Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Jan. 2005 - 1 Ws 520/04

bei uns veröffentlicht am26.01.2005

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt X, wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 30. November 2004 aufgehoben.

Der Antrag des Gefangenen U. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Lochung des Schreibens des Amtsgerichts X. vom 18.10.2004 wird als unbegründet verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Gegenstandswert wird auf 100 EUR festgesetzt (§§ 52, 60 GKG)

Gründe

 
I.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 30.11.2004 auf Antrag des Gefangenen festgestellt, dass die Kennzeichnung eines an ihn adressierten Schreibens des Amtsgerichts X. durch eine eingestanzte Lochung rechtswidrig war. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde, mit der sie Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel, das zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ist, hat mit der Sachrüge Erfolg.
II.
Nach der Rechtsprechung des Senats (NStZ 2004, 517 f.) ist in der Justizvollzugsanstalt X., einer Anstalt höchster Sicherheitsstufe, die generelle Inhaltskontrolle eingehender Postsendungen grundsätzlich zulässig. Ausgenommen ist Verteidigerpost (vgl. hierzu jüngst Senat NStZ-RR 2005, 60), die keinerlei Kontrolle unterliegt. Behördenpost, die auf dem Postweg befördert wurde, unterliegt einer Sichtkontrolle zur Prüfung unzulässiger Beilagen und der Absenderidentität; auf Antrag des Gefangenen ist diese Kontrolle in dessen Beisein durchzuführen. Behördenpost, die äußerlich als solche erkennbar ist und auf dem Behördentransportweg befördert wurde, unterliegt keinerlei Kontrolle.
Nach einer Anordnung des Anstaltsleiters werden letztgenannte Sendungen durch Anbringen einer Lochung gekennzeichnet, um einer missbräuchlichen Wiederverwendung vorzubeugen. Entsprechend wurde mit einem eingehenden Schreiben des Amtsgerichts X. verfahren. Der Antragsteller hält die durchgeführte Lochung für rechtswidrig und begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
Der Feststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG ist zulässig, weil die Justizvollzugsanstalt zu erkennen gegeben hat, dass sie auch in Zukunft so verfahren werde.
Der Antrag ist indessen unbegründet. Die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, die beanstandete Lochung sei unzulässig, weil keine Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Gefangenen bestehe, ist nicht zu folgen. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Gefangene schon dadurch Eigentümer der eingehenden Postsendung geworden ist, dass sie in den Verfügungsbereich der Justizvollzugsanstalt gelangte. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil jedenfalls ein grundsätzliches Recht des Gefangenen anzuerkennen ist, eingehende Postsendungen unbeschädigt ausgehändigt zu erhalten.
Dieses Recht kann allerdings unter den Voraussetzungen des Strafvollzugsgesetzes eingeschränkt sein. Bei der streitgegenständlichen Kennzeichnung handelt es sich um eine Maßnahme der Überwachung des Schriftwechsels i.S.d. § 29 Abs. 3 StVollzG. Sie ist zwar nicht auf den Inhalt der Sendung gerichtet und lässt diesen unberührt. Sie will aber für die Zwecke späterer Postkontrolle dokumentieren, dass es sich um ein Behördenpoststück handelt, das einmal ohne Kontrolle von außen in die Justizvollzugsanstalt gelangt ist.
Der Senat hält die Maßnahme für zulässig. Im Hinblick auf die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt für zulässig erachtete generelle Kontrolle eingehender Postsendungen muss es der Vollzugsbehörde gestattet sein, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Umgehung der Postkontrolle zu verhindern geeignet sind. Eine solche Maßnahme stellt die Lochung unkontrolliert eingehender Sendungen dar. Sie dient, wie die Postkontrolle selbst, ebenfalls der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt und ist nach Auffassung des Senats auch erforderlich.
Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig, weil sie den oben genannten Anspruch des Gefangenen auf Aushändigung eingehender Post in unbeschädigtem Zustand allenfalls unerheblich berührt. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer besteht die Lochung in einem eingestanzten, sternförmigen Kreuz mit einem Durchmesser von etwa 0,8 cm, wobei die einzelnen Balken in der Mitte etwa eine Dicke von weniger als 0,3 cm aufweisen. Danach ist
eine Beeinträchtigung der Lesbarkeit der eingehenden Post nicht annähernd zu befürchten. Dem Gefangenen ist es im Hinblick auf die Sicherheitsinteressen der Justizvollzugsanstalt zuzumuten, dies hinzunehmen.
10 
Die Auffassung des Senats steht im Ergebnis in Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken (NStZ-RR 2004,188 für Verteidigerpost). Die Entscheidung des OLG Frankfurt (NStZ-RR 2003,254) betrifft einen anderen Sachverhalt und steht nicht entgegen.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Jan. 2005 - 1 Ws 520/04 zitiert 6 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 115 Gerichtliche Entscheidung


(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die na

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 29 Überwachung des Schriftwechsels


(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der

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(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder § 15 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.

(2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuß zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

(3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.