Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Juli 2006 - 10 Sch 2/06

published on 04/07/2006 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Juli 2006 - 10 Sch 2/06
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Gericht

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Tenor

1. Die Ablehnung des Schiedsrichters Prof. Dr.-Ing. Georg-Michael D... ist begründet.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Streitwert des Verfahrens: 206.142,56 Euro.

Gründe

 
I.
Der Antragsgegner hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Günter H... & Co. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) ein schiedsgerichtliches Verfahren gegen die Antragstellerin zur Geltendmachung von Werklohn eingeleitet und hierfür als Schiedsrichter Prof. Dr.-Ing. D... benannt (Schreiben vom 27.02.2006, Anlagenheft Seite 15). Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 08.03.2006 (Anlagenheft Seite 28) der Benennung von Prof. Dr.-Ing. D... widersprochen, da dieser im selbständigen Beweisverfahren, das die Schuldnerin vor dem Landgericht Frankfurt/Main gegen die Antragstellerin geführt hatte, gerichtliche Gutachten erstattet hatte (Anlagenheft Seite 35 ff.). Der Antragsgegner hat an der Benennung von Prof. Dr.-Ing. D... festgehalten (Schreiben vom 22.03.2006, Anlagenheft Seite 33). Mit Schriftsatz an das Oberlandesgericht vom 27.03.2006, eingegangen am gleichen Tag, hat die Antragstellerin beantragt, die Ablehnung des vom Antragsgegner benannten Schiedsrichters für begründet zu erklären.
II.
1. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin als vertretungsberechtigte Gesellschafterin der A... Rohbau F. W. und die Schuldnerin haben gemäß §§ 1029 Abs. 2, 1031 Abs. 1 formwirksam am 02.11.1998 eine Schiedsabrede getroffen (B2, Anlagenheft Seite 14). Diese ist dahingehend auszulegen, dass auch Streitigkeiten zwischen einem Gesellschafter der A... und der Schuldnerin im Zusammenhang mit dem Nachunternehmervertrag durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung des vom Antragsgegner benannten Schiedsrichters ist gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO fristgerecht eingegangen. Gemäß § 11 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen (SGO Bau; Anlagenheft Seite 1 ff.), die als Verfahrensordnung in der Schiedsgerichtsvereinbarung vom 02.11.1998 vereinbart wurde, ist der Antrag spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Äußerung der anderen Partei über die Ablehnung bei Gericht zu stellen. Die Frist hat die Antragstellerin eingehalten: Der Antragsgegner hat sich mit Schreiben vom 22.03.2006 zur Ablehnung von Prof. Dr.-Ing. D... geäußert; am 27.03.2006 hat die Antragstellerin die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung beantragt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Entscheidung über die Begründetheit der Ablehnung des Schiedsrichters (§ 1037 ZPO) zuständig. Die im Schiedsverfahren in Anspruch genommene (Anlagenheft Seite 15) Antragstellerin und die Schuldnerin haben dessen Zuständigkeit in der Schiedsabrede vom 02.11.1998 vereinbart.
2. Der Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat den vom Antragsgegner als Schiedsrichter benannten Prof. Dr.-Ing. D... zu Recht abgelehnt. Nach § 10 Abs. 1 der SGO Bau kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn Gründe vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geben. Die Vorschrift stellt demnach - ebenso wie der inhaltlich entsprechende § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO - darauf ab, ob objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, bei einer Partei Misstrauen gegen seine Unvoreingenommenheit zu erwecken (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rn. 9). Die in § 41 ZPO geregelten Gründe für den Ausschluss eines Richters im Verfahren vor den staatlichen Gerichten finden nach § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine (unmittelbare) Anwendung (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1036 Rn. 4). Sie sind in § 10 Abs. 1 SGO Bau auch nicht ausdrücklich als Ablehnungsgründe genannt. Auf § 41 ZPO nimmt nur § 9 SGO Bau ausdrücklich Bezug, die Regelung über die Verpflichtung des Schiedsrichters, seine Ernennung abzulehnen. Das bedeutet aber nicht, dass bei Vorliegen der Gründe für den Ausschluss eines staatlichen Richters generell ein Schiedsrichter nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden kann. Vielmehr begründen die Tatbestände des § 41 ZPO in der Regel Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1036 Rn. 10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 14 Rn. 5). Ein solcher Regelfall liegt hier vor. Zu den in § 41 ZPO aufgeführten Tatbeständen gehört auch die Vorbefassung des Richters mit dem Gegenstand des Verfahrens als Zeuge oder Sachverständiger (Nr. 5). Der Tatbestand ist erfüllt. "Vernommen" im Sinn von § 41 Nr. 5 ZPO ist ein Sachverständiger auch, wenn er in der in Betracht kommenden rechtlichen Angelegenheit, wenn auch in einem anderen Prozess, ein schriftliches Gutachten erstattet hat (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 41 Rn. 15). Mit der gesetzlichen Regelung sollen von vornherein Bedenken ausgeschlossen werden, die entstehen können, wenn ein Richter Mittel des Beweises ist und selbst gleichzeitig den erhobenen Beweis, das heißt sich, kritisch würdigen muss. Dieser Rechtsgedanke, dass sich aus einer "Doppelfunktion" Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Richters ergeben können, insbesondere bei der Partei, zu dessen Ungunsten die Beweiserhebung, hier die Gutachtenerstattung, ausgegangen ist, kommt auch im vorliegenden Fall zum Tragen. Die Erstattung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren durch den vom Antragsgegner benannten Schiedsrichter Prof. Dr.-Ing. D... ist geeignet, bei der Antragstellerin Befürchtungen zu wecken, dieser stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Bei der Erstattung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren hatte er die ihm vorgelegten Fragen über eine Mangelhaftigkeit von Arbeiten der Schuldnerin zu beantworten. Dies hat er, teilweise zulasten der Antragstellerin, getan. Eine mögliche Mangelhaftigkeit ist auch im Schiedsgerichtsverfahren über die Werklohnforderung, die aus diesen Arbeiten resultiert, von Bedeutung, wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat (AS 27). Deshalb liegt ein objektiver Grund vor, zu befürchten, dass Prof. Dr.-Ing. D... das Ergebnis seines eigenen Gutachtens übernehmen könnte, ohne dieses gegebenenfalls aufgrund von Einwendungen der Antragstellerin kritisch zu überdenken. Ob das von ihm erstattete Gutachten möglicherweise (teilweise) unzutreffend ist und ob er tatsächlich unkritisch an seinem für das Gutachten gefundenen Ergebnis festhalten würde, ist unerheblich. Die strengen Anforderungen, die an die Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters damit gestellt werden, sind gerechtfertigt. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters ist elementare Grundlage auch der Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1036 Rn. 1).
3. Da das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin begründet ist, hat der Antragsgegner gemäß § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Für die Streitwertfestsetzung wird gemäß § 3 ZPO auf das Interesse der Antragstellerin an der Nichtteilnahme des abgelehnten Richters am Schiedsgerichtsverfahren abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Senats wird das Interesse nach einem Drittel des Streitwerts der Schiedsklage bemessen. In der Schiedsklage möchte der Antragsgegner eine Werklohnforderung in Höhe von 618.427,68 Euro geltend machen (vgl. Seite 2 des Schreibens vom 27.02.2006, Anlagenheft Seite 15/16). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt somit 206.142,56 Euro.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Annotations

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.