitze. Die Frage, ob er bislang Wertpapiergeschäfte durch Aufnahme von Krediten finanziert habe, beantwortete er mit "ja, aber wenig". Am 27.09.2000 befanden sich im Depot des Beklagten 1500 Softmatic-Aktien und 200 Baader-Aktien mit einem Gesamtwert von knapp 60.000 DM. Das Kreditkonto wies  zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 27.232,41 DM und das Girokonto ein Guthaben von 4.047,96 DM auf. Durch den weiteren Zukauf von Softmatic-Aktien bis Anfang November 2000 erhöhte sich der Sollsaldo und das Gesamtvermögen reduzierte sich wegen fallender Aktienkurse auf 7.467,30 DM. Am 19.03.2001 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung mit dem Beklagten zum 18.04.2001. Der Kontokorrentabschluss zum 07.05.2001 ergab eine unstreitige Forderung der Klägerin von 31.185,93 DM. Hiergegen rechnet der Beklagte mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch auf. Die Klägerin hätte am 27.09.2000 einen Kaufstop verhängen müssen. Dadurch hätte er sein damals noch vorhandenes Kapital von über 36.000 DM nicht verloren, wobei er sich ein Mitverschulden von 30 % anrechnen lasse. Zudem habe die Klägerin die Zwangsverkäufe der Aktien zu verantworten, weshalb ihr nur 30 % der von ihr geltend gemachten Forderung - also 9.355,77 DM - zustehe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, weshalb die Klägerin nur 30 % ihrer Forderung verlangen könne, da über das Girokonto nicht nur Wertpapiergeschäfte getätigt worden seien und nicht ersichtlich sei, dass die Kreditinanspruchnahme geringer ausgefallen wäre, wenn die Aktien nicht verkauft worden wären. Eine Pflichtverletzung der Klägerin läge nicht vor, da sie nach Ziff. 7 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte lediglich berechtigt gewesen sei, Kaufaufträge abzulehnen, wenn das Guthaben nicht ausreiche. Eine Pflicht zur Zurückweisung eines Kaufauftrags ergebe sich hieraus aber nicht. Über die Beleihungsrichtlinien oder die Risiken der Kreditaufnahme bei Wertpapiergeschäften habe die Beklagte nicht weitergehend aufklären müssen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Zur Begründung führt er aus, dass er die Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren nicht erhalten habe. Nach Ziff. 7 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte sowie gemäß § 31 WpHG sei die Klägerin verpflichtet gewesen, ihre Dienstleistungen mit der erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Kunden zu erbringen. Daraus folge, dass eine tägliche Unterrichtung über die Beleihungswerte der im Depot befindlichen Wertpapiere hätte erfolgen müssen. Zudem hätte er über die Risiken des Wertpapierkredits aufgeklärt werden müssen. Vor jedem einzelnen Geschäft hätte eine Beratung stattfinden müssen, inwieweit das Wertpapier geeignet sei, den Kredit künftig zurückzuführen. Schließlich seien die auf Kredit getätigten Wertpapiergeschäfte gemäß § 53 BörsG a.F. analog unverbindlich. Wertpapiergeschäfte auf Kredit seien ähnlich riskant wie Warentermingeschäfte im Sinne von § 53 BörsG a.F..
Der Beklagte beantragt:
Das am 08.05.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Mannheim wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin wird zur Zahlung von 8.142,72 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.09.2000 an den Beklagten verurteilt.
Die Klägerin beantragt,
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 die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend führt sie aus, Ziff. 7 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte diene ausschließlich dem Sicherungsinteresse der kreditgebenden Bank. Sie arbeite als Discount-Broker im "execution-only" Geschäftsverkehr schon im Interesse der Kunden mit einem sehr eingeschränkten Dienstleistungsangebot. Die Basisinformation über Vermögensanlagen in Wertpapieren müsse der Beklagte schon deshalb erhalten haben, weil sie diese Informationsschrift stets zusammen mit den Kontounterlagen sowie der PIN-Nummer und den TAN-Listen versende, ohne die der  Zugriff auf ihr Computersystem nicht möglich sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahrens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten im Parallelrechtsstreit der C-Broker AG gegen den Beklagten (17 U 88/02) lagen zu Informationszwecken vor.
II.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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1. Soweit der Beklagte von der Forderung der Klägerin nur einen Teilbetrag von 30 % (9.355,77 DM) seiner Berechnung zugrunde legt, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, welcher der Senat folgt, angenommen, dass die Ausführungen unsubstantiiert sind. Über das Konto sind auch sonstige Zahlungen abgewickelt worden und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Kreditinanspruchnahme geringer ausgefallen wäre, wenn die Wertpapiere nicht oder zu einem anderen Zeitpunkt verkauft worden wären. Hierauf geht der Beklagte mit seiner Berufung auch nicht weiter ein.
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2. Der Beklagte kann einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nicht darauf stützen, dass am 27.09.2000 kein Kaufstopp wegen der behaupteten
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Überschreitung der Beleihungsgrenze für das Depotvermögen verhängt wurde oder er über die Risiken des kreditfinanzierten Wertpapierkaufs unzureichend informiert wurde.
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a) Aus Ziff. 7 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte kann keine Pflichtverletzung der Klägerin hergeleitet werden. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, dass die Bank zur Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Ausübung von Bezugsrechten nur insoweit verpflichtet ist, als das Guthaben des Kunden, ein für Wertpapiergeschäfte nutzbarer Kredit oder Depotbestand des Kunden zur Ausführung ausreicht. Die Regelung bezweckt damit den Schutz der Banken und enthält keine Verpflichtung, einen Kaufauftrag abzulehnen, wenn eine bestimmte Beleihungsgrenze des Depotguthabens überschritten wird (ebenso OLG München, Urt. v. 07.01.2002, 17 U 4466/01). Die Forderung von Sicherheiten und damit das Recht, bei fehlenden Sicherheiten einen Auftrag nicht auszuführen, hat nicht den Sinn, Bankkunden von risikoreichen, sie möglicherweise überfordernden Geschäften abzuhalten und dadurch vor sich selbst zu schützen, sondern dient dem Interesse der Bank sowie der Funktionsfähigkeit des Banken- und Börsensystems und des Kapitalmarkts als Institution (vgl. BGH NJW 2002, 62, 63).
