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| Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung. |
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| Zwischen der ... Klägerin und der Beklagten besteht unter der Nr. .... eine Krankheitskostenvollversicherung, in die zum 01.09.1997 auch der Krankentagegeldtarif S7 32 (im Folgenden: Krankentagegeldtarif) einbezogen wurde. Nach diesem Tarif erhalten Versicherte ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe von 81,81 EUR pro Tag. Dem Tarif liegen unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankentagegeldversicherung (AVB) - Teil I Musterbedingungen 1994 (MB/KT 94) und Teil II Tarifbedingungen - zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: |
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| § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes |
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| 1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er gewährt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang. |
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| 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. Eine während der Behandlung neu eingetretene und behandelte Krankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, begründet nur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten Krankheit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhang steht. Wird Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfallfolgen hervorgerufen, so wird das Krankentagegeld nur einmal gezahlt. |
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| 3. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. |
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| § 15 Sonstige Beendigungsgründe |
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| Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen |
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| a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung; |
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| b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit; |
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| c) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird; |
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| d) mit dem Tod. Beim Tode des Versicherungsnehmers haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben; |
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| e) mit dem Wegzug aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. |
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| 1. Die versicherte Person hat abweichend von Buchstabe c) das Recht, das Versicherungsverhältnis so lange fortzusetzen, wie Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit bezogen wird. |
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| 2. Als Tätigkeitsgebiet im Sinne von Buchstabe e) gilt die Bundesrepublik Deutschland. Der Versicherer verpflichtet sich, eine anderweitige Vereinbarung gemäß Buchstabe e) zu treffen, wenn dies innerhalb von zwei Monaten nach Wegzug in einen Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums beantragt wird. Die Annahme des Antrags kann von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei nur vorübergehendem Wegzug kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass das Versicherungsverhältnis im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortgeführt wird. |
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| 3. Wird das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit oder wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente beendet - vgl. Buchstaben a) und b) -, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, die Dauer der Berufsunfähigkeit oder die Dauer des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Der Antrag auf diese Umwandlung des Versicherungsverhältnisses ist innerhalb von zwei Monaten seit Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, seit Eintritt der Berufsunfähigkeit oder seit Bezug der Berufsunfähigkeitsrente, bei erst späterem Bekanntwerden des Ereignisses gerechnet ab diesem Zeitpunkt, zu stellen. |
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| Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Krankentagegeld für 46 Tage im Zeitraum vom 09.05.2007 bis 26.10.2007 sowie Freistellung von ihr vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend. Des Weiteren begehrt sie die Feststellung, dass der Krankentagegeldtarif über den 30.09.2005 - den Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollendete - hinaus Bestandteil des Versicherungsvertrages geblieben ist. |
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| In einem Schreiben von November 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass zum 01.01.2006 eine Beitragsanpassung erfolgen werde. Dem Schreiben beigefügt war ein „Nachtrag Beitragsanpassung“ vom 14.11.2005, in welchem die Tarife AR, AS 1, PVN, SE 2 und SEK aufgeführt wurden, der Krankentagegeldtarif S7 32 jedoch keine Erwähnung (mehr) fand. |
