Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 09. Januar 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 900 EUR

Gründe

 
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss unter anderem eine Erörterungsgebühr festgesetzt. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der vorträgt: Ausweislich des Protokolls seien zunächst nur die Personendaten festgestellt worden. Bevor die Sache als solche besprochen und im gebührenrechtlichen Sinne erörtert worden sei, habe der Antragsteller erklärt, dass er nicht geschieden werden wolle und dies bereits im November des vergangenen Jahres seinen Bevollmächtigten mitgeteilt habe. Nach Belehrung über die Kostentragungspflicht sei dann vor Verhandlung zur Sache oder Erörterung des streitigen Rechtsverhältnisses der Scheidungsantrag zurückgenommen worden. In Auseinandersetzung mit der Beschwerdeerwiderung trägt der Antragsteller vor, die Antragsgegnerin räume selbst ein, dass der Antragsteller die Verhandlung vor ihrem eigentlichen Beginn unterbrochen habe und anschließend nur noch über das weitere Verfahren gesprochen worden sei, nicht aber zur Sache selbst. Die Besprechung der weiteren Verfahrensweise und der sich ergebenden prozessualen Situation sei keine Erörterung oder Verhandlung zur Hauptsache.
Das Rechtsmittel, dem der Rechtspfleger mit Beschluss vom 23. April 2003 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Eine Erörterung kann sich auch darauf beschränken, ob eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückgenommen wird (Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rn. 152), ob die Zustimmung des Gegners zu einer Klagrücknahme erforderlich ist und welche Rechtsfolgen die Klagrücknahme zeitigt. Soweit der Antragsteller meint, es müsse die Sache selbst, also der Klaganspruch selbst erörtert werden, begreift er den Begriff "Erörterung der Sache" in § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO zu eng.
Allerdings enthält das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2002 keinen Hinweis auf die Erörterung der Sache. Indessen gehört die Erörterung nicht zu den Förmlichkeiten im Sinne des § 165 ZPO, die nur durch das Protokoll bewiesen werden könnten. Die Erörterung der Sache ist deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren im Freibeweis zu ermitteln. Dass die Frage einer Rücknahme des Scheidungsantrags und der Rechtsfolgen erörtert wurde, bestätigt letztlich der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung vom 21. Februar 2003 selbst, ergibt sich aber auch aus der dienstlichen Stellungnahme des amtierenden Richters vom 17. April 2003, welche der Rechtspfleger eingeholt hat.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

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