Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Dez. 2004 - 16 UF 156/04

published on 23/12/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Dez. 2004 - 16 UF 156/04
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Gericht

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Rechtsmittel erledigt ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin/Mutter auferlegt.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Beschwerde des Antragsgegners war ursprünglich nach den §§ 64 i.V.m. 19 FGG zulässig.
Die §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 2 FGG finden keine Anwendung, denn es handelt sich bei der Erteilung der Widerrechtlichkeitsbescheinigung nicht um eine Endentscheidung in Familiensachen gemäß den § 621 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 6, 7 oder 9 ZPO, sondern um eine Zwischenentscheidung im Rahmen des HKiEntÜ (BGH, FamRZ 2001, 1706 im Anschluss an Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung, Rn. 194).
II. Die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde ist jedoch jetzt nicht mehr zulässig, nachdem die Hauptsache erledigt ist. J. ist nach Erlass der angegriffenen Entscheidung wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Damit hat die von der Antragstellerin geltend gemachte "Kindesentführung" ihr Ende genommen. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass dann, wenn das erledigende Ereignis in der Rechtsmittelinstanz nach Einlegung der Beschwerde eintritt, das Rechtsmittel von diesem Zeitpunkt dann wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wird, weil die Entscheidung der Vorinstanz durch die Erledigung wirkungslos geworden ist (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rn. 94 m.w.N.).
Eine Entscheidung ergeht in derartigen Fällen nur noch hinsichtlich der Kosten, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - sein Rechtsschutzbegehren hierauf beschränkt.
III. Nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, denn die Beschwerde wäre erfolgreich gewesen.
Ein widerrechtliches Verbringen im Sinne des § 3 des HKiEntÜ liegt nicht vor, denn der Beschwerdeführer/Vater hatte durch die Reise nach China das Mitsorgerecht der Beschwerdegegnerin/Mutter nicht verletzt.
Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Es ist unstreitig, dass sich J. für längere Zeit - der genaue Zeitraum lässt sich den dem Senat vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen - beim Beschwerdeführer/Vater aufhielt. Die Beschwerdegegnerin/Mutter hat dies jedenfalls über einen längeren Zeitraum hin geduldet. Nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Das sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer zu ändernde Auswirkung auf die Entwicklung eines Kindes haben. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts geht der Senat davon aus, dass auch eine Urlaubsreise nach China eine Angelegenheit des täglichen Lebens ist. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Familie zu berücksichtigen. Hier ist es so, dass sich der Beschwerdeführer/Vater offenbar häufiger in China aufhält und auch der ältere Bruder von J. bereits einmal längere Zeit in China war. Man hat darüber diskutiert, dass evtl. sogar alle Geschwister eine Urlaubsreise nach China unternehmen. Der Beschwerdeführer/Vater durfte daher auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Beschwerdegegnerin/Mutter entscheiden, dass er J. für eine vorübergehende Zeit mit nach China nimmt.
IV. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei nach § 131 Abs. 1 S. 2 KostO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.
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(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. De
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published on 29/05/2007 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Heidelberg vom 13.03.2007 aufgehoben und der Antrag der Mutter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des
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(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.