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Das Amtsgericht Weinheim hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil vom 16.11.2000 — insoweit rechtskräftig — geschieden, nachdem es mit Beschluss vom gleichen Tage den Versorgungsausgleich abgetrennt hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.
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Der Antragsgegner ist u.a. Geschäftsführer und Gesellschafter der ... GmbH. Als solcher hat er betriebliche Versorgungsanrechte bei der Firma ... GmbH erworben. Das betriebliche Versorgungsanrecht besteht in Form einer Direktzusage, die bei der Alten Leipziger Lebensversicherung AG rückgedeckt ist. Diese hat das Amtsgericht in eine ehezeitliche dynamische Rente in Höhe von 917,87 DM umgerechnet. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Auskunft vom 26.03.1999. Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hat er während der gesetzlichen Ehezeit nicht erworben.
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Die Antragstellerin hat Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 184,54 DM erworben (vgl. Auskunft der BfA vom 05.05.1999). Sie ist seit der Eheschließung (23.11.1979) überwiegend nicht mehr berufstätig gewesen, sondern hat sich um die Erziehung der drei gemeinsamen Kinder gekümmert.
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Aus diesen Versorgungsanwartschaften errechnete das Amtsgericht einen Ausgleichsbetrag in Höhe von (917,87 - 184,54)/2 = 366,67 DM. Hiervon seien 86,80 DM durch erweitertes Splitting, der Rest DM in Höhe von 279,87 schuldrechtlich durch eine Beitragsentrichtung in Höhe von 64.081,27 DM auszugleichen. Mit Beschluss vom 26.01.2001 hat das Amtsgericht ein Gutachten zum Versorgungsausgleich eingeholt.
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Die Parteien haben bis ins Frühjahr 2003 Vergleichsverhandlungen geführt. Die letzte Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin datiert vom 24.04.2003.
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Am 12.12.2003 hat das Amtsgericht sodann beschlossen:
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Ein Versorgungsausgleich findet vorläufig nicht statt.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
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Gegen den nicht zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.01.2004 — eingegangen beim OLG am gleichen Tage — Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt:
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1. Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Weinheim, Az: l F 31/98 VA, vom 12. Dezember 2003 wird aufgehoben.
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2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Antragstellerin zur Abfindung ihres schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs in vom Gericht zu ermittelnder Höhe, bezogen auf den 30.11.1998, Beiträge in noch zu ermittelnder Höhe zur Begründung einer privaten Rentenversicherung zugunsten der Antragstellerin auf einen noch abzuschließenden Versicherungsvertrag einzuzahlen.
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Zur Begründung führt sie aus, das Amtsgericht hätte das Verfahren nicht ohne Hinweis in der gewählten Form abschließen dürfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen.
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Der Antragsgegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung. Er macht geltend, ihm sei eine Ausgleichszahlung wirtschaftlich nicht zumutbar.
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Das Amtsgericht wollte — dies ergibt sich aus der Formulierung des Tenors wie auch aus dem Hinweis auf Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 621 Rn 47i — richtig: 47l) in den Gründen des Beschlusses — eine Endentscheidung erlassen. Dagegen ist nach § 621 e Abs. 1 ZPO die Beschwerde zulässig (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, a.a.O.).
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Die Beschwerde ist begründet, da dass Amtsgericht nicht entscheiden durfte, dass ein Versorgungsausgleich derzeit nicht stattfindet.
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Der Ausspruch, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Er ist als verfahrensabschließende Endscheidung allenfalls dann angebracht, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen oder schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht gegeben sind oder ein Versorgungsausgleich aufgrund der §§ 1587 c BGB, 3 b VAHRG nicht veranlasst ist (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, a.a.O.).
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Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Die Antragstellerin hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches in der Form der Abfindung beantragt. Eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB ist nicht möglich, da der Antragsgegner keine Versorgungsanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts erworben hat und ein Versorgungsausgleich auch nicht nach § 1 VAHRG nicht möglich ist. Deshalb kann die Antragstellerin einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß §§ 2, 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG in der Form der Abfindung verlangen. Die Voraussetzungen hierfür hat das Amtsgericht nicht abschließend geprüft, sondern seine Entscheidung lediglich darauf gestützt, dass die Parteien das Verfahren nicht betrieben. Damit hat es gegen den im Versorgungsausgleichsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz — der auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gilt (vgl. (Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., vor § 1587 Rn 24) — verstoßen, welcher die Gerichte zwingt, auch ohne Förderung des Verfahrens durch die Parteien dieses zum Abschluss zu bringen.
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Auf den Antrag der Antragstellerin war daher in entsprechenden Anwendung des § 538 ZPO (vgl. zur Zurückweisung in entsprechender Anwendung des § 539 ZPO a.F. OLG Karlsruhe, Beschl. vom 04.03.2002, AZ.: 16 UF 231/01; s.a. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 25 Rn. 7) das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück zu verweisen.
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Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 8 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG n.F., im Übrigen auf § 13 a Abs. 1 FGG.
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Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 17 Nr. 1 GKG a.F. (366,67 x 12 = 4.400,04 DM = 2.249,70 EUR).
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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.
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