Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Jan. 2003 - 10 VA 10/02

published on 28/01/2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Jan. 2003 - 10 VA 10/02
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag vom 30.08.2002 auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Geschäftswert wird auf EUR 3.000,- festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 23 EGGVG zulässig. Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gem. § 1309 BGB - hier: Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.07.2002 (Az:), der Antragstellerin zugestellt am 08.08.2002 - handelt es sich um einen Akt der Justizverwaltung (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1309 Rn. 11). Wird die Befreiung, wie im vorliegenden Fall, versagt, kann die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in dem Verfahren gem. §§ 23 ff. EGGVG nachgeprüft werden (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O. § 1309 Rn. 14; Kissel, GVG, 3. A. § 23 EGGVG Rn. 118).
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben, insbesondere ist der Antrag form- und fristgerecht gem. § 26 EGGVG eingegangen. Zwar ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 24 EGGVG nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Im vorliegenden Fall enthält der Antrag keinerlei Begründung. Die behauptete Rechtsverletzung ergibt sich allerdings schon aus der Behauptung, dass der begehrte Befreiungsantrag abgelehnt wurde (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 2).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Befreiung der Antragstellerin von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gem. § 1309 Abs. 2 BGB abgelehnt.
Zur Begründung verweist der Senat nach eigener, eingehender Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und nimmt auf diese zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Eine Auseinandersetzung der Antragstellerin mit dieser Begründung ist nicht erfolgt.
Auch der Senat vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die beantragte Befreiung hier nicht gegeben sind. Eine Befreiung von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses kommt bei Angehörigen solcher Staaten in Betracht, deren innere Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen (§ 1309 Abs. 2 S. 2 BGB). Zu diesen Staaten gehört auch Thailand, der Heimatstaat der Antragstellerin. Über das Standesamt E. hat daher die Antragstellerin eine Befreiung von der Vorschrift des § 1309 Abs. 1 BGB beantragt.
Bei der Prüfung des Antrags tritt der Präsident des Oberlandesgerichts an die Stelle der in § 1309 Abs. 1 BGB genannten ausländischen Behörde und hat zu prüfen, ob sich aus dem Heimatrecht der Antragstellerin ein der Eheschließung entgegenstehendes Eheverbot ergibt.
Die Antragstellerin hat die thailändische Staatsangehörigkeit. Nach thailändischen Recht liegt aber das Eheverbot der Gleichgeschlechtlichkeit vor.
Auch der Senat vertritt die Auffassung, dass analog Art. 7 EGBGB sich die Geschlechtszugehörigkeit im rechtlichen Sinne nach vollzogener operativer Geschlechtsumwandlung nach dem Personalstatut richtet (vgl. auch Palandt/Heldrich, BGB 62.A. Art. 7 EGBGB Rn. 6). Demgemäß ist für die Frage, welchem Geschlecht die Antragstellerin angehört, thailändisches Recht maßgeblich. Danach hat die Antragstellerin auch nach vollzogener operativer Geschlechtsumwandlung rechtlich das Geschlecht behalten, das sie von Geburt an hatte, so dass sie nach thailändischem Recht ein Mann geblieben ist und ihr die Eheschließung mit einem Mann untersagt ist. Von diesem Eheverbot kann nicht im Rahmen des § 1309 BGB Befreiung erteilt werden.
Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass nach dem deutschen Transsexuellengesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit einer Person mit allen daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen abweichend von dem Geburtseintrag erfolgen kann (§§ 8, 10 des Transsexuellengesetz vom 10.09.1980, BGB I S. 1654, in der Folge: TSG). Zwar kann es der ordre public - Art. 6 EGGBG - gebieten, im Rahmen des §1309 BGB Befreiung zu erteilen, wenn das ausländische Recht eine Eheschließung verbietet, die mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre (Palandt/Brudermüller, BGB 62. A. § 1309 Rn. 13 mit verschiedenen, nicht einschlägigen Beispielen).
