Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. Feb. 2016 - 11 Wx 92/15

bei uns veröffentlicht am01.02.2016

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Kostenansatz des Grundbuchamts M. 5 vom 21. Januar 2015 betreffend die Eigentumsänderung 5 GRG 46/2015 dahin abgeändert, dass dem Kostenansatz ein Wert von EUR 252.000 zugrunde zu legen ist.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Höhe des Kostenansatzes des Grundbuchamts für eine Eigentumsänderung infolge Teilungsversteigerung.
Der Beteiligte zu 1 und Frau Ruth B. waren aufgrund Erbfolge seit dem 8. August 2012 als jeweils hälftige Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Am 15. Januar 2015 teilte das Amtsgericht Pforzheim als Vollstreckungsgericht dem Grundbuchamt mit, dass der Beteiligte zu 1 aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 25. November 2014 alleiniger Eigentümer geworden sei. Den Verkehrswert gab es mit EUR 504.000 an. Für die Eintragung der Eigentumsänderung setzte das Grundbuchamt gemäß §§ 46, 47, 69 GNotKG Kosten in Höhe von EUR 1.015 - berechnet nach einem Wert von EUR 504.000 - an. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Beteiligten zu 1, der geltend macht, es sei gemäß § 70 GNotKG lediglich die Hälfte des Verkehrswerts für die Gebührenberechnung zugrunde zu legen, da er bereits vor der Versteigerung Miteigentümer gewesen sei. Im Übrigen sei das Finanzamt von einer Bemessungsgrundlage in Höhe des Meistgebots mit einem Betrag von EUR 498.000 ausgegangen.
Das Amtsgericht Maulbronn hat die Erinnerung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der seine Auffassung weiterverfolgt, dass sich die zu § 61 KostO ergangene Rechtsprechung aufgrund des geänderten Wortlauts von § 70 Absatz 2 Satz 1 GNotKG und des aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Zwecks der Neuregelung nicht aufrechterhalten lasse.
II.
Die Beschwerde ist nach § 81 Absatz 2 GNotKG zulässig, insbesondere geht der Wert des Beschwerdegegenstandes über EUR 200 hinaus. Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Zwar ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht (lediglich) das Meistgebot, sondern der Verkehrswert der Geschäftswertbemessung zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer macht aber zu Recht geltend, dass ihm als ehemaligem Gesamthandseigentümer die Geschäftswertprivilegierung nach § 70 GNotKG zugute kommt.
1. Das Grundbuchamt und das Amtsgericht sind bei der Geschäftswertbemessung zu Recht nicht von dem Meistgebot, sondern von dem Verkehrswert des erworbenen Grundstücks ausgegangen. § 46 Absatz 1 GNotKG macht ausdrücklich den Verkehrswert einer Sache zum Maßstab für die Gebührenbemessung; ein Fall des Kaufs - § 47 GNotKG - liegt nicht vor (Korintenberg/Hey'l, GNotKG, 19. Auflage, KV 14110, Rn. 24). Ob das Meistgebot zugrunde zu legen ist, wenn es über dem Verkehrswert liegt (vgl. hierzu BayObLG Rpfleger 1996, 207, juris-Rn. 9; KG Rpfleger 2009, 532, juris-Rn. 5), bedarf keiner Entscheidung, da eine solche Situation hier nicht vorliegt (vgl. As. 96, 98 der Grundakten).
2. Unter Geltung der Kostenordnung entsprach es der überwiegend vertretenen Auffassung, dass die Geschäftswertermäßigung nach § 61 Absatz 1 KostO nicht zu gewähren war, wenn der Erwerb des Alleineigentums durch einen der früheren Gesamthandseigentümer auf einem hoheitlichen Zuschlag im Verfahren der Zwangsversteigerung beruhte (OLG Jena Beschluss vom 3. Mai 2011 - 9 W 198/11, juris-Rn. 2; BayObLG Rpfleger 1996, 129, juris-Rn. 14; a. A. für den ähnlichen Fall des § 60 Absatz 2 KostO LG Bielefeld Rpfleger 1986, 176). Ob dies für das frühere Recht zutreffend war, bedarf keiner Entscheidung; jedenfalls nach § 70 GNotKG lässt sich dies nicht aufrecht erhalten (a. A. Korintenberg/Hey'l, GNotKG, 19. Auflage, KV Nr. 14110, Rn. 25; Demharter, GBO, 29. Auflage, § 38, Rn. 44)
