Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Juni 2016 - 1 Ws 64/15; 1 Ws 65/15

bei uns veröffentlicht am18.06.2016

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 11. März 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Seit 04.09.2005 befindet sich A. zur Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen in Strafhaft, derzeit in der Justizvollzugsanstalt U.. Aktuell verbüßt er eine Freiheitsstrafe von neun Jahren aus dem Urteil des Landgerichts L. vom 29.03.2007 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Im Anschluss daran steht noch die Verbüßung von zwei Restfreiheitsstrafen von 122 und 201 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts L. vom 12.08.2004 sowie von 45 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts LO. vom 02.10.1997 zur Vollstreckung an, wobei wegen der Einzelheiten der vom Verurteilten insoweit begangenen Straftaten auf das Urteil des Landgerichts L. vom 29.03.2007 verwiesen wird. Bezüglich der in diesem Urteil dem Verurteilten zur Last gelegten und rechtskräftig abgeurteilten Straftat hat die Strafkammer festgestellt, dass dieser am 24.08.2005 etwa gegen 23.00 Uhr in A. dem G. auf dessen dortigem Grundstück zielgerichtet aufgelauert und aus Verärgerung über dessen früheres Verhalten auf ihn in Tötungsabsicht mit einem Axtstiel mehrfach eingeschlagen hatte. Einen Ausschluss oder eine Verminderung der Schuldfähigkeit hat die Strafkammer nicht festgestellt, jedoch hierzu und zur psychischen Disposition des Verurteilten aufgrund der Ausführungen des dort gehörten psychiatrischen Sachverständigen S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, folgendes festgestellt:
Wird ausgeführt
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Z. die vorzeitige Entlassung des Verurteilten bezüglich der Urteile des Landgerichts L. vom 12.08.2004 und 29.03.2007 auf dessen Antrag vom 15.07.2014 hin abgelehnt, wobei der Zweidritteltermin bezüglich der Verurteilung vom 29.03.2007 auf den 14.08.2013 und der Endstrafentermin bezüglich noch sämtlicher zur Vollstreckung anstehender Freiheitsstrafen auf den 03.07.2017 vermerkt ist. Gegen diese dem Verteidiger des Verurteilten am 19.03.2015 zugestellte Entscheidung wendet er sich mit der am 19.03.2015 beim Landgericht Z. eingegangenen sofortigen Beschwerde, welche am 08.04.2015 näher begründet wurde.
Der Senat hat über die Justizvollzugsanstalt U. eine Stellungnahme der mit der Behandlung beauftragten psychotherapeutischen Fachkraft der Forensischen Ambulanz eingeholt und diese nebst einem aktuellen Vollzugsplan dem Verurteilten und seinem Verteidiger am 15.05.2015 übermittelt, worauf sich der Verurteilte mit einem am 26.05.2015 beim Senat eingekommen Schreiben geäußert hat.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Eine bedingte Entlassung kommt nach § 57 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenneindeutig festzustellende positive Umstände die Erwartung im Sinne einer echten Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig, sondern die Bewährungszeit durchstehen werde. Dem insoweit bestehenden Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts kommt im Rahmen einer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug insbesondere dann besondere Bedeutung bei, wenn der Verurteilte eine besonders schwere Gewalttat begangen hat. Die Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung setzt gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB voraus, dass die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn eine - durch Tatsachen begründete - hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, der Verurteilte werde in Freiheit keine neuen Straftaten mehr begehen. Eine solche günstige Sozialprognose kann dem Verurteilten - wovon die Strafvollstreckungskammer zu Recht ausgegangen ist - nicht gestellt werden.
2. Der Senat teilt insoweit die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, dass - im Gegenteil - derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle der Entlassung des Verurteilten mit der Begehung neuer Gewaltdelikte gerechnet werden muss. Der in einem früheren Verfahren von der damals zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Q. gemäß § 57 StGB i.V.m. § 454 StPO mit der Erstellung einer sachverständigen Begutachtung beauftrage Fachpsychologe für Rechtspsychologie S. hat in seinem Gutachten vom 15.04.2013 dargelegt, dass der Verurteilte an einer anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung (WHO ICD F 60.5) leide und sich daneben auch deutliche Merkmale eines dissozialen Persönlichkeitsstörung (WHO ICD F 60.2) zeigten. Nach wie vor stehe der Verurteilte nicht zu seinen schweren Straftaten, auch die Ursachen für seine leichteren Taten, wie Beleidigungen, Bedrohungen, sehe er - so der Sachverständige - vorwiegend im Verhalten des jeweiligen Gegenübers, seine Schuld sehe er darin, dass er auf dieses Fehlverhalten der anderen nicht adäquater habe reagieren können, wohingegen er selbst nur eingeschränkt erkennen könne, wieweit er selbst zu den Konflikten beigetragen habe. Insgesamt kam der Sachverständige in seiner Begutachtung im Jahre 2013 zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten die Risikofaktoren im Vergleich zu den protektiven Faktoren als so stark ausgeprägt angesehen werden müssten, dass bei ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Begehung weiterer Straftaten zu rechnen sei.
