Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Apr. 2013 - 1 Ws 61/13

published on 12/04/2013 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Apr. 2013 - 1 Ws 61/13
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe vom 07. März 2013 wird als unbegründet kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen, soweit hierin die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Coburg vom 09. Mai 2003 (1 KLs 6 Js 5288/02 verbunden mit 1 KLs 6 Js 2520/02) abgelehnt wurde (Ziffer 1).

2. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe vom 07. März 2013 aufgehoben, soweit hierin die Vollziehung der durch Urteil des Landgerichts Coburg vom 09. Mai 2003 (1 KLs 6 Js 5288/02 verbunden mit 1 KLs 6 Js 2520/02) angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde (Ziffer 2).

3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Vollziehung der durch Urteil des Landgerichts Coburg vom 09. Mai 2003 (1 KLs 6 Js 5288/02 verbunden mit 1 KLs 6 Js 2520/02) angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie über die Kosten des diesbezüglich eingelegten Rechtsmittels an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe zurückgegeben.

Gründe

 
I.
Der am …1975 in Adjuk/Vrancea/Rumänien geborene rumänische Staatsangehörige C... B... wurde durch Urteil des Landgerichts Coburg vom 09.05.2003 wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung, wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Am 01.04.2007 entwich der an sich in der Justizvollzugsanstalt B... inhaftierte Verurteilte während eines zeitweiligen Aufenthalts im Justizvollzugskrankenhaus H... aus der Haft und floh in sein Heimatland Rumänien. Aufgrund eines Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Coburg vom 04.04.2007 wurde er am 10.12.2007 in Bacau/Rumänien festgenommen und am 28.01.2008 in die Bundesrepublik Deutschland überstellt. Der Endstrafentermin aus dem Urteil des Landgerichts Coburg vom 09.05.2003 ist auf den 16.06.2013 vermerkt; danach steht die Sicherungsverwahrung zur Vollstreckung an.
Mit Beschluss vom 07.03.2013 versagte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe eine bedingte Entlassung (§ 57 Abs.1 StGB) nach Einholung eines schriftlichen kriminalprognostischen Gutachtens durch den Sachverständigen J... O... und ordnete zugleich die Vollziehung der Sicherungsverwahrung an (§ 67c StGB). Gegen diese dem Verteidiger des Verurteilten am 21.03.2013 zugestellte Entscheidung wendet sich dieser mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, welche am 26.03.2013 beim Landgericht Karlsruhe eingegangen ist.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet, soweit die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Coburg vom 09. Mai 2003 (1 KLs 6 Js 5288/02 verbunden mit 1 KLs 6 Js 2520/02) abgelehnt hat (Ziffer 1). Insoweit teilt der Senat die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, dass dem Verurteilten keine günstige Prognose gestellt und eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann.
III.
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer kann jedoch keinen Bestand haben, soweit diese auch die Vollziehung der durch Urteil des Landgerichts Coburg vom 09.05.2003 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat (Ziffer 2). Eine solche Entscheidung ist derzeit nicht möglich, weil einer Vollstreckung ein - noch behebbares - Vollstreckungshindernis entgegensteht. Zwar ergibt sich dies entgegen der Ansicht des Verurteilten bezüglich der Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Coburg vom 09.052003 angeordneten Sicherungsverwahrung nicht aus einer Verletzung des Grundsatzes der Spezialität (§§ 83 h, 11 IRG), da der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und der Sicherungsverwahrung keine „andere Tat“ im prozessualen Sinne zugrunde liegt (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, 83 h IRG Rdn. 3), sondern beide Sanktionen auf den gleichen im Urteil des Landgerichts Coburg vom 09.05.2003 festgestellten Lebenssachverhalten beruhen.
Ein nach §§ 72, 85 IRG zu beachtendes Vollstreckungshindernis kann sich jedoch auch daraus ergeben, dass der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten an vom ersuchenden Staat zu beachtende Bedingungen geknüpft hat, etwa wenn eine nicht zu überschreitende Strafhöchstzeit festgelegt wurde (BGH, Beschluss vom 20.11.1987 - 4 StR 553/87; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O, § 72 IRG Rdn. 10). Ob eine solche Beschränkung vorliegt und welchen Umfang diese hat, ist dabei durch Auslegung des Wortlauts der Auslieferungsbewilligung zu ermitteln (BGH StraFo 2004, 144). Ist diese unklar, hat die für die Außenkontakte zuständige deutsche Stelle Erkundigungen beim ersuchenden Staat vorzunehmen (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O, § 72 IRG Rdn. 10), ggf. muss eine Erweiterung der Auslieferungsbewilligung eingeholt werden (§§ 85, 35 IRG).