a) Dafür spricht zunächst der Wortlaut des jetzt geltenden § 70 Absatz 2 Satz 1 GNotKG. Im bisherigen Recht (§ 61 Absatz 1 Satz 1 KostO) war die Geschäftswertermäßigung für bestimmte Konstellationen vorgesehen, in denen ein Grundstück von einer Gesamthandsgemeinschaft auf eines ihrer Mitglieder „übergeht“. Das konnte dahin verstanden werden, dass solche Fälle ausgeschlossen sind, in denen der Eigentumswechsel nicht auf eine Entschließung der bisherigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zurückging, sondern auf eine hoheitliche Versteigerung. Diese oder eine vergleichbare Formulierung enthält das Gerichts- und Notarkostengesetz nicht; es knüpft lediglich daran an, dass zunächst eine Gesamthandsgemeinschaft eingetragen war und „nunmehr ein Mitberechtigter der Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer (...) eingetragen“ wird. Eine Beschränkung auf bestimmte Arten des Erwerbs - insbesondere auf solche aufgrund einer Auflassung - lässt sich dem nicht entnehmen (für eine Anwendung unabhängig von der Erwerbsart - ohne ausdrückliches Eingehen auf die Frage der Zwangsversteigerung - Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 70, Rn. 7).
b) Auch der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 517/12, S. 252 ff.) lässt sich eine entsprechende Beschränkung nicht entnehmen. Soweit es dort heißt, § 70 Absatz 2 GNotKG solle eine „einheitliche Privilegierung für alle Fälle schaffen, in denen ein Grundstück (...) auf einen (...) Gesamthänder übergeht“, spricht dies dafür, dass die Anwendung der Regelung nicht von der Art des Eigentumsübergangs abhängen sollte.
c) Die Begründung zu § 70 Absatz 2 GNotKG nennt als Zweck der Vorschrift, die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften über den Zweijahreszeitraum der Anmerkung zu Nummer 14110 KV GNotKG hinaus zu fördern. Zwar ist es grundsätzlich wünschenswert - und insoweit auch einer gebührenrechtlichen Privilegierung würdig -, dass Erbengemeinschaften einvernehmlich auseinandergesetzt werden, wozu auch gehört, dass zum Nachlass gehörende Grundstück freihändig verkauft oder vertraglich an einen Miterben übertragen werden. Das Ziel, eine Erbengemeinschaft schon wegen der damit verbundenen Zersplitterung der Eigentumsrechte nicht auf Dauer bestehen zu lassen, kann aber auch bei einer Teilungsversteigerung erreicht werden; es kann im Einzelfall auch der Verabredung der Erben entsprechen, zur Erzielung eines gerechten Preises zum Nachlass gehörende Grundstücke im Rahmen des hoheitlichen Versteigerungsverfahrens zu bewerten.
10 
d) Nicht zu verkennen ist allerdings, dass das vorstehende Verständnis des § 70 Absatz 2 GNotKG den in der Versteigerung erfolgreichen bisherigen Miteigentümer besser stellt als denjenigen, der als Vollstreckungsschuldner selbst sein Grundstück erwirbt; in diesem Falle sind die Gebühren aus dem vollen Wert zu entrichten, da der Ersteigerer auch dann (erneut) einzutragen ist, wenn er mit dem Vollstreckungsschuldner identisch ist (Demharter, GBO, 29. Auflage, § 38, Rn. 39). Dieses Ergebnis ist indes aufgrund der vom Gesetzgeber bewusst veranlassten Privilegierung hinzunehmen.
III.
11 
Die Entscheidung über Kosten und Auslagen beruht auf § 81 Absatz 8 GNotKG. Die Zulassung der weiteren Beschwerde kommt im Hinblick auf § 81 Absatz 4 Satz 1 GNotKG nicht in Betracht.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei

Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen


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(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

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Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach de

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(1) Ist oder wird eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen, sind bei der Berechnung des Geschäftswerts die Anteile an der Gesamthandsgemeinschaft wie Bruchteile an dem Grundstück zu behandeln. Im Zweifel gelten die Mitglieder der Gemeins

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister


(1) Geschäftswert für die Eintragung desselben Eigentümers bei mehreren Grundstücken ist der zusammengerechnete Wert dieser Grundstücke, wenn das Grundbuch über diese bei demselben Grundbuchamt geführt wird, die Eintragungsanträge in demselben Dokume

Referenzen

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.