An der ungünstigen Ausgangslage, welcher der Risikobewertung durch den Sachverständigen zugrunde lag, hat sich seither nichts geändert, weshalb auch die Einholung einer erneuten sachverständigen Begutachtung durch die Strafvollstreckungskammer nicht veranlasst war.
Dies gilt insbesondere insoweit, als der Sachverständige S. in seiner schriftlichen Expertise vom 15.04.2013 vorgeschlagen hatte, den Verurteilten zu weiteren therapeutischen Gesprächen, insbesondere in Form einer intramuralen Therapie in einer Sozialtherapeutische Anstalt zu motivieren. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die ersten diesbezüglichen Behandlungsversuche des Verurteilten in der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt Q. in der Zeit vom 15.09.2011 bis 15.11.2011 gescheitert sind. Der Sachverständige hat in seiner schriftlichen Begutachtung vom 15.04.2013 die in einem Vollzugsplan aufgenommene Bewertung der Justizvollzugsanstalt Q. wie folgt zusammengefasst:
10 
Wird ausgeführt
11 
Auch der Versuch der Justizvollzugsanstalt U., dem Verurteilten über eine Therapeutin der Forensischen Ambulanz im Wege einer Einzeltherapie ein Behandlungsangebot zu unterbreiten, waren nicht erfolgreich, weil der Verurteilte die Therapeutin in einem Brief massiv beleidigt hatte und zu einer Entschuldigung nicht bereit war, so dass letztendlich keine Basis mehr für eine Zusammenarbeit gesehen wurde.
12 
Bei dieser Ausgangslage hat der Senat Zweifel, ob die vom Sachverständigen S. in seiner schriftlichen Expertise vom 15.04.2013 angenommene Behandlungsfähigkeit des Verurteilten in Anbetracht der bei ihm diagnostizierten schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne einer klassischen Psychotherapie wirklich besteht, zumal er ja die Begehung des durch das Landgericht L. mit Urteil vom 29.03.2007 festgestellten versuchten Tötungsdelikts bestreitet und auch zu einer Aufarbeitung der die Tat verursachenden Faktoren nicht bereit ist.
13 
Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil dies vorliegend der dringenden Notwendigkeit der Aufnahme bzw. Fortsetzung von therapeutischen Gesprächen nicht entgegen steht. Nach Ansicht des Senats sind solche auch im Hinblick auf deren zu erwartende Anordnung im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68b Abs.1 Nr. 11 StGB) im Sinne eines modernen Risikomanagements dringend veranlasst, um so für den Verurteilten im Sinne der Vermeidung schwerwiegender Straftaten die Möglichkeit der Erörterung zu erwartender störungsbedingter Konflikte mit dritten Personen, z.B. Nachbarn oder Mietern zu gewährleisten. Insoweit regt der Senat an, dass die Justizvollzugsanstalt U. mit dem therapeutischen Leiter der Forensischen Ambulanz bzw. mit von ihm beauftragten Therapeuten/Innen die insoweit bestehenden Möglichkeiten zum Aufbau eines modernen Risikomanagements zeitnah erörtert, ggf. sollte auch die Möglichkeit von Ausführungen bzw. begleiteten Ausgängen erwogen werden.
14 
Bei dieser Sachlage kam die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 StGB nicht in Betracht. Auch die in dem an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Z. gerichteten Schreiben des Verurteilten vom 05.05.2015 mitgeteilte Bereitschaft, im Falle einer bedingten Entlassung psychologische Gespräche führen zu wollen, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil im Rahmen einer Entscheidung über die Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung dies die Erwartung eines erfolgsversprechenden Therapieverlaufs voraussetzen würde (vgl. nur Senat NJW 2003, 1263), woran es hier ersichtlich fehlt.
III.
15 
Der Senat hat daher das Rechtsmittel des Verurteilten mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafgesetzbuch - StGB | § 68b Weisungen


(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an

Strafprozeßordnung - StPO | § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung


(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

Referenzen

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.