Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Juni 2016 - 1 Ws 84/15

bei uns veröffentlicht am06.06.2016

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft G. gegen den Beschluss des Landgerichts G. vom 12. März 2015 werden jeweils kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Der in G. geborene deutsche Staatsangehörige U. wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Z./Schweiz vom 27.11.2013, rechtskräftig seit 05.05.2014, der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern sowie des mehrfachen Versuchs dazu, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Förderung der Prostitution, des mehrfachen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Pornografie, des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie der üblen Nachrede schuldig gesprochen und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt, weil er in der Zeit von Mai 2007 bis zu seiner Festnahme am 10.05.2008 vor allem seinen am 07.11.2000 geborenen leiblichen Sohn I. allein oder mit weiteren Personen auch gegen Bezahlung sexuell missbraucht hatte, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf das genannte Urteil verwiesen wird. Daneben ordnete das Bezirksgerichts Z./Schweiz in dem genannten Urteil an, dass der Verurteilte sich wegen Bestehens einer schweren psychischen Störung einer ambulanten therapeutischen Maßnahme nach § 63 des Schweizer Strafgesetzbuches zu unterziehen habe, mit welcher allerdings ausweislich einer Erklärung des Department für Justiz und Sicherheit des Kantons T. vom 13.02.2015 aufgrund des laufenden Überstellungsverfahrens bislang noch nicht begonnen worden ist. Der Verurteilte befindet sich unter Anwendung der Vorschrift des § 236 des Schweizer Strafgesetzbuches, welche schon vor Rechtskraft die Möglichkeit eines vorzeitigen Strafvollzuges vorsieht, bereits seit 25.08.2008 in Strafhaft. Unter Berücksichtigung der 199 Tage andauenden Untersuchungshaft ist das Strafende auf den 20.06.2021 vermerkt.
Mit dem angefochten Beschluss lehnte es das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - G. ab, die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Z./Schweiz vom 27.11.2013 in der Bundesrepublik Deutschland für zulässig zu erklären, nachdem das Bundesamt für Justiz in Bern am 06.06.2014 ein Vollstreckungsübernahmeersuchen gestellt und die Staatsanwaltschaft G. am 24.09.2014 sowie der Verurteilte am 19.12.2014 eine entsprechende Beschlussfassung beantragt hatten. Gegen die dem Beistand des Verfolgten am 17.03.2015 zugestellte Entscheidung hat dieser mit am gleichen Tage beim Landgericht G. eingekommenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Auch die Staatsanwaltschaft G. hat nach am 17.03.2015 erfolgter Zustellung am 18.03.2015 sofortige Beschwerde erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft hält beide Rechtsmittel für begründet und hat auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung angetragen.
II.
Die nach § 55 Abs. 2 IRG zulässigen, form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel sind nicht begründet. Der Senat schließt sich der ausgesprochen sorgfältig begründeten Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G. an, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Ergänzend ist zu bemerken:
1. Zutreffend ist das Landgericht G. im Ergebnis zunächst davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen einer Vollstreckungsübernahme vorliegen. Der Vollstreckungshilfeverkehr mit der Schweiz richtet sich nach dem Übereinkommen vom 21.03.1983 über die Überstellung verurteilter Personen - ÜberstÜbk -, welches in der Schweiz am 15.01.1988 und in der Bundesrepublik Deutschland am 01.02.1992 in Kraft getreten ist. Die in dieser völkerrechtlichen Vereinbarung getroffenen und jeweils durch Bundesgesetze unmittelbar geltendes inländisches Recht gewordenen Regelungen gehen den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) nach dessen § 1 Abs. 3 IRG insoweit vor, als sie speziellere Regelungen enthalten (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 12.08.2013, 1 Ws 141/12; abgedruckt bei juris). Dies gilt allerdings nicht für das zur Umwandlung des ausländischen Straferkenntnisses notwendige inländische Verfahren, das sich entsprechend Art. 11 ÜberstÜbk nach dem Recht des Vollstreckungsstaates richtet, mithin vorliegend nach §§ 48 ff. IRG (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, ÜberstÜbk, Art.11 Rn. 2). Danach liegen zunächst die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen einer Vollstreckungsübernahme nach Art. 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 a-f, 7 ÜberstÜbk vor, insbesondere ist das dem Verurteilten vorgeworfene Verhalten auch nach deutschem Recht nach §§ 176, 176a, 177, 184 b, 223, 224, 186, 22, 23 StGB strafbar. Entgegen § 49 Abs. 3 IRG bedurfte es auch der Vorlage eines richterlichen Protokolls über die Zustimmung des Verfolgten nicht, vielmehr reichte insoweit die diesbezügliche Antragsschrift des Rechtsbeistands des Verfolgten aus (Art. 3 Abs. 1d ÜberstÜbk i.V.m. Art. 7 ÜberstÜbk).
2. Auch teilt der Senat die Ansicht des Landgerichts G., dass bezüglich des Urteils des Bezirksgerichts Z./Schweiz vom 27.11.2013 nach § 54 Abs.1 Satz 1 IRG nicht nur die dort verhängte Freiheitsstrafe von 13 Jahren, sondern auch die zugleich angeordnete ambulante therapeutische Behandlung in das nationale Recht umzuwandeln ist. Zwar stellt die Anordnung der Durchführung einer Therapie grundsätzlich eine Hilfsmaßnahme und keine Sanktion (zum Begriff vgl. Art. 1 a ÜberstÜbk) dar, vorliegend kommt der vom Bezirksgerichts Z./Schweiz angeordneten ambulanten therapeutischen Maßnahme jedoch deshalb Sanktionscharakter zu, weil diese bei Scheitern in eine stationäre Behandlung und ggf. auch in eine dauerhafte Verwahrung münden kann (§ 63 b Abs.5 des Schweizer Strafgesetzbuches; vgl. hierzu das Urteil des Bezirksgerichts Z./Schweiz vom 27.11.2013, Seite 67).
