Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 19. Juli 2005 - 12 U 32/05

bei uns veröffentlicht am19.07.2005

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03. Dezember 2004 - 6 O 37/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der ... 1940 geborene Kläger begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Auskunft. Er erhält aufgrund seines Antrages vom 02.10.2003 von der BfA seit dem 01.01.2004 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Am 21.02.2001 hatte die Beklagte ihm eine Rentenauskunft erteilt. Dabei bezifferte sie den „Zahlbetrag“ der sich beim angenommenen Eintritt des Versicherungsfalls am 01.12.2003 ergebenden Versorgungsrente auf 755,86 EUR. Einen Hinweis auf Abzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung enthielt die Auskunft nicht. Gemäß Mitteilung der Beklagten vom 15.01.2004 erhält der Kläger ab 01.01.2004 eine Betriebsrente von monatlich 783,08 EUR, von der nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in Höhe von 122,16 EUR insgesamt 660,92 EUR ausgezahlt werden.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm wegen fehlerhafter Auskunft vom 21.02.2001 zum Ersatz verpflichtet. Er hätte bei richtiger Auskunft bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter gearbeitet. Mit seiner Zahlungsklage verlangt er den Ersatz eines ihm entstandenen Schadens von 21.156,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2004. Die Beklagte bestreitet ihre Ersatzpflicht.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlichen Antrag weiter. Er macht geltend, die Beklagte habe in ihrer Rentenauskunft den Begriff des Zahlbetrages irreführend abweichend von der Verkehrssitte verwendet. Sie habe jedenfalls den Zusatz anfügen müssen: „Dieser Zahlbetrag vermindert sich um die Beitragsanteile zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.“ Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagt hat sich durch die Rentenauskunft vom 21.02.2001 nicht gegenüber dem Kläger schadenersatzpflichtig gemacht.
Unstreitig enthalten weder die Auskunft vom 21.02.2001 noch die Mitteilung über die Betriebsrente vom 15.01.2004 einen Berechnungsfehler. Hinsichtlich des ab 01.01.2004 zu leistenden Bruttobetrages in Höhe von EUR 783,08 ist dem Kläger auch kein (Vertrauens-) Schaden entstanden, da dieser den in der früheren Auskunft genannten Betrag von 755,86 EUR übersteigt.
Die Beklagte haftet auch nicht deshalb, weil sie in der Rentenauskunft vom 21.02.2001 zur Bezeichnung der monatlichen Rentenleistung den Begriff „Zahlbetrag“ gebraucht und nicht zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht berücksichtigt und hiervon abzusetzen seien. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass ein solcher Hinweis zur Klarstellung sinnvoll gewesen wäre. So weist, wie dem Senat bekannt ist, etwa die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren vorläufigen Rentenauskünften regelmäßig darauf hin, dass bei bestehender Krankenversicherungspflicht während des Rentenbezuges sich der monatliche „Rentenzahlbetrag“ um die Eigenbeteiligung des Rentners an den Beiträgen hierfür mindere. Der Kläger durfte jedoch auch ohne derartige Erläuterung nicht ohne weiteres davon ausgehen, den genannten Betrag als Nettobetrag erhalten zu können, und darauf seine Entscheidung zum Eintritt in den Vorruhestand gründen. Dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf eine Betriebsrente gezahlt werden müssen, muss zumindest in der Generation rentennaher Versicherter, der der Kläger angehört, als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Da die Beklagte ersichtlich zwar Trägerin des Zusatzversorgungswerks, nicht jedoch der für den Kläger bestehenden Krankenversicherung war, lag es von vornherein fern, dass sie bei der Rentenauskunft vom 21.02.2001 die Höhe etwaiger im Versicherungsfall zu leistender Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigen würde. Daran vermag ihre etwaige künftig entstehende Rechtspflicht, die Beiträge einzubehalten und an die zuständigen Krankenkassen zu zahlen, nichts zu ändern. Für eine solche Annahme gaben auch die weiteren Ausführungen in der Auskunft vom 21.02.2001, deren sorgfältige Lektüre dem Kläger oblag, keine Veranlassung. Er durfte deshalb den von der Beklagten verwendeten Begriff des Zahlbetrages lediglich im Sinne der von ihr als Versicherungsträgerin auszukehrenden Rentenleistung verstehen. Dem Kläger hätte es, bevor er der Rentenauskunft der Beklagten eine hiervon abweichende Bedeutung hätte beilegen wollen, zumindest oblegen, sich vor der - gravierenden - Entscheidung zum Eintritt in den Vorruhestand durch Rückfrage Gewissheit zu verschaffen. Seine Berufung ist daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
10 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.