Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Jan. 2005 - 15 W 29/04

bei uns veröffentlicht am10.01.2005

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 22. September 2004 - 1 O 212/03 - (Streitwertfestsetzung) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

 
I. Mit Beschluss vom 22.09.2004 hat das Landgericht H. im Verfahren 1 O 212/03 den Streitwert auf 13.076,28 EUR festgesetzt. Gegen diese Festsetzung richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte vertritt die Auffassung, im Hinblick auf die einseitige Teilerledigung betrage der Streitwert ab dem 27.11.2003 (Termin zur mündlichen Verhandlung) lediglich 2.155,27 EUR. Das Landgericht H. hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung ist unzulässig. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 EUR nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten Streitwert (13.076,28 EUR) und dem von der Beklagten angegebenen Streitwert (2.155,27 EUR) maßgeblich, sondern allein das Kosteninteresse der Beklagten. Das heißt: Es kommt darauf an, um welchen Betrag die Beklagte kostenmäßig günstiger stünde bei der von ihr erstrebten abweichenden Streitwertfestsetzung.
Es ist anerkannt, dass die für eine Streitwertbeschwerde erforderliche Beschwer sich noch nicht daraus ergibt, dass die Streitwertfestsetzung von den Vorstellungen des Beschwerdeführers abweicht; vielmehr kann ein Beteiligter die Streitwertfestsetzung nur dann mit der Beschwerde angreifen, wenn die angegriffene Festsetzung für ihn selbst nachteilige finanzielle Auswirkungen hat. Diese nachteiligen finanziellen Auswirkungen ergeben sich bei einer Partei entweder im Rahmen der Kostenfestsetzung oder bei der Erhebung von Gerichtsgebühren; beim Rechtsanwalt, der sich aus eigenem Recht gegen eine Wertfestsetzung wendet, liegen die Auswirkungen der Wertfestsetzung in der Abrechnung seiner Gebühren (vgl. zur Beschwer in derartigen Fällen Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 68 GKG Rn. 5 ff.). Aus dieser Bestimmung der Beschwer ergibt sich, dass auch der „Beschwerdegegenstand“ im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur auf die kostenmäßigen Auswirkungen der Streitwertfestsetzung für den Beschwerdeführer beziehen kann.
Dass der Begriff „Beschwerdegegenstand“ in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nicht auf die Differenz zwischen festgesetztem und angestrebten Streitwert beziehen kann, ergibt sich auch aus dem im Gesetz angegebenen Betrag von 200 EUR: Eine Beschwerde bei einer Streitwert-Differenz von lediglich 200 EUR ist in der Regel nicht sinnvoll, da eine Streitwert-Differenz von nur 200 EUR nach den einschlägigen Gebührentabellen in den meisten Fällen noch keine finanziellen Auswirkungen für die Beteiligten hat. Auch die Übereinstimmung mit der Regelung in § 567 Abs. 2 ZPO (Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR) spricht dafür, dass der „Beschwerdegegenstand“ in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG die kostenmäßigen Auswirkungen der Partei meint, die sich gegen die Festsetzung wendet.
Der Streitwert hat Auswirkungen auf die Kostenfestsetzung gegen die Beklagte. Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts H. vom 17.05.2004 (AS. 91) und den zugrunde liegenden Abrechnungen des Hauptbevollmächtigten und des Unterbevollmächtigten der Klägerinnen (AS. 61 sowie AS. 65) ergibt sich, dass eine Verminderung des Streitwerts im Hinblick auf die Teilerledigung Auswirkungen nur auf die Höhe der 3/10 Verhandlungsgebühr des Hauptbevollmächtigten hat. Bei einem Gegenstandswert von 13.076,28 EUR beträgt die 3/10 Verhandlungsgebühr des Hauptbevollmächtigten der Klägerin lediglich 169,80 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt somit 196,97 EUR brutto (siehe AS. 61). Eine Herabsetzung dieser Verhandlungsgebühr aufgrund eines geringeren Streitwerts nach der Teilerledigung kann für die Beklagte mithin nur einen Vorteil mit sich bringen, der unter 200 EUR liegt. Daraus ergibt sich, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht erreicht.
2. Eine eventuelle Herabsetzung des Streitwerts durch den Senat von Amts wegen kommt nicht in Betracht, da die Frist von 6 Monaten (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) bereits abgelaufen ist.
3. Das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Sept. 2015 - 17 W 41/15

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beklagten vom 13.08.2015 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 31.07.2015 - 3 O 90/15 wird der Streitwert abgeändert und von Amts wegen für d

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.