Nach den dem Senat vorliegenden nicht vollständigen Auslieferungsunterlagen ist derzeit vom Bestehen eines solchen Vollstreckungshindernisses nach §§ 85, 72 IRG auszugehen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft Coburg im Europäischen Haftbefehl vom 04.04.2007 um die Auslieferung des Verfolgten aufgrund des Urteils des Landgerichts Coburg vom 09.05.2003 sowohl zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 1752 Tagen als auch der angeordneten Sicherungsverwahrung ersucht, dem dem Senat allein vorliegenden Urteil des Obersten Gerichts- und Kassationshofs von Rumänien vom 17.01.2008 (Beschluss Nr. 139 826/32/2007) kann jedoch nicht hinreichend sicher entnommen werden, dass eine entsprechende umfassende Auslieferungsbewilligung auch erteilt worden wäre, vielmehr hat der Gerichtshof das deutsche Auslieferungsbegehren - wie sich aus mehreren Stellen im Urteil ergibt - erkennbar nur unter dem Gesichtspunkt einer noch zur Vollstreckung anstehenden Restfreiheitsstrafe von 1752 Tagen geprüft. Mit der Zulässigkeit der Auslieferung des Verurteilten auch zur Vollstreckung der anstehenden Sicherungsverwahrung setzt sich der Oberste Gerichts- und Kassationshof von Rumänien im Urteil vom 17.01.2008 nicht erkennbar auseinander. In Anbetracht der möglicherweise unbeschränkten Dauer einer solchen Maßregel kann der Senat bei Auslegung des Urteils des Obersten Gerichts- und Kassationshof 17.01.2008 aber nicht davon ausgehen, dass diese Frage für die Entscheidung nicht von Belang hätte sein können und die Auslieferung in Kenntnis der Maßregel vollumfänglich hätte bewilligt werden sollen. Insoweit liegt es nahe, dass die rumänischen Justizbehörden das deutsche Auslieferungsersuchen in seiner Reichweite nicht erkannt und dieses deshalb nur in eingeschränktem Umfang bewilligt haben. Insoweit handelt es sich zwar nicht um eine ausdrückliche Beschränkung der Rechtshilfe, gleichwohl fehlt es bislang an einer entsprechenden auch die Maßregel die Sicherungsverwahrung umfassenden Bewilligung der rumänischen Justizbehörden. Hieraus ergibt sich ein Vollstreckungshindernis (BGH NStZ 2012, 100), wobei es nicht darauf ankommt, ob Rumänien an sich eine solche Bewilligung schon aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Coburg vom 04.04.2007 hätte erteilen müssen oder aufgrund eines ggf. zu stellende Nachtragsersuchens der Bundesrepublik Deutschland nunmehr erteilen müsste (Schomburg/Lagodny/ Gleß/Hackner, a.a.O, § 72 IRG Rdn. 3).
Der Senat hat vorliegend von einer abschließenden Entscheidung abgesehen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück gegeben. Insoweit war zum einen zu sehen, dass das Vollstreckungshindernis durch Einholung einer Nachtragsbewilligung oder jedenfalls einer klarstellenden Erklärung der rumänischen Justizbehörden noch behebbar ist, solange die Sicherungsverwahrung nicht vollstreckt wird. Auch liegen dem Senat die zur Beurteilung der Vollstreckungslage bezüglich des Gesamtverfahrens erforderlichen Auslieferungsunterlagen nicht vollumfänglich vor, auch wenn es bezüglich des Urteils des Landgerichts Coburg vom 09.05.2003 wenig wahrscheinlich erscheint, dass eine ggf. zusätzlich noch erteilte und zwischenstaatlich zu berücksichtigende Bewilligung der dafür zuständigen rumänischen Justizbehörden vom Urteil des Obersten Gerichts- und Kassationshof von Rumänien vom 17.01.2008 wesentlich abweichen könnte.
Als zuständiger Vollstreckungsbehörde dürfte es daher - was der Senat mangels Kenntnis der vollständigen Auslieferungsunterlagen allerdings nicht abschließend beurteilen kann - der Staatsanwaltschaft Coburg obliegen, im Wege der Rechtshilfe eine ergänzende klarstellende Erklärung oder Erweiterung der Auslieferungsbewilligung der rumänischen Justizbehörden herbeizuführen. Bis zur Vorlage einer entsprechenden Erklärung bzw. Bewilligung ist die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung bereits aus Rechtsgründen unzulässig, der Verurteilte wäre daher - sollte die Sachlage bis dahin nicht geklärt werden - nach der aktuellen Haftzeitberechnung spätestens am 16.06.2013 aus der Haft zu entlassen.
IV.
Der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe vom 07.03.2013 war daher aufzuheben, soweit hierin die Vollziehung der durch Urteil des Landgerichts Coburg vom 09.05.2003 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde (Ziffer 2) und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des diesbezüglichen Rechtsmittels an das Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe zurückzugegeben.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Annotations