a. Nach § 63 des Schweizer Strafgesetzbuches kann das Gericht neben einer Strafe anordnen, dass ein Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er entweder psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, wenn er eine mit Strafe bedrohte Handlung verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dass sich dadurch die Gefahr weiterer mit dem Täter in Zusammenhang stehender Taten begegnen lassen. Von der dringenden Notwendigkeit einer solchen therapeutischen Behandlung ist das Bezirksgericht Z./Schweiz in seinem Urteil vom 27.11.2013 ausgegangen und hat zur erfolgten Anordnung der ambulanten Therapie innerhalb des Strafvollzuges wie folgt unter Ziffer 8 d (Therapeutische Maßnahmen bzw. Verwahrung für den Beschuldigten 3 = U) ausgeführt:
d) Kombination der ambulanten Behandlung mit einer Weisung
Gleichzeit wird dem Beschuldigten 3 im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 2 StGB die Weisung erteilt, sich der angeordnete ambulanten Behandlung zu unterziehen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist eine allfällige bedingte Entlassung des Beschuldigten 3 an die Einhaltung dieser Weisung zur Durchführung einer ambulanten Behandlung und deren Erfolg gebunden. Dadurch wird eine eigentliche Kontrollfunktion installiert, die verhindern soll, dass der Beschuldigte 3 zu einem Zeitpunkt in die Freiheit entlassen wird, an dem er für die Allgemeinheit noch ein maßgebliches Risiko darstellt. Zudem wird ihm dadurch ein erheblicher Druck aufgesetzt, sich tatsächlich ernsthaft der Therapie zu unterziehen. Dies gilt umso mehr, als er sich darüber im Klaren sein muss, dass ein allfälliges Scheitern der ambulanten Behandlung zu einer Umwandlung derselben in eine stationäre Maßnahme und von dort aus unter gegebenen Voraussetzungen gar in eine Verwahrung führen kann (vgl. dazu vorstehende Ziffer V. 3. b/dd und V. 3. bfee).
b. Eine solche Sanktionsmöglichkeit, nach welcher nach Maßgabe des § 63 Abs. 5 i.V.m. § 62c Abs.4 des Schweizer StGB eine stationäre Behandlung bei Scheitern sogar in eine lebenslange Verwahrung umgewandelt werden kann, sieht das deutsche Recht nicht vor. Das Landgericht G. hat hierzu wie folgt ausgeführt:
10 
wird dargelegt
11 
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Ergänzend ist anzumerken, dass die bloße gerichtliche Anordnung der Durchführung einer speziellen therapeutischen Maßnahme im Strafvollzug nach deutschem Recht in einem Strafurteil nicht möglich ist (vgl. hierzu krit. Boetticher u.a. ZRP 2009, 134), vielmehr obliegt die Unterbringung in einer Sozialtherapeutischen Anstalt primär der Vollzugsbehörde (§ 8 JVollzGB III BaWü; § 9 StVollzG).
12 
c. Eine isolierte Umwandlung der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe von 13 Jahren kommt nicht in Betracht. Zwar können - wie die Strafvollstreckungskammer zu Recht ausgeführt hat - auch einzelne Sanktionen einer ausländischen Entscheidung separat für vollstreckbar erklärt werden. Hierfür ist aber erforderlich, dass es sich um „abtrennbare Teile des Rechtsfolgenausspruchs“ handelt (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O, § 54 IRG Rn. 7; Grotz in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 54 IRG Rn. 4; Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Aufl. 2015, § 54 IRG Rn. 74) und kein innerer Zusammenhang besteht. Ein solcher liegt vorliegend aber vor, da zwischen beiden Sanktionen eine rechtliche und nicht nur eine tatsächliche Verbindung besteht. Nach § 63 b Abs. 5 i.V.m. § 62 c Abs. 4 des Schweizer Strafgesetzbuches ist nämlich die Dauer der tatsächlich zu verbüßenden Haftzeit vom Erfolg der ambulanten Therapie abhängig, da eine solche Therapie auch ohne Missachtung der Weisung bei Scheitern in eine solche stationärer Art und dort unter bestimmten Voraussetzungen gar in eine dauerhafte Verwahrung umgewandelt werden und damit zu einer Freiheitsentziehung von mehr als 13 Jahren führen kann.
13 
d. Soweit die Staatsanwaltschaft G. in ihrer Beschwerdebegründung die Auffassung vertritt, eine vollstreckungsrechtlich gesonderte Betrachtung der beiden Sanktionen sei geboten, da nach dem sich auch aus § 54 Abs.1 Satz 2 IRG ergebenden rechtshilferechtlichen Ansatz dem ausländischen Urteil soweit als möglich Geltung verschafft werden müsse, vermag der Senat dieser Bewertung jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Vielmehr würde die Übernahme der Vollstreckung der Reststrafe ohne die Möglichkeit der gleichzeitigen Anordnung einer therapeutischen Maßnahme dem Urteil gerade keine Geltung verschaffen können, sondern diesem widersprechen, denn das Bezirksgericht Z./Schweiz hat wegen der hohen Rückfallgefahr Strafe und Therapie bewusst miteinander verbunden, so dass entsprechend der Vorgaben des Schweizer Rechts Konsequenzen bei Scheitern der therapeutischen Intervention vorgesehen sind.
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Bei dieser Bewertung hat der Senat durchaus bedacht, dass es sich beim Verurteilten um einen deutschen Staatsangehörigen handelt und - wie sich aus § 54a IRG ergibt - die Vollstreckung der gegen einen deutschen Staatsangehörigen im Ausland verhängten Strafe nach Möglichkeit im Inland erfolgen soll. Hier kommt es jedoch in Anbetracht der besonders gravierenden Übergriffe des Verurteilten an seinem eigenen Kind entscheidend darauf an, entsprechend den Vorgaben im Urteil des Bezirksgerichts Z./Schweiz zur Reduzierung des sehr erheblichen Rückfallrisikos möglichst zeitnah mit der Durchführung therapeutischer Maßnahmen zu beginnen, was bei Übernahme der Vollstreckung wegen der Ausgestaltung des Schweizer Rechts in Deutschland nicht mit ähnlicher Erfolgsaussicht gewährleistet wäre.
15 
e. Der Senat teilt auch die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, dass eine Umwandlung der verhängten Freiheitsstrafe jedoch dann in Betracht kommen wird, wenn entweder die ambulante Therapie erfolgreich abgeschlossen wurde oder aber im Falle ihrer Erfolglosigkeit weitergehende Sanktionen wie eine stationäre Unterbringung oder eine Verwahrung angeordnet werden, welche dann in vergleichbare Sanktionen des deutschen Rechts umgewandelt werden können.
III.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Juni 2016 - 1 Ws 84/15 zitiert 9 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz. (2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswi

