Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Mai 2007 - 16 WF 83/07

bei uns veröffentlicht am29.05.2007

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Heidelberg vom 13.03.2007 aufgehoben und der Antrag der Mutter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen den Kosten der Hauptsache.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die elterliche Sorge für den am … 2006 geborenen Sohn …. Die Parteien haben am … 2003 geheiratet, seit … 2006 leben sie, bis Ende … 2006 zeitweise innerhalb der Ehewohnung, getrennt. … lebt bei der Mutter. Zwischen den Parteien ist weiter ein Umgangsverfahren auf Antrag des Vaters anhängig. Mit Beschluss vom 13.03.2007 hat das Familiengericht Heidelberg durch einstweilige Anordnung einen betreuten Umgang des Vaters mit dem Kind angeordnet (31 F 18/07).
Mit dem Sorgerechtsantrag hat die Mutter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts gestellt, dass ihr die Entscheidung über Urlaubsreisen mit … in ihrem Beisein allein übertragen werden soll. Diese Regelung sei erforderlich, nachdem der Vater entgegen seiner zuerst erteilten Zustimmung eine Reise der Mutter mit dem Kind im November 2006 grundlos nicht gestattet habe. Dagegen habe er -unstreitig- im Sommer 2006 einer Reise der Mutter mit dem Kind nach D. zugestimmt. Da die Mutter mit ihrem an Krebs erkrankten Vater noch möglichst viel Zeit mit Urlaubsreisen verbringen wolle, die wegen des wechselnden Krankheitsverlaufs nur kurzfristig gebucht werden könnten, sei ihr gemäß § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Urlaubsreisen zu übertragen.
Der Vater hat Zurückweisung des Antrags beantragt. Der Reise im November 2006 habe er nicht zugestimmt, da ... nicht gesund gewesen sei.
Das Jugendamt hat am 25.01.2007 (I,73) Bericht erstattet.
Mit Beschluss vom 13.03.2007 hat das Familiengericht Heidelberg nach Anhörung der Beteiligten durch einstweilige Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... vorläufig auf die Mutter übertragen. Dies sei im Interesse des Kindeswohls entsprechend dem Jugendamtsbericht zur Minimierung des Konfliktpotentials zwischen den Parteien erforderlich.
Der Beschluss wurde der Vertreterin des Vaters am 23.03.2007 zugestellt. Mit am 10.04.2007 (Dienstag nach Ostern) beim Familiengericht Heidelberg eingegangenen Schriftsatz hat der Vater sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des Beschlusses vom 13.03.2007 beantragt.
Der Vater trägt vor:
Er habe aus guten Gründen der Reise im November 2006 nicht zugestimmt. Zuerst sei er davon ausgegangen, die Mutter wolle mit ... nach D. reisen. Da ... nicht gesund gewesen sei, habe er dem nicht zustimmen können. Der -wie ihm später mitgeteilt worden sei- nach Ä. geplanten Reise habe er auch im Hinblick auf die Gefahr terroristischer Anschläge nicht zugestimmt. Die einmalige Versagung einer Urlaubsreise könne die getroffene Entscheidung nicht rechtfertigen. So habe der Vater auch jetzt wieder einer Reise der Mutter mit ... in die Do. zugestimmt.
Die Mutter beantragt
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Zurückweisung der Beschwerde.
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Die Mutter trägt vor:
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Aufgrund des Verhaltens des Vaters sei auch die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter gerechtfertigt. So habe der Vater nur schleppend der Ausstellung eines Ausweises für das Kind zugestimmt und verlange bei leichtesten Erkrankungen ärztliche Atteste. Außerdem sei jetzt schon absehbar, dass die Auswahl des Kindergartens zwischen den Eltern streitig werde. Der Vater habe die Reise der Mutter mit ... im November 2006 willkürlich verhindert.
II.
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Die gemäß § 620c Satz 1 statthafte sofortige Beschwerde des Vaters ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und begründet.
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1. Für eine einstweilige Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter besteht kein Regelungsbedürfnis. Für eine einstweilige Sorgerechtsregelung besteht nur dann ein Regelungsbedürfnis, wenn das Wohl des Kindes den Aufschub der Regelung bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, Rdn. 39 zu § 620 ZPO). Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ... ist nicht erforderlich, da die Eltern über den grundsätzlichen Aufenthalt des Kindes bei der Mutter einig sind. Streitig ist allein, ob der Vater verpflichtet war, der Urlaubsreise der Mutter mit ... im November 2006 nach Ä. zuzustimmen und ob die Mutter auf die Verweigerung der Zustimmung einen Antrag nach § 1628 BGB stützen kann. Mit diesem Konfliktpunkt eine vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu begründen, ist nicht zu rechtfertigen.
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2. Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des von der Mutter beantragten Inhalts ist nicht gerechtfertigt. Die Mutter möchte die Alleinentscheidungsbefugnis für Urlaubsreisen mit .... Grundsätzlich handelt es sich insoweit um eine einzelne Angelegenheit der elterlichen Sorge, die auf eine situative Entscheidung beschränkt und damit über § 1628 BGB und nicht über § 1671 BGB zu regeln ist (vgl. auch OLG Köln FamRZ 2005, 644).
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Die von der Mutter gewünschte Übertragung der Entscheidungsbefugnis für diesen Bereich ist jedoch in diesem Umfang nicht erforderlich. Denn eine Regelung nach § 1628 BGB setzt voraus, dass es sich bei der streitigen Sachfrage um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Nur hinsichtlich dieser Fragen ist gemäß § 1687 BGB ein Konsens zwischen den sorgeberechtigten Elternteilen erforderlich. Nicht jede Urlaubsreise erfüllt jedoch dieses Merkmal. Zwar wird vertreten, dass Reisen kleinerer Kinder in Länder eines ihnen nicht vertrauten Kulturkreises Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung darstellen (OLG Köln a.a.O. m.w.N.), doch ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Maßgeblich ist die Situation im geplanten Urlaubsgebiet, ebenso die persönlichen Verhältnisse der Familie (vgl. Senat, B. v. 23.12.2004, 16 UF 156/04: Urlaubsreise eines 11-jährigen mit dem Vater nach China ist keine Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung, nachdem die Familie mit dem chinesischen Kulturkreis vertraut ist). So gibt es auch außereuropäische Urlaubsziele, die nach Ansicht des Senats ohne Zustimmung des anderen Elternteils besucht werden können. Danach sind die bisher von der Mutter mit dem Kind durchgeführten Reisen nach D. und die Do. unter dem Hintergrund fehlender Reisewarnungen für diese Gebiete, der gebuchten Hotels und der klimatischen Verhältnisse nicht als Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung anzusehen mit der Folge, dass eine Zustimmung des Vaters zu derartigen Reisen entbehrlich ist.
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3. Soweit der Antrag der Mutter so auszulegen ist, dass für „zustimmungspflichtige“ Reisen die Übertragung des Entscheidungsrechts begehrt wird, ist auch ein derartiger Antrag nicht begründet. Die einmalige Weigerung des Vaters, einer Reise zuzustimmen, rechtfertigt keine derartige Entscheidung, nachdem der Vater nachvollziehbare Gründe für seine Weigerung vorgetragen hat.
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4. Die von der Mutter mit der Beschwerdeerwiderung weiter vorgetragenen Bedenken gegen eine Beibehaltung der elterlichen Sorge (Dissens in gesundheitlichen Angelegenheiten, Problematik bei der Ausstellung des Reisepasses und absehbarer Konflikt bei der Wahl des Kindergartens) rechtfertigen ebenfalls keine andere Bewertung. Diese begründen zum einen nicht die ausgesprochene und mit der Beschwerde angefochtene Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass eine Regelung dieser Problemkreise so dringlich ist, dass nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gewartet werden könnte.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 620g ZPO, der als lex specialis die allgemeinen Vorschriften der §§ 91ff ZPO verdrängt (Zöller/...i, a.a.O., Rdn. 8 zu § 620g ZPO auch zu den Ausnahmeregelungen).