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Die Frage, ob der ordre public es gebietet, auf das deutsche Transsexuellengesetz zurückzugreifen, stellt sich aber jedenfalls solange nicht, wie die Antragstellerin nicht eine Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts gem. §§ 2, 8 TSG herbeigeführt hat. Denn zunächst müsste in dem nach dem Transsexuellengesetz vorgeschriebenen Verfahren geprüft werden, ob die Antragstellerin nach deutschem Recht überhaupt die Voraussetzungen für die Feststellung der weiblichen Geschlechtszugehörigkeit erfüllt. Nur eine dahingehende positive Entscheidung des Amtsgerichts hat nach deutschem Recht ab ihrer Rechtskraft zur Folge, dass das im Geburtseintrag der betroffenen Person angegebene Geschlecht nicht mehr maßgeblich ist, die Rechtsstellung sich vielmehr nach dem neuen Geschlecht richtet, § 10 Abs. 1 TSG. Ob die Frage, der Geschlechtszugehörigkeit der Antragstellerin sich nach deutschem materiellen Recht anders als nach thailändischem Recht beantwortet, hängt also von einer derartigen amtsgerichtlichen Entscheidung ab. Mithin kann keinesfalls bevor eine solche Entscheidung vorliegt festgestellt werden, ob das thailändische Recht im Fall der Antragstellerin zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
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Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Antragstellerin, weil sie nicht unter das deutsche Personalstatut fällt, nicht zu dem Personenkreis zählt, für den gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG das genannte Gesetz gilt. Denn dann, wenn der Präsident des Oberlandesgerichts die Befreiung erteilen würde, weil er die Beschränkung des Transsexuellengesetzes auf Transsexuelle mit deutschem Personalstatut für verfassungswidrig erachtete, würde er sich, wie zuletzt das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat (Bescheid vom 10. Juni 2002, StAZ 2002, 307, 308), über die Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Beantwortung der Frage der Geschlechtszugehörigkeit bei Personen, die dem deutschen Personalstatut nicht unterfallen, deren Heimatstaat vorbehalten bleiben soll, hinwegsetzen und sich damit eine Verwerfungskompetenz anmaßen, die nicht einmal Fachgerichten zustünde. Denn diese müssen, wenn sie eine Rechtsnorm für verfassungswidrig halten und die Entscheidung darauf beruht, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Landesverfassungsgerichts einholen.
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Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des deutschen Transsexuellengesetzes kann mithin nur im Rahmen eines Verfahrens nach § 8, 2 TSG vor dem zuständigen Amtsgericht erfolgen, das ggf. eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 GG einzuholen hat; andernfalls bleibt für die Antragstellerin letztlich nur der Weg der Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung des Rechtsweges.
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Zu Recht hat daher der Präsident des Oberlandesgerichts die beantragte Befreiung nicht erteilt.
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Der sich dagegen richtende Antrag gem. § 23 EGGVG war somit abzulehnen. Nach § 30 EGGVG i.V.m. § 2 Nr. 1 KostO ist die Antragstellerin Kostenschuldner. Der Geschäftswert war gem. §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO festzusetzen.
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Annotations

(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Urkunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.

(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.

(3) (weggefallen)

(1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt insoweit den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht, soweit nicht das zuständige Amtsgericht am Sitz des Landgerichts schon allgemein durch Landesrecht bestimmt ist. Die Landesregierung kann auch bestimmen, daß ein Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig ist. Sie kann die Ermächtigungen nach Satz 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Geltungsbereich dieses Gesetzes fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht wird. Ist der Antragsteller Deutscher und hat er im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 5 gilt sinngemäß.

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

(1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt insoweit den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht, soweit nicht das zuständige Amtsgericht am Sitz des Landgerichts schon allgemein durch Landesrecht bestimmt ist. Die Landesregierung kann auch bestimmen, daß ein Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig ist. Sie kann die Ermächtigungen nach Satz 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Geltungsbereich dieses Gesetzes fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht wird. Ist der Antragsteller Deutscher und hat er im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.