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| Mit Schreiben vom 06.07.2007 übersandte die Klägerin der Beklagten zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 09.05.2007 bis 14.05.2007 und die Zeit vom 25.05.2007 bis 08.06.2007. Außerdem erklärte sie, vom 15.05.2007 bis 24.05.2007 stationär in der Universitätsklinik M gewesen zu sein, und bat um Erstattung entsprechend den „Richtlinien“. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 09.07.2007 den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zurück. Mit Schreiben vom 03.08.2007 machten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Anspruch erneut geltend. Darauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2007 und führte darin unter anderem aus, dass sie die Krankentagegeldversicherung zum 30.09.2005 beendet habe und sie nach nunmehr fast zwei Jahren keinen rückwirkenden Wiedereinbezug derselben in den Vertrag mehr vornehmen könne. |
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| Die Beklagte erklärte mit Beitragsrückständen für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 30.09.2008 in Höhe von insgesamt 1.611,75 EUR hilfsweise die Aufrechnung. Beiträge für die Krankentagegeldversicherung wurden seit Oktober 2005 nicht mehr bezahlt. |
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| Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, sie sei über ihr 65. Lebensjahr hinaus wie bisher als Geschäftsführerin bei der K Druckluft- und Baumaschinen GmbH angestellt. Vom 09.05.2007 bis 11.06.2007, 15.06.2007 bis 18.06.2007, 22.06.2007 bis 03.07.2007, 09.07.2007 bis 11.07.2007, 20.07.2007 bis 05.08.2007, 15.08.2007 bis 27.08.2007, am 11.09.2007, 05.10.2007, 10.10.2007 und vom 25.10.2007 bis 26.10.2007 sei sie arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sie habe von der Beklagten keinen Hinweis erhalten, dass die Krankentagegeldversicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres entfalle. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb ihr Recht, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen, weggefallen sein solle. Indem sie Krankentagegeld geltend gemacht habe, habe sie konkludent auch die Fortsetzung des Versicherungsvertrages betreffend den Krankentagegeldtarif begehrt. |
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| Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, |
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| 1. die Beklagte zu verurteilen, |
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| a) an die Klägerin 4.085,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; |
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| b) die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten ..., von der Anwaltsgebührenforderung in Höhe von 446,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit freizustellen, |
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| 2. festzustellen, dass die Klägerin bei der Beklagten unter dem Versicherungsvertrag mit der Nr. .... auch über den 30.09.2005 den Schutz gegen Verdienstausfall infolge der Arbeitsunfähigkeit nach dem Krankentagegeldtarif der Beklagten S7 32 erhalte und dieser Versicherungsschutz insbesondere nicht nach § 15 Abs. 1 Buchst. c MB/KT 94 automatisch zum 30.09.2005 entfallen sei. |
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| Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, |
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| Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, sie habe die Klägerin unter dem 06.09.2005 angeschrieben und darauf hingewiesen, dass mit Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. mit dem Bezug einer Altersrente die Voraussetzungen für eine Krankentagegeldversicherung entfielen, sie eine entsprechende Vertragsänderung zum 30.09.2005 vorgenommen habe und die Klägerin den sich daraus ergebenden neuen Beitrag dem beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen könne. Darüber hinaus habe sie in diesem Schreiben ausgeführt, dass der Krankentagegeldtarif bis zur Beendigung der beruflichen Tätigkeit fortgeführt werden könne, falls die Klägerin weiterhin einer Beschäftigung nachgehe. Falls das Krankentagegeld über das 65. Lebensjahr hinaus fortgeführt werden solle, möge die Klägerin ihr innerhalb der nächsten 14 Tage eine entsprechende Willenserklärung zukommen lassen. Das Schreiben vom 06.09.2005 sei der Klägerin zeitnah zugegangen. Die Klägerin habe sich jedoch erst mit Schreiben vom 06.07.2007 wieder gemeldet. Es könne nicht angehen, dass ein Versicherungsnehmer nahezu zwei Jahre ins Land gehen lasse, um sich dann für die Fortsetzung des Krankentagegeldversicherungsvertrages zu entscheiden, wenn ein Versicherungsfall eingetreten sei. Eine rückwirkende Fortsetzung des Vertrages nach Eintritt eines Versicherungsfalls widerspreche im Übrigen auch dem Wesen der Schadensversicherung, die davon ausgehe, dass Versicherungsschutz nur für künftige Schadensereignisse zu gewähren sei. Hinsichtlich der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten fehle es an einer Pflichtverletzung der Beklagten, außerdem gehe die Klägerin von einem zu hohen Streitwert aus. |
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| Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 14.03.2008 Bezug genommen wird, soweit sie mit den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, hat die Klage abgewiesen. |
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| Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. |
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| Die Klage ist der Beklagten am 23.10.2007 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügungen und Sitzungsprotokolle Bezug genommen. |
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