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Die Parteien sind seit dem ... 2003 verheiratet.
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Mit Schriftsatz vom 18.04.2005 — eingegangen beim Amtsgericht Mannheim am 20.04.2005 — hat die Klägerin eine
Stufenklage auf Trennungsunterhalt
eingereicht, die dem Beklagten nach Entscheidung über die von der Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe am 14.07.2006 (sic) am 28.07.2006 zugestellt wurde
(Az 5 F 195/05)
. Mit Beschluss vom 25.07.2006 ordnete das Amtsgericht Mannheim das schriftliche Verfahren an und bestimmte einen Verkündungstermin auf den 18.08.2006.
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Mit Schriftsatz vom 09.05.2006 — eingegangen am 10.05.2006 und der Klägerin nach Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe zugestellt am 19.07.2006 — beantragte der Beklagte beim Amtsgericht Mannheim die
Scheidung (Az.: 5 F 138/06)
. Aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse vertrat das Amtsgericht Mannheim
in dieser Scheidungssache
mit Verfügung vom 08.08.2006 die Ansicht, es sei örtlich unzuständig, da der Beklagte
vor Rechtshängigkeit,
nämlich bereits am 13.04.2006 nach S. verzogen sei und bei Eintritt der Rechtshängigkeit kein Ehegatte mehr in Mannheim gelebt habe. Es hat den Beklagten als Antragsteller zur Vermeidung einer Abweisung des Scheidungsantrages als unzulässig zu einem Verweisungsantrag aufgefordert.
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Einen ähnlichen Hinweis enthält in der
Trennungsunterhaltssache
die Verfügung vom 14.08.2006. Die Ehesache könne nur auf Antrag des Beklagten verwiesen werden. Werde der Verweisungsantrag nicht gestellt und in der
Unterhaltssache
nicht der Verweisungsantrag der Klägerin, müsse die
Unterhaltsklage
als unzulässig abgewiesen werden.
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Nachdem der Beklagte in der
Scheidungssache
mit Faxschreiben vom 23.08.2006 einen Verweisungsantrag gestellt hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tage das
Scheidungsverfahren
an das Amtsgericht — Familiengericht — M. wegen örtlicher Unzuständigkeit verwiesen. Das Amtsgericht M. hat erklärt, das Verfahren anzunehmen.
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Im
Unterhaltsverfahren
hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.08.2006 erklärt, der Beklagte habe bislang keinen Verweisungsantrag gestellt, so dass beide Klagen beim gleichen Gericht anhängig seien. Das Unterhaltsverfahren sei jedoch zuerst anhängig gewesen. Einen Verweisungsantrag hat sie nicht gestellt.
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Mit Urteil vom 18.08.2006 (vor der Verweisung der Ehesache nach M.) hat das Amtsgericht Mannheim die
Unterhaltsklage 5 F 195/05
als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei für das Scheidungsverfahren örtlich unzuständig. Dies habe auch die Unzuständigkeit für das Unterhaltsverfahren zur Folge, denn es könne nicht darauf ankommen, wo sich die Akten gerade befänden. Ein isoliertes Unterhaltsverfahren sei nach § 621 Abs.3 ZPO
von Amts wegen
an das für die Ehesache zuständige Gericht der Ehesache abzugeben, die Ehesache selbst nur auf Antrag. Werde ein Verweisungsantrag im Ehescheidungsverfahren und im Unterhaltsverfahren nicht gestellt, sei auch im Unterhaltsverfahren die örtliche Unzuständigkeit festzustellen und die dann unzulässige Klage durch Prozessurteil abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung verwiesen.
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Gegen das ihr am 22.08.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.08.2006 — eingegangen beim OLG am 24.08.2006 — Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 18.08.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Unterhalt in Höhe von monatlich 500 EUR, zahlbar jeweils zum 05. des Monats im Voraus, beginnend mit dem Monat April 2005 zu zahlen.