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Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten ergibt sich weiterhin nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG. Die Klägerin hat den Beklagten ausweislich des persönlichen Analysebogens vom 24.06.1997 über seine Erfahrungen in Geschäften, die Gegenstand der Wertpapierdienstleistungen sein sollen, über seine mit den Geschäften verfolgten Ziele und über seine finanziellen Verhältnisse befragt und damit die Verpflichtungen aus dieser Vorschrift erfüllt.
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Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten lässt sich ferner nicht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG stützen. Nach dieser Regelung hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen. Die notwendige Aufklärung über Risiken bei Wertpapiergeschäften kann ein Wertpapierhandelsunternehmen, welches - wie die Klägerin - Kundenaufträge nur ausführt, dabei durch standardisierte Informationsbroschüren erteilen (vgl. BGH NJW 2000, 359, 361 sowie Ziff. 3.6 und Ziff. 3.2 der Richtlinie gemäß § 35 Abs. 2 WpHG). Damit kann der Auffassung des Beklagten nicht gefolgt werden, dass sich die Klägerin pflichtwidrig verhalten habe, weil sie ihn nicht zusätzlich und fortlaufend über ihre Beleihungsgrenzen und damit über das besondere Risiko eines Wertpapiergeschäfts auf Kredit informiert habe.
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Ob der Beklagte die üblicherweise von der Klägerin zu Beginn der Geschäftsbeziehung übersandte standardisierte Basisinformation über Vermögensanlagen in Wertpapieren erhalten hat, in welcher in allgemeiner Form auf das Risiko bei kreditfinanzierten Wertpapierkäufen hingewiesen wird, kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob grundsätzlich überhaupt eine Aufklärung über das Risiko bei kreditfinanzierten Wertpapiergeschäften erfolgen muss, da es selbstverständlich ist, dass mit der Spekulation auf Kredit erhebliche Gefahren verbunden sind (so OLG Frankfurt, WM 1995, 245, 248). § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG verlangt nämlich nur, dass der Kunde alle zweckdienlichen Informationen erhält. Zweckdienlich können aber lediglich solche Informationen sein, bei denen ein Aufklärungsbedarf besteht. Deshalb wird eine Aufklärungs- und Beratungspflicht verneint, wenn ein Kunde mit einem gezielten Auftrag zum Erwerb eines bestimmten Wertpapiers an das Kreditinstitut herantritt oder sich als erfahren geriert (vgl. BGH NJW 1998, 2673; NJW 2000, 359, 361). Ob ein Kunde aufklärungsbedürftig ist, hängt insbesondere von seinem Wissensstand hinsichtlich Anlagegeschäften der vorgesehenen Art und von seiner Risikobereitschaft ab. Danach bedurfte der Beklagte keiner Aufklärung über das Risiko des kreditfinanzierten Wertpapierkaufs. Ausweislich seiner Angaben bei der Eröffnung der Konten bei der Klägerin sowie der C-Broker AG verfügte er über langjährige und umfassende Kenntnisse bei Wertpapieren aller Risikoklassen und bezweckte mit der Geldanlage unter anderem eine kurzfristige Gewinnerzielung. Zudem besaß er - wenn auch in geringem Umfang - Erfahrungen bei Wertpapiergeschäften auf Kredit. Diese urkundlich belegten Kenntnisse und Erfahrungen des Beklagten mit Wertpapiergeschäften wurden durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Beklagte gab an, dass er anhand der erhaltenen Rechnungen nachvollzogen habe, in welchem Umfang Wertpapierkäufe auf Kredit erfolgt seien und die Klägerin bereit gewesen sei, über die angenommene Beleihungsgrenze von 30% hinaus ihm einen höheren Kredit einzuräumen. Damit hat der Beklagte aber in Kenntnis des Risikos eines kreditfinanzierten Wertpapierkaufs weitere Aufträge zum Erwerb von Aktien erteilt, wohl in der Hoffnung, durch Kurssteigerungen der Papiere den Kredit zurückführen zu können.
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Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG scheidet ferner auch deshalb aus, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass sich der Beklagte bei Zusendung der Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren anders verhalten hätte. Er behauptet selbst nicht, dass er bei Erhalt der Informationsbroschüre ab einem bestimmten Zeitpunkt von kreditfinanzierten Wertpapierkäufen Abstand genommen hätte. Vielmehr hat der Beklagte nach seinen eigenen Angaben darauf vertraut, dass die Klägerin eine bestimmte Beleihungsgrenze einhält, obwohl er selbst erkannt hat, dass dies nicht der Fall war.
22 
Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten lässt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG herleiten. Nach dieser Vorschrift muss die Bank Wertpapierdienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse ihrer Kunden erbringen. Diese Interessenwahrungspflicht hat aber nicht die Funktion, nicht aufklärungsbedürftige Kunden durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Die Entscheidung und Verantwortung, ob risikoreiche Geschäfte trotz unzureichender Eigenkapitalausstattung abgeschlossen werden sollen, obliegt vielmehr allein dem Kunden (vgl. BGH NJW 2002, 62, 63). Hier war der Kläger nicht aufklärungsbedürftig, da er über umfassende Erfahrungen mit Wertpapiergeschäften aller Art verfügte und auch zuvor bereits Wertpapiergeschäfte durch Aufnahme von Krediten finanziert hatte.
23 
Auch aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Giro- und Depotvertrags oder des bei der Ausführung des einzelnen Wertpapiergeschäfts zustande gekommenen Geschäftsbesorgungsvertrags steht dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu. Es fehlt an einer Pflichtverletzung durch die Klägerin. Sie hat die Verpflichtungen aus § 31 WpHG eingehalten und es ist nicht ersichtlich, dass vertraglich eine weitergehende Aufklärung hätte erfolgen müssen.
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Schließlich kommt auch ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten aus § 812 BGB in Verbindung mit § 53 BörsG a.F. analog nicht in Betracht. Die Wertpapiergeschäfte sind verbindlich, da es sich beim Aktienkauf um kein Börsentermingeschäft handelt und es an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Vorschrift mangelt. Zudem ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beklagten im Formular über die Konto- und Depoteröffnung bei der C-Broker AG, dass er das Formblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" bei einer Bank unterschrieben hat und damit von seiner Börsentermingeschäftsfähigkeit auszugehen ist.
III.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