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern


(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem An

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern


Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben


(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. De

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Dez. 2004 - 16 UF 156/04

bei uns veröffentlicht am 23.12.2004

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Rechtsmittel erledigt ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin/Mutter auferlegt. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

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Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Rechtsmittel erledigt ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin/Mutter auferlegt.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Beschwerde des Antragsgegners war ursprünglich nach den §§ 64 i.V.m. 19 FGG zulässig.
Die §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 2 FGG finden keine Anwendung, denn es handelt sich bei der Erteilung der Widerrechtlichkeitsbescheinigung nicht um eine Endentscheidung in Familiensachen gemäß den § 621 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 6, 7 oder 9 ZPO, sondern um eine Zwischenentscheidung im Rahmen des HKiEntÜ (BGH, FamRZ 2001, 1706 im Anschluss an Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung, Rn. 194).
II. Die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde ist jedoch jetzt nicht mehr zulässig, nachdem die Hauptsache erledigt ist. J. ist nach Erlass der angegriffenen Entscheidung wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Damit hat die von der Antragstellerin geltend gemachte "Kindesentführung" ihr Ende genommen. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass dann, wenn das erledigende Ereignis in der Rechtsmittelinstanz nach Einlegung der Beschwerde eintritt, das Rechtsmittel von diesem Zeitpunkt dann wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wird, weil die Entscheidung der Vorinstanz durch die Erledigung wirkungslos geworden ist (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rn. 94 m.w.N.).
Eine Entscheidung ergeht in derartigen Fällen nur noch hinsichtlich der Kosten, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - sein Rechtsschutzbegehren hierauf beschränkt.
III. Nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, denn die Beschwerde wäre erfolgreich gewesen.
Ein widerrechtliches Verbringen im Sinne des § 3 des HKiEntÜ liegt nicht vor, denn der Beschwerdeführer/Vater hatte durch die Reise nach China das Mitsorgerecht der Beschwerdegegnerin/Mutter nicht verletzt.
Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Es ist unstreitig, dass sich J. für längere Zeit - der genaue Zeitraum lässt sich den dem Senat vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen - beim Beschwerdeführer/Vater aufhielt. Die Beschwerdegegnerin/Mutter hat dies jedenfalls über einen längeren Zeitraum hin geduldet. Nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Das sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer zu ändernde Auswirkung auf die Entwicklung eines Kindes haben. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts geht der Senat davon aus, dass auch eine Urlaubsreise nach China eine Angelegenheit des täglichen Lebens ist. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Familie zu berücksichtigen. Hier ist es so, dass sich der Beschwerdeführer/Vater offenbar häufiger in China aufhält und auch der ältere Bruder von J. bereits einmal längere Zeit in China war. Man hat darüber diskutiert, dass evtl. sogar alle Geschwister eine Urlaubsreise nach China unternehmen. Der Beschwerdeführer/Vater durfte daher auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Beschwerdegegnerin/Mutter entscheiden, dass er J. für eine vorübergehende Zeit mit nach China nimmt.
IV. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei nach § 131 Abs. 1 S. 2 KostO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.