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion


(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der f

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit


(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 49 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit


(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn 1. ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt,2. das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt


(1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen


(1) Hat der Urteilsstaat die Bedingung gestellt, dass ab der Überstellung einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit die freiheitsentziehende Sanktion noch für einen bestimmten Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt wird, kann das

Referenzen

(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.

(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.

(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.

(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.

(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.

(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn

1.
ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt,
2.
das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Einklang steht,
3.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt,
a)
eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können oder
b)
in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, eine derartige Anordnung, hätte getroffen werden können,
4.
keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, könnte eine solche Anordnung entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden, und
5.
die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung zulässig, wenn
a)
für die der Anordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder
b)
eine solche Anordnung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.

(2) Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden und hält die verurteilte Person sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ausländischen Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, die gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit in einem ausländischen Staat verhängt worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei Jahre Freiheitsentzug.

(4) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig.

(5) Soweit in der ausländischen Anordnung der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn,

a)
dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder
b)
die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder
c)
die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.

(6) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.

(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes

1.
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder
2.
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.

(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.

(2a) Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn

1.
der ausländische Staat darum ersucht hat und
2.
die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.
Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.

(1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann.

(2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. In diesen Fällen bedarf die Verlegung der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt.

(3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt.

(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes

1.
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder
2.
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.

(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.

(2a) Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn

1.
der ausländische Staat darum ersucht hat und
2.
die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.
Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.

(1) Hat der Urteilsstaat die Bedingung gestellt, dass ab der Überstellung einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit die freiheitsentziehende Sanktion noch für einen bestimmten Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt wird, kann das Gericht unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise

1.
abweichend von § 54 Absatz 1 Satz 3 auch eine Sanktion festsetzen, die das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion überschreitet, und
2.
die Vollstreckung des Restes der in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbaren Freiheitsstrafe gemäß § 57 Absatz 2 nur nach Zustimmung des Urteilsstaates zur Bewährung aussetzen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts nach Absatz 1 kann nur ergehen, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann.

(3) Hat der Urteilsstaat nach einer Entscheidung des Gerichts gemäß § 54 Absatz 1 oder § 54a Absatz 1 die Bedingung gestellt, dass ab der Überstellung die freiheitsentziehende Sanktion noch für einen bestimmten Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt wird, so trifft das Gericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag der verurteilten Person erneut eine Entscheidung gemäß Absatz 1.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.