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Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 sind Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts Unternehmen,

1.
die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder
2.
auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann,
ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt.

(2) Nicht als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 verwaltet werden, wenn

1.
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt,
2.
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
a)
die Stimmrechte nur auf Grund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder
b)
durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die Finanzportfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen erfolgt, die gleichwertig sind denen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
das Mutterunternehmen der Bundesanstalt den Namen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und die für dessen Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen Behörde mitteilt und
4.
das Mutterunternehmen gegenüber der Bundesanstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.

(3) Nicht als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts gelten Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs hinsichtlich der Beteiligungen, die zu den von ihnen verwalteten Investmentvermögen gehören, wenn

1.
die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt,
2.
die Verwaltungsgesellschaft die zu dem Investmentvermögen gehörenden Beteiligungen im Sinne der §§ 33 und 34 nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG verwaltet,
3.
das Mutterunternehmen der Bundesanstalt den Namen der Verwaltungsgesellschaft und die für deren Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen Behörde mitteilt und
4.
das Mutterunternehmen gegenüber der Bundesanstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.

(4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das nach § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes einer Zulassung für die Finanzportfolioverwaltung oder einer Erlaubnis nach § 20 oder § 113 des Kapitalanlagegesetzbuchs bedürfte, wenn es seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung im Inland hätte, gilt nicht als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts, wenn

1.
das Unternehmen bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforderungen genügt, die denen nach Absatz 2 oder Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6, jeweils gleichwertig sind,
2.
das Mutterunternehmen der Bundesanstalt den Namen dieses Unternehmens und die für dessen Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen Behörde mitteilt und
3.
das Mutterunternehmen gegenüber der Bundesanstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 gelten Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Verwaltungsgesellschaften jedoch dann als Tochterunternehmen im Sinne dieses Abschnitts, wenn

1.
das Mutterunternehmen oder ein anderes Tochterunternehmen des Mutterunternehmens seinerseits Anteile an der von dem Unternehmen verwalteten Beteiligung hält und
2.
das Unternehmen die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur auf Grund unmittelbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben kann, die ihm vom Mutterunternehmen oder von einem anderen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Umstände, unter denen in den Fällen der Absätze 2 bis 5 eine Unabhängigkeit vom Mutterunternehmen gegeben ist.

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.