(1) Geschäftswert für die Eintragung desselben Eigentümers bei mehreren Grundstücken ist der zusammengerechnete Wert dieser Grundstücke, wenn das Grundbuch über diese bei demselben Grundbuchamt geführt wird, die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag beim Grundbuchamt eingehen. Satz 1 ist auf grundstücksgleiche Rechte und auf Eintragungen in das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend anzuwenden.

(2) Geschäftswert für die Eintragung mehrerer Veränderungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, ist der zusammengerechnete Wert der Veränderungen, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag bei dem Grundbuchamt oder Registergericht eingehen. Der Wert des Rechts darf auch bei mehreren Veränderungen nicht überschritten werden.

(1) Ist oder wird eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen, sind bei der Berechnung des Geschäftswerts die Anteile an der Gesamthandsgemeinschaft wie Bruchteile an dem Grundstück zu behandeln. Im Zweifel gelten die Mitglieder der Gemeinschaft als zu gleichen Teilen am Gesamthandsvermögen beteiligt.

(2) Ist eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen und wird nunmehr ein Mitberechtigter der Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer oder werden nunmehr mehrere Mitberechtigte als Miteigentümer eingetragen, beträgt der Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks. Geht das Eigentum an dem Grundstück zu einem Bruchteil an einen oder mehrere Mitberechtigte der Gesamthandsgemeinschaft über, beträgt der Geschäftswert insoweit die Hälfte des Werts dieses Bruchteils.

(3) Ein grundstücksgleiches oder sonstiges Recht steht einem Grundstück gleich; die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Partnerschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen nicht und auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts nur für die Eintragung einer Änderung im Gesellschafterbestand anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Ist oder wird eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen, sind bei der Berechnung des Geschäftswerts die Anteile an der Gesamthandsgemeinschaft wie Bruchteile an dem Grundstück zu behandeln. Im Zweifel gelten die Mitglieder der Gemeinschaft als zu gleichen Teilen am Gesamthandsvermögen beteiligt.

(2) Ist eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen und wird nunmehr ein Mitberechtigter der Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer oder werden nunmehr mehrere Mitberechtigte als Miteigentümer eingetragen, beträgt der Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks. Geht das Eigentum an dem Grundstück zu einem Bruchteil an einen oder mehrere Mitberechtigte der Gesamthandsgemeinschaft über, beträgt der Geschäftswert insoweit die Hälfte des Werts dieses Bruchteils.

(3) Ein grundstücksgleiches oder sonstiges Recht steht einem Grundstück gleich; die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Partnerschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen nicht und auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts nur für die Eintragung einer Änderung im Gesellschafterbestand anzuwenden.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.

(1) Ist oder wird eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen, sind bei der Berechnung des Geschäftswerts die Anteile an der Gesamthandsgemeinschaft wie Bruchteile an dem Grundstück zu behandeln. Im Zweifel gelten die Mitglieder der Gemeinschaft als zu gleichen Teilen am Gesamthandsvermögen beteiligt.

(2) Ist eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen und wird nunmehr ein Mitberechtigter der Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer oder werden nunmehr mehrere Mitberechtigte als Miteigentümer eingetragen, beträgt der Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks. Geht das Eigentum an dem Grundstück zu einem Bruchteil an einen oder mehrere Mitberechtigte der Gesamthandsgemeinschaft über, beträgt der Geschäftswert insoweit die Hälfte des Werts dieses Bruchteils.

(3) Ein grundstücksgleiches oder sonstiges Recht steht einem Grundstück gleich; die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Partnerschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen nicht und auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts nur für die Eintragung einer Änderung im Gesellschafterbestand anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.