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.

(1) In Abweichung von § 71 kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sanktion einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen übertragen. Sie gibt der verurteilten Person Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verurteilte Person einen Antrag auf Übertragung der Vollstreckung an den anderen Mitgliedstaat gestellt hat.

(2) Hält sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland auf, darf die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat nur bewilligen, wenn

1.
sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat einverstanden erklärt hat oder
2.
das Gericht die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gemäß § 85c für zulässig erklärt hat.
Das Einverständnis der verurteilten Person nach Satz 1 Nummer 1 ist zu Protokoll eines Richters zu erklären. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden. Die verurteilte Person ist über die Rechtsfolgen ihres Einverständnisses und dessen Unwiderruflichkeit zu belehren.

(3) Entscheidet die Vollstreckungsbehörde, ein Ersuchen um Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat zu stellen, so hat sie die verurteilte Person schriftlich davon zu unterrichten. Hält sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich des anderen Mitgliedstaates auf, darf die Vollstreckungsbehörde dessen zuständige Behörde bitten, die Unterrichtung an die verurteilte Person weiterzuleiten. Dem Ersuchen um Vollstreckung sind die Stellungnahmen, die die verurteilte Person und ihr gesetzlicher Vertreter abgegeben haben, in schriftlicher Form beizufügen.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann ein Ersuchen um Vollstreckung zurücknehmen, solange der andere Mitgliedstaat mit der Vollstreckung noch nicht begonnen hat.

(5) Bewilligt die Vollstreckungsbehörde nicht, dass die freiheitsentziehende Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt wird, oder nimmt sie ein Ersuchen gemäß Absatz 4 zurück, so begründet sie diese Entscheidung. Die Vollstreckungsbehörde stellt die Entscheidung der verurteilten Person zu, sofern die verurteilte Person die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat beantragt oder sie mit einer solchen Vollstreckung ihr Einverständnis erklärt hat. Die verurteilte Person kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.

Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.

(1) In Abweichung von § 71 kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sanktion einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen übertragen. Sie gibt der verurteilten Person Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verurteilte Person einen Antrag auf Übertragung der Vollstreckung an den anderen Mitgliedstaat gestellt hat.