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Zur Begründung führt sie in der Berufungsbegründung vom 23.08.2006 aus, bis zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung liege kein Verweisungsantrag des Beklagten im Scheidungsverfahren vor. Das Amtsgericht Mannheim sei daher nach wie vor zuständig. An dieser Rechtsansicht hat die Klägerin auch der Verweisung des Scheidungsverfahrens zunächst festgehalten, auf Hinweis des Senats jedoch einen hilfsweisen Verweisungsantrag gestellt.
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Der Beklagte hat beantragt,
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auf die Berufung ist das Urteil aufzuheben und an das Amtsgericht Mannheim zurückzuweisen.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.
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Ob im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils das Amtsgericht Mannheim noch in der Unterhaltssache zuständig war, kann dahinstehen. Auch das, wie hier, in der Ehesache unzuständige Gericht ist bis zur Verweisung derselben an das für die Ehesache zuständige Gericht möglicherweise auch für die in § 621 Abs. 2 ZPO genannten Familiensachen zuständig (
Zöller / Philippi
, ZPO, 26. Aufl. Rnr. 86b). So kann am ehesten gewährleistet werden, dass Ehesache und die in § 621 Abs. 2 ZPO genannten Familiensachen stets bei demselben Gericht anhängig sind und bei Unzuständigkeit desselben gemeinsam an das zuständige Gericht verwiesen werden können. Letztlich kann dies an dieser Stelle dahinstehen. Nachdem das Scheidungsverfahren auf Antrag des Beklagten gemäß §§ 606 Abs. 2, 281 ZPO an das Amtsgericht M. verwiesen wurde, diese Verweisung bindend ist und das Amtsgericht M. erklärt hat, das Verfahren zu übernehmen, muss für das weitere Scheidungsverfahren von einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts M. ausgegangen werden. Dem Rechtsgedanken des § 621 Abs. 3 ZPO folgend ist deshalb davon auszugehen, dass das Amtsgericht M. damit auch jetzt für das Unterhaltsverfahren zuständig ist. Der vorliegende Sachverhalt fällt zwar nicht unter den Wortlaut dieser Vorschrift, denn diese geht davon aus, dass die nachträgliche Rechtshängigkeit der Scheidungssache bei einem
anderen
Gericht
eintritt, was hier in Mannheim nicht der Fall war. Andererseits verlangt eben dieser Wortlaut der Vorschrift nicht, dass das in der Ehesache angegangene Gericht auch örtlich zuständig sein muss. Ist es unzuständig, wird es, wie hier, die Ehesache verweisen. Es sind dann die übrigen Familiensachen an das andere Gericht mitzuverweisen. Sinn und Zweck des § 623 Abs. 3 ZPO würden verfehlt, wenn die gleichzeitige Anhängigkeit von Ehesache und Unterhalts- oder sonstiger in § 621 As. 2 ZPO beschriebener Familienache bei einer Unzuständigkeit des in der Ehesache angerufenen Gerichts dazu führen würde, dass letztlich zwei verschiedene Gerichte zur Entscheidung berufen wären. In entsprechender Anwendung des § 621 Abs. 3 ZPO ist deshalb das Unterhaltsverfahren jedenfalls auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht M. zu verweisen.
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Da bereits ein Urteil vorliegt, setzt die Verweisung eine Aufhebung dieses Urteils voraus. Die Aufhebung selbst kann nur durch Urteil ausgesprochen werden, in welchem gleichzeitig die Verweisung anzuordnen ist (BGH NJW 1986, 1995 für den Fall einer Abgabe nach § 46 WEG unter Hinweis auf BGHZ 10, 155 ( 163) = NJW 1953, 1508 = LM § 276 ZPO;
Zöller / Greger,
a.a.O., § 281 Rdnr. 9).
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Die Entscheidung über die Kosten obliegt dem Gericht erster Instanz (vgl.
Zöller / Gummer / Heßler,
a.a.O., § 538 Rn. 58 ff für den vergleichbaren Fall des § 538 ZPO). Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit vgl.
Zöller / Gummer / Heßler,
a.a.O., § 538 Rn. 59. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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