(2) Hält sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland auf, darf die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat nur bewilligen, wenn

1.
sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat einverstanden erklärt hat oder
2.
das Gericht die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gemäß § 85c für zulässig erklärt hat.
Das Einverständnis der verurteilten Person nach Satz 1 Nummer 1 ist zu Protokoll eines Richters zu erklären. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden. Die verurteilte Person ist über die Rechtsfolgen ihres Einverständnisses und dessen Unwiderruflichkeit zu belehren.

(3) Entscheidet die Vollstreckungsbehörde, ein Ersuchen um Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat zu stellen, so hat sie die verurteilte Person schriftlich davon zu unterrichten. Hält sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich des anderen Mitgliedstaates auf, darf die Vollstreckungsbehörde dessen zuständige Behörde bitten, die Unterrichtung an die verurteilte Person weiterzuleiten. Dem Ersuchen um Vollstreckung sind die Stellungnahmen, die die verurteilte Person und ihr gesetzlicher Vertreter abgegeben haben, in schriftlicher Form beizufügen.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann ein Ersuchen um Vollstreckung zurücknehmen, solange der andere Mitgliedstaat mit der Vollstreckung noch nicht begonnen hat.

(5) Bewilligt die Vollstreckungsbehörde nicht, dass die freiheitsentziehende Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt wird, oder nimmt sie ein Ersuchen gemäß Absatz 4 zurück, so begründet sie diese Entscheidung. Die Vollstreckungsbehörde stellt die Entscheidung der verurteilten Person zu, sofern die verurteilte Person die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat beantragt oder sie mit einer solchen Vollstreckung ihr Einverständnis erklärt hat. Die verurteilte Person kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.

(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn

1.
nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte Gelegenheit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, und das Oberlandesgericht entschieden hat, daß wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre, oder
2.
nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte sich zu Protokoll eines Richters des ersuchenden Staates mit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der Strafe oder der sonstigen Sanktion einverstanden erklärt hat, und wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre.
Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Für das Verfahren gelten § 29 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Auslieferung sein Einverständnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig war.

(1) In Abweichung von § 71 kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sanktion einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen übertragen. Sie gibt der verurteilten Person Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verurteilte Person einen Antrag auf Übertragung der Vollstreckung an den anderen Mitgliedstaat gestellt hat.

(2) Hält sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland auf, darf die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat nur bewilligen, wenn

1.
sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat einverstanden erklärt hat oder
2.
das Gericht die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gemäß § 85c für zulässig erklärt hat.
Das Einverständnis der verurteilten Person nach Satz 1 Nummer 1 ist zu Protokoll eines Richters zu erklären. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden. Die verurteilte Person ist über die Rechtsfolgen ihres Einverständnisses und dessen Unwiderruflichkeit zu belehren.

(3) Entscheidet die Vollstreckungsbehörde, ein Ersuchen um Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat zu stellen, so hat sie die verurteilte Person schriftlich davon zu unterrichten. Hält sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich des anderen Mitgliedstaates auf, darf die Vollstreckungsbehörde dessen zuständige Behörde bitten, die Unterrichtung an die verurteilte Person weiterzuleiten. Dem Ersuchen um Vollstreckung sind die Stellungnahmen, die die verurteilte Person und ihr gesetzlicher Vertreter abgegeben haben, in schriftlicher Form beizufügen.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann ein Ersuchen um Vollstreckung zurücknehmen, solange der andere Mitgliedstaat mit der Vollstreckung noch nicht begonnen hat.

(5) Bewilligt die Vollstreckungsbehörde nicht, dass die freiheitsentziehende Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt wird, oder nimmt sie ein Ersuchen gemäß Absatz 4 zurück, so begründet sie diese Entscheidung. Die Vollstreckungsbehörde stellt die Entscheidung der verurteilten Person zu, sofern die verurteilte Person die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat beantragt oder sie mit einer solchen Vollstreckung ihr Einverständnis erklärt hat. Die verurteilte Person